W225 2119951-1•BVwG W225 2119951-1
W225 2119951-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016
Amtssachverständiger, Ausgleichsmaßnahme, Berufungsverfahren,<br/>Beweisverfahren, Einzelfallprüfung, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigung, Gutachten, Irrelevanzschwelle,<br/>Kumulierung, Neuerungsverbot, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>öffentliche Interessen, Parteiengehör, Prüfumfang, Rodung,<br/>Sachverständigenbestellung, Sachverständigengutachten,<br/>Schwellenwert, Umgehungsverbot, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vorhabensbegriff,<br/>Windpark
W225 2119951-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara WEIß LL.M.Eur als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde 1. XXXX (BF 1), 2. XXXX (BF 2),
3. XXXX (BF 3), 4. XXXX (BF 4), 5. XXXX (BF 5), 6. XXXX (BF 6), 7.
XXXX (BF 7), 8. XXXX (BF 8), 9. XXXX (BF 9), 10. XXXX (BF 10), 11.
XXXX (BF 11), 12. XXXX (BF 12), 13. XXXX (BF 13), 14. XXXX (BF 14),
15. XXXX (BF 15), 16. XXXX (BF 16), 17. XXXX (BF 17), 18. XXXX (BF 18), 19. XXXX (BF 19), 20. XXXX (BF 20), 21. XXXX (BF 21), 22. XXXX (BF 22), 23. XXXX (BF 23), 24. XXXX (BF 24), 25. XXXX (BF 25), 26.
XXXX (BF 26), 27. XXXX (BF 27) und 28. XXXX (BF 28), gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht hinsichtlich des Vorhabens "Windpark XXXX " zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden der BF1 bis BF28 werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der XXXX , und zwar die Errichtung und der Betrieb von acht Windenergieanlagen mit je zwei MW-Leistung einschließlich der für dieses Windparkvorhaben erforderlichen Rodung im Ausmaß von 4,9680 ha im Gemeindegebiet XXXX ("Windpark XXXX "), keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Dagegen hat der XXXX (BF 1), sowie die XXXX (BF 2) und die im Spruch namentlich genannten Beschwerdeführer BF 3 bis BF 28, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führten die Beschwerdeführer wie folgt aus: mangelhaftes Parteiengehör, die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich "Raumordnung" anstelle eines Amtssachverständigen, die Beurteilung des Landschaftsbildes und die Auswirkungen auf dieses durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Raumplanung, die mangelhaften Rodungserhebungen in der XXXX sowie den mangelhaften Prüfungsumfang, die Prüfung der UVP-Pflicht gemäß Z 46 lit a und b des Anhanges 1 zum UVP-G und der Nichtdurchführung einer Einzelfallprüfung, die Nichtberücksichtigung militärischer Interessen, die Nichtberücksichtigung eines Schutzgebietes nach Kategorie A des UVP-G, die Umgehungsabsicht, mangelnden Prüfungsumfang und mangelnde Genehmigungsfähigkeit, das Vorliegen eines faktischen FFH-Gebietes, kumulierende Auswirkungen diverser Emissionen, kumulierende Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft, mangelnde Berücksichtigung der Alpenkonvention, das öffentliche Interesse an der Bewahrung eines einzigartigen Lebensraumes, die Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang, die Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang und ihre Auswirkungen auf den Vogelzug und auf die Fledermausfauna.
In der Beschwerdegegenschrift der Projektwerberin vom XXXX wurde die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurden die vorgebrachten Beschwerdepunkte ebenfalls als unbegründet erachtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerden der BF 1 ( XXXX ) und BF 2 ( XXXX ), sowie BF 3 bis BF 28 sind rechtzeitig und zulässig, aber nicht berechtigt.
1.2. Zum Vorhaben: Die Projektwerberin plant die Errichtung und den Betrieb des Windparkprojektes "Windpark XXXX " mit 8 Konverter mit je 2 MW-Leistung, sohin 16 MW, im Gemeindegebiet von XXXX , Bezirk XXXX , in der Katastralgemeinde XXXX (GstNr XXXX ). Das geplante Vorhaben befindet sich zur Gänze im Landesgebiet von Kärnten.
Die oben genannten baulichen Eingriffe bedürfen der Rodung von Waldflächen von insgesamt 4,9680 ha (Windenergiestandorte, Vogelradar, Zufahrt und Energieableitung). Die beantragten und bewilligten Rodungen der letzten 10 Jahre betragen 14,5020 ha. Die Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, die gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt den verfahrensgegenständlichen im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodungen, betreffend der kumulierbaren Flächen beträgt 19,47 ha (14,5020 ha plus 4,9680 ha).
Das Vorhaben berührt zwei Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000.
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW, Z 6 lit a Anhang 1 UVP-G 2000.
Die Erweiterung von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, Z 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000.
1.3. Zur Errichtung einer Anlage zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW:
Das beantragte Vorhaben erreicht für sich den im Anhang 1 Z 6 lit a Spalte 2 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert (20 MW) nicht.
Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von mindestens 25% des genannten Schwellenwertes auf (nämlich 80%).
Kumulierungsfähige Vorhaben in Abhängigkeit zum betroffenen Schutzgut sind:
(1) Versuchsanlage XXXX , 798 m entfernt;
(3) XXXX Alm, 10.700 m entfernt;
(6) XXXX , 10.972 m entfernt;
(13) XXXX , 15.148 m entfernt;
(8) XXXX , 22.663 m entfernt;
(7) XXXX Alpe, 27.805 m entfernt;
(2) XXXX , 26.997 m entfernt.
Der räumlich zum geplanten Vorhaben "Windpark XXXX " nächstgelegene Windpark in Richtung Norden "WP XXXX " ist 8.300 m und "WP XXXX " ist 11.300 m entfernt.
Das beantragte Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und B.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Änderung von Vorhaben vorliegt, ist festzustellen, dass der "Windpark XXXX " keine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit mit den anderen genannten Vorhaben im Bereich des XXXX bildet.
1.3.1. Zu den Feststellungen, ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen nach § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 6 lit a Spalte 2 des UVP-G 2000 mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist
1.3.1.1. Naturschutz - Ornithologie
Durch die eingereichten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Vogelwelt (Raufußhuhnarten wie Auerhuhn, den Vogelzug) und die Fledermäuse durch kumulative Effekte auf ein geringfügiges Maß reduziert. Für die übrigen Vogelarten ist eine Kumulation nicht zu erwarten. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko durch das Vorhaben für Großvögel, wie dem Steinadler, kann ausgeschlossen werden.
Die Rodungen als Vorhabensbestandteil haben keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten.
Auf das Schutzgut Vögel sind mit der XXXX kumulative Effekte für die Arten Steinadler, Auerhuhn sowie einige durchziehende Vogelarten zu erwarten. Ziehende Kleinvögel sind davon nicht betroffen. Erheblich schädigende oder belastende Auswirkungen sind, unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen, nicht zu erwarten.
Durch die Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens der Errichtung des Windparks XXXX und jener des kumulierbaren Bestandes ist nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
Durch die Kumulierung der Auswirkungen des Windparks XXXX mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (bestehende und geplante) ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen.
Im Ergebnis zeigt die Einzelfallprüfung, dass es aufgrund der Kumulierung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wald, sowie der darin vorkommenden Tiere, Pflanzen, sowie der Landschaft kommt.
Das beantragte Vorhaben mit 4,9680 ha Gesamtrodungsfläche (inklusive die für die Energieableitung angenommene Rodefläche von 2,1845 ha) erreicht für sich den im Anhang 1 Z 46 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 genannten Schwellenwert von 20 ha nicht. Der Tatbestand der Z 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 ist ebensowenig erfüllt. Das Vorhaben erreicht auch gemeinsam mit anderen kumulierungsfähigen Vorhaben den Schwellenwert nicht. Zu berücksichtigen sind kumulierende Rodungen im Ausmaß von insgesamt 14,5020 ha. Gemeinsam mit den kumulierenden Rodungen ergibt sich somit in Summe eine Gesamtfläche von 19,47 ha (14,5020 ha + 4,9680 ha) an Rodungen. Diese überschreitet den Schwellenwert von 20 ha nicht. Das beantragte Vorhaben liegt auch unter der Kapazität von mindestens 25% des genannten Schwellenwertes (nämlich 5ha). Schutzgebiete der Kategorie A oder B sind nicht betroffen. Eine Einzelfallprüfung, ob die Rodungen erhebliche Auswirkungen im Sinne des UVP-G 2000 verursachen und folglich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen, hatte daher zu entfallen.
2.1. Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
2.3. Die Feststellungen zum Tatbestand der Errichtung der Anlage zur Nutzung von Windenergie ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegt, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 21.1.2015, 24.2.2015, 16.6.2015 und der nichtamtlicher Sachverständige für Raumordnung und Ornithologie vom 11.9.2015; sowie des Amtssachverständigen für Forst vom 11.8.2014, 16.10.2014 und 10.4.2015.
