W122 2116291-1•BVwG W122 2116291-1
W122 2116291-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016
dauernde Dienstunfähigkeit, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Restarbeitsfähigkeit,<br/>Ruhestandsversetzung, Verweisungsarbeitsplatz
W122 2116291-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUSS und Mag. Irene JANISCH als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.08.2015, GZ.: P6/1811-14/15, betreffend einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als 2. Stellvertreter des Leiters der Polizeiinspektion (folgend: PI) XXXX im Bereich der nunmehrigen Landespolizeidirektion XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2009 war er von Amts wegen zur PI XXXX versetzt worden.
2. Mit Schreiben vom 20.04.2015, ersuchte der Bezirkspolizeikommandant XXXX, aus wichtigem dienstlichen Interesse erneut um Versetzung des Beschwerdeführers gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGD 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, da das Vertrauen der Vorgesetzten und der Mitarbeiter in den Beschwerdeführer derart gestört und das Verhältnis derart zerrüttet sei, dass ein dienstförderndes, konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich sei.
3. Daraufhin fand am 23.04.2015 bei der PI XXXX ein Abklärungsgespräch mit dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres (folgend: BMI) statt, in welchem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass die Problemstellung mit einer externen oder internen Supervision nicht zu lösen sei und es ohne die Durchführung von personellen Maßnahmen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Schadensfolgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der PI kommen werde.
4. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit dem Leiter der Personalabteilung, XXXX, und XXXX, am 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten amtswegigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in Kenntnis gesetzt. In Folge wurde er mit Schreiben vom 19.05.2015 mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt und schriftlich erneut auf die Einleitung des Verfahrens hingewiesen.
5. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2015 erneut über die beabsichtigte amtswegige Ruhestandsversetzung in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gründe für die betreffende Personalmaßnahme mitgeteilt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dieser Maßnahme vom Beschwerdeführer geschürte, unüberbrückbare Streitereien innerhalb der Dienststelle vorausgegangen seien, welche in Bedrohungen gegen seinen Stellvertreter gegipfelt hätten.
6. Mit Bescheid vom 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wegen dauernder Dienstunfähigkeit und in Ermangelung eines gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatzes von Amts wegen in Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde eine Auflistung der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und der dadurch verursachten Spannungsverhältnisse an, welche über die Jahre zu näher genannten Suspendierungen und Änderungen der dienstlichen Zuteilungen des Beschwerdeführers geführt hätten.
Da sich diese Verhaltensweisen trotz Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen, Aussprachen und der Einschaltung von (Arbeits)Psychologen über mehrere Jahre nicht geändert hätten und nach wie vor Uneinsichtigkeit über das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei diesem bestehe, komme die Dienstbehörde zu dem Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer habituelle Charaktereigenschaften vorliegen würden, die eine ordnungsgemäße Führung der ihm als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzlich obliegenden Pflichten und übertragenen Geschäften eine korrekte und unbelastete zwischenmenschliche Beziehung mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, eine Unterordnung unter ein hierarchisches System mit Weisungsempfängern sowie ein gedeihliches Verwaltungshandeln zum Zweck der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht zulassen würde (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0008; 31.01.2007, 2006/12/0035; 14.12.2005, 2002/12/0339; 02.07.1997, 93/12/0122; 20.12.1995; 90/12/0125).
Durch die Unfähigkeit des Beschwerdeführers mit seinen KollegInnen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen sowie seine unberechtigten Strafanzeigen gegen Mitarbeiter, werde zum einen ein einwandfreier Dienstbetrieb verunmöglicht und ein zweckmäßiges und sparsames Verwaltungshandeln hintertrieben und zum anderen das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Verwaltung erschüttert (VwGH 14.11.2012, 2012/12/0094; 31.01.2007, 2006/12/0035; 27.10.1999, 97/12/0037).
Des Weiteren missbrauche der Beschwerdeführer seine dienstrechtlich normierte "Wohlverhaltenspflicht" nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 und gerade in der Funktion des stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers in Spannungssituationen deeskalierend einzuwirken.
Dem Beschwerdeführer obliege in seiner Position insbesondere die
Da sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und die daraus resultierende dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht nur auf dessen derzeitigen Arbeitsplatz auswirke, sondern sich - wie die Vergangenheit beweise - auf jeder Dienststelle fortsetze, könne diesem innerhalb seiner derzeitigen Verwendungsgruppe auch kein gleichwertiger exekutivdienstlicher oder (systemerhaltender) administrativer Verweisungsarbeitsplatz nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden (VwGH 13.11.2014, Ro 2014/12/0021; 30.06.2010, 2009/12/0154, 02.07.2007, 2006/120131; 20.12.1995, 90/12/0125).
Eine Versetzung in einen anderen Bezirk führe somit aus Sicht der Dienstbehörde zu keinem Erfolg, da bei dem Beschwerdeführer offenbar habituelle Charaktereigenschaften vorliegen würden, welche eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte auf allen Dienststellen ausschließen würde.
Aufgrund der obigen Ausführungen sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. Eine Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BDG 1979 habe ergeben, dass seine Dienstunfähigkeit für alle ihm in persönlicher, familiärer und sozialer Hinsicht zumutbaren Arbeitsplätze des BMI zutreffe (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058).
7. Gegen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2015 fristgerecht Beschwerde, focht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und beantragte diesen ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen sei. Maßgebend für eine Ruhestandversetzung sei daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Wenn diese ergebe, dass der Beamte nicht in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, sei zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG in Betracht komme (Sekundärprüfung).
Dabei würden auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle spielen, wobei bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von jener Verwendungsgruppe auszugehen sei, in die der Beamte ernannt worden ist. Es seien grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankomme, ob diese Arbeitsplätze frei wären.
Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen könne, so dürfe die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren würden, so sei weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig seien und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnten.
Dienstunfähigkeit bestehe in der durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit verursachten Unfähigkeit des Beamten seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Es müsse daher nicht Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur Unfähigkeit, seine konkreten, sich aus dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, vorliegen. Dienstunfähigkeit in diesem Sinne umfasse alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhabe, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften oder geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der übertragenen Aufgaben ausschließen.
Daher habe ein mängelfreies ärztliches Gutachten ein Tätigkeitskalkül zu enthalten, welche Tätigkeiten zu verrichten der Beamte noch bzw. nicht mehr in der Lage sei. Zudem müsse die durch ein ärztliches Gutachten abgesicherte Prognose der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit vorliegen.
Die belangte Behörde habe jedoch kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches eine dauernde Dienstunfähigkeit attestierte, sondern sich darauf beschränkt, vergangene Vorfälle herauszunehmen, um den Beschwerdeführer eine Dienstunfähigkeit "unterzujubeln".
Überdies werde die Vorgehensweise der belangten Behörde als grotesk erachtet und ihr mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen.
Abschließend wird eine mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme von näher genannten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Bewies dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen und physischen Zustandes keinesfalls dienstunfähig sei, beantragt.
8. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als 2. Stellvertreter der PI XXXX der Landespolizeidirektion XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit Einbringung der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als beurlaubt.
Es liegt kein Sachverständigengutachten über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers vor.
Im angefochtenen Bescheid wurden zur Verneinung der Restarbeitsfähigkeit, keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
Es kann somit nicht abschließend festgestellt werden, ob habituelle Charaktereigenschaften oder geistige Mängel vorliegen, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Aufgaben ausschließen.
Es wurden lediglich unzureichende Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, getroffen.
Zudem hat es die belangte Behörde unterlassen, hinreichende Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Verweisungsarbeitsplätzen zu treffen.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs.1 und 2 BDG 1979 lautet:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).
Mangels Vorliegens eines Sachverständigengutachtens oder derartigen objektivierbaren Unterlagen über die psychische Verfassung, insbesondere hinsichtlich habitueller Charaktereigenschaften oder geistiger Mängel des Beschwerdeführers, kann weder eine objektiv nachvollziehbare Feststellung einer Dienstunfähigkeit noch eine Prognose über die Dauerhaftigkeit einer allfälligen Dienstunfähigkeit getroffen werden.
Der pauschale Hinweis auf dienstliches Fehlverhalten und ein bloßes Abklärungsgespräch mit dem Psychologischen Dienst des BMI reichen nicht aus um eine dauernde Dienstunfähigkeit sowohl auf dem zugewiesenen als auch auf Verweisarbeitsplätzen festzustellen.
Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).
Im gegenständlichen Fall erfolgte im bekämpften Bescheid sowie in den verfahrensgegenständlichen Unterlagen keine ausreichende Abwägung zwischen den gemäß der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibung geforderten Tätigkeiten und der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die diesbezüglich von der Behörde getroffenen Feststellungen wurden nicht unter konkreter Bezugnahme der dienstlichen Aufgaben sondern lediglich pauschalisiert vorgenommen. Diese Vorgehensweise wird als unzureichend erachtet und liegt in vorliegendem Fall demgemäß wie oben beschrieben ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.
Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz und der Verweisarbeitsplätze festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen (vgl. BVwG, 11.06.2014, GZ.: W122 2000459-1).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Bestimmungen des § 14 BDG 1979 Vorrang gegenüber einer Versetzung oder Verwendungsänderung zukommt, zumal die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 zwingendes Recht darstellt, wohingegen eine Personalmaßnahme nach den §§ 38 oder 40 BDG 1979 eine Ermessensentscheidung ist (VwGH 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg. 14.625/A; BerK 14.6.1999, GZ 16/14-BK/99). Dies bedeutet, dass ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen ist, sobald eine Erkrankung so schwerwiegend ist, dass eine Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz auf Dauer nicht möglich ist und infolge medizinisch bedingter Einschränkungen ein gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann. Gleiches gilt bei Vorliegen nicht krankheitswertiger, aber vom Willen nicht beherrschbarer Charakterzüge, welche die oben beschriebenen Folgen zeitigen (VwGH 10.9. 2004, 2004/12/0041).
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Hinweis vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136).
Im vorliegenden Fall kann das Nichtbestehen einer Restarbeitsfähigkeit aufgrund diesbezüglich unzureichender Sachverhaltsfeststellungen jedoch nicht abschließend getroffen werden. Die belangte Behörde stellte auch nicht fest, dass überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers frei sind, bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind. Die belangte Behörde wird somit eine genaue - der obigen Vorgehensweise entsprechende - Sekundärprüfung durchzuführen haben.
Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 02.07.2007, Zl. 2006/12/0131, mwN). (VwGH 2006/12/0223, 17.12.2007)
Es kann somit nicht abschließend festgestellt werden, ob zumindest gleichwertige Verweisungsarbeitsplätze existieren und ob diese dem Beamten mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde wird sich sohin erneut mit den oben beschriebenen Punkten sowie dem Beschwerdevorbringen gründlich auseinandersetzen zu haben und diese unter Heranziehung aller in Betracht kommenden relevanten Beweismittel in stringenter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit umfassend und abschließend beurteilen und dem Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör gewähren müssen.
Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde beispielsweise weder vollständige Personalakten noch konkrete Unterlagen über zu treffende Feststellungen - wie beispielsweise das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen innerhalb derselben Verwendungsgruppe - vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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