W121 2110942-1•BVwG W121 2110942-1
W121 2110942-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016
Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Berechnung
W121 2110942-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX , XXXX , und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom
XXXX ,
GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 21 Abs. 1 erster Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ein Arbeitslosenentgeltanspruch ab XXXX in Höhe von täglich € XXXX sowie ab dem 01.01.2015 bis zum 13.01.2015 von täglich € XXXX gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vom XXXX bis zum XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und hat am XXXX beim AMS XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab XXXX Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € XXXX gebührt. Begründend war ausgeführt worden, dass die Geltendmachung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt sei, weshalb zur Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2013 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Wenn die vorzitierten Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorliegen, seien jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Dargelegt wurde die Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, weiters gebührten drei Familienzuschläge in Höhe von täglich EUR XXXX . Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den Betrag von EUR XXXX nicht erreiche, gebühre in Hinblick auf § 21 Abs. 4 AlVG ein Ergänzungsbetrag. Der Ergänzungsbetrag gebühre im Ausmaß von täglich EUR XXXX .
Gegen den Bescheid des AMS vom XXXX wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass als Bemessungsgrundlage das Jahr 2013 heranzuziehen sei und laut Einschätzung des Beschwerdeführers der Ergänzungsbetrag als Ergänzung ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Familienzuschlag gewährt werden müsse. Zusätzlich gebühre der Familienzuschlag. Weder der § 20 Abs. 1 noch § 21 Abs. 4 iVm 5 würden eine konkrete Anleitung für die Berechnung beinhalten und würde diesbezüglich eine Auslegung erforderlich sein. Das Arbeitsmarktservice lege die Bestimmungen nicht verfassungskonform aus. Das Arbeitsmarktservice habe dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld nur in der Höhe von € XXXX (exakt in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) zuerkannt, da laut Ansicht des Arbeitsmarktservice der Familienzuschlag nicht zusätzlich zum Ergänzungsbetrag gebühre. Dies komme einer Ungleichbehandlung von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag gleich.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 21 AlVG ab XXXX in Höhe von € XXXX täglich gebühre, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen
Begründend wurde rechtlich insbesondere ausgeführt, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vergangenen Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heranzuziehen sei; im Fall des Beschwerdeführers somit die Beitragsgrundlage des Jahres 2013. Das Arbeitslosengeld bestehe aus dem Grundbetrag, der sich nach der Höhe der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage richte, allfälligen Familienzuschlägen sowie für den Fall, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreiche, aus einem Zuschlag.
Nach Aufstellung der Berechnungen des Anspruchs wurde rechtlich insbesondere ausgeführt:
"(...)
Ihr Beschwerdeeinwand, dass als Bemessungsgrundlage das Jahr 2013 heranzuziehen ist, wird bestätigt. Ihrem Beschwerdeeinwand, dass Ihres Erachtens der Ergänzungsbetrag als Ergänzung ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Familienzuschlag gewährt werden muss und zusätzlich der Familienzuschlag gebührt, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Aufgrund der im Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Bemessungsgrundlage für das Jahr 2013 in der Höhe von € XXXX ergibt sich laut der oben angeführten Rechnung Ihr tägliches Nettoeinkommen inklusive der Sonderzahlungen in der Höhe von täglich € XXXX . Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, der sich nach der Höhe der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage richtet und allfälligen Familienzuschlägen.
55% von € XXXX ergeben Ihren Grundbetrag in der Höhe von täglich €
XXXX , inklusive der Ihnen gebührenden drei Familienzuschläge von jeweils € XXXX ergibt sich somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € XXXX sowohl für 2014 als auch für 2015.
Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Ihr tägliches Arbeitslosengeld (Grundbetrag plus Familienzuschläge) betrüge € XXXX , 80 vH Ihres täglichen Nettoeinkommens hätte € XXXX betragen und war Ihnen daher ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, zu gewähren und ergab sich folgende Rechnung:
Ausgleichszulagenrichtsatz € XXXX für 2014, € XXXX für 2015, € XXXX / 30 = € XXXX , € XXXX / 30 = € XXXX , somit war Ihnen Arbeitslosengeld (Grundbetrag plus Familienzuschläge) bis 31.12.2014 in der Höhe von € XXXX und ab XXXX in der Höhe von € XXXX zu gewähren.