Die Projektwerberin hat die Gutachten "Ornithologie und Fledermäuse" ( XXXX ) und zwei "Wildökologische Gutachten" ( XXXX ) vorgelegt. Dazu hat die UVP-Behörde ihrerseits die XXXX mit einem Gutachten beauftragt. Das Gutachten der XXXX (erstellt von den nichtamtlichen Sachverständigen für Ornithologie XXXX ) vom 11.9.2015, beantwortet die seitens der XXXX der XXXX Landesregierung übermittelten Fragen aus ornithologisch-naturwissenschaftlicher Sicht, sowie die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität der von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten. Dieses, sowie die übrigen im Verfahren beigezogenen Gutachten, insbesondere aus dem Fachbereich des Naturschutzes und Forstrechts, sowie der Raumplanung, sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei auf die erstatteten Gutachten stützen und sich diesen anschließen konnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer konnten diese Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführer konnten keine Kriterien einer Erheblichkeit darlegen.
2.3.1. Zu den Feststellungen aus den Fachgutachten Ornithologie und Fledermäuse, Windpark XXXX ( XXXX , 25. September 2013) (exkl. Fledermäuse) und inklusive Stellungnahme des XXXX zu Schutz- und Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag: Die nichtamtlichen Sachverständigen der XXXX legen dar, dass das von der Projektwerberin vorgelegte und in Prüfung gezogene Gutachten dem logischen Aufbau eines tierökologischen Fachgutachtens entspricht. Anhand der in der ausführlichen Einleitung verwendeten Literatur wird ersichtlich, dass sich die Gutachter mit der einschlägigen Literatur zum Thema "Windkraft und Vögel" auseinandergesetzt haben. Das Vorhabens- bzw. Untersuchungsgebiet wird im Überblick dargestellt, eine flächenscharfe Abgrenzung fehlt. Der Umfang der ornithologischen Brutvogelkartierungen entspricht mit insgesamt vier Begehungen den üblichen methodischen Vorgaben im Rahmen derartiger Projekte. Aus den Angaben geht jedoch nicht hervor, welche Kartierungsmethode angewandt wurde (z.B. Revierkartierung oder Transektkartierung). Aufgrund des fehlenden Flächenbezugs bleibt die genaue Anzahl der Begehungen pro Fläche unklar. Die Methode der Erhebungen des Vogelzuges anhand der 500 m Kreise entspricht ebenfalls einer gängigen Methode, wenngleich aus den Unterlagen der genaue Standort der Beobachtungspunkte nicht hervorgeht und die Nachvollziehbarkeit dadurch erschwert wird. Die unterschiedliche Anzahl an Beobachtungsdurchgängen an den beiden Punkten (drei Durchgänge bei der XXXX und acht Durchgänge beim XXXX ) sowie die inhomogenen Beobachtungsdauern (die einzelnen Beobachtungsdauern variieren zwischen einer und 4,5 Stunden) sind unüblich und nicht nachvollziehbar. Die Anzahl der Erhebungstage (11) entspricht dem üblichen Aufwand für derartige Untersuchungen ("gängige Praxis"), statistisch auswertbare Aussagen im Hinblick auf den Vogelzug vor Ort sind dadurch nicht möglich. Dies liegt vor allem daran, dass der Vogelzug sehr starken Tagesschwankungen unterliegt und derart wenige Untersuchungstage die tatsächliche Intensität des Vogelzuges überals auch unterschätzen können (Thomas et al., 2011, Rappole, 2013, Probst, 2014). Die ausführlichen Bewertungstabellen betreffend der Sensibilitäten der Brutvogelarten (vgl. RVS Vogelschutz) aber auch des Vogelzuges sind gründlich aufbereitet, schlüssig und vollständig.
Die Befundung der im Gebiet nachgewiesenen Vogelarten beschränkt sich primär auf eine tabellarische Darstellung unter Angabe relevanter Gefährdungskategorien. Wertbestimmende Arten werden detaillierter beschrieben und deren Nachweispunkte zur besseren Nachvollziehbarkeit auch planlich dargestellt. Das Zuggeschehen wird einerseits beschrieben und mittels Balkendiagrammen dargestellt. Die Aussagekraft hinsichtlich der durchziehenden Arten pro Stunde ist unter Berücksichtigung der kurzen und unsystematischen Beobachtungsdauer sehr gering (siehe oben). Aufgrund der geringen Beobachtungsdauer von 20,3 Stunden am Herbstzug ist die Berechnung von Stundenwerten und der Vergleich dieser Werte mit anderen Gebieten fachlich nicht haltbar. Damit ist auch die Bewertung der Sensibilität des Vogelzugs anhand der durchziehenden Individuenzahlen auf Grundlage der eigenen Daten nicht seriös möglich. Vergleichende Auswertungen mit anderen Gebieten und die Einstufung der Sensibilität anhand von Individuen/Stunde sind damit obsolet.
Widersprüchlich sind die Einstufungen des Gutachters der Projektwerberin hinsichtlich der Bewertung des Vogelzuges: Laut ornithologischem Gutachten wird insbesondere in Hinblick auf ziehende Greifvögel dem Vogelzug eine "hohe" Wertstufe und somit eine "regionale" Bedeutung zugewiesen, in der ergänzenden Stellungnahme sprechen die Gutachter nur mehr von einem "gering bis moderat" ausgeprägtem Vogelzug. Angaben hinsichtlich der Methode, wie im Freiland die jeweiligen Zughöhen der überfliegenden Vögel gemessen bzw. geschätzt wurden, fehlen. Hier ist weiters zu berücksichtigen, dass Vogelarten, die in größeren Höhen fliegen, auch schwieriger vom Beobachter entdeckt werden als niedrig fliegende Individuen. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, ob und, wenn ja, wie diese Tatsache in der Auswertung berücksichtigt wurde. Diese methodische Schwierigkeit ist bei der Interpretation der Grafik zu berücksichtigen.
Die im Gutachten beschriebene vergleichende Einordnung des Greifvogelzuges in den Südostalpen ist wichtig, da nur dadurch die etwaige Bedeutung des Gebietes für durchziehende Greifvögel beurteilt werden kann. Unklar bleibt allerdings, woher die Daten "aus steirischen und Kärntner Untersuchungsgebieten" genau stammen und mittels welcher Methode diese Untersuchungen durchgeführt wurden. Eine Literaturrecherche (Fremddaten) betreffend den Vogelzug im Bereich der XXXX - und XXXX wurde nicht durchgeführt. Es fehlen etwa Angaben zum Durchzug anderer potentiell windkraftrelevanter Zugvogelarten wie z.B. Gänse (die Beobachtung eines nicht auf Artniveau bestimmbaren Gänsetrupps durch die Gutachter deutet darauf hin, dass auch diese Vogelgruppe hier zumindest sporadisch durchzieht), Weißstörche oder Kraniche. Auch wenn systematisch erhobene Daten betreffend dem Vogelzug für Österreich fehlen bzw. derzeit erst in Ausarbeitung befindlich sind, so sind über Birdlife zusätzliche Daten zu einigen dieser Arten verfügbar (Schmidt, 2013, Probst, 2014).
Die zusammenfassende Einordnung und Bewertung des Zuggeschehens - lokal bis regional bedeutender Kleinvogelzug sowie lokal bedeutender Greifvogelzug kann demnach rein basierend auf den Untersuchungsergebnissen nicht nachvollzogen werden - zumal hier Hinweise auf die methodisch offensichtlichen Schwächen der Untersuchungen fehlen (Probst, 2014). Auch wenn die im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen erhobenen Daten eine ähnlich schwache Ausprägung des Vogelzuges nahelegen, wie dies auch ältere Literaturdaten aus der Steiermark (Sackl Zechner, 1995) belegen, ist diese Interpretation aufgrund des geringen Untersuchungsumfanges nur bedingt zulässig. Die Bewertungen des Ist-Zustandes betreffend Brutvögel sind nachvollziehbar. Die Eingriffsbeurteilung ist insgesamt logisch aufgebaut und schlüssig. Die potentiellen Auswirkungen auf die im Rahmen der Kartierungen im Gebiet festgestellten wertbestimmenden und windkraftsensiblen Vogelarten werden dargestellt, wobei der Schwerpunkt seitens der Gutachter sinnvollerweise auf das Auerhuhn und auf den Vogelzug gelegt wird. Eine in derartigen Gutachten auch übliche Trennung der Auswirkungen nach Bau- und Betriebsphase wird nicht vorgenommen. Der Flächenverlust etwa aufgrund von Rodungen, des Wegebaus, der Energieableitung etc. und damit verbundene potentielle negative Auswirkungen auf die dort lebenden Vogelarten wird im Gutachten nicht thematisiert. Weiters fehlt im Gutachten eine Auswirkungsbetrachtung etwaiger kumulativer Effekte. In der Einleitung zum Gutachten werden die nächstgelegenen WEA erwähnt, ob es dadurch vor allem im Hinblick auf den Vogelzug zu etwaigen additiven Effekten kommt, wird von den Gutachtern nicht beantwortet.
