BVwG W168 2127585-1

W168 2127585-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2127585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2127585.1.00

Spruch

W168 2127585 -1 /6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als

Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Gambia, gegen den Bescheid des

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 05. 2016, FZ:

11041228303 / 160166090 beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung

zuerkannt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfragen ergab einen Kategorie 1 Treffer aus Italien mit Datum 22.04.2014.

Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg und des vorliegenden Eurodac Treffers von Italien wurde ein Wiederaufnahmeverfahren mit Italien eingeleitet.

Italien stimmte daraufhin am 23.03.2016 gem. Art. 18 Abs. 1 (b) der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Begründend wird in diesem Bescheid insbesondere festgehalten, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Bezug auf Miliartuberkulose zum Entscheidungszeitpunkt keine gem. Art. 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen vorliegen würden, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Der klinische Verlauf dieser Erkrankung wäre unkompliziert und die Therapie würde bisher gut toleriert. Die entsprechenden Medikamente wären auch in Italien nach Auskunft der Ärztekammer erhältlich. (As. 210)

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.

Mit Datum 20.07.2016 legte die beschwerdeführende Partei ergänzende Beweismittel im Beschwerdeverfahren vor. Hierbei handelt es sich um einen Befundtext des Kepler Universtiätsklinikums XXXX vom 01.06.2016. Zusammenfassend wird hierin in Bezug auf die vorliegende TBC Erkrankung festgehalten, dass sich die beschwerdeführende Partei mehrere Tage in stationärer Behandlung auf der Abteilung für Lungenheilkunde befunden hätte. Es läge eine ausgedehnte Miliartuberkulose mit Manifestation in der Wirbelsäule, in den Rippen, in der Leber und Lymphknoten vor. Es hätten sich bei einer durchgeführten PET - CT Untersuchung Mehrfachspeicherungen im Sinne einer sehr schweren und prinzipiell sicher auch lebensbedrohlichen TBC Infektion bzw. Manifestation ergeben. Komplizierend wären im Rahmen des letzten Aufenthaltes erhöhte Transaminasen, sowie eine Harnsäureproblematik aufgetreten. Diese Indikatoren würden trotz einer bereits seit 4 Monaten stattfindenden Therapie, aufgrund der schweren Ausbreitung der miliaren Erkrankung bestehen. Eine Weiterführung der laufenden Therapie wäre indiziert. Bei feststellbarem Gewichtsverlust erscheine eine stationäre Aufnahme zur Therapie und zur kalorischen Substitution erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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