BVwG G301 2121275-1

G301 2121275-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, rechtliche Verhinderung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen,<br/>Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G301 2121275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2121275.1.00

Spruch

G301 2121275-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1" durch "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2" ersetzt wird.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.12.2015 im Stande der Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

Am 20.01.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 26.01.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1" FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit dem am 09.02.2016 beim BFA, RD Steiermark, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt neuerlicher Einvernahme des BF anberaumen, allenfalls in der Beschwerde zu Lasten des BF noch nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, dem BF einen Verfahrenshelfer beistellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufheben und "das Einreiseverbot für unzulässig erklären"; oder den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.02.2016 vom BFA vorgelegt.

5. Mit dem am 16.02.2016 eingelangten und mit 15.02.2016 datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters (OZ 2) wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin wurde die im Beschwerdeschriftsatz zu Spruchpunkt III. angeführte Begründung durch eine neue Begründung ersetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF verfügt über Kenntnisse der mazedonischen Sprache.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Mazedonien am XXXX2015 mit seinem privaten PKW und reiste noch am selben Tag rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am XXXX - somit noch am selben Tag - wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX vom Polizeianhaltezentrum XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt. Am 10.09.2015 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Im Stande der Untersuchungshaft stellte der BF am 29.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX vom

XXXX,

XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Vorhaft (Untersuchungshaft) von XXXX bis XXXX verurteilt. Das Urteil ist aufgrund der vom BF erhobenen Rechtsmittel (Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Strafgerichts erfolgte die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat Mazedonien alleine zu dem Zweck, um als "Drogen-Kurier" in seinem privaten Fahrzeug verstecktes Suchtgift (4.949,80 Gramm Heroin, davon 2.592,94 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz und einem Marktwert von etwa 150.000 Euro) in einer die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Suchgiftmenge einzuführen sowie als Beitragstäter eine die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache übersteigende Suchgiftmenge im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern an einem vereinbarten Treffpunkt in XXXX zu überlassen, wobei er seinen beiden Bestimmungstätern als Hilfsmittel zur Übergabe des Suchtgifts den mitgereisten, noch unmündig minderjährigen Sohn zur Verfügung stellte.

Der BF befindet sich nach wie in der Justizanstalt XXXX in Haft.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner Inhaftierung an einer psychischen Erkrankung leiden würde, die allenfalls in Mazedonien nicht behandelbar wäre.

Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet. Sie sind leibliche Eltern von fünf minderjährigen Kindern im Alter von zwölf, zehn, sieben, fünf und drei Jahren, die alle ebenfalls mazedonische Staatsangehörige sind. Die Ehegattin und die Kinder leben in Mazedonien.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Mazedonien. Der BF besuchte in Mazedonien acht Jahre die Grundschule und im Anschluss drei Jahre ein Gymnasium in Skopje. Er ist dort Eigentümer eines Hauses auf einem etwa 300 m² großen Grundstück, wo auch seine Ehegattin und seine Kinder wohnen. Der BF war eigenen Angaben zufolge in Mazedonien zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig.

Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Laut eigenen Angaben lebt der Bruder des BF in Griechenland, seine Schwester in der Schweiz. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Kurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF wurde bereits am Tag seiner Ankunft im Bundesgebiet festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Haft.

1.4. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde zugrunde. Demnach begründete der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er und auch seine Familienangehörigen durch das Misslingen seines Drogentransportes, die Beschlagnahmung der Drogen und seine Festnahme nun im Fall der Rückkehr nach Mazedonien eine Verfolgung durch Mitglieder der Drogenmafia, für die der BF tätig gewesen war, zu befürchten hätten.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor einer Verfolgungsgefahr verlassen. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat nur in krimineller Absicht zum Zweck des Transports von Suchtgift nach Österreich verlassen.

Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde (in der Fassung der Beschwerdeergänzung) nicht bestritten wurden, und dem in Justizanstalt XXXX verwahrten mazedonischen Reisepass des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Untersuchungshaft-Beschluss und dem übermittelten Strafurteil des LGS XXXX.