Die Maßnahmen betreffend Auerhuhn (Visualisierung der Masten) sowie der im Gebiet vorhandenen Stacheldrahtzäune sind fachlich sinnvoll, da dadurch etwaige Kollisionen jedenfalls reduziert werden können. Betreffend Vogelzug werden folgende Maßnahmen genannt, um das Kollisionsrisiko zu minimieren:
a) mit Ausnahme der Sicherheitsbefeuerung erfolgt keine nächtliche Beleuchtung der Gondel: Hier handelt es sich um keine Maßnahme im engeren Sinn, da den nichtamtlicher Sachverständigen kein WEA bekannt ist, in dem eine Beleuchtung der Gondel vorgesehen ist.
b) Bemalung eines Flügels mit dunkler Kennzeichnung quer zur Flügelachse: Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist aus fachlicher Sicht unklar und nicht mittels Literatur belegt. Versuche wurden nur an sehr kleinen Windrädern (20 Meter Turbinen) durchgeführt, die Effekte sind unklar (McIsaac, 2001, Hodos, 2003).
c) Einsatz des Vogelradars: Die seitens der Projektwerberin vorgeschlagene freiwillige Maßnahme zur Reduktion des Vogelschlages sieht den Einsatz eines Vogelradars zu den Hauptzugzeiten vor. Ziel der Projektwerberin ist es, damit die Schlagopferzahl auf nicht mehr als 10 Vögel pro Jahr und Anlage zu reduzieren. Der Einsatz eines derartigen Radars ist grundsätzlich zu begrüßen, den nichtamtlichen Sachverständigen ist jedoch keine wissenschaftliche Studie bekannt (J. Aschwanden schriftl.), in dem die Wirksamkeit nachgewiesen ist. Daher ist aus Sicht der nichtamtlichen Sachverständigen nicht nachvollziehbar, wie die Erfüllung der exakten Zielvorgabe mit max. 10 Schlagopfern / Jahr gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund ist jedenfalls ein begleitendes, wissenschaftliches und mehrjähriges Monitoring durchzuführen, damit die Wirksamkeit der Anlage nachvollziehbar dokumentiert wird. Wenngleich auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen davon auszugehen ist, dass das System einzelne Kollisionen nicht verhindern kann, so ist das System jedoch in der Lage das Kollisionsrisiko bei starkem Zugaufkommen erheblich zu reduzieren. Dies wurde auch auf Rückfrage bei der Vogelwarte Sempach (J. Aschwanden schriftl.) bestätigt. Zudem wird der Einsatz des Vogelradars auch von Birdlife (Probst, 2014) empfohlen.
2.3.1.1. Zu den Feststellungen aus dem Wildökologischen Gutachten zum Windpark XXXX ( XXXX ) und Gutachten Habitatausgleichsfläche Auerhuhn zum Windpark XXXX ( XXXX ): Die nicht amtlichen Sachverständigen der XXXX halten fest, dass das Gutachten der Projektwerberin schlüssig aufgebaut ist und grundsätzlich den Ansprüchen eines naturschutzfachlichen Gutachtens entspricht. Die viermalige Begehung des, im Gutachten allerdings nur sehr grob abgegrenzten, Untersuchungsgebietes ist aus fachlicher Sicht für die Beurteilung des Gebietes aus wildökologischer Sicht ausreichend. Zusätzlich zu den eigenen Begehungen wäre eine Jägerbefragung der im Gebiet zuständigen Jagdausübungsberechtigten wichtig gewesen, um genaue Angaben und Auskünfte über etwaige im Gebiet vorhandene Einstände, Balzplätze etc. zu erhalten. Die Untersuchung folgt einem schlüssigen Schema der ökologischen Risikoanalyse, welches in etwa der RVS Vogelschutz 04.03.13 entspricht. Für die Auswertung der windkraftsensiblen Wildarten wurde gängige Literatur und öffentlich zugängliches Kartenmaterial (Kagis, Gis-Steiermark) verwendet. Aus dem Gutachten geht jedoch nicht schlüssig hervor, wie die eigenen Untersuchungsergebnisse in die Auswertung mit einfließen. So werden etwa die Nachweispunkte der Raufußhühner im Zuge der eigenen Begehungen nicht dargestellt. Die Habitateignung des Untersuchungsgebietes für das Auerwild erfolgte auf Basis einer GIS-Bewertung, wobei jeweils 50 x 50 m Rastern eine Eignung (sehr gut, gut, mittel - schlecht) zugewiesen wurde. Eine genaue Erklärung, wie bei der Bewertung der Raster vorgegangen wurde, fehlt und ist daher für die nichtamtlichen Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Die Eignung des Untersuchungsgebietes auf Basis dieser Bewertung wurde planlich dargestellt. Diese sind sehr klein geraten, wodurch die Beurteilung anhand der Unterlagen erschwert wird. Anhand des Lokalaugenscheines ist die Einstufung der Habitateignung für das Auerhuhn nachvollziehbar. Dabei befinden sich die WEA 2 und 8 innerhalb sehr gut und die WEA 1 (diese ist nach einer Projektänderung nicht mehr Teil des Vorhabens und wird daher hier nicht berücksichtigt) und 9 innerhalb gut geeigneter Flächen. Potentielle Auswirkungen auf das Auerwild durch die Errichtung der WEA werden im Gutachten nicht angeführt. Literaturangaben diesbezüglich fehlen ebenfalls, sind jedoch auch den nichtamtlichen Sachverständigen nicht bekannt (Grünschachner-Berger, 2013). Betreffend Birkwild werden im Gutachten Fotos präsentiert, auf denen zwei balzende Hahnen im unmittelbaren Nahbereich von WEA sichtbar sind. Aus fachlicher Sicht ist mittels zahlreicher Literatur belegt, dass die Errichtung von WEA negative Auswirkungen auf das Birkwild haben können (Berger Zeiler, 2005, Grünschachner-Berger Nopp-Mayr, 2007-2012, Zeiler Grünschachner-Berger, 2009, Grünschachner-Berger et al., 2011, Ohnmacht Zwicker, 2011). Einzelne Belegfotos von Birkhühnern in Windparks können - wie auch XXXX im Gutachten anführt - grundsätzliche Störungs- und Vermeidungseffekte nicht widerlegen. Da Birkwildlebensräume nachweislich außerhalb des Projektgebietes liegen, sind direkte Auswirkungen auf diese Raufußhuhnart nicht zu erwarten. Inwieweit ein möglicher Korridor zwischen der XXXX und der XXXX von der Errichtung der WEA beeinflusst wird, wird seitens der Gutachter nicht beantwortet. Aus Sicht der nichtamtlichen Sachverständigen ist eine Verbindung zwischen diesen beiden Gebieten nicht nachgewiesen (Reimoser et al., 2003) und aufgrund der Entfernung von ca. 13 km unwahrscheinlich, da Birkhühner in der Regel deutlich geringere Distanzen zurücklegen, wie aktuelle Untersuchungen aus Tirol belegen (Lentner et al., 2013). Ebenso werden potentielle kumulative Effekte durch die im Nahbereich geplanten oder bereits in Betrieb befindlichen Anlagen nicht thematisiert.
Maßnahmen Auerwild/Habitatausgleichsfläche: Grundsätzlich wurden die einzelnen WEA-Standorte vor Ort so situiert, dass sie sich in möglichst schlecht für das Auerwild geeigneten Flächen befinden. Im Zuge der Begehung mit dem Amtssachverständigen wurden hier geringe Verschiebungen einzelner WEA vorgenommen, die auch aus Sicht der nichtamtlichen Sachverständigen auf Basis des Lokalaugenscheines sinnvoll erscheinen. Damit wurde die Eingriffsintensität reduziert. Im Gutachten XXXX wird eine 14,7 ha große Habitatausgleichsfläche in der KG XXXX vorgeschlagen und planlich dargestellt. Für die nichtamtlichen Sachverständigen geht aus dem Gutachten nicht hervor, wie diese Flächengröße zustande kommt. Die Maßnahmen selbst sind jedenfalls geeignet, den dort derzeit guten Auerwildlebensraum weiter zu verbessern und damit auch zwei derzeit sehr gut geeignete Auerhuhnflächen besser miteinander zu vernetzen.
Zusammenfassend entspricht das ornithologische Gutachten grundsätzlich den üblichen methodischen Vorgaben derartiger Untersuchungen. Die Darstellung des Gutachtens ist, mit Ausnahme einiger weniger unklarer Formulierungen hinsichtlich der angewandten Methoden, logisch aufbereitet und für eine Beurteilung betreffend der Auswirkungen auf die im Gebiet lebende Avifauna grundsätzlich geeignet. Im Hinblick auf den Vogelzug im Gebiet XXXX ist der Untersuchungsumfang, wie eine Studie von Birdlife zeigt (Probst, 2014), jedenfalls zu gering um konkrete, statistisch abgesicherte Aussagen darüber treffen zu können. Die Erhebungen wurden nur an wenigen Untersuchungstagen und zudem unsystematisch durchgeführt. Die Auswertungen in Hinblick auf die Anzahl durchziehender Arten pro Stunde sind daher von geringer Relevanz, da sie nur die zufällige Situationen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes widerspiegeln. Trotz des geringen Untersuchungsaufwandes und fehlenden Langzeitdaten aus der Region gibt es bis dato jedoch keine Hinweise (z.B. etwa durch ähnliche Untersuchungen für andere Windparks entlang des Höhenrückens), die eine etwaige Verdichtung des Vogelzuges im Projektgebiet vermuten lässt. Dies wird auch durch die Topographie des Untersuchungsraumes nahegelegt, da sich der geplante Windpark nicht direkt in einer Sattellage befindet sondern ca. 2,5 Kilometer und mind. 150 Höhenmeter nordwestlich (Thomas et al., 2011). [...] Die Maßnahmen für das Auerwild sind aus fachlicher Sicht als wirkungsvoll zu werten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Projektunterlagen (naturschutzrechtliche Einreichunterlagen) aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie - trotz der oben angeführter Mängel - im wesentlichen als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehen sind, und damit für die Beurteilung von möglichen Umweltauswirkungen als ausreichend angesehen werden.
Bezüglich des Erhebungsumfangs zum Vogelzug wird festgehalten, dass die Erhebungen nicht ausreichen, um das Zuggeschehen mit statistisch abgesicherter Wahrscheinlichkeit "richtig" darzustellen. Eine Verdichtung des Vogelzugs im Vorhabensbereich kann demnach nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch ist damit unter Berücksichtigung der o.a. Argumente (Stichprobendaten aus anderen Gebieten, Topographie, Habitatausstattung, etc.) nicht zu rechnen. Daher ist eine Beurteilung allfälliger Kumulationen und additiver Wirkungen im Verfahren möglich.
2.3.1.2. Zu den Feststellungen aus der Beurteilung kumulativer Auswirkungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Vögel mit bestehenden oder konkret geplanten Windkraftanlagen im räumlichen Nahebereich des gegenständlichen Windparkvorhabens XXXX :
Die nichtamtlichen Sachverständigen halten fest, dass In den vorliegenden Einreichunterlagen sämtliche südlich des Projektgebietes liegenden bereits in Betrieb befindlichen bzw. geplanten Windparks unter Angabe der jeweiligen kürzesten Entfernung zueinander dargestellt sind. Diese Angaben wurde durch zwei nördlich des Projektgebietes befindliche Anlagen ergänzt und diese ebenfalls in der Kumulationsbetrachtung mitberücksichtigt. Die nichtamtlichen Sachverständigen legen schlüssig dar, weshalb im Untersuchungsgebiet eine Kumulierung von Windparks, deren Abstände mehr als rund 10 Kilometer betragen, ausgeschlossen werden kann. Wörtlicher Auszug:
"Unter Berücksichtigung der oben angeführten potentiellen Auswirkungen in Hinblick auf Kumulation, werden bei der Beantwortung der Frage hier nur jene Windparks berücksichtigt, die sich im Umkreis von 10 Kilometer befinden. Innerhalb dieses 10 Kilometer Radius um den geplanten WP XXXX befinden sich folgende weitere in Betrieb befindliche WEA, wobei jeweils die Entfernung zwischen den am nächsten zueinander gelegenen WEA-Standorten gemessen wurde. In Richtung Norden: kürzeste Entfernung zu XXXX ca. 8300 m und zu WP XXXX ca. 11.300 m. In Richtung Süden: kürzeste Entfernung zu XXXX ca. 890 m, zu XXXX ca. 10.700 m und zu XXXX ca. 11.000 km; weitere in Planung, Bau bzw. Betrieb befindliche Anlagen befinden sich weiter südlich davon in einer Entfernung von mehr als 15 km.
Die Beurteilung etwaiger kumulativer Auswirkungen aus ornithologischer Sicht ist grundsätzlich auf Artniveau zu beurteilen, da insbesondere Vogelarten mit großem Raumanspruch von mehreren, räumlich begrenzten Projekten betroffen sein können, wenn diese sich innerhalb ihres Streifgebietes befinden. Zu berücksichtigen sind auch jene Arten, deren Verbreitungsgebiet auf eine bestimmte Seehöhe beschränkt ist und deren Vorkommen bandartig entlang einer Höhenstufe verläuft. Wird bei Umsetzung eines Projektes dieser zusammenhängende Lebensraum unterbrochen, kann es dadurch u.U. zu Verinselungen kommen. Ähnliches gilt auch für Zugvögel, die entlang ihrer Zugrouten in unterschiedlichen Gebieten und Lebensräumen vorkommen. Im vorliegenden Fall ist die Prüfung möglicher Kumulationen aus ornithologischer Sicht besonders relevant, da das vorliegende Projekt auf einem insgesamt ca. 83 Kilometer langen Höhenrücken situiert ist, auf dem sich bereits weitere vergleichbare Windkraftprojekte befinden bzw. geplant sind."
Die nichtamtlichen Sachverständigen legen schlüssig dar welche Vogelarten bzw Gruppen aus fachlicher Sicht im Projektgebiet von kumulativen Effekten potentiell betroffen sind, da sie zumindest eines der oben beschriebenen Kriterien erfüllen: "Steinadler: Der Steinadler wurde im Rahmen der ornithologischen Untersuchungen im Gebiet nachgewiesen, jedoch nicht als Brutvogel im Gebiet eingestuft ( XXXX ). Nachweise liegen aus dem Gebiet der XXXX als auch aus südlicheren Gebieten im Bereich der XXXX und XXXX vor (Probst, 2014). Territoriale, adulte Steinadler haben Streifgebiete, die je nach Lebensraum und Nahrungsverfügbarkeit zwischen 22 und 48 km² betragen (Mebs Schmidt, 2006). Jungvögel und unverpaarte Tiere nutzen unter Umständen weit größere Gebiete. Es ist daher anzunehmen, dass Steinadler auch das Projektgebiet zumindest überfliegen. Steinadler gelten in Hinblick auf die Errichtung von WEA als sehr sensibel, da sie Flächen innerhalb der Windparks signifikant meiden (Walker et al., 2005). Auf Basis dieser Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die Wirkdistanzen bis zu ca. 1000 m betragen können. Andere Untersuchungen schlagen einen Puffer von bis zu 2,5 Kilometer vor, wobei dies Neststandorte betrifft (Bright et al., 2008). Kumulative Effekte sind daher zumindest mit der XXXX wahrscheinlich, da sich diese im direkten Nahbereich (ca. 900 m) zu den geplanten Anlagen befindet. Eine weitere Kumulierung mit anderen Anlagen ist nicht gegeben, das sich diese in Entfernungen von mehr als acht Kilometer befinden.
Auerhuhn: Wie aus den Einreichunterlagen hervorgeht, liegen zumindest Teile des Projektgebietes innerhalb eines Auerhuhn Kernhabitates. Durch die Errichtung des Windparks ist von optischen und akustischen Störungen auszugehen, die einen Lebensraumverlust für das Auerwild zur Folge haben. Genaue Angaben zu den Auswirkungen von WEA auf das Auerwild fehlen ebenso wie Angaben zu möglichen Wirkdistanzen. Die im Gutachten von XXXX angeführte Literatur zu potentiellen Auswirkungen von WEA auf das Auerwild im Schwarzwald ist aus Sicht der nichtamtlichen Sachverständigen nicht repräsentativ (nur zwei WEA). Aktuelle Literatur zu den Auswirkungen von WEA auf das Auerwild ist den nichtamtlichen Sachverständigen nicht bekannt. Aufgrund der mit der Errichtung und dem Betrieb einhergehenden Habitatveränderungen, der akustischen und optischen Beeinträchtigungen sowie einer Erhöhung der Störung aufgrund der Wartung der WEA sind indirekte negative Auswirkungen wahrscheinlich. Dem Vorsorgeprinzip folgend wird daher von den nichtamtlichen Sachverständigen eine Wirkdistanz von 1000 m angenommen. Auerhühner haben in unseren Breiten Streifgebiete zwischen 150 und 280 ha, einzelne Auerhühner durchstreifen bis zu 600 ha große Gebiete (Zeiler, 2001). Einzelne Tiere können dabei Entfernungen von bis zu sieben Kilometer (Lentner et al., 2013), in Einzelfällen sogar bis über 13 Kilometer zurücklegen (Zeiler, 2001). Kumulative Effekte sind mit der knapp 900 m südlich befindliche XXXX anzunehmen. Aufgrund des nahezu flächigen Vorkommens des Auerwildes beiderseits des gesamten Höhenrückens der XXXX und XXXX sind Isolationseffekte durch die Errichtung des Windparkes, die sich negativ auf die Population auswirken, nicht zu erwarten. Kumulierende Auswirkungen auf das Auerwild von den weiter entfernt liegenden WEA (z.B. XXXX oder XXXX ) sind nicht zu erwarten.
Birkhuhn: Das Projektgebiet liegt nicht innerhalb des Birkwildlebensraumes. Dieser befindet sich im Norden im Bereich der XXXX , die nächsten Birkwildvorkommen im Süden liegen im Bereich XXXX und XXXX . Eine Verbindung zwischen diesen beiden Gebieten ist nicht nachgewiesen (Reimoser et al., 2003) und aufgrund der Entfernung von ca. 13 km unwahrscheinlich, da Birkhühner in der Regel deutlich geringere Distanzen zurücklegen als Auerhühner (Lentner et al., 2013). Untersuchungen aus Frankreich zeigen jedoch, dass einzelne Hennen auch große Distanzen von bis zu 29 km zurück legen (Zeiler, 2008). Da bei Umsetzung des Projektes weder Birkwildkernhabitate noch etwaige Migrationsachsen beeinflusst werden, sind kumulative Auswirkungen mit keinen der im Umkreis befindlichen WEA zu erwarten.
Zugvögel im Allgemeinen (Vogelzug): Bei der Beurteilung etwaiger kumulierender Auswirkungen auf den Vogelzug ist man generell in Österreich mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass bis dato keine Daten von umfassenden, systemtischen Zugvogelbeobachtungen verfügbar sind, die konkrete Aussagen über etwaige Zugrouten ermöglichen würden. Eine Ausnahme stellen lokale Untersuchungen dar, wie etwa die umfangreichen und mehrjährigen Untersuchungen aus dem unteren Gailtal (Probst, 2011). Aus dem Projektgebiet selbst liegen Tagzugbeobachtungen aus insgesamt 11 Tagen (ca. 38 Stunden) vor, wobei sich sechs Tage (ca. 20 h) auf die Beobachtung des Herbstzuges und fünf Tage (18 h) auf den Frühjahrszug beziehen. Vogelzug ist generell ein sehr komplexes Thema, da es einerseits artspezifisch ist und andererseits sehr stark von den Witterungsbedingungen abhängt. Im vorliegenden Fall wird unter Vogelzug die periodische saisonale Wanderung von Vogelarten von den Brutgebieten in die Überwinterungsgebiete (im Herbst) und retour (im Frühjahr) verstanden, da speziell diese Wanderungen in Hinblick auf die geplante Errichtung von WEA von Relevanz sind. Von besonderer Relevanz ist dies entlang von Höhenrücken, da es hier je nach Geländemorphologie zu Verdichtungen des Zuges kommen kann und diese, insbesondere bei schlechten Witterungsbedingungen, in niedriger Höhe überflogen werden (Thomas et al., 2011). Das Projektgebiet befindet sich am Alpenostrand zwischen der XXXX - bzw. XXXX im Norden und der XXXX im Süden. Der Großteil der hier durchziehenden Zugvögel zieht im Herbst von Nordosten kommend Richtung Südwesten. Der Höhenrücken XXXX befindet sich dabei mehr oder weniger quer zur Zugrichtung, wodurch das Überfliegen dieses für viele Arten erforderlich ist."
Aus Sicht der nichtamtlichen Sachverständigen ist eine Verdichtung des Vogelzuges im Projektgebiet, auch wenn genaue Untersuchungsdaten fehlen, vor allem aufgrund der Topografie nicht zu erwarten. Das Projektgebiet liegt nicht direkt in einer Sattellage, in der eine Verdichtung zu vermuten ist, sondern entlang eines Höhenrückens, der Richtung XXXX im Nordwesten ansteigt und Richtung Südosten und XXXX abfällt.
Für die in unmittelbarer Nähe befindliche XXXX wird ein kumulativer Effekt angenommen, wodurch sich im schlechtesten Fall eine Barriere für durchziehende Vogelarten von mindestens vier Kilometern ergibt. Von einer Kumulierung sind hier nur Arten betroffen, auf die WEA grundsätzlich eine Barrierewirkung haben. Als Beispiel werden hier etwa Gänse angeführt, die vermutlich nur als seltene Durchzügler im Gebiet auftreten. Für den Kleinvogelzug ist der Abstand zwischen den Anlagen von 900 m groß genug, wodurch Barriereeffekte und somit eine Kumulation nicht anzunehmen ist. Vom südlichen Ende dieser Barriere bis zur nächstgelegenen (Windpark XXXX bzw. XXXX ) liegen ca. 10 Kilometer freier Luftraum. Vom nördlichen Ende bis zum nächstgelegenen Windpark XXXX , der nur aus zwei Anlagen besteht, liegen mindestens acht Kilometer freier Luftraum. Kumulative Effekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die im Bereich des Projektgebietes durchziehenden Vogelarten erwarten lassen, sind aufgrund der großen Entfernungen zu den nächstgelegenen WEA bzw. Windparks für alle im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommenden Vogelarten nicht wahrscheinlich.
Bei der Beantwortung der Frage wurden insbesondere im Projektgebiet vorkommende, wertbestimmende Vogelarten mit großem Raumanspruch (Auerhuhn, Steinadler) sowie ziehende Vogelarten im Allgemeinen berücksichtigt. Kumulative Effekte sind unter Berücksichtigung etwaiger Wirkdistanzen von WEA mit der XXXX zu erwarten, wobei dies vor allem auf den Steinadler, das Auerhuhn und einige durchziehende Vogelarten zutrifft.
2.3.1.3. Zu den Feststellungen, ob die beantragten Rodungen Auswirkungen auf die Vogelwelt haben: "[...] Wie aus den Einreichunterlagen sowie aus der forstfachlichen Stellungnahme hervorgeht, kommt es im Zuge der Umsetzung des Vorhabens zu einer Rodungsfläche von insgesamt 4,9680 ha. Von dieser Fläche entfallen 2,1845 ha auf die Energieableitung und 2,7835 ha auf die Bereiche rund um die WEA bzw. die Zuwegung. Die einzelnen Rodungsflächen verteilen sich dabei auf mehrere kleine Flächen innerhalb eines Gebietes, dessen Längserstreckung (exkl. Energieableitung) größer als drei Kilometer ist. Zudem profitieren auch zahlreiche Waldvogelarten, die geringfügig von den vorgesehenen Rodungen betroffen sind, von den vorgesehenen Auerhuhnmaßnahmen, insbesondere vom Erhalt der vorhandenen Altholzbestände auf einer Fläche von 9,5 ha."
Die nichtamtlichen Sachverständigen kommen zu dem Ergebnis, dass aus ornithologischer Sicht insgesamt durch die im Zuge der Umsetzung des Projektes vorgesehenen Rodungen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten zu erwarten sind.
2.3.1.4. Zu den Feststellungen zur Frage, ob die im bisherigen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Schutzgut Vögel aus fachlicher Sicht bestätigt werden können: "[...] Die Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Im Hinblick auf den vorgesehenen Einsatz des Vogelradars wird bestätigt, dass diese Maßnahme grundsätzlich begrüßenswert ist, die Wirksamkeit des Radars jedoch bis dato durch keine wissenschaftliche Studie bestätigt wurde (J. Aschwanden schriftl.). Daher ist aus Sicht der nichtamtlichen Sachverständigen jedenfalls ein begleitendes Monitoring, wie auch vom Gutachter vorgeschlagen, durchzuführen, wobei die Dauer des Monitorings aufgrund jährlicher Schwankungen des Vogelzuges fünf Jahre betragen sollte. Betreffend der Aufstellung über sämtliche bekannte sowie geplante WEA im Bereich der XXXX und Umgebung sind zwei weitere bereits in Betrieb befindliche Windkraftprojekte hinzuzufügen, die ebenfalls im potentiellen Einflussbereich liegen. Es sind dies die ca. 9 km nordwestlich liegenden zwei WEA " XXXX " sowie die beiden WEA am " XXXX ", die sich ca. 11 km nördlich des geplanten Projektes befinden.
Im Hinblick auf etwaige Kumulierungen wird vom Amtssachverständigen ohne Angabe von Literatur ausgeführt, dass kumulierende Wirkungen jedenfalls gegeben sind, wenn die Entfernung zwischen zwei Windparks weniger als 10 Kilometer beträgt. Aus Sicht der nichtamtlichen Sachverständigen sind mögliche kumulierende Wirkungen jedenfalls artspezifisch zu betrachten. Zusätzlich ist auch die Lage der einzelnen WP zueinander entscheidend, wodurch kumulierende Wirkungen auch jenseits einer Entfernung von 10 Kilometer auftreten können. Wie bei der Beantwortung der Fragen 2 und 4 ausgeführt, beträgt der Wirkraum einzelner WEA bzw. Windparks innerhalb des Untersuchungsgebietes je nach Art unter Berücksichtigung von Literaturangaben höchstens 1000 m (Steinadler). Im Hinblick auf den Vogelzug sind auch größere Wirkdistanzen gegeben, die vor allem aufgrund der Lage der WP in der Hauptzugrichtung der meisten durchziehenden Vogelarten begründet ist. Aufgrund der Lage des Windparks XXXX zu anderen geplanten bzw. in Betrieb befindlichen Windparks ist ein seitliches Ausweichen ohne im Anschluss daran auf einen weiteren Windpark zu treffen, möglich"
Von den nichtamtlichen Sachverständigen werden die Stellungnahmen des Amtssachverständigen in Hinblick auf das Schutzgut Vögel aus fachlicher Sicht bestätigt. Neben dem direkten Abstand der einzelnen WEA zueinander, ist auch die räumliche Lage der Windparks in Hinblick auf das Vorliegen einer etwaigen Kumulierung entscheidend.
Diese Ausführungen des Amtssachverständigen Forst im behördlichen Verfahren sind durchwegs schlüssig und plausibel, mit konkreten Daten untermauert und wurden im Detail auch nicht bestritten. Die Einwände in den Beschwerden, die Rodungsflächen für die Energieableitung seien nicht im Projekt enthalten und somit nicht konkret genug ausgewiesen, gehen ins Leere, da der Amtssachverständige Forst dem Verfahrensakt ein konkretes Flächenausmaß entnehmen konnte und dieser Zahl auch nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengebracht wurde. Die vom Amtssachverständigen Forst angenommene Rodungsfläche für die externe Energieableitung bei einer angenommenen Breite von 4 m von insgesamt 2,1845 ha ist plausibel und kann dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.
Die Gutachten der von der Behörde befassten Sachverständigen zum Thema Naturschutz und Raumordnung erweisen sich auch nach der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auf der Ebene der Grobprüfung als methodisch geeignet, fachlich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Projektwerberin vorgelegten Sichtbarkeitsanalysen sind für die Beurteilung kumulierender Auswirkungen gleichartiger Vorhaben ausreichend und wurde die Sensibilität für den gesamten Bezugsraum korrekt festgestellt. Dem sind die Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten, weder auf fachlicher noch auf rechtlicher Ebene.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren bloße formale Rechtsfragen zu klären waren.
Zu Spruchpunkt A)
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:
"Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. [...]"
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Z 6 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:
"a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW."
Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Z 46
a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
c) [...] d) [...] e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; [...]
Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. § 27 ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete.
Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Windpark XXXX die im Anhang 1 des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte von Z 6 lit a und lit b sowie von Z 46 lit a und lit b nicht erreicht. Ebenfalls zutreffend ist die Schlussfolgerung der Behörde, dass hinsichtlich der Z 6 lit. a eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen und dabei im räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben in die Kumulationsprüfung mit einzubeziehen sind.
Nach N. Raschauer sei entscheidend, ob mit einem Projekt - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Projekten - möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt verknüpft sein können (N. Raschauer, RdU-UT 2009/7). Der entscheidende Aspekt sei, ob mehrere selbständige Einzelprojekte zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (präzisierend EuGH 25.07.2008, Rs C-142/07, Ecologistas).
Zum räumlichen Zusammenhang ist auszuführen, dass die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen ausschlaggebend sind, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27).
Allgemein zur behördlichen Kumulationsprüfung Landschaft, Vogelwelt/Fledermäuse und Forst und dem Ergebnis der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht:
Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist bei der Kumulierung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit den bereits verwirklichten oder genehmigten gleich gelagerten Anlagen oder Eingriffen zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen kann (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 S 75). Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die ausschließlich vom beantragten Vorhaben alleine hervorgerufen werden und in keiner Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, haben bei der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unbeachtet zu bleiben. So ist erst im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens darüber abzusprechen, ob diese Auswirkungen als umweltverträglich angesehen werden können (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 3 Rz 7). Bei der Einzelfallprüfung ist hingegen konkret zu beurteilen, ob die durch das Neuvorhaben ausgelöste Zusatzbelastung zusammen mit der aus den kumulierbaren umliegenden bestehenden Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet (Umweltsenat 16.08.2007, US 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaerstraße).
Weiters ist zu beachten, dass der Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter zukommt. Sie stellt insofern eine Grobprüfung dar (Altenburger/Berger, UVP2 § 3 Rz 10), die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen ist (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107; vgl. auch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung kann daher auch als eine "überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe" angesehen werden (N. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-UT 2009/7, 14 [17]). Trotzdem hat eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt zu erfolgen und ist eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer [Hrsg], UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat [2008] 309 [317]). Die vorzunehmende Beurteilung der Umweltauswirkungen muss also insbesondere hinsichtlich der Betrachtung allfällig beeinträchtigter Schutzgüter aussagekräftig sein (vgl. den Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 22). Die vorzunehmende Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallprüfung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die belangte Behörde das Vorliegen kumulativer Auswirkungen verneint. Bezüglich der Frage, ob mit erheblichen kumulativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, auf Vögel oder Fledermäuse und auf Forst zu rechnen ist, hat sich die Behörde auf die Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz und Forst sowie der nichtamtlichen Sachverständigen für Raumordnung bzw. Ornithologie gestützt, die nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen ausgegangen sind.
Im Ergebnis ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden kumulativen Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf die Umwelt zu rechnen.
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Beeinträchtigung einzelner Wanderwege, ist nicht im Rahmen der Grobprüfung, sondern im detaillierten Bewilligungsverfahren zu klären.
Zu den konkreten Beschwerdepunkten im Einzelnen:
Zum Grundsatz der "Waffengleichheit" und des Parteiengehörs: Die Beschwerdeführer erachten den Grundsatz der "Waffengleichheit" für verletzt. Das Verfahren sei äußerst umfangreich sowie langwierig gewesen und erst kurz vor Erlassung des bekämpften Bescheides sei ihm das Ermittlungsergebnis mitgeteilt worden und ihm in diesem Zusammenhang auch in einer sehr kurzen Frist erstmalig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dadurch sei das Parteiengehör mangelhaft geblieben und es liege ein schwerer Verfahrensmangel vor.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nachgeholt werden. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht ua in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Ein Neuerungsverbot besteht nicht, weshalb das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 10 K2). Das in § 45 AVG verankerte Recht auf Parteiengehör gilt iVm § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren und sieht auch das VwGVG selbst in § 10 ein solches Recht auf Parteiengehör vor. Das Gericht sieht keinen Grund, weshalb die bisherige Judikatur des VwGH dazu in seinen Grundsätzen nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden könnte. Nach dieser stRsp erfolgt eine Heilung der allfälligen Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, d.h. ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40; vgl. auch VwG Wien 09.04.2014, VGW-151/081/10654/2014).
Der bekämpfte UVP-Feststellungsbescheid enthält sämtliche Beweisergebnisse zumindest in zusammenfassender Form. Es wäre den Beschwerdeführer offen gestanden, Einsicht in die Akten zu nehmen. Davon hat der BF keinen Gebrauch gemacht. Die Nichtausübung von Parteienrechten kann nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist zu diesem Punkt abzuweisen.
Zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Raumordnung: Die Beschwerdeführer bemängeln die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Raumordnung als rechtswidrig, da der Behörde im Bestellungszeitpunkt durchaus auch ein Amtssachverständiger für diesen Bereich zur Verfügung gestanden habe. Der nichtamtliche SV für Raumordnung habe auch keine Kompetenz zur Beurteilung des Landschaftsbildes.
Seitens der Konsenswerberin wurde in der Beschwerdegegenschrift erklärt, dass nach Rückfrage kein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich zur Verfügung stand.
Gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Zur Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 siehe die Entscheidung des Umweltsenates, US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburger Flughafen; Baumgartner/Petek, UVP-G 148; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 12 Rz 51.
Der nichtamtliche Sachverständige für Raumordnung war in einem Parallelverfahren betreffend Windpark XXXX und XXXX XXXX mit der Begutachtung betraut und verfügte über entsprechende Vorkenntnisse (vgl. BVwG 26.06.2015, W113 2013215/1; W102 2119953/30E). Für das Bundesverwaltungsgericht war die belangte Behörde daher im konkreten Fall und auch im Sinne der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 frei, einen nichtamtlichen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen. Diesem stand wie bereits im Feststellungsverfahren zum Windpark XXXX und XXXX XXXX auch die Kompetenz zur Beurteilung des Landschaftsbildes zu. Die Beiziehung des raumordnungsfachlichen nichtamtlichen Sachverständigen war daher zulässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Zur Umgehungsabsicht und dem angeblichen Vorliegen eines Vorhabens:
Die Beschwerdeführer bringen vor, es handle sich beim Windpark XXXX und dem Windrad XXXX (gemeint ist offenbar die XXXX XXXX ) um ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G. Dies ergebe sich aus den "engen personellen Verflechtungen". Aufgrund einer Verkettung der Betreiberfirmen, der einzurichtenden Infrastruktur (verkehrstechnische Erschließung/Stromableitung) handle es sich um eine organisatorische Einheit. Beide Vorhaben würden das Landschaftsbild beeinträchtigen. Bei der Versuchsanlage handle es sich um eine gewöhnliche Anlage, ohne besonderen Zweck.
Die getrennte Projektführung führe dazu, dass kein "Umweltverträglichkeitsverfahren" durchzuführen wäre. Die unsachliche Aufsplittung von Projekten in mehrere Teilvorhaben und dementsprechend eine Umgehung der UVP-Pflicht sei zu verhindern.
Auch damit zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf. Von einer Umgehungsabsicht wäre nur dann auszugehen, wenn eine Einreichung als getrennte Projekte nach der erkennbaren Absicht den Zweck verfolgt, das Vorhaben einer UVP durch Aufsplittung zu entziehen. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorhaben überschreiten selbst bei Annahme des Vorliegens eines Vorhabens keinen Schwellenwert nach Anhang 1 zum UVP-G ( 20 MW, 20 ha). Die Schwellenwerte werden sogar deutlich unterschritten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nachvollziehbar, dass kein sachlicher Zusammenhang mit der XXXX XXXX besteht und getrennte Vorhaben vorliegen, da die komplette Infrastruktur (Zufahrt, Stromableitung, Einspeisung usw) voneinander getrennt ist, kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Stellungnahme Amtssachverständiger 21.1.2015, Seite 2), die Zufahrten getrennt erfolgen, die Energieableitungen vollkommen unabhängig voneinander erfolgen, es sich um unterschiedliche Projektwerber ohne mögliche Einflussnahme auf die jeweils andere antragstellende Gesellschaft handelt und kein gemeinsamer Betriebszweck vorliegt.
Zur Erhebung der Rodungen in der XXXX : Gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführer würde die "freihändige Beurteilung" kumulierender Auswirkungen mit den Bestandesrodungen in der XXXX einen groben Verfahrensfehler bilden. Es wäre ein forstfachliches Gutachten für den steirischen Raum einzuholen gewesen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch das Schreiben der XXXX Landesregierung vom 23.1.2015, sowie die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.3.2015 hinreichend, wonach dort in den letzten zehn Jahren keine Rodungen beantragt und durchgeführt wurden. Zudem verweist der Amtssachverständige Forst in der Stellungnahme vom 16.10.2014 ausdrücklich darauf, dass allfällige kumulierende Auswirkungen auf der XXXX Seite nicht angenommen werden, da ein erheblich schädliches Zusammenwirken von Rodungen in Hanglagen in erster Linie hinsichtlich der sich ändernden Abflussverhältnisse gegeben ist und die Landesgrenze diesbezüglich im Wesentlichen gleichzeitig die Wasserscheide darstellt. Es bedarf daher keiner gutachterlichen Stellungnahme für den steirischen Bereich. Der Einwand ist unbegründet.
Zum Prüfumfang und zur Genehmigungsfähigkeit: Die Beschwerdeführer bringen vor, dass als Gegenstand des Feststellungsverfahrens "einzig und allein die Prüfung kumulierender Auswirkungen gleichartiger Vorhaben" angegeben worden sei. Dennoch habe die belangte Behörde den Prüfumfang der Grobprüfung bei den einzelnen Vorhaben nicht erweitert. Sämtliche Sachverständigengutachten, insbesondere das ornithologische Gutachten, könnten zu keiner abschließenden Beurteilung führen. In einem Fragenkatalog weist der Beschwerdeführer auf weitere zu beantwortende Fragen hin.
Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass eine Kumulationsprüfung konzentriert hinsichtlich sämtlicher im räumlichen Zusammenhang befindlichen Windkraftanlagen und Rodungen durchzuführen ist (vgl. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000). Eine solche konzentrierte Prüfung hat die belangte Behörde ausreichend vorgenommen.
Zu dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fragenkatalog hält das Bundesverwaltungsgericht nochmals fest, dass das ornithologische Gutachten grundsätzlich die üblichen methodischen Vorgaben derartiger Untersuchungen erfüllt. Die Darstellung des Gutachtens ist, mit Ausnahme einiger weniger unklarer Formulierungen hinsichtlich der angewandten Methoden, logisch aufbereitet und für eine Beurteilung betreffend der Auswirkungen auf die im Gebiet lebende Avifauna grundsätzlich geeignet. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fragestellung zum Birkhuhn ist irrelevant, da bei Umsetzung des Projektes weder Birkwildkernhabitate noch etwaige Migrationsachsen beeinflusst werden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fragestellung zum Auerhuhn und weiteren Vogelarten mögen wissenschaftlichen Wert aufweisen, sind jedoch im Grobprüfungsverfahren ohne Relevanz. Das ornithologische Gutachten legt schlüssig dar, dass kumulative Effekte jedenfalls mit der XXXX gegeben sind, da sich diese im direkten Nahbereich zu den geplanten Anlagen befindet. Erhebliche negative Auswirkungen sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten oder haben dargelegt, worin eine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung gegeben sein soll. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.
Zum Vorliegen eines faktischen FFH-Gebietes: Die Beschwerdeführer führen aus, die XXXX sei ein naturschutzfachlich und ökologisch außergewöhnlich hochwertiger Lebensraum, der durch die Errichtung einer Kraftwerkskette vom Norden bis zum Süden unwiederbringlich negativ beeinflusst würde. Die Genehmigung widerspreche "europäisch-gemeinschaftlichen Interessen". Es handle sich um ein faktisches FFH-Gebiet, das über die Landesgrenze hinaus zu schützen sei, selbst wenn bisher auf XXXX und auf XXXX Seite keine Ausweisung erfolgt sei. Diesbezüglich wird auf ein gegen die Republik Österreich laufendes Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Ausweisung von Natura 2000- Gebieten nach der FFH-Richtlinie hingewiesen. Vom Erstbeschwerdeführer wird dazu angeregt, das Verfahren auszusetzen und die "dahingehende Auslegungsfrage" der Behandlung des faktischen FFH-Gebietes dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschwerdeführer regt an, das Verfahren auszusetzen und die "Auslegungsfrage" der Behandlung des faktischen FFH-Gebietes dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
Den Ausführungen in der Beschwerde vermag sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Auf XXXX Seite befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet, kein FFHoder Vogelschutzgebiet. Laut Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 21.1.2015 sind weder ausgewiesene noch nominierte (faktische oder potentielle) Europaschutzgebiete betroffen. Ob Gebiete als PCA ausgewiesen sind, ist rechtlich irrelevant. Bei Schutzgebieten nach der FFH-RL kann es zudem zu keiner faktischen Schutzgebietsstellung kommen, da die FFH-RL nicht unmittelbar anwendbar ist. Der EuGH geht davon aus, dass die Verpflichtungen gemäß Art 6 Abs 2 bis 4 FFH-RL nur bestehen, wenn das (objektiv schutzwürdige) Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist.
Das gegen Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren betrifft generell die mangelnde Ausweisung in ganz Österreich und nicht das Projektgebiet. Ungeachtet dessen muss hier nochmals ganz dezidiert auf den Wortlaut des UVP-G 2000 hingewiesen werden, wonach gemäß § 3 Abs 4 UVP-G schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges aufgenommen sind. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2016, W113 2017242-1, zum ähnlich gelagerten Vorhaben Windpark XXXX , wird zur Frage, ob das Vorhabensgebiet ein faktisches FFH-Schutzgebiet ( XXXX ) darstellt und daher einem besonderen Schutz unterliegt, auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen sind, die vom Mitgliedstaat iSd Phase 1 des Anhangs III der FFH-RL in die "nationale Liste" aufgenommen worden sind bzw. der Mitgliedstaat nicht bestreitet, dass das Gebiet in die nationale Liste hätte aufgenommen werde müssen (EuGH 13.01.2005, C-117/03, Dragaggi; 14.09.2006, C-244/05, Naturschutzbund Bayern; 15.03.2012, C-340/10, Kommission/Zypern). Demgemäß ist auch beim gegenständlichen Vorhabensgebiet nicht von einem potentiellen FFH-Gebiet auszugehen.
Für die Erhaltung der Vogelarten des Anhanges 1 zur Vogelschutzrichtlinie und der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten, die nicht in Anhang 1 leg. cit. genannt sind, sind gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Bei der Auswahl und Abgrenzung der Schutzgebiete sind ausschließlich die ornithologischen Kriterien des Art 4 Abs. 1 und 2 VRL heranzuziehen (Forster/Reithmayer, RdU 2014/58, 95). Dem Europäischen Gerichtshof folgend, sind die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Vogelschutzrichtlinie verpflichtet sensible Räume auch dann zu schützen, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen (EuGH 16.12.2007, C-186/06). Da die Vogelschutzrichtlinie sohin unmittelbar anwendbar ist, ist davon auszugehen, dass auch faktische Vogelschutzgebiete, also Gebiete unabhängig von einer formellen Ausweisung, als besonderes Schutzgebiete der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen sind. Für die Festlegung bestgeeigneter Gebiete ist eine überregionale abgestimmte Konzeption maßgebend. Das alleinige Vorkommen einzelner relevanter Vogelarten ist dafür nicht ausschlaggebend. Eine wesentlich fachliche Grundlage ist das Verzeichnis der Important Bird Areas Österreich von Birdlife Österreich im Auftrag des Umweltbundesamtes. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine entsprechende Bedeutung des Projektgebietes. Auch konnten die Beschwerdeführer dazu kein konkretisiertes Vorbringen erstatten.
