W198 2120562-2•BVwG W198 2120562-2
W198 2120562-2Bundesverwaltungsgericht21.07.2016
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung
W198 2120562-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und KommR Horst PETSCHENIG als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX (Beschwerdeführer), XXXX , 1230 Wien gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße vom 16.02.2016, GZ: 2015- XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 15 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.11.15, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 30.10.15 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
2. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 13.11.2015 wurde mit Bescheid vom 18.12.2015, GZ: 2015- XXXX , im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt den Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Antrag gestellt werden könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2015 durch Hinterlegung -nach vorherigem Zustellversuch am 22.12.2015 - zugestellt. Als Beginn der der Abholfrist wurde am Zustellnachweis der 23.12.15 (beim Postamt 1090 Wien) genannt.
4. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016, bei der belangten Behörde am 25.01.2016 einlangend, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 03.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur "do Verwendung" vor.
6. Am 08.02.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht (mit GZ: W209 2120562-1/2E) den verspäteten Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf § 15 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurück.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2016, GZ: 2015- XXXX , wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung eines Vorlageantrages hätte mit 07.01.2016 geendet, der Vorlageantrag sei jedoch erst am 25.01.2015 eingebracht worden. Einen Verspätungsvorhalt hat die belangte Behörde - soweit dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmbar - nicht gemacht.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.03.2016 (Eingangsdatum bei der belangten Behörde unleserlich) Beschwerde.
In der Begründung führt er aus, dass er "bei allem Respekt mitteilen möchte, dass er sich aus zahlreichen beruflichen und privaten Problemen und ständigem Kampf um seine Rechte bzw. seine Existenz einfach betreffend Beschwerdefrist verrechnet hätte. Er hätte weder bewusst noch absichtlich die Beschwerdefrist versäumt, denn es ging ja an erster Stelle um seine persönlichen Interessen und warum sollte er diesbezüglich willkürlich handeln."
9. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde sowie den Verfahrensakt am 18.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 18.12.2015, GZ: 2015- XXXX , durch Hinterlegung -nach vorherigem Zustellversuch am 22.12.2015 - am 23.12.2015 zugestellt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde am Zustellnachweis der 23.12.15 (beim Postamt 1090 Wien) genannt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 07.01.2016.
Der Vorlageantrag langte am 25.01.2016 bei der belangten Behörde ein.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
Die Zustellung des Bescheides vom 18.12.2015, GZ: 2015- XXXX , ist -wie im Verfahrensgang dargelegt - dem angeschlossenen Verwaltungsakt zweifelsfrei (der Zustellnachweis ist dem Akt angeschlossen) entnehmbar und wird dem vom Beschwerdeführer auch überhaupt nicht widersprochen. Er stellt ganz im Gegenteil in seinem Schriftsatz vom 01.03.2016 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2016, mit dem sein Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde) selber außer Streit, dass er sich "wegen zahlreichen beruflichen und privaten Problemen und ständigem Kampf um seine Rechte bzw. seine Existenz einfach betreffend der Beschwerdefrist verrechnet habe."
Die Aktenlage belegt ganz eindeutig die Verspätung des Vorlageantrages, weil sowohl die Hinterlegung des Bescheides am 23.12.2015 nachvollziehbar auf dem ausgefülltem Zustellnachweis (Rückschein), als auch das Einlangen des Vorlageantrages am 25.01.2016 durch den Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Vorlageantrag dokumentiert ist.
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnis:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs 2 Ziff 1).
Im Beschwerdefall hat bereits die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.02.2016 die Verspätung des Vorlageantrages aufgegriffen, nachdem ihr das Bundesverwaltungsgericht mit GZ: W209 2120562-1/2E) den verspäteten Vorlageantrag des Beschwerdeführers bereits mit dem Hinweis auf § 15 Abs. 3 VwGVG weitergeleitet hatte. Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben Punkt II., 1.) und der Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlageantrages auch außer Streit stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages aus der Aktenlage und stellt der Beschwerdeführer die Verspätung auch außer Streit, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung.
3.3.1. Gemäß §§ 14 sowie 15 VwGVG gilt:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.3.2. Hinsichtlich der Zustellung behördlicher Erledigungen und verspäteter Vorlageanträge gilt:
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 22 AVG iVm § 17 VwGVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Gemäß § 17 ZustellG gilt:
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
3.3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 18.12.2015, GZ: 2015- XXXX , durch Hinterlegung -nach vorherigem Zustellversuch am 22.12.2015 - am 23.12.2015 zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde am Zustellnachweis der 23.12.15 (beim Postamt 1090 Wien) genannt. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.15 mit 23.12.15, dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt gilt.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 07.01.2016.
Der Vorlageantrag langte am 25.01.2016 bei der belangten Behörde ein und wurde dieser daher zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellt seinem Schriftsatz vom 01.03.2016 außer Streit, dass er den Vorlageantrag verspätet eingebracht hat, indem er ausführt, dass er sich "wegen zahlreichen beruflichen und privaten Problemen und ständigem Kampf um seine Rechte bzw. seine Existenz einfach betreffend der Beschwerdefrist verrechnet habe."
Das erkennende Gericht tritt daher auch aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde und dieser daher zu Recht als verspätet zurückzuweisen war.
Aus eben diesem Grund (unstrittiger Sachverhalt) erachtete es das Bundesverwaltungsgericht auch als nicht notwendig, dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt zu machen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;
24.3. 2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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