Da sich ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosengeld immer aus dem Grundbetrag und einem allfälligem Anspruch auf Familienzuschlag zusammensetzt, ist die von Ihnen angeführte falsche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Arbeitsmarktservice nicht möglich, entgegen Ihren Angaben in der Beschwerde beinhalten die gesetzlichen Bestimmungen konkrete Anleitung zur Berechnung der Höhe des jeweiligen Anspruches.
Es kann immer nur ein allfälliger Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive einem allfälligen Anspruch auf Familienzuschlag zur Berechnung der allfälligen Notwendigkeit eines Ergänzungsbeitrages (zur Erreichung des Höhe eines Dreißigstels des für das jeweilige Jahr gültigen Ausgleichszulagenrichtsatzes, unter Berücksichtigung von Höchstgrenzen) herangezogen werden. (Falls 55 % des Nettoanspruches den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitet, so erübrigt sich eine derartige Rechnung und wird auf die Höchstbemessungsgrundlage abgestellt)
Ihr Beschwerdeeinwand, dass dies einer Ungleichbehandlung von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag gleich kommt, kann das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehen, Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne den drei Familienzuschlägen würde bei derselben Bemessungsgrundlage in der Höhe von
€ XXXX täglich € XXXX betragen.
(...)"
Im Vorlageantrag hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Ich habe am XXXX in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , mir zugestellt am XXXX , laut welchem mir das Arbeitslosengeld ab XXXX gemäß § 20 AIVG In Höhe von € XXXX gebührt, eingebracht.
Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe ich angeführt:
1. ) Die belangte Behörde hat eine falsche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Die korrekte Bemessungsgrundlage beträgt € XXXX brutto.
2. ) Die Höhe des Ergänzungsbetrages (§ 21 Abs 4 iVm 5 AIVG) ist nicht korrekt. Laut der belangten Behörde gebührt der Ergänzungsbetrag ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive Familienzuschlag. Diese Auslegung des Gesetzes ist nicht korrekt. Der Ergänzungsbetrag gebührt ausgehend vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ohne Familienzuschlag. Die von der belangten Behörde angewendete Auslegung führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag.
Mein Begehren lautete, mir das Arbeitslosengeld ab XXXX in korrekter Höhe zuzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , mir zugestellt am 26.06.2015, wurde meine Beschwerde abgewiesen.
Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung Folgendes an:
Betreffend meinen ersten Beschwerdeeinwand gibt mir die belangte Behörde Recht. Die Bemessungsgrundlage beträgt € XXXX brutto.
Betreffend meinen zweiten Beschwerdeeinwand gibt mir die belangte Behörde nicht Recht. Nach Ansicht der belangten Behörde kann zur Berechnung der allfälligen Notwendigkeit eines Ergänzungsbetrages immer nur ein allfälliger Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive einem allfälligen Anspruch auf Familienzuschlag herangezogen werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ab XXXX betrage wie bereits laut Bescheid zuerkannt
€ XXXX /Tag.
Mein Beschwerdeeinwand der Ungleichbehandlung beim Ergänzungsbetrag von Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag sei nicht nachvollziehbar; mein Anspruch auf Arbeitslosengeld würde ohne den 3 Familienzuschlägen (bei einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € XXXX brutto) täglich
€ XXXX betragen (siehe Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung).
Dazu bringe ich ergänzend Folgendes vor:
Wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes auf Basis der Berechnung gemäß § 21 Abs 1 bis 3 AIVG unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (2014: € XXXX /Tag, 2015: € XXXX /Tag) liegt, gebührt ein Ergänzungsbetrag. Dieser steht gemäß § 21 Abs Abs 4 iVm 5 AIVG in der Höhe der Differenz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz zu, jedoch gedeckelt mit 60% (bei Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag) bzw. 80% (bei Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag) des Nettoeinkommens.
Auf Basis der korrekten Bemessungsgrundlage in Höhe von € XXXX brutto beträgt der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes € XXXX /Tag ( XXXX netto x 12 : 365 = € XXXX : 100 x 55 = € XXXX ). Dieser Betrag wird von der belangten Behörde auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung korrekt angegeben.
