BVwG W210 2104742-1

W210 2104742-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2104742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2104742.1.00

Spruch

W210 2104742-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 02.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit folgenden BNrn.: XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 25,13 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,37 ha (davon anteilige Almfläche 23,01 ha), eine Fläche nach VWK ohne Sanktion - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - von 28,25 ha (davon anteilige Almfläche 23,01 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,13 - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Eingabe vom 13.12.2012 wurde rückwirkend für die Jahre 2009-2012 hinsichtlich der Alm mit der BNr.XXXX eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 183,81 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 160,48 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 20.12.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.

4. Mit Eingabe vom 25.06.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine erneute Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form beantragt, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 160,48 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 136,22 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 15.07.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 25,13 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 24,08 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 18,72 ha), eine Fläche nach VWK ohne Sanktion - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - von 23,96 ha (davon anteilige Almfläche 18,72 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 23,96 ha zu Grunde gelegt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2014 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.01.2014, der der angefochtene Abänderungsbescheid beigelegt wurde. Die Beschwerde bemängelt die Flächenberechnung sowie die gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen durch die belangte Behörde, beruft sich auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen und wendet ein, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012/2013 falsch sei, macht in diesem Zusammenhang einen Behördenirrtum geltend, bringt mangelndes Verschulden vor, wendet einen offensichtlichen Irrtum sowie die Nichtberücksichtigung der rückwirkenden Korrektur des Beihilfeantrags ein, moniert die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie die unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden, die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

8. Mit Schreiben vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte auszuführen, auf welche früheren amtlichen Erhebungen er sich beziehe, wann diese stattgefunden hätten und welche Ergebnisse erzielt worden seien. Des Weiteren wurde er aufgefordert unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung konkret darzulegen, was er an der Flächenberechnung durch die belangte Behörde auszusetzen und was er konkret gegen die Berechnung der Behörde hinsichtlich seiner Zahlungsansprüche vorzubringen habe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. In der gesetzten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 5,36 ha sowie für seine anteiligen Almfutterflächen im Ausmaß von zunächst 23,01 ha - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE).

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 31,19 ha beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 183,81 ha beantragt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 zunächst eine EBP in Höhe von Euro XXXX gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung zunächst eine beatragte Fläche von 28,37 ha (davon Heimfläche 5,36 ha und anteilige Almflächen 23,01 ha) zu Grunde gelegt. Da für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Beihilfe gewährt werden kann, wurde nach VWK ohne Sanktion von einer Heimfläche von 5,24 ha ausgegangen. Zudem verfügte der Beschwerdeführer über 25,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Da als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, legte die Behörde der Beihilfenberechnung somit eine ermittelte Fläche von 25,13 ha zu Grunde.

Mit Eingabe vom 13.12.2012 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche auf 160,48 ha. Die Korrektur wurde von der Behörde berücksichtigt. Mit Eingabe vom 25.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX eine neuerliche Korrektur der Almfutterfläche auf 136,22 ha. Die Korrektur wurde von der Behörde ebenfalls berücksichtigt.

Im Zuge der Flächenermittlung zogen die zuständigen Almbewirtschafterinnen keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von gesamt 18,72 ha ausgegangen. Die beantragte/ermittelte Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 5,36 blieb mit der Maßgabe unverändert, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Beihilfe gewährt werden kann, und betrug sohin unverändert 5,24 ha. Der Beihilfenberechnung wurden nach wie vor 25,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der ermittelten Fläche von 23,96 ha nur mehr 23,96 Zahlungsansprüche genutzt wurden und 1,13 Zahlungsansprüche als nicht genutzt vermerkt wurden. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen und eine Differenzfläche von 0,00 ha festgestellt. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht.

Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2010 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen um 4,29 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 somit über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 5,24 ha, eine anteilige Almfläche im Ausmaß von 18,72 ha und über 25,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Almen) im Ausmaß von 23,96 ha zu Grunde gelegt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde.

2. Beweiswürdigung:

Die Mehrfachanträge-Flächen 2010 des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Heimbetrieb und der Almbewirtschafterinnen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Almen liegen dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 5,36 ha. Die belangte Behörde legte dem Heimbetrieb im Zuge der Beihilfenberechnung für das Antragsjahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 5,36 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX beruht auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin in deren Mehrfachantrag-Flächen 2010, Beilage "Flächennutzung", und blieb im Verfahren unbestritten.

Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX beruht ebenfalls auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin in deren letztgültigem Korrekturantrag vom 25.06.2013. Mit diesem Antrag nahm die Almbewirtschafterin eine neuerliche Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2010 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche von 183,81 ha letztendlich auf 136,22 ha beihilfefähige Fläche. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha ermittelt und enthält der angefochtene Bescheid keine weitere Begründung für die vorgenommene Rückforderung. Ebenso wurde keine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hätte werden können. Es ist daher evident, dass die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2010 abgesprochen wurde, in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche bestand und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung ausschließlich die beantragten Flächen heranzog.

Dass die rückwirkenden Almflächenkorrekturen von der Behörde berücksichtigt wurden, ergibt sich zum einen auf dem auf dem jeweiligen "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" angebrachten Vermerkt "Korr. berücks.: ja" und zum anderen zweifelsfrei aus dem angefochtenen Abänderungsbescheid selbst.

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen durch die zuständigen Almbewirtschafterinnen erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterflächen von diesen beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm).

Dass die Almbewirtschafterinnen im Zuge der Flächenermittlungen auf den verfahrensgegenständlichen Almen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Die Feststellung, dass dem angefochtenen Bescheid keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde liegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht substanziell bestritten. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Möglichkeit, konkret darzulegen, auf welche amtlichen Erhebungen er sein Vorbringen stütz, ungenützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 14, 23 bis 26 Abs. 1, 56 Abs. 2, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

[...]

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantragim Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]"

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.3. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3.4. Dem Beschwerdevorbringen, der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfläche sei von der Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht zutrifft und dem angefochtenen Abänderungsbescheid, wie unter II.1. festgestellt, evidenter Maßen einzig die rückwirkende Almflächenkorrektur von der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde.

3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen der gegenständlichen Almen beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

3.3.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216

3.3.7. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 aufgrund der mangelnden Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafterinnen selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Nicht stattgegeben werden kann daher dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden, da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt.

3.3.8. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle 2012/2013 erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid keine im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenabweichungen zu Grunde liegen. Eine solche Festlegung hat daher nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Der Beschwerdeführer hat sich daher entgegen seinem Vorbringen nicht auf das im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almflächenausmaß verlassen sondern wurde dieses mit Korrekturantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 von den zuständigen Almbewirtschafterinnen selbst beantragt. Auch blieb die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs konkret auszuführen, auf welche amtlichen Erhebungen er sein Vorbringen stützt, ungenützt. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

3.3.9. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.10. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden.

3.3.11. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 23,96 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (28,37 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.12. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.13. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des eigenen Antrags des Beschwerdeführers und auf Basis des ihm zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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