Zu den kumulierenden Auswirkungen diverser Emissionen: Aus Sicht der Beschwerdeführer seien Vergleiche mit den Auswirkungen von Windparks im Flachland unseriös. Das Verhalten von Fledermäusen und Vögeln sei in Gebirgsregionen völlig anders. Weiters wären keine Gutachten zu Schallemissionen, Schalleffekten, Erschütterungen, Lichtemissionen usw. eingeholt worden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es keine Anhaltspunkte für allfällige kumulierende Auswirkungen betreffend Licht, Schall und Erschütterungen. Die Grobprüfung hat die relevanten Schutzgüter Landschaftsbild, Vogelwelt und Fledermäuse sowie Forst erfasst (vgl. dazu auch BVwG 26.06.2015, W113 2013215/1, Windpark XXXX ).
Zu den kumulierenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Charakter der Landschaft: Gemäß den Beschwerdeführern würden durch den Windpark der Landschaftscharakter sowie das Landschaftsbild und deren Erholungswert grundsätzlich verändert. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen auf das schlüssige Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen gestützt. Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch zeigen sie eine Unschlüssigkeit des Gutachtens auf (siehe dazu auch BVwG vom 22.1.2016, W113 2017242/56Z, wonach für das Schutzgut Landschaft festgestellt wurde, dass bei einer Verwirklichung der Projekte WP XXXX , WP XXXX , XXXX , WP XXXX , WP XXXX und XXXX keine erheblichen kumulativen Wirkungen zu erwarten sind).
Zur mangelnden Berücksichtigung der Alpenkonvention: Gemäß den Beschwerdeführern wäre nicht im Sinne der Alpenkonvention vorgegangen worden. Es hätte die CIPRA mit der Fragestellung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen befasst werden müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Alpenkonvention keine über das UVP-G 2000 hinaus gehende Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ergibt. Auch ergibt sich aus der Alpenkonvention keine Verpflichtung, das Gebiet der Alpenkonventionsgemeinden windparkfrei zu halten. Die belangte Behörde hatte derartiges nicht zu berücksichtigen.
Zum öffentlichen Interesse an der Bewahrung eines einzigartigen Lebensraumes: Nach Ansicht der Beschwerdeführer sowie zahlreicher Interessensverbände sei das öffentliche Interesse an der Bewahrung des betroffenen Lebensraumes hoch. Das Projekt widerspreche den umweltpolitischen Zielen von Land und Gemeinde, die von der XXXX Landesverfassung vorgeschrieben werden.
Im Feststellungsverfahren ist grundsätzlich keine Abwägung mit öffentlichen Interessen vorzunehmen. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, was an der Glaubwürdigkeit des ornithologischen Gutachtens Zweifel lassen würde. Es wird auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Vorbringen ist unbegründet.
Zur Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang: Die Beschwerdeführer bemängeln die naturschutzfachlich-ornithologische Begutachtung der Kumulierung. Es sei zwar die Entfernung des Projektes zu anderen Projekten beurteilt worden, allerdings hätte auch die Entfernung der einzelnen Projekte zueinander Beachtung finden müssen. Die eingeholten Gutachten seien somit nicht aussagekräftig und unter falschen Voraussetzungen erstellt worden. Bezüglich der Raufußhühner wären die Langzeitzähldaten der Jägerschaft nicht berücksichtigt worden. Beim Birkhuhn sei von 150 Individuen und damit von einer Größe weit unterhalb eines überlebensfähigen Mindestbestandes (ca. 500) ausgegangen worden. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen würden ihren Zweck verfehlen und jeweils andere geschützte Arten beeinträchtigen. Dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.1. verwiesen.
Zur Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang und ihren Auswirkungen auf den Vogelzug: Aufgrund der mangelnden Datenlage zum Vogelzug in Österreich sei laut Beschwerdeführer die Beurteilung der Durchzugsstärke nicht möglich. Wegen der mangelnden Erhebung sei eine erhebliche Zahl von Großvögeln nicht berücksichtigt worden. Bereits anhand des Telemetrieergebnisses eines Wespenbussards sei erwiesen, dass das Projektgebiet in einem bedeutenden Flyway liege. Es sei daher geboten, die Zähldaten der online-Datenbank von Birdlife zu berücksichtigen. Es liege eine mangelhafte Erhebung vor und es sei mit kumulativ negativen Auswirkungen zu rechnen. Auch sei die Verwendung des Vogelradars untauglich bzw. nur sehr beschränkt wirksam. Dazu wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.1. verwiesen.
Zur Nichtberücksichtigung sämtlicher Vorhaben im räumlichen Zusammenhang und ihren Auswirkungen auf die Fledermausfauna: Nach den Beschwerdeführern ist die Lebensraumwertigkeit betreffend Fledermäuse als sehr hoch einzustufen. Im Projektgebiet befänden sich Arten, die ein besonders hohes Kollisionsrisiko aufweisen würden. Es komme auch die Mopsfledermaus als österreichweit gefährdete Art vor, die besonders zu schützen wäre. Die Erhebungszeiträume seien zu kurz bemessen und die vom Boden aus vorgenommenen Erhebungen ergäben eine unrichtige Bewertung der Gefährdung. Fledermäuse würden in unterschiedlichen Höhen fliegen und daher wäre die Höhe der Windkraftanlagen ausschlaggebend. Ein erhöhtes Tötungsrisiko sei nicht auszuschließen.
Für die Fledermaus sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. So wird beim Vorhaben ein Abschaltalgorithmus implementiert und entsprechend den Ergebnissen des Monitorings angepasst. Im für die behördliche Entscheidung bezüglich Fledermäuse relevanten Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 21.1.2015 wird auf Seite 5 ausgeführt, dass das Problem der Fledermaus-Kollisionen durch Schutzmaßnahmen (Abschaltregelung) deutlich verringert werden kann und für diese Tiergruppe von keiner Kumulierung ausgegangen wird. Auch im Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2016, W113 2017242-1, zum ähnlich gelagerten Vorhaben Windpark XXXX werden erhebliche Auswirkungen aufgrund der in gleicher Weise vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen.
Zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von Rodungsflächen nach gängiger Baupraxis: Die Beschwerdeführer bringen vor, die für die Energieableitung von der Übergabestation bis zum geplanten Übergabepunkt im bestehenden Umspannwerk XXXX angenommene Rodungsbreite wäre nicht korrekt angenommen worden und entspreche nicht der Baupraxis. Das Verlegepflug-System sei technisch nicht anwendbar und demnach sei eine höhere Rodungsbreite sowie Rodungsfläche anzugeben. Zusätzlich wäre zu erheben gewesen, zu welchen projektbedingten Rodungen es durch die Schaffung von Ausgleichsflächen und einer praxisgerechten Ausführung der Energieableitung kommen würde. Die genannten Schätzwerte würden nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen. Dadurch ergebe sich das Erfordernis einer Einzelfallprüfung.
Zum Vorwurf, die externe Energieableitung sei nicht im Einreichprojekt in der erforderlichen Genauigkeit enthalten, ist anzumerken, dass der Amtssachverständige Forst im Stande war, dem Projekt eine nachvollziehbare Rodungsfläche für die Ableitung zu entnehmen. Der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entbindet weder die Behörde noch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, 2013, § 3 Rz 54). Im Fall der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000, ist, wie der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 ausdrücklich klargestellt hat, aber nur eine Grobprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang vorzunehmen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Daher ist auch der Maßstab, der an die Projektunterlagen anzulegen ist, nicht so hoch anzusetzen wie dies in einem Bewilligungsverfahren der Fall wäre. Schließlich soll keine vorgezogene UVP durchgeführt werden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 72; Baumgartner/Petek, UVP-G 78 und 89; US 13.02.2007, 5B/2005/14-53 Nussdorf-Debant).
Wie sich aus den Feststellungen zur Forstwirtschaft ergibt, sind die Ausführungen des Amtssachverständigen Forst im behördlichen Verfahren durchwegs schlüssig und plausibel, mit konkreten Daten untermauert und wurden im Detail auch nicht bestritten. Die Einwände in der Beschwerde, die Rodungsflächen für die Energieableitung seien nicht im Projekt enthalten und somit nicht konkret genug ausgewiesen, gehen ins Leere, da der Amtssachverständigen Forst dem Verfahrensakt ein konkretes Flächenausmaß entnehmen konnte und dieser Zahl auch nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengebracht wurde. Die vom Amtssachverständigen Forst angenommene Rodungsfläche für die externe Energieableitung bei einer angenommenen Breite von 4 m von insgesamt 2,1845 ha ist plausibel und kann dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Frage der Prüftiefe der Grobprüfung wird auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) verwiesen. Darüber hinaus liegen keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor.
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