BVwG W208 2125507-1

W208 2125507-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, begünstigter Erwerbsvorgang,<br/>Bemessungsgrundlage, Eintragungsgebühr, Grundbuchseintragung,<br/>Intabulationsgrundsatz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2125507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2125507.1.00

Spruch

W208 2125507-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des XXXX vom 08.03.2016, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Lastschriftanzeige vom 02.07.2015 wurden u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 29.06.2015, TZ 5094/2015, mit dem u. a. antragsgemäß (Antrag vom 18.05.2015) das Eigentumsrecht an insgesamt 510/1756 Anteilen der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX zu Gunsten der Beschwerdeführerin eingetragen wurde, in Höhe von €

17. 380,-- (Bemessungsgrundlage € 1.580.000,--) sowie auf Grund der Haftung zur ungeteilten Hand weitere € 27.535,-- für weitere Eintragungen von Eigentums- und Pfandrechten vorgeschrieben.

2. Mit Zahlungsauftrag vom 11.08.2015 (zugestellt am 12.08.2015) wurden u.a. der Beschwerdeführerin nach vorgenommener Korrektur (welche die der Beschwerdeführerin betreffenden Gerichtsgebühren nicht betraf) sowie abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen die oben genannten Gerichtsgebühren die Beschwerdeführerin betreffend zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, sohin eine Gesamtsumme von € 17.388,-- vorgeschrieben.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin am 25.08.2015 Vorstellung ein, welche im Wesentlichen begründend ausführte, § 26a GGG komme zur Anwendung, wonach bei begünstigten Erwerbsvorgängen - hier Abs. 1 Z 1: Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten in gerader Linie - für die Bemessung der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei, worauf beim Grundbuchsgesuch auch hingewiesen worden sei.

4. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2016 (dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 10.03.2016 zugestellt) wurde festgestellt, der bekämpfte Zahlungsauftrag sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und wurde u.a. der Beschwerdeführerin der Betrag von € 17.388,- abzüglich der bereits geleisteten Zahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.297,93, sohin ein offener Gesamtbetrag von € 16.090,07 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin habe die genannten Anteile mit Bauträgervertrag vom 02.08.2011 vom Bauträger gekauft und diese Anteile - ohne sein Eigentum im Grundbuch einverleiben zu lassen - mit Vertrag vom 22.02.2013 bzw. 22.03.2013 seiner Tochter und nunmehrigen Beschwerdeführerin geschenkt. Mit Grundbuchsantrag vom 18.05.2015 beantragten u.a. der Bauträger, die Eltern der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bauträger- und Schenkungsvertrag. Das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin sei mittels "Sprungeintragung" anstelle des bisherigen bücherlichen Eigentümers (des Bauträgers) eingetragen worden. Fest stehe der Vater der Beschwerdeführerin sei nicht im Grundbuch eingetragen worden. Voraussetzung für die Begünstigung nach § 26a GGG wäre ein bücherlicher Übergang zwischen den begünstigten Personen gewesen, welcher nicht stattgefunden habe.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.04.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. In der Begründung wurde dasselbe wie in der Vorstellung vorgebracht.

6. Mit Schreiben vom 21.04.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anstelle des Bauträgers im Grundbuch als Eigentümerin der insgesamt 510/1756 Anteile der Liegenschaft EZ 187 KG 56501 AIGEN I eingetragen wurde.

Ihr Vater, der die Anteile vom Bauträger erworben, diese dann der Beschwerdeführerin geschenkt hat, wurde nie als Eigentümer dieser Anteile im Grundbuch eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Grundbuchsgesuch u.a. der Beschwerdeführerin vom 18.05.2015 und dem Beschluss des BG vom 29.06.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall ist die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Folge der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin strittig.

Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass - ungeachtet der unbestrittenen Tatsache, dass ihr Vater die Liegenschaft von einem Bauträger erworben hat und nicht im Grundbuch eingetragen war - § 26a GGG anzuwenden sei, wonach bei begünstigten Erwerbsvorgängen (hier Abs. 1 Z 1 leg cit: Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten in gerader Linie) für die Bemessung der Eintragungsgebühr (nur) der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei, worauf beim Grundbuchsgesuch auch hingewiesen worden sei.