Ungleichbehandlung beim Ergänzungsbetrag
• Arbeitsloser mit Anspruch auf Familienzuschlag:
Ich habe drei mj. Kinder und habe daher Anspruch auf 3 x FZ.
Gemäß § 20 Abs 2 AIVG sind Familienzuschläge (FZ) für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der FZ beträgt gemäß § 20 Abs 4 AIVG € XXXX /Tag pro Person (2014, 2015).
Wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, gebührt der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (2014: € XXXX /Tag, 2015: € XXXX /Tag) bzw. auf 80% Nettoersatzrate (= XXXX netto
x 12 : 365 = XXXX : 100 x 80 = € XXXX /Tag) - je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (Deckelung); in meinem Fall der Ausgleichszulagenrichtsatz.
Die belangte Behörde hat das Arbeitslosengeld wie folgt berechnet:
XXXX bis 31.12.2014: € XXXX + (€ XXXX x 3) + € XXXX - € XXXX /Tag Ab
XXXX : € XXXX + (€ XXXX x 3 ) + € 2,15 = € XXXX /Tag
Meines Erachtens ist das Arbeitslosengeld wie folgt zu berechnen:
XXXX bis 31.12.2014: € XXXX + € XXXX = € XXXX + (€ XXXX x 3) = €
XXXX /Tag Ab XXXX : € XXXX + € XXXX = € XXXX + (€ XXXX x 3 ) = €
XXXX /Tag
• Arbeitsloser ohne Anspruch auf Familienzuschlag:
Wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, gebührt der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (2014: € XXXX /Tag, 2015: € XXXX /Tag) bzw. auf 60% Nettoersatzrate (= XXXX netto x 12 : 365 = XXXX : 100 x 60 = € XXXX /Tag) - je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (Deckelung); in meinem Fall 60% Nettoersatzrate.
Hätte ich keine Kinder, wäre mein Arbeitslosengeld wie folgt zu berechnen:
XXXX bis 31.12.2014: € XXXX + € XXXX = € XXXX /Tag Ab XXXX : € XXXX + € XXXX = € XXXX /Tag
Die belangte Behörde hat dies auf Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung korrekt angegeben. Zusammenfassung:
Aus den oben angeführten Berechnungen ist ersichtlich, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag vorliegt. Wenn die belangte Behörde auf Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß anführt, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt, weil mein Arbeitslosengeld mit Familienzuschlag ohnehin höher ausfällt als mein (fiktives) Arbeitslosengeld ohne Anspruch auf Familienzuschlag ausfallen würde (nämlich in Höhe von € XXXX /Tag), so bringe ich vor, dass diese Ansicht verfehlt ist. Die von mir vorgebrachte Ungleichbehandlung bezieht sich nicht auf den Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes - dieser ist naturgemäß höher, wenn Anspruch auf Familienzuschlag besteht - sondern auf die Höhe des Ergänzungsbetrages!
Wird das Arbeitslosengeld bei einem Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag berechnet, so wird der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Grundbetrag und
60 % Nettoersatzrate bzw. zwischen Grundbetrag und Ausgleichszulagenrichtsatz zuerkannt.
Wird das Arbeitslosengeld bei einem Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag berechnet, so wird der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Grundbetrag plus Familienzuschlag und 80% Nettoersatzrate bzw. Ausgleichszulagenrichtsatz zuerkannt.
Hier liegt eindeutig eine Ungleichbehandlung vor. Bei verfassungskonformer Auslegung muss sowohl Arbeitslosen mit als auch Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag der Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Grundbetrag und 60 %/80 % Nettoersatzrate bzw. Ausgleichszulagenrichtsatz zuerkannt werden. Der Familienzuschlag gebührt zusätzlich.
Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien. (...)"
Im Vorlageblatt vom XXXX hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"(...) Es wird einleitend darauf hingewiesen, dass unter derselben Versicherungsnummer und der Aktenzahl XXXX mit XXXX durch Herrn XXXX bereits ein Vorlageantrag gegen die Feststellung der Höhe der Notstandshilfe gestellt wurde, bei dem seitens des Arbeitsmarktservice auch auf die Höhe des Arbeitslosengeldes Bezug genommen wird und auch bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat das Arbeitsmarktservice bereits die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches von Herrn XXXX detailliert dargestellt.
Ursprünglich hat Herr XXXX mit Geltendmachung XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, hat bereits vorher Arbeitslosengeld bezogen und waren zum Zeitpunkt seiner Antragsabgabe am XXXX beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger folgende Daten gespeichert:
XXXX voll versicherungspflichtig als Arbeiter bei der Firma XXXX
XXXX Urlaubsersatzleistung, ebenfalls voll versicherungspflichtig.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der 1. Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vorletzten Kalenderjahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen; in diesem Fall also die Beitragsgrundlage des Jahres 2012.
Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
Im Jahr 2012 ist bei Herrn XXXX als Beitragsgrundlage € XXXX gespeichert, er hat aber das 45. Lebensjahr bereits vollendet und war daher die Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 in der Höhe von €
XXXX heranzuziehen.
Da während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung der Bezug des Arbeitslosengeldes ruht, erhielt Herr XXXX seitens des Arbeitsmarktservice am XXXX über den Zeitraum des Ruhens vom XXXX einen Bescheid gemäß § 16 AlVG.
Während dieses Ruhenszeitraumes hat sich Herr XXXX mit XXXX wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet.
Am XXXX hat er neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und waren zum Zeitpunkt seiner Antragsabgabe am XXXX beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger folgende (nun geänderte) Daten gespeichert:
XXXX voll versicherungspflichtig als Arbeiter bei der Firma XXXX
XXXX Urlaubsersatzleistung, ebenfalls voll versicherungspflichtig.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der 2. Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vergangenen Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen.
In diesem Fall wäre also die Beitragsgrundlage des Jahres 2013 heranzuziehen gewesen. Irrtümlicherweise wurde jedoch (aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes) die Änderung des Endes des Dienstverhältnisses über die Jahreshälfte 2014 hinaus seitens des Arbeitsmarktservice übersehen und erhielt er am XXXX ab XXXX Arbeitslosengeld mit der Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 in der Höhe von € XXXX .
Herr XXXX hat drei obsorgeberechtigte Kinder und somit Anspruch auf drei Familienzuschläge.
(...)
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, der sich nach der Höhe der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage richtet, allfälligen Familienzuschlägen sowie, für den Fall, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreicht, aus einem Zuschlag.
Nachstehend werden die detaillierte Berechnungen der Leistungsansprüche, die sich durch die Eingabe der Parameter (beim Arbeitslosengeld Bruttoeinkommen und Anzahl der Familienzuschläge, bei der Notstandshilfe zusätzlich das Partnereinkommen) anhand der durch das Arbeitsmarktservice durchgeführten EDV-Eingaben errechnen, ausführlich dargestellt:
(...)
Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Ausgleichszulagenrichtsatz € XXXX für 2014, € XXXX für 2015, € XXXX / 30 = € XXXX , € XXXX / 30 = € XXXX .
Da auch bei einer Beitragsgrundlage in der Höhe von € XXXX 80 vH des täglichen Nettoeinkommens ein Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, übersteigt, aber auch hier der Grundbetrag plus der gebührenden drei Familienzuschläge in der Höhe von € XXXX ein Dreißigstel des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, nicht erreicht, war ihm somit ebenfalls Arbeitslosengeld (Grundbetrag plus Familienzuschläge) bis 31.12.2014 in der Höhe von € XXXX und ab XXXX in der Höhe von € XXXX zu gewähren.
Dem Einwand der Gegenseite, dass der Familienzuschlag erst nach der endgültigen Berechnung des jeweilig gebührenden Tagessatzes hinzuzurechnen sei, wird unter Hinweis auf die ausdrückliche Gesetzesbestimmung im § 20 Abs. 1 AlVG mit dem Inhalt, dass das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag besteht, entgegengetreten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vom XXXX bis zum XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und hat am XXXX beim AMS XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Berechnung der Leistung erfolgt wegen der Antragstellung im 2. Kalenderhalbjahr daher gemäß § 21 Abs. 1 AlVG derart, dass das beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Entgelt des letzten Kalenderjahres als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab XXXX Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € XXXX gebührt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX betreffend Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 21 AlVG ab XXXX in Höhe von € XXXX täglich gebühre, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen
Auf im Akt einliegendem Vorlageblatt des AMS vom XXXX hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde zu Recht ausgeführt, dass für verfahrensgegenständlichen Antrag die Beitragsgrundlage des Jahres 2013 heranzuziehen gewesen wäre. Irrtümlicherweise wurde jedoch (laut AMS aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes) im gegenständlichen Fall die Änderung des Endes des Dienstverhältnisses über die Jahreshälfte 2014 hinaus seitens des Arbeitsmarktservice übersehen und erhielt der Beschwerdeführer am XXXX ab XXXX Arbeitslosengeld mit der Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 in der Höhe von € XXXX . Auf vorzitiertem Vorlageblatt wurde die Berechnung mit der korrekten Beitragsgrundlage aus 2013 (wie in der Folge wiedergegeben) im Detail dargelegt.
Der Beschwerdeführer hat drei obsorgeberechtigte Kinder und somit Anspruch auf drei Familienzuschläge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf im Akt einliegendem Vorlageblatt des AMS vom XXXX hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und waren zum Zeitpunkt seiner Antragsabgabe am XXXX beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger folgende (nun geänderte) Daten gespeichert:
XXXX voll versicherungspflichtig als Arbeiter bei der Firma XXXX
XXXX Urlaubsersatzleistung, ebenfalls voll versicherungspflichtig.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der 2. Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundklage des vergangenen Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen.
In diesem Fall wäre also die Beitragsgrundlage des Jahres 2013 heranzuziehen gewesen. Irrtümlicherweise wurde jedoch (laut AMS aufgrund der unübersichtlichen Darstellung des Versicherungsverlaufes) im gegenständlichen Fall die Änderung des Endes des Dienstverhältnisses über die Jahreshälfte 2014 hinaus seitens des Arbeitsmarktservice übersehen und erhielt der Beschwerdeführer am XXXX ab XXXX Arbeitslosengeld mit der Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 in der Höhe von € XXXX .
Auf vorzitiertem Vorlageblatt des AMS wurde die Berechnung des Arbeitslosengeldes im Detail auf Grundlage der korrekten Beitragsgrundlage 2013 (€ XXXX ) dargelegt.
Aus dieser Berechnung ergibt sich ein täglicher Grundbetrag von €
XXXX :
Parameter:
Leistungsart: AL Arbeitslosengeld
Code: N Monatlich
Zeitraum von XXXX bis XXXX
Bemessungsgrundlage: XXXX
Anzahl Familienzuschläge: 3
Nettoberechnung: 2014 01
Detaillierte Berechnung
1. Bruttoentgelt laufend monatlich: XXXX
2. Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich: XXXX
Laufendes Entgelt: XXXX
a) - SV-Beiträge: XXXX (18,07 %)
b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: XXXX *12
=Jahreseinkommen: XXXX
Werbungskosten: XXXX
Sonderausgaben: XXXX
= Steuerbemessungsgrundlage jährlich : XXXX
Lohnsteuer: XXXX
Verkehrsabsetzbetrag: XXXX
Arbeitnehmerabsetzbetrag: XXXX
= Lohnsteuer jährlich: XXXX
zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer,
Netto laufend jährlich: XXXX : 12
= Netto laufend monatlich: XXXX
Sonderzahlung monatlich: XXXX *12
Sonderzahlung jährlich: XXXX
= zu versteuernde Sonderzahlungen: XXXX
= Steuerbemessungsgrundlage: XXXX
= Netto Sonderzahlungen jährlich: XXXX
Netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX
4. Bemessungsgrundlage für Leistung
Netto laufend monatlich: XXXX
plus netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX
= netto insgesamt monatlich: XXXX
Mindestverdienst: XXXX
täglicher Nettobetrag: XXXX
Familienzuschlag (FZ) brutto: XXXX
Grundwerte für die folgende Berechnung
(Prozent vom Anspruch)
NETTO80: XXXX (80,00 %)
NETTO60: XXXX (60,00 %)
NETTO55: XXXX (55,00 %)
Grundbetrag: XXXX
täglicher AZ-Richtsatz: XXXX
Obergrenze (NETTO80): XXXX
Zeitraum von XXXX bis XXXX
Detaillierte Berechnung
1. Bruttoentgelt laufend monatlich: XXXX
2. Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich: XXXX
Laufendes Entgelt: XXXX
a) - SV-Beiträge: XXXX (18,07 %)
b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: XXXX *12
=Jahreseinkommen: XXXX
= Steuerbemessungsgrundlage jährlich : XXXX
Lohnsteuer: XXXX
= Lohnsteuer jährlich: XXXX
zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer,
Netto laufend jährlich: XXXX : 12
= Netto laufend monatlich: XXXX
Sonderzahlung monatlich: XXXX *12
Sonderzahlung jährlich: XXXX
= zu versteuernde Sonderzahlungen: XXXX
= Steuerbemessungsgrundlage: XXXX
= Netto Sonderzahlungen jährlich: XXXX
Netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX
4. Bemessungsgrundlage für Leistung
Netto laufend monatlich: XXXX
plus netto Sonderzahlungen monatlich: XXXX
= netto insgesamt monatlich: XXXX
Mindestverdienst: XXXX
täglicher Nettobetrag: XXXX
Familienzuschlag (FZ) brutto: XXXX
Grundwerte für die folgende Berechnung
(Prozent vom Anspruch)
NETTO80: XXXX (80,00 %)
NETTO60: XXXX (60,00 %)
NETTO55: XXXX (55,00 %)
Grundbetrag: XXXX
täglicher AZ-Richtsatz: XXXX
Obergrenze (NETTO80): XXXX
Zu A):
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"§ 20 AlVG
(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
§ 21 AlVG
(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
Das AMS vertritt die Rechtsmeinung, dass "zur Berechnung der allfälligen Notwendigkeit eines Ergänzungsbetrages immer nur ein allfälliger Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive einem allfälligen Anspruch auf Familienzuschlag herangezogen werden kann". Strittig ist daher nur, wie sich ein allfälliger Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG errechnet. Das heißt, ob der Ergänzungsbetrag in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz und dem Grundbetrag besteht oder in der Differenz zwischen diesem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/08/0028-4 hat der VwGH zu dieser Frage wie folgt entschieden:
"Zur Berechnung des Ergänzungsbetrags:
Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 20 Abs. 2 AlVG sind u.a. für Kinder die genannten Familienzuschläge zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu ihrem Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 21 Abs. 4 und 5 AlVG lautet:
"(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent."
§ 36 Abs. 1 AlVG lautet:
"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird."
§ 36 Abs. 1 AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem "täglichen Grundbetrag" iSd § 36 Abs. 1 AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des § 36 Abs. 1 AlVG in der Wendung "zuzüglich gebühren Familienzuschläge" zum Ausdruck.
Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet - gemäß § 21 Abs. 4 AlVG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG "zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu § 21 und Rn 670 zu § 36). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind.
Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht, erweist sich der Berechnungsmodus des AMS, zum Grundbetrag allfällige Familienzuschläge hinzuzurechnen und nur die sich danach ergebende Differenz zum Richtsatz als Ergänzungsbetrag zu gewähren als unrichtig.
Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen darf ein allfälliger Familienzuschlag nicht auf die Höhe des Ergänzungsbetrages angerechnet werden.
Somit errechnet sich der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG aus der Differenz zwischen Richtsatz und Grundbetrag und beträgt im vorliegenden Fall für 2014 € XXXX und für 2015
€ XXXX . Da das tägliche Arbeitslosengeld wie ausgeführt aus Grundbetrag, allfälligem Ergänzungsbetrag und allfälligen Familienzuschlägen besteht, ergibt sich für 2014 ein täglicher Arbeitslosengeldanspruch von € XXXX und für 2015 von € XXXX .
Da, wie oben ausgeführt und vom AMS im Bescheid vom XXXX außer Streit gestellt, die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2013 in Höhe von € XXXX der Anspruchsberechnung zu Grund zu legen ist, war der Bescheid zu beheben somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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