W118 2118393-1•BVwG W118 2118393-1
W118 2118393-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung, Verfall,<br/>Willensbildung, Willenserklärung, Zahlungsansprüche
W118 2118393-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905576, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Übertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. PP 43 zur Gänze stattgegeben wird.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Vorgeschichte:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer Auftreiber war, beantragte im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen für 2011 ursprünglich eine Almfläche im Ausmaß von 333,47 ha.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 698,58 gewährt. Dabei wurden eine ermittelte Fläche von 5,68 ha, 6 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318, 1,04 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318 mit der neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 14641728 sowie 0,78 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 12707119 zugrunde gelegt.
3. Mit 04.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche auf 265,10 ha.
4. Aufgrund der Verringerung der dem BF zuzurechnenden anteiligen Almfutterfläche wurde mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014 ein Betrag in Höhe von EUR 98,39 rückgefordert. Dabei wurden nunmehr 4,88 ha ermittelte Fläche, 5 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318, 2 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318 mit der neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 14641728, 0,04 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 15437885 sowie 0,78 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 12707119 zugrunde gelegt.
5. Die Bezug habende Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2015, W143 2102828 abgewiesen.
Anlassjahr 2012:
1. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" vom 14.05.2012 beantragten der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.
XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. PP 42 die Übertragung von 0,78
Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 12707119 sowie von 0,93
Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 14641728. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben.
2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012", ebenfalls vom 14.05.2012, beantragten der BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. PP 43 die Übertragung von 6 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118797220, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Zugleich wurden 0,11 Zahlungsansprüche für verfallen erklärt. Den beiden o.a. Übertragungen wurde zur Gänze stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, jene Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt worden seien, seien gemäß Art. 42 Abs. 3 VO (EG) 73/2009 der Nationalen Reserve zugeschlagen worden. Die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge und ein entsprechender Antrag gestellt werde.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905576, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 wiederum keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Zugleich wurden 1,07 Zahlungsansprüche für verfallen, 0,04 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt. Der Übertragung mit der lfd. Nr. PP 43 wurde nunmehr nur noch zum Teil stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, jene Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt worden seien, seien gemäß Art. 42 Abs. 3 VO (EG) 73/2009 der Nationalen Reserve zugeschlagen worden. Ein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie sei nicht gestellt worden. Die Übertragung mit der lfd. Nr. PP 43 sei wegen einer Übernutzung von 6 auf 5 aliquotiert/gekürzt worden. Die Zahl der dem Übergeber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche sei kleiner als die Anzahl der zur Übertragung angezeigten.
5. Mittels E-Mail vom 12.03.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und teilte im Wesentlichen mit, dass der Inhalt des Bescheides für ihn nicht nachvollziehbar sei, so wie er das bereits zu zwei Rückforderungsbescheiden betreffend die Antragsjahre 2010 und 2011 mitgeteilt habe.
6. Mit Datum vom 11.12.2015 legte die AMA den Beschwerdefall dem BVwG vor und führte im Wesentlichen aus, der Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 sei aufgrund von Änderungen bei den Zahlungsansprüchen ergangen. Die Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2010 und 2011 seien bereits entschieden worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" vom 14.05.2012 beantragten der BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer - offensichtlich auf Basis des Bescheides der AMA vom 30.11.2011 zum Antragsjahr 2011 - zur lfd. Nr. PP 42 die Übertragung von 0,78 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 12707119 sowie von 0,93 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 14641728.
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012", ebenfalls vom 14.05.2012, beantragten der BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. PP 43 die Übertragung von 6 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318.
Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde aufgrund einer nachträglichen Reduktion der Fläche der vom BF bestoßenen Alm ein Betrag in Höhe von EUR 98,39 rückgefordert. Dabei wurden nunmehr aufgrund der verringerten beihilfefähigen Fläche 5 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318, 2 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 14641728, 0,04 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 15437885 sowie 0,78 nicht genutzte Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 12707119 zugrunde gelegt.
Dementsprechend wurden mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905576, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 1,07 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 14641728 für verfallen, 0,04 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchsnummer 15437885 für nicht genutzt erklärt. Der Übertragung mit der lfd. Nr. PP 43 wurde nur noch zum Teil stattgegeben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.
Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
[...].
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
[...]."
"Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
[...]."
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall sollte eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen erfolgen. Offensichtlich wollte der BF für das Antragsjahr 2012 keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr stellen und entschloss sich deshalb, seine Zahlungsansprüche bis auf 0,11 an andere Betriebsinhaber zu übertragen. Den Bezug habenden Anträgen wurde seitens der AMA vorerst zur Gänze stattgegeben. Grundlage für diese Anträge war der vorangegangene Bescheid der AMA zum Antragsjahr 2011.
Aufgrund einer Reduktion der beantragten Fläche kam es in der Folge jedoch nicht nur zu einer Rückforderung für das Antragsjahr 2011, sondern es änderte sich auch die Nutzung der Zahlungsansprüche. Konkret verblieben von der mit 6 Zahlungsansprüchen zur Übertragung angezeigten Zahlungsanspruchