BVwG W173 2116223-1

W173 2116223-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2116223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116223.1.00

Spruch

W173 2116223-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.10.2015, Zl 1049473107/150010742/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 5.1.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 6.1.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitscher Ausprägung. Er habe von 1996 bis 2002 in XXXX in Afghanistan die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe vier Schwestern und zwei Brüder, von denen eine Schwester und einen Bruder bereits 2002 verstorben seien. Er habe zuletzt in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, Balkh gewohnt. Vor ca. fünf Jahren und drei Monaten habe er von dort den Entschluss zur Flucht gefasst und sei zu Fuß schlepperunterstützt in den Iran gegangen. Im Iran habe er drei Monate gelebt und sei anschließend mit dem Schlepper in die Türkei gereist, wo er fünf Jahre in Ankara gelebt habe. Ein Schlepper habe ihm anschließend über Griechenland, wo Fingerabdrücke genommen worden seien und ein Landesverweis ergangen sei, über eine Schlepperroute nach Österreich gebracht. Er sei aufgrund seiner Zuckerkrankheit in ein Krankenhaus gebracht worden. Nach Griechenland möchte er nicht zurück, da dort keine Zukunft habe.

Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei seine gesamte Familie getötet worden. Sein wohlhabender Vater sei von Verbrechen der Gruppe "XXXX" erpresst worden. Da er sich geweigert habe, Geld zu zahlen, sei er getötet worden. Der BF habe auf der Straße gelebt, da Verwandte aus Angst nicht bereit gewesen seien, ihm zu helfen. Da er keine Hilfe gehabt habe, sei er zur Flucht aus Afghanistan gezwungen gewesen. In der Türkei habe er versucht zu arbeiten, aufgrund seiner Krankheit habe er sich jedoch keine medizinische Hilfe leisten können. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, auch von der Verbrechengruppe getötet zu werden. Der BF legte einen medizinischen Befund der XXXX Krankenhauses XXXX vom 5.1.2015 vor, aus dem eine Diabeteserkrankung des BF hervorging.

2. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.5.2015 gab der BF an, die türkische Sprache zu beherrschen, da er fünf Jahre (2011 bis 2015) in die Türkei gelebt und gearbeitet habe. In den bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt. Er sei am

XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Balkh in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger. Seinen Namen könne er nicht aufschreiben. Er sei Tadschiken und Sunnit. Er leide an einer insulinpflichtigen Diabeteserkrankung seit seinem 10. Lebensjahr. In seiner Heimat sei er zwar gelegentlich behandelt worden, habe er aber keine Medikamente bekommen. Der BF bestätigte nach einer Berichtigung eines Namens seiner Schwester seine Angaben zu seinen Eltern und Geschwister in der Erstbefragung. Das Alter seiner Eltern und seiner Geschwister, die verstorben seien, kenne er nicht. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei die gesamte Familie verstorben. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei seinem Großvater mütterlicherseits im Heimatdorf bis zu seinem 18.Lebensjahr gelebt. Zum Haus seiner Eltern, das leer gestanden sei, könne er keine Angaben machen. Im Haus der Großeltern mütterlicherseits (XXXX und XXXX) hätten auch sein Onkel (XXXX) und seine Tante (XXXX) gelebt. Weitere Verwandte in Afghanistan habe er nicht. Sein Großvater habe von der eigenen Landwirtschaft gelebt und die Familie versorgt. Über den Familienbesitz seines Vaters (Haus und Grundstück) könne er keine Auskunft geben. Seit zwei Jahren habe er auch zu seinen Großeltern keinen Kontakt mehr. Zuletzt habe er in der Türkei mit ihnen telefoniert.

Im Heimatdorf habe er sechs Jahre die Dorfschule besucht. Nach Vorhalt seiner Angaben in der Befragung am 5.1.2015 bestritt der BF, angegeben zu haben, die Schule in XXXX besucht zu haben. Er könne weder Lesen noch Schreiben, da er nicht regelmäßig die Schule besucht habe. Unterschreiben könne er jedoch. Sein Vater habe Maschinen zur Baumwollerzeugung besessen. Seine Familie habe ein gutes wirtschaftliches Leben gehabt. Seine Flucht mit 18 Jahren in den Iran habe sein Großvater organisiert. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Iran sei er weiter in die Türkei nach Ankara geflohen, wo er bis Ende 2014 gelebt und in einem Kuhstall gearbeitet habe. Aufgrund seines Verdienstes habe er seine schlepperorganisierte Flucht, für die er Euro 4.500,-- bezahlt habe, begleichen können.

Er habe Afghanistan verlassen müssen, da er sonst getötet worden wäre. Sein Vater, der über Maschinen zur Baumwollerzeugung verfügt habe, sei vom Kommandanten der Region (XXXX) zur Zahlung von Geld erpresst worden. Dieser Kommandant habe alle Bewohner der Region zu Geldzahlungen gezwungen. Als er zehn Jahre gewesen sei, habe er beobachtet, dass öfter Personen an seinen Vater herangetreten seien. Sein Vater habe ihn jedoch immer ins Haus geschickt. Einmal hätten um Mitternacht vier bewaffnete Personen das Haus der Familie umzingelt. Einer habe auch das Dach besetzt. Sein Vater habe den ältesten Bruder befohlen, die Kinder in den Kuhstall zu bringen und zu verstecken. Der BF sei daraufhin von seinem Bruder im Halbschlaf in den Kuhstall gebracht worden. Nachdem sein ältester Bruder den Kuhstall verlassen habe, um die anderen Geschwister zu holen, sei er nicht mehr zurückgekommen. Bis in den frühen Morgen habe sich der BF Kuhstall aufgehalten. Sein Großvater habe ihn von dort abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Nach zwei bis drei Tagen habe er ihn über den Krankenhausaufenthalt seiner Eltern und Geschwister erzählt. Mit seiner Großmutter habe er das Haus der Familie besucht, wo sich niemand mehr befunden habe. Über die Vorfälle dort sei er nicht informiert worden. Schließlich habe er erfahren, dass alle seine Familienmitglieder ermordet worden seien. Danach habe er noch ca. ein Jahr die Schule besucht und bei seinen Großeltern weiter gelebt. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes habe ihm sein Großvater nicht erlaubt, alleine das Haus zu verlassen. Nach Arztbesuchen sei er direkt nach Hause gebracht worden. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe ihn sein Großvater mit der Begründung des Hauses verwiesen, dass auch er nunmehr wegen der Anwesenheit des BF mit dem Tod bedroht werde. Er sei gezwungen gewesen, unter der Brücke und auf der Straße im Heimatdorf und in Nachbardörfern zu schlafen. Es sei auch persönlich von den Leuten von XXXX drei bis vier Mal bedroht worden. Er sei verfolgt worden. Da sie auch seine Eltern getötet hätten, sei er davon ausgegangen, dass auch er getötet werden sollte. Im Alter von 18 Jahren habe er seinen Großvater um Hilfe gebeten, zumal er niemanden töten könne und Afghanistan verlassen habe wollen. Die Leute von XXXX kenne er nicht persönlich. Sie hätten ihn aber verprügelt und mit Messerstichen verletzt. Dazu verwies der BF auf eine Narbe am rechten Daumen und auf eine Verletzung durch einen Messerstich im Bauchbereich. Diese Verletzungen habe er ein Jahr vor seiner Flucht aus Afghanistan erlitten. Die Verletzungen seien von einem Arzt im Heimatdorf (Dr. XXXX) behandelt worden. Sein Großvater habe die Arztrechnung beglichen.

Zum Vorgang der Verletzung führte der BF aus, allein Richtung Gärten in der Ortschaft im Heimatdorf unterwegs gewesen zu sein. Zwei Personen hätten sich vor ihm gestellt, von denen einer anschließend hinter ihm stehend mit der linken Hand ihn mit dem Messer in den Bauch gestochen habe. Die Person hinter ihm, die auch über einen Schlagring in der rechten Hand verfügt habe, habe ihn auch in den Nacken getreten. Als der BF versucht habe, sich zur Wehr zu setzen und die Hand vor sein Gesicht gehalten habe, sei er mit dem Schlagring an der Hand verletzt worden. Die ihn angreifenden Personen hätten ihm gesagt, dass er getötet werden müsse, zumal sie selbst Angst um ihr Leben gehabt hätten. Da er alleine gewesen sei, habe er sich auch nicht wehren können. Als er am Boden gelegen sei, hätten die Männer von ihm abgelassen und hätten sich entfernt. Ein Monat nach diesem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Vorher sei er bereits verfolgt und damit konfrontiert worden, warum er überlebt habe. Er habe sich immer verfolgt gefühlt und in ständiger Angst gelebt.

Da sein Vater nicht den Geldforderungen des XXXX nicht nachgekommen sei, seien alle seiner Angehörigen worden. Der BF selbst könne jedoch niemanden etwas antun. Die Mörder hätten jedoch davor Angst gehabt, dass sich der BF eines Tages für den Tod seiner Angehörigen rächen würde. Es handle sich um die bewaffnete Gruppe von XXXX in seinem Heimatdorf, die über viele mittellose Anhänger verfüge. Sämtliche Dorfbewohner hätten Angst vor dieser Gruppierung gehabt. Keiner habe sich gegen diese Gruppierung gestellt.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, ob die Narbe nicht von einem operativen medizinischen Eingriff herrühre, bestand der BF darauf, dass es sich um eine Messerstichverletzung handle. Die Verletzung am Daumen sei auf den Schlagring zurückzuführen. Der BF betonte, dass die Gruppierung in der Absicht ihn zu töten, nicht erfolgreich gewesen sei. Gott habe ihn beschützt. Wer nunmehr die Grundstücke seiner Eltern bewirtschafte, sei ihm nicht bekannt. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat, fürchte er um sein Leben. Aus Angst, getötet zu werden, könne er nicht mehr in Afghanistan leben. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen verzichtete der BF auf eine Stellungnahme. Gegen Nachforschungen in seiner Heimat stellt sich der BF nicht.

In Österreich möchte er sich ein Leben aufbauen. In der Türkei habe er für die Medikamente nicht aufkommen können. Keiner habe sich um ihn gekümmert. In der Türkei habe er sich um keinen Aufenthalt bemüht.

Sein mittelgroßes Heimatdorf, XXXX, von dem er die Anzahl der Häuser nicht wisse, seit ca. eine vierzigminütige Autofahrt von der Distriktshauptstadt XXXX entfernt. Das Haus seiner Großeltern befinde sich im Dorfzentrum. Vom Haus des Großvaters ausgesehen befinde sich auf der linken Seite die große Moschee, die einen ca. 10- minütigen Fußmarsch entfernt liege. Sein alleinstehendes Elternhaus liege ca. einen zwanzigminütigen Fußmarsch außerhalb des sehr lauten Dorfzentrums entfernt. Das nächstgelegene Haus seines Elternhauses gehöre der Familie des XXXX. An den Namen des XXXX vor Verlassen seines Heimatdorfes könne er sich nicht erinnern. In seinem Heimatdorf gebe es einen Fluss, einen Bach und eine Brücke. Im Zentrum würden sich Geschäfte befinden. Sein Dorf zeichne sich auch durch extrem viele Obstbäume aus. Zu den Baumwollmaschinen seines Vaters könne er keine Aussagen machen. Der BF bestätigte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift.

3. Von der belangten Behörde wurde ein fachärztliches

unfallchirurgisches Gutachten von Dr. XXXX.GXXXX, Facharzt für

Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, zur Schilderungen der

erlittenen Verletzungen im Zuge einer Auseinandersetzung mit zwei

Männern eingeholt. Der medizinische Sachverständige führte in seinem

Gutachten vom 21.6.2015 nach einer persönlichen Untersuchung des BF

am 9.6.2015 Nachfolgendes aus: "...............

Bezüglich der angegebenen Messerstichverletzung am Unterbauch ist

folgendes festzuhalten: Im Unterbauch zentral über den Peniswurzel

zeigt sich eine nach kopfwärts und rechts ziehende 4cm lange

keloidale, chirurgisch nicht versorgte Narbe.

........................

Die Glaubhaftigkeit der angegebenen Versorgung beim Arzt muss stark

angezweifelt werden..............

die Narbe über dem rechten Daumengrundgelenk ist älter als dem angegebenen Misshandlungszeitpunkt entsprechen würde, zudem kann sie nicht in der vom AW angegebenen Art und Weise entstanden sein. Die vom AW angegebene Naht der Wunde kann nicht bestätigt werden.

Die Narbe im Bereich des Unterbauch es kann durch einen Messerstich nur dann entstanden sein, wenn gewisse Voraussetzungen in der Handhabung des Messers (s. o.) erfüllt worden sind. Von der Struktur dem Aussehen nach ist die Narbe mit hoher Wahrscheinlichkeit älter, als dem angegebene Misshandlungszeitpunkt entsprechen würde. Außerdem hätte sogar ein Tierarzt die noch relativ große Wunde chirurgisch versorgt und nicht wie angegeben, angeblich die kleine Wunde an der rechten Hand genäht und die größere Wunde und versorgt gelassen.

Der Schlag oder Tritt gegen den Nacken mit drauffolgender Bewusstlosigkeit kann gutachterlich weder bestätigten noch ausgeschlossen werden, wobei die angegebene Erinnerungslücke anzuzweifeln ist, dabei einer traumabedingten retrograden Amnesie (Erinnerungslücke) praktisch immer auch das Trauma selbst und die Zeit davor betroffen ist, während in diesem Fall der AW exakt die Misshandlung berichtet. Zudem ist das Fehlen von vegetativen Symptomen nicht mit einer langdauernden Bewusstlosigkeit zu vereinbaren."

4. Das medizinische Gutachten vom 21.6.2016 wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme vom 14.7.2015 führte der BF aus, dass der Verletzungshergang nicht ausreichend von medizinischen Sachverständigen erhoben worden sei. Erst mit der beigezogenen Vertrauensperson, Herrn XXXX, sei der Verletzungshergang nachgestellt worden. Der Verlauf der Narbe habe dadurch erklärt werden können. Ebenso habe der Schlag mit dem Schlagring auf den rechten Daumen abgeklärt werden können. Warum vom Dorfarzt die Bauchverletzung nicht genäht worden sei, sei dem BF unbekannt. Beim Dorfarzt handle es sich um einen Mediziner ohne abgeschlossene Ausbildung. Der BF halte an der Darstellung fest, dass nicht die Bauchwunde, sondern der Daumen genäht worden sei. Beide der Verletzungen würden aus dem fluchtauslösenden Vorfall stammen. Auch der beigezogene Gutachter spreche von einer hohen Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit Zeitpunkt der Entstehung der Narben. Die Glaubwürdigkeit des Antragstellers sei von der Behörde und nicht vom Gutachter zu beurteilen. Ein Gegengutachten durch a. o.Univ.Prof. Dr. XXXX. RXXXX, FA für gerichtliche Medizin, werde vorgelegt. Die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn XXXX werde beantragt.

Im medizinischen Privatgutachten von a.o.Univ.-Prof.Dr. XXXX RXXXX vom 20.7.2015, das vom BF vorgelegt wurde, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"..........................................

Zusammenfassend ist auszuführen, dass

beide Narben von Verletzungen stammen, die zum selben Zeitpunkt (2008) entstanden sein können.

Die Narbe am rechten Daumengrundgelenk lässt sich durch das Einschlagen mit einem scharfkantigen Objekt erklären;

die Narbe am Unterbauch durch eine Hiebverletzung.

Die Wunde am Unterbauch dürfte eher oberflächlicher Natur gewesen sein, die keine Nahtsetzung erforderlich machte;

die Wunde am Daumen wurde, offenbar im Hinblick auf seine Lage über dem Grundgelenk und der damit verbundenen Gefahr eines Aufplatzens bei unzureichende Ruhigstellung, durch Nähte adaptiert.

..............................................."

5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 7.10.2015, Zl 1049473107/150010742, unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg cit. bis zum 7.10.2016 erteilt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF und seine Angaben zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und den Lebensumständen glaubhaft seien. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergebe sich aus dem Krankenhausbericht.

Die vom BF vorgebrachte Bedrohung durch die Männer des XXXX in Zusammenhang mit dem im Jahr 2001 erfolgten Erpressungsversuch gegenüber seinem Vater und der Tötung der Familie infolge Weigerung, den Geldforderungen nachzukommen, sei jedoch nicht glaubhaft. Der BF habe nicht plausibel erklären können, warum diese Gruppierung nunmehr viele Jahre später ausgerechnet ihm nach dem Leben trachten sollte. Auch die Angaben des BF, dass es sich um eine bewaffnete und sehr mächtige Gruppe handle, vor der die Region Angst habe, würden im Hinblick auf die Aussage des BF nicht überzeugen, wonach diese Gruppe befürchte, dass der BF eines Tages für den Tod seiner Eltern sich rächen würde. Zugleich habe der BF keine Angaben zu den Mördern seiner Familie machen können, sodass ein Racheakt ohnehin nicht möglich sei.

Die Ausführungen des BF zu den Bedrohungen seien vage und oberflächlich. Es fehle an konkreten und detailreichen Angaben. Der BF habe auch keine genauen Angaben zur mafiösen Gruppierung im Dorf machen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass nunmehr viele Jahre später XXXX den BF aus Angst vor ihm beseitigen wolle. Vor diesem Hintergrund seien auch die Ausführungen des BF zu den zwei Personen des XXXX und dem diesbezüglichen Angriff unglaubwürdig. Das eingeholte Gutachten von Dr. GXXXX sei schlüssig und nachvollziehbar. In Kenntnis des Gutachtens von Dr. GXXXX sei offensichtlich im vom BF eingeholten Gegengutachten der Hergang des Geschehens anders dargestellt worden. Hätten die Männer, die die Absicht gehabt hätten, den BF - wie von ihm behauptet - zu töten, wäre der BF nicht mehr am Leben. Der BF habe daher keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Sonstige Fluchtgründe bezüglich seines Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden.

Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Lage in Afghanistan nach wie vor weder sicher noch stabil, sondern vielmehr angespannt sei. Beim BF handle es sich zwar um einen jungen Mann, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden könne. Er habe jedoch zu seinen Verwandten in Afghanistan seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr, sodass es an einem sozialen Netzwerk fehle. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine momentane Rückkehr nicht zumutbar. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 7.10.2015 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den am 9.10.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 7.10.2015 wurde mit Schriftsatz vom 20.10.2015 Beschwerde erhoben. Dieser wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensfehlern im Spruchpunkt I. angefochten.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der BF sei aus seiner Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, in davor im ausreichenden Maß tatsächlichen effektiv zu schützen, verlassen. Im Rückkehrfall würde dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen, und seien die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt und nicht im Stande, den notwendigen Schutz zu bieten. Der BF habe Angst, sich mit diesen Personen zu beschäftigen und eine Begegnung mit ihnen herauszufordern, sodass er auch keine genauen Angaben zu seinen Verfolgern machen könne. Der BF hat es auch nicht für notwendig gehalten, ausführlicher zu den Bedrohungen zu antworten. Das medizinische Gutachten von Dr. GXXXX würde zulasten des BF ausgelegt werden. Der BF sei aufgrund der Zugehörigkeit zur familiären Gruppe mehrfach bedroht und verletzt worden. Sein Großvater habe ihn aus Angst vor Feindseligkeiten der Gruppierung verjagt. Es bestehe nach wie vor ein großes Interesse an der Person des BF. Die Gruppe befürchte Repressalien durch den BF. Der BF sei jedoch an Ruhe und einem Leben ohne Angst interessiert. Dies sei im Afghanistan ausgeschlossen. Staatlicher Schutz sei nicht zu erwarten.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.7.2016 gab der BF an, am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt Balkh, in der Provinz XXXXgeboren zu sein. Der Distrikt sei eine halbe Autostunde von der Stadt XXXX entfernt. Sein Dorf umfasse schätzungsweise 600 bis 1000 Häuser. XXXX verfüge über einen großen Schrein namens XXXX. Die großen Parks seien von betenden Menschen bevölkert. Im genannten Distrikt würden sich ebenfalls sehr viele Schreine und eine Reiterspielarena namens "XXXX" befinden. Balkh sei von großen Mauern der umgeben. Dort würden sich zahlreiche Berge, Bäche und Bäume befinden. Der BF stelle klar, dass die Provinzhauptstadt der Provinz Balkh XXXX sei.

Der BF führte weiter aus, in seinem Heimatdorf zwar sechs Jahre die Schule besucht zu haben, aber nicht tatsächlich etwas gelernt zu haben, sodass er nur ein wenig lesen und seinen Namen schreiben könne. Er sei Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Familie habe aus seinen Eltern (Mutter: XXXX, Vater: XXXX) und seinen zwei Brüdern und vier Schwestern bestanden. Seit 15 Jahren lebe er aber allein, da seine Angehörigen tot seien. Sein Vater habe einen Baumwollgroßhandel betrieben. Sein Heimatdorf sei vom Kommandanten XXXX kontrolliert worden. Die Dorfbewohner seien vom Kommandanten zu Geldleistungen erpresst worden. Als sich sein Vater geweigert habe, den Erpressungsversuchen Folge zu leisten, seien immer wieder Leute zum Haus seiner Familie gekommen. Obwohl er noch relativ klein gewesen sei, könne er sich daran erinnern.

Im Alter von zehn Jahren sei es eines Nachts zu einem Angriff auf das Haus gekommen, bei dem seine Eltern und seine Geschwister ums Leben gekommen seien. Er sei durch Rufe aufgewacht und habe gehört, dass die Kinder sicherheitshalber im Kuhstall versteckt werden sollten. Sein Vater und sein älterer Bruder hätten mit Waffen gekämpft. Sein älterer Bruder habe die Geschwister aus dem Haus in den Kuhstall gebracht. Schlafend sei er von seinem Bruder dorthin transportiert worden, sodass er auch die Vorfälle nicht richtig wahrgenommen, sondern nur Schüsse gehört habe. Er sei allein übrig geblieben, da er - anders als seine Geschwister - nicht abgeholt worden sei. Außer ihn gebe es keine Zeugen für diesen Vorfall. Am nächsten Tag hätten ihn seine Großeltern abgeholt. Auf sein Drängen hin habe ihm seine Großmutter vom Krankenhausaufenthalt seiner Eltern erzählt. Schließlich habe er von deren Tod erfahren und sich bis zur Flucht bei seinen Großeltern aufgehalten. Aus Erzählungen seiner Großmutter wisse er auch, dass sein Vater bei einem Schusswechsel verletzt worden sei. Seine Großmutter habe seine getöteten Angehörigen im blutverschmierten Haus vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Tötung seiner Eltern habe in seiner Heimatprovinz ein Kommandant namens XXXX geherrscht. XXXX habe in mafiöser Form das ganze Dorf beherrscht und verwaltet. Er sei Kommandant und Polizei in einem gewesen.

Es sei nicht möglich gewesen, gegen ihn vorzugehen oder ein Polizeiprotokoll über die Tötung seiner Angehörigen zu verfassen. Hätte der BF versucht nachzuforschen, wäre er selbst getötet worden.

Auch wenn die Mörder seiner Angehörigen nicht bekannt seien, sei davon auszugehen, dass XXXX die Verantwortung für deren Tötung trage. Auch der BF sei nach dem Vorfall von ihm bedroht und verfolgt worden. Dazu verwies der BF auf seine Verletzungen an der linken Hand und im Bauchbereich. Nach der Tötung seiner Angehörigen habe er sechs Jahre bei seinen Großeltern gelebt. Im Alter von 17 Jahren sei er jedoch von seinen Großeltern aus Angst vor XXXX aus dem Haus verwiesen worden. Er sei gezwungen gewesen, auf der Straße ein Jahr zu leben. Viermal habe XXXX seine Leute geschickt, um den BF mit der Tötung zu drohen. Dazu verwies der BF auf einen Überfall von zwei Personen außerhalb des Dorfes in der Nähe von Obstgärten, wobei er Verletzungen im Unterbauch und an der Hand erlitten habe. Da er auch am Hinterkopf getroffen worden sei, könne er sich aufgrund seiner Bewusstlosigkeit nicht mehr genau erinnern. Möglicherweise hätten die Angreifer angenommen, dass er tot sei. Nachdem er das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe er sich bereits beim Dorfarzt befunden, der seine Verletzungen versorgt habe. Nach seiner ein Monat dauernden Genesung, während dessen er sich im Haus seiner Großeltern versteckt aufgehalten habe, sei er in den Iran geflüchtet und von dort in die Türkei weitergereist, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe. Wäre er in Afghanistan verblieben, wäre er getötet worden.

Es sei XXXX nicht gelungen, ihn zu fassen. Nach dem Tod seiner Eltern habe er im Haus seiner Großeltern gewohnt und die Dorfschule besucht. Während dieser Zeit habe XXXX durchgehend das Dorf bis zu seiner Flucht beherrscht. Der BF sei acht Jahre nach der Tötung seiner Angehörigen von seinem Heimatdorf ausgehend aus Afghanistan geflüchtet. Er sei während des Aufenthalts bei seinen Großeltern von XXXX verfolgt worden. Lange Zeit hätten ihm seine Großeltern nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Er habe sich auch in anderen Dörfern bzw. in der Wüste aufgehalten. Stressbedingt sei er an Diabetes erkrankt. XXXX habe auch seinen Großvater davor gewarnt, dem BF Unterkunft zu gewähren. Dies sei auch der Grund für den Verweis aus dem Haus des Großvaters gewesen. Auch vor der Messerattacke sei er von den Leuten des XXXX verfolgt worden. Er sei so lange verfolgt worden, bis er alleine angetroffen worden sei. Bei diesem Angriff sei er schwer verletzt worden. XXXX habe ihn beseitigen wollen, da XXXX gefürchtet habe, der BF könne den Tod seiner Angehörigen an ihm rächen. In Afghanistan sei es Tradition, in Feindschaften Familienangehörige zu töten, damit keine Gefahr mehr bestehe. Selbst Enkelkinder würden getötet werden, um einen Rachefeldzug zu verhindern. XXXX habe den BF nie persönlich attackiert. Vielmehr habe XXXX seine Leute zur Tötung des BF beauftragt.

Der BF gab an, in Afghanistan immer auf der Flucht gewesen zu sein. Es sei ihm aber immer gelungen, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe sich in anderen Dörfern versteckt und sei dann ins Dorf seiner Großeltern kurzfristig zurückgekommen. Er habe außer seinen Großeltern niemanden gehabt, der ihn unterstützt hätte. Seine Verfolger würden nicht von der Ermordung des BF abgesehen. Im gesamten afghanischen Staatsgebiet wäre er nicht sicher, sodass er zur Flucht gezwungen gewesen sei.

Lediglich eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits würden im Heimatdorf leben. Sie könnten sich dort friedlich und ohne Probleme aufhalten. An den Großvater väterlicherseits habe der BF keine Erinnerung, da dieser früh verstorben sei. In dem Heimatdistrikt Balkh würden Paschtunen, Tadschiken, zu denen auch XXXX zähle, Hazara und andere Ethnien leben. Der Kommandant seines Heimatdistrikt sei der Paschtune XXXX, der diese Funktion auch zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Afghanistan vor sieben Jahren eingenommen habe. Die damalige Regierung in Afghanistan war dem BF nicht bekannt.

Der BF zählte nachfolgende Nachbardörfer seines Heimatdorfes auf:

XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Der BF betonte, dass XXXX sein Heimatdort beherrscht habe. Die Provinz sei von anderen Personen dominiert worden. Ursprünglich habe der Großvater XXXX ersucht, den BF zu schonen. Mit zunehmendem Alter habe der Großvater den BF nicht mehr beschützen können, ohne sich selbst zu gefährden. Der Großvater habe dem BF ungeachtet dessen bei seiner Rückkehr immer wieder Unterkunft gewährt. Dem BF sei nicht bekannt, wer sich um die Grundstücke und das Haus seiner Familie seit seiner Flucht aus Afghanistan kümmere.

Der BF betonte, dass sich sein Vater gegen die Erpressungsversuche des XXXX gestellt habe. Um seine Macht zu demonstrieren, habe XXXX seinem Vater gedroht, der XXXX niemals nicht attackiert habe. Zum Zeitpunkt der Ermordung der Angehörigen und der Flucht des BF habe in der Heimatprovinz Balkh Atta Mohammad Noor als Gouverneur regiert.

Der länderkundige Sachverständige von Afghanistan, XXXX, erstellte in der Verhandlung vom 4.7.2016 nachfolgendes Gutachten:

"1. Stammt der BF aus Afghanistan?

2. Stimmen seine Angaben zu seiner Herkunft aus Afghanistan?

3. Wie sind die Fluchtgründe des BF aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?

4. Besteht für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan?

Zu Frage1 und 2:

Die Angaben des BF, dass er aus XXXX im Distrikt Balkh der Provinz Balkh stammen würde, stimmen mit den Tatsachen überein. Der Dari-Dialekt des BF wird in Nordwest-Afghanistan, besonders von Tajiken und Arabern in der Provinz Balkh gesprochen. Außerdem hat der BF die Nachbar-Dörfer bzw. Regionen von XXXX spontan erwähnt. Ob der BF tatsächlich zur fraglichen Zeit, als er aus Afghanistan geflüchtet weggegangen ist, in Afghanistan war, ist fraglich: Der BF konnte betreffend die Regierungsformen, die in Balkh geherrscht haben, keine spontane Angaben gemacht. Im Distrikt Balkh herrschte auch damals die Regierungsbehörde, die vom Innenministerium bestellt wird. Kommandant XXXX war der Sicherheitschef damals, aber er stand unter einem Distriktchef. Die Angaben des BF, dass der Polizeichef der Herrscher dort gewesen ist, entsprechen nicht ganz der Wirklichkeit, wie eine Distrikts-Verwaltung in einem Distrikt aussieht. Der BF stammt aus Afghanistan, spricht Dari mit dem tajikischen Akzent, welcher in der Provinz Balkh gesprochen wird.

Zu Frage 3 und 4:

Die Angaben des BF, dass XXXX in Balkh so ein mächtiger Mann ist, der jeden enteignen und umbringen kann, und sogar auch Leute, wie die Unternehmer, die Wohlhabend und Fabrikbesitzer sind, umbringt, entsprechend nicht der Wirklichkeit des Distriktes Balkh seit dem Sturz des Taliban-Regimes seit Ende 2001 überein. Eine solche aggressive Person, besonders wenn er einen wohlhabenden Fabrikbesitzer und seine Familie tötet, wird er von der Behörde auf alle Fälle belangt und festgenommen. Eine solche aggressive Tat, welche von XXXX vollzogen wird, setzt eine Blutrache voraus, die vorher von der angegriffenen Familie ausgegangen sein müsste. Der BF hat in der heutigen Verhandlung verneint, dass sein Vater den XXXX schwer geschädigt hätte.

Wenn XXXX so eine mächtige Person war, dann hätte er mit dem BF kurzen Prozess gemacht und ihm schon beim ersten Mal getötet, statt seinen Großvater mehrmals zu warnen und ihn durch Jahre hindurch zu verfolgen.

Präventive Blutrache, wobei eine ganze Familie ausgerottet wurde, hat es in den Bürgerkriegsjahren vereinzelt von Seiten bestimmter Kommandanten gegen ihre Feinde gegeben. Damals in den Bürgerkriegsjahren, 1980 bis 2001, haben die meisten Kommandanten nicht fürchten müssen, von einer obersten Instanz belangt zu werden. Aber in der Herrschaftszeit der Taliban von 1995 bis 2001, seit dem Sturz des Taliban-Regimes bzw. seit der Ankunft der ISAF Truppen ist mir der Vollzug von präventiven Blutracheakten, dass dabei eine ganze Familie in Afghanistan ausgerottet worden wäre, nicht bekannt, weil die Täter entweder von der Behörde oder von den Taliban, wenn der Fall im Herrschaftsbereich der Taliban liegt, belangt bzw. festgenommen werden würden.

Eine mächtige Person bzw. ein Kommandant auf lokaler bzw. Dorfebene, wie in XXXX, ist nicht so mächtig, dass er keine Konsequenzen seitens der Behörde oder der Taliban zu fürchten hätte, wenn er eine ganze Familie ausrottet.

Außerdem, wenn XXXX den BF umbringen würde, dann muss er mit einer Rache seitens der Familie der Mutter des BF rechnen. Wenn die ganze Familie des BF väterlicherseits ausgerottet wurde, dann ist die Familie seiner Mutter die nächste erbberechtigte Familie. Nach Sharia und nach der Tradition ist der Großvater mütterlicherseits des BF die nächste erbberechtigter Person und ist er auch in dieser Position berechtigt, sich für den Tod seiner Tochter und seiner Enkelkinder an XXXX zu belangen. Auch ein fremde Person, die nicht zur Familie gehört, eine von Blutrache betroffene Person in Schutz nimmt, zieht die Feindschaft des Feindes seines Schützlings auf sich.

Nach telefonischer Auskunft aus dem Distrikt Balkh habe ich in Erfahrung gebracht, dass es einen gewissen XXXX im Nachbardorf des Dorfes XXXX gibt, der nicht als ein Mensch mit mafiosen Machenschaften bekannt ist.

Die obigen Ausführungen von mir beruhen auf meinen eigenen Wahrnehmungen betreffend die Situation in Afghanistan während meiner Forschungsreisen in Afghanistan seit 2002, jährlich, zuletzt vom 21. März bis 02. April 2016."

Nach Rückübersetzung des Sachverständigengutachtens sah der BF von einer Stellungnahme und einem weiteren Vorbringen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX als afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken in Afghanistan geboren. Der BF, der sunnitischer Moslem ist, stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Balkh aus der Provinz Balkh. Er hat mehrere Jahre die Dorfschule besucht. Der BF leidet an Diabetes.

1.2. Der BF ist aus Afghanistan über die Türkei, wo er sich mehrere Jahre aufhielt und türkische Sprachkenntnisse erwarb, und Griechenland nach Österreich geflohen, wo er illegal eingereist ist und am 5.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.3. Der BF ist aus wirtschaftlichen Gründen, auf der Suche nach einem besseren Leben und medizinischer Versorgung nach Österreich geflohen. Dem BF droht in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

  • Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):

Memo, per Mail.

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

  • zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

  • NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

  • Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Sicherheitslage in Kabul

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

  • AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

  • Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

  • Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

  • Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

  • Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

  • Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014

Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).

Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."

(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0

  • AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians, 21. März 2015

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf

  • BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack, 16. September 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189

In Kabul, 2. Oktober 2014

http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office, 9. November 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html

In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014;

http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks

Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

  • Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552

  • IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,

http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf

  • UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

  • UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):

Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html

UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

  • Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis:

its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein.

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Araber, Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:

Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

  • AA, 31.3.2014; SFH, 30.09.2013; UNHCR, 06.08.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

• United States Agency for International Development (USAID)

• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

• Afghan Red Cross Society

• Afghan Health and Development Services

• Aga Khan Health Services

• Medical Emergency Relief International

• Care of Afghan Families

• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).

  • Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

  • IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

.USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

  • Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

Darüber hinaus wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten des länderkundigen Sachverständigen von Afghanistan, XXXX, das in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 erstellt wurde, verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorhergehenden Einvernahmen des BF und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem Gutachten und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen, XXXX, anlässlich der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016.

Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen zu den Länderfeststellungen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der beigezogene länderkundige Sachverständige, XXXX ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstatte.

2.2. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 glaubwürdig an, als afghanischer Staatsbürgerschaft am XXXX geboren und sunnitischer Moslem zu sein. Diese Aussagen decken sich mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Auch der glaubwürdigen Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und seiner Herkunft aus dem afghanischen Dorf XXXX in der Provinz und dem gleichnamigen Distrikt Balkh, wird gefolgt. Für diese Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sprechen auch die Feststellungen des beigezogenen länderkundigen Sachverständigen, XXXX, in seinem schlüssigen Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016, wonach der BF Dari mit tajikischen Akzent spricht, der in der Provinz Balkh gesprochen wird. Dass der BF über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, hat der BF sowohl in den vorhergehenden Einvernahmen als auch in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 angegeben. Die Erkrankung des BF ist mit medizinischen Befunden belegt. Dass sich der BF nach dem Verlassen von Afghanistan länger in der Türkei aufhielt, hat der BF sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch in den vorhergehenden Einvernahmen ausgesagt. Dafür sprechen aus seine Angaben zu seinen Sprachkenntnissen in der türkischen Sprache.

Nicht gefolgt wird den Aussagen des BF, dass im Kindesalter (ca. 10 Jahren) seine nahen Angehörigen (Eltern und Geschwister) nach einem Überfall durch XXXX, da seine Vater nach Erpressungsversuchen den finanziellen Forderungen nicht nachgekommen sei, zwecks Machtdemonstration getötet worden wären und der BF in der Folge auf Befehl des XXXX verfolgt und mit dem Tod bedroht worden wäre, um einen Rachefeldzug des BF gegen XXXX zu verhindern. Der vom BF in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 als sehr mächtig und das Heimatdorf dominierend beschriebene XXXX hätte im Fall eines befürchteten Rachefeldzuges des BF für die Tötung seiner Angehörigen den BF weder im Kindes noch in seiner Jugend geschont, sondern den BF wohl schon während des Aufenthalts bei seinen Großeltern im Heimatdorf beseitigt.

Gegen einen Vollzug der präventiven Blutrache spricht zudem, dass seit dem Sturz des Taliban-Regimes und der Ankunft der ISAF Truppen im Fall der Ausrottung einer ganzen Familie in Afghanistan dessen Vollzug nicht bekannt ist, da die Mörder entweder von der Behörde oder von den Taliban in deren Herrschaftsgebiet belangt bzw. festgenommen werden würde. Darauf verwies der länderkundige Sachverständige, XXXX, in seinem nachvollziehbaren Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016. Im Hinblick auf die präventive Blutrache hat der länderkundige Sachverständige auch in dieser Verhandlung in seinem schlüssigen Gutachten ausführte, dass XXXX im Fall einer präventiven Blutrache nicht nur mit der Rache des BF, sondern auch mit der seitens der Familie der Mutter des BF rechnen müsste, zumal diese traditions- und shariagemäß die nächsten erbberechtigten Personen wären und in dieser Position für den Tod der Tochter und seiner Enkelkinder an XXXX belangen müssten. Der BF hat jedoch in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 ausdrücklich auf Befragung darauf hingewiesen, dass seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits im Heimatdorf friedlich und ohne Probleme leben würden. Auch die Großeltern des BF mütterlicherseits leben dort.

Wie der länderkundige Sachverständige, XXXX, auch in mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 schlüssig in seinem Gutachten darlegte, würde selbst ein "so mächtiger Mann wie XXXX" im Fall der Tötung einer wohlhabenden Person (Vater des BF) und dessen Familie auf jeden Fall belangt und festgenommen. Eine solche Tötung würde einen Blutracheakt des XXXX voraussetzen. Der BF hat jedoch in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 ausdrücklich betont, dass sein Vater XXXX niemals schwer geschädigt hätte.

Eine telefonische Recherche des länderkundigen Sachverständigen hat auch in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 ergeben, dass ein Mann namens XXXX im Nachbardorf des Dorfes XXXX bekannt ist, der allerdings nicht als mafiöse Person agiert.

Den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen,XXXX, ist der BF nach Rückübersetzung des schlüssigen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 4.7.2016 auch nicht mehr entgegengetreten. Vielmehr hat der BF auch auf ein weiteres Vorbringen.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es dem BF während des gesamten Verfahrens auch nicht gelungen, eine aktuelle konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Der BF gab als einzigen Grund für seine Flucht aus Afghanistan an, auf Grund der Verfolgung und der drohenden Tötung auf Befehl von XXXX, um einen Rachefeldzug des BF für die Tötung seiner Angehörigen zu verhindern, aus Afghanistan geflohen zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF aus nicht asylrelevanten Gründen um seiner schlechten wirtschaftlichen Situation zu entkommen und auf der Suche nach besserer medizinischer Versorgung nach Österreich geflohen ist. Dafür sprechen die Aussagen des BF in den vorhergehenden Einvernahmen am 6.1.2015 und 19.5.2015, sich in der Türkei keine medizinische Hilfe leisten haben zu können bzw. in Griechenland keine Zukunft gehabt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, dem BF nicht gelungen, eine Verfolgung seiner Person aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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