§ 26a GGG in der für den Fall geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 lautet:

"(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."

Den gesetzlichen Materialien zu § 26a (RV 1984 BlgNR 24. GP) ist - soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen:

"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.

§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.

In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, zu § 26a Abs. 1 Z 2 GGG in der hier relevanten Fassung ausgeführt - und sind diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar (Hervorhebung durch BVwG):

"Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach § 22 GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des § 26a Abs. 1 GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erfüllt. Nun mag ein Effekt des § 22 GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen (vgl. Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht (2007), Rz 1 zu § 22 GBG); allerdings zielt § 26a GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Abs. 1 Z 1) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Abs. 1 Z 2) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des § 26a GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den ErläutRV zur GGN BGBl I Nr. 1/2013, 1984 BlgNr. XXIV. GP 7f, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN BGBl I Nr. 1/2013 durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach § 26a GGG idF der GGN 2014, BGBl I Nr. 19/2015, gelten."

Im vorliegenden Fall erwarb die Beschwerdeführerin die Anteile der gegenständlichen Liegenschaft durch Schenkung von ihrem Vater, der sich allerdings nicht im Grundbuch eintragen lies.

Gemäß § 431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Ausnahmsweise nur deklarativ ist die Eintragung (Durchbrechung des Eintragungs-grundsatzes), wenn das Eigentum - was hier nicht der Fall ist - schon außerbücherlich erworben worden ist. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" die "Übertragung einer Liegenschaft" an näher definierte Personen im weiteren Familienkreis.

Der Begriff der "Übertragung" ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen. Daher ist davon auszugehen, dass als "Übertragung" im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die (unmittelbar) vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (d.h. vom bücherlichen Eigentümer) erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits wiederholt judiziert (BVwG 26.04.2014, W176 2002298-1 und 12.05.2014, W108 2002097-1). Der Gesetzgeber hat dieser Judikatur folgend mit der GGN 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 (die im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist) auch eine Klarstellung im § 26a GGG vorgenommen. Die zitierten Erläuterungen zu § 26a GGG verweisen - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - auf das ABGB.

Im vorliegenden Fall war der im Grundbuch vor der Beschwerdeführerin eingetragene Eigentümer der Bauträger, der zweifelsohne nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 26a GGG gehört. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, muss bei einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen - wie sie hier vom Bauträger zum Vater der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführerin vorliegt - zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG auch idF der GGN BGBl I Nr. 1/2013 durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein (auch das hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 26a Abs. 1 GGG in der bereits zitierten GGN 2014 klargestellt).

Da der Bauträger nicht zum begünstigten Personenkreis nach § 26a GGG zu rechnen ist und der Vater nicht im Grundbuch eingetragen war, hat die belangte Behörde zu Recht erkannt, dass § 26a Abs. 1 Z 1 GGG für den gegenständlichen Eintragungsvorgang nicht anwendbar und kein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der VwGH hat mit dem zitierten Erkenntnis 09.09.2015, Ro 2015/16/0023 bereits eine zur Lösung des Falles heranziehbare Grundsatzentscheidung (Notwendigkeit des Begünstigungstatbestandes für jeden Erwerbsvorgang in der der Kette) getroffen und hat auch der Gesetzgeber auf die bisherige Rsp des BVwG reagiert und eine Klarstellung im Sinne dieser Rsp im Gesetz vorgenommen.

§ 26a Abs. 1 GGG erhielt durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 - GGN 2014 weitere Sätze angefügt, die die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, näher regeln (z.B. Abstellen auf den "eingetragenen" Vorberechtigten und "geschlossene" Erwerbskette). Nach Art. VI Z 58 GGG, angefügt durch die GGN 2014, trat die Neufassung des § 26a Abs. 1 GGG mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist in der Fassung der GGN 2014 auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Es liegt daher auch vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung mehr vor.

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