Der BF gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.01.2016 an, seit seiner Inhaftierung an einem "schlechten psychischen Zustand" zu leiden und deswegen dreimal täglich Beruhigungstabletten einzunehmen. Ärztliche Bestätigungen oder medizinische Befunde über seinen Gesundheitszustand und eine bereits erfolgte oder allenfalls nach wie vor aufrechte ärztliche Behandlung hat der BF nicht vorgelegt. Insoweit in der Beschwerde nun eingewandt wird, dass die belangte Behörde trotz des Vorbringens des BF aber genauere Nachforschungen unterlassen und einfach behauptet habe, dass eine ärztliche Behandlung wegen eines schlechten psychischen Zustandes nicht festgestellt habe werden können, ist entgegenzuhalten, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vom BF irgendwelche Unterlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt wurden, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen wurde im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht näher konkretisiert, was die Art und Schwere einer allenfalls vorliegenden psychischen Erkrankung und auch eine allfällige Unbehandelbarkeit dieser Erkrankung in Mazedonien anbelangt. Nur auf Grund eines auch in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise näher konkretisierten Hinweises auf eine "psychische Erkrankung" ohne nähere Angaben, ist auch das erkennende Gericht nicht gehalten, einen unzulässigen Erkundungsbeweis vorzunehmen. Andere Erkrankungen oder eine allenfalls vorliegende Arbeitsunfähigkeit wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

2.2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

In der Erstbefragung gab der BF an, dass er seine Heimat verlassen habe, um für eine Person welche der Kopf der mazedonischen Drogenmafia sei, Suchtgift nach Österreich zu transportieren. Der BF könne nicht nach Mazedonien zurückkehren, da er und seine in Mazedonien lebende Familie sonst in Lebensgefahr seien. Die Drogenmafia würde von der Ehegattin des BF 150.000 Euro "Schadenersatz" für das durch den misslungenen Drogentransport des BF verlorengegangene Suchtgift verlangen. Seine Kinder könnten derzeit gar nicht die Schule besuchen, da das zu gefährlich sei. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien fürchte der BF, von der Mafia erschossen zu werden, weil er mit den geschmuggelten Drogen in Österreich erwischt worden sei.

In der Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2016 wiederholte der BF im Wesentlichen zusammengefasst das bereits in der Erstbefragung erstattete Vorbringen, konkretisierte aber, bereits zwei Tage vor der Abfahrt, für den Fall, dass der Transport misslinge und der BF festgenommen werde, angewiesen worden zu sein, den Behörden nichts zu erzählen und auch nicht den Namen des Kopfes der Drogenbande zu nennen. Der BF habe nur eine einzige Fahrt gemacht, wofür er vorab 500 Euro erhalten habe und bei seiner Rückkehr nach erfolgreicher Lieferung noch weitere 2.000 Euro bekommen hätte. Seine Ehegattin und der älteste, jedoch unmündige, Sohn des BF hätten ihn deshalb begleitet, da eine Weiterfahrt nach Deutschland zum Besuch von Verwandten geplant gewesen sei. Das transportierte Suchtgift hätte einen Wert von 150.000 Euro gehabt und nachdem der BF festgenommen und das Suchtgift von den Behörden eingezogen worden sei, befürchte der BF, dass er diese Summe der Drogenmafia zurückzahlen müsse. Nachdem er nicht greifbar sei, da er in Strafhaft sitze, sei sich der BF sicher, dass die Gruppe das Geld von seiner Ehegattin haben wolle. Spätestens nach der Haftentlassung des BF würde das Geld vom BF selbst gefordert werden. Darüber hinaus fürchte er um das Leben seiner Familie und im Falle einer Rückkehr des BF nach Mazedonien auch um sein eigenes. Bisher sei seitens der Drogenmafia diesbezüglich jedoch niemand an die Ehegattin oder den BF herangetreten. Zur Sicherheit und aus Angst um die Kinder habe der BF seiner Ehegattin bei einem Telefonat aufgetragen, die Kinder nicht mehr in die Schule gehen zu lassen. Da die Wohnadresse der Familie in Mazedonien bekannt sei, beabsichtige der BF auch, seine Familie umziehen zu lassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe und würde in das Heimatland zurückkehren, wenn man ihm dort Sicherheit garantieren könne.

Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen auf Grund grober Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft, aber selbst bei Wahrunterstellung jedenfalls als nicht asylrelevant.

In der vorliegenden Beschwerde wurde das Vorbringen des BF noch insoweit gesteigert, als dass ihm von der Drogenmafia schon vor dem Transport des Suchtgifts mit der Ermordung seiner Familie und der Forderung von Schadenersatz im Falle des Misslingens des Transportes gedroht worden sei. Das Geld sei tatsächlich nicht direkt von seiner Ehegattin gefordert worden, jedoch habe der BF Angst, dass man auf seine Ehegattin greifen werde. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei das Vorbringen des BF weder widersprüchlich noch unglaubwürdig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Bezug auf die in der Erstbefragung angegebenen Gründe in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.01.2016 konkretisierte, dass weder von seiner Ehegattin noch vom BF persönlich tatsächlich 150.000 Euro gefordert werden würden, der BF allerdings annehme, dass dies der Fall sein würde, zumal die mazedonische Drogenmafia durch die Festnahme des BF und die Einziehung des zum Verkauf bestimmten Suchtgiftes einen erheblichen finanziellen Ausfall erlitten habe. Entgegen der in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Behauptung, hat der BF weder in Erstbefragung noch in der Einvernahme vorgebracht, dass ihm konkret mit seinem Tod oder der Ermordung seiner Familie vor der Annahme des Transportauftrages für den Fall seines Scheiterns gedroht worden sei. Vielmehr gab der BF an, dass er zwei Tage vor der Ausreise angewiesen worden sei, im Falle einer Festnahme nichts zu erzählen und auch nicht den Namen des Kopfes der Drogenmafia zu nennen. Falls er erwischt werde, solle er gleich in XXXXbleiben. Auf die Frage der belangten Behörde, ob der BF dazu noch etwas Wichtiges sagen wolle, gab er an, dass dies der einzige Grund sei.

Unbeschadet dessen kann daher eine nähere Überprüfung der Richtigkeit der behaupteten Bedrohungen durch Privatpersonen aber unterbleiben, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht und der BF auch sonst keine weiteren Fluchtgründe geltend gemacht hat.

In einer Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Angaben des BF war somit davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern zur Begehung krimineller Handlungen verlassen hat.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF hat dazu lediglich angegeben, dass er sein Land kenne. Er ist auch nicht in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht oder glaubhaft gemacht.

Es ist auch festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint hat.

Insoweit zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass der BF befürchte, von Angehörigen der mazedonischen Drogenmafia zur Rückzahlung einer erheblichen Geldsumme verpflichtet und andernfalls mit der Ermordung (auch seiner Familienangehörigen) bedroht zu werden, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere - wie im gegenständlichen Fall - aus rein kriminellen Motiven.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Mazedoniens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Vielmehr ist nicht zuletzt auf Grund der - wenn auch noch nicht rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - anzunehmen, dass der BF selbst Teil einer kriminellen Organisation im Herkunftsstaat war und diesen nur zu dem Zweck verlassen hat, um eine erhebliche Menge Heroin in das Bundesgebiet mit dem Ziel einzuführen, dass dieses im Anschluss von weiteren Mitgliedern der Organisation auf dem Drogenmarkt verkauft wird.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.

Beim BF handelt es sich um einen Erwachsenen mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und war im Herkunftsstaat bereits als Taxilenker tätig. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde (in der Fassung der Beschwerdeergänzung) ergibt, verfügt der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit XXXX) nicht anzunehmen, zumal der BF bereits am Tag seiner Einreise festgenommen wurde und sich seitdem ununterbrochen in Haft befindet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde die Rückkehrentscheidung zwar fälschlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, allerdings ergibt sich aus den rechtlichen Erwägung zu Spruchpunkt III., dass die belangte Behörde die gegenständliche Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 2 Z 2FPG geprüft hat.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung richtig auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stützt.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 FPG als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.5. Abweisung des Antrages auf unentgeltliche Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A.II.):

In der Beschwerde wurde weiters beantragt, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015, § 40 VwGVG betreffend Verfahrenshilfeverteidiger als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der VfGH sah in der derzeit geltenden Regelung des § 40 VwGVG eine Verletzung des Art. 6 EMRK, zumal der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist. Nach der Judikatur des EGMR ist der Zugang zum Gericht zwar nicht absolut und kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden; nach den Umständen des Einzelfalles kann jedoch die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein. Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hingegen - außer in Verwaltungsstrafverfahren - die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043-7, darüber hinaus ausgesprochen, dass - entgegen des von ihm in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, ausgedrückten Rechtsstandpunktes, wonach eine Vertretung eines Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG nur gesichert sei, wenn eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdegegenstand bilde, in einer Schubhaftsache hingegen mangels "ausreichender gesetzlicher Komplementärmechanismen" ein wirksamer Zugang zu Gericht im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC und im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR ohne die Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshilfeverteidigers nicht gewährleistet sei und somit die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages als verfehlt angesehen wurde - es in Fällen, in denen es (auch) um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geht, die gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberater Fremde im Beschwerdeverfahren gegen diese Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen ohnehin auch zu vertreten hätten (§ 52 Abs. 2 BFA-VG). Ein mit Verfahrensanordnung zur Seite gestellter Rechtsberater, der die beschwerdeführende Partei im Verfahren auch vertritt, gewährleiste diesfalls jedenfalls eine effektive Vertretung im Verfahren und weiche eine solche Entscheidung auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH ab.

Dem BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den BF bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes unterstützt hat und der überdies vom BF auch gemäß § 10 AVG mit der Rechtsvertretung bevollmächtigt worden ist. Der ausgewiesene Vertreter hat unter Vorlage der Vertretungs- und Zustellungsvollmacht die Beschwerde im Namen des BF eingebracht und diese letztlich auch mit einem weiteren Schriftsatz ergänzt.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich (insbesondere auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf dessen Ersuchen) - insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des VwGH - eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus dem noch bis 31.12.2016 als Teil der Rechtsordnung geltenden § 40 VwGVG (Beschränkung der Verfahrenshilfe auf das Verwaltungsstrafverfahren), noch aus § 52 BFA-VG, noch aus Art. 47 GRC ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum kostenlosen Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen, zumal diese Rechtsberater nach § 48 BFA-VG ein spezielles auf das Asyl- und Fremdenrecht zugeschnittenes Anforderungsprofil aufweisen müssen. Dies gilt gleichermaßen für Rechtsberater, die für eine mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person tätig sind. Auch aus der oben angeführten Entscheidung des VfGH ergibt sich nicht, dass Art. 6 EMRK einen generellen - von den Umständen des Einzelfalles losgelösten oder von den Verfahrensmaterien unabhängigen - Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers erfordern würde und ist nach Ansicht des VwGH der bestellte Rechtsberater jedenfalls für eine effektive Vertretung in Beschwerdeverfahren, die (auch) eine Rückkehrentscheidung betreffen, als ausreichend anzusehen.

Die Beigebung eines Verfahrenshelfers erweist sich überdies auf Grund des - derzeit noch geltenden - § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig, demzufolge die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Der BF stellte den vorliegenden Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers durch den ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Rahmen der Beschwerde. Der ausgewiesene Vertreter ist somit im vorliegenden Verfahren unzweifelhaft für den BF eingeschritten.

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht vorliegen, war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

3.6. Zum Beschwerdeantrag betreffend "Einreiseverbot":

Insoweit in der Beschwerde auch beantragt wurde, das "Einreiseverbot" für unzulässig erklären, ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein Einreiseverbot nicht erlassen wurde, weshalb ein Abspruch über diesen Antrag gar nicht in Frage kommen kann.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.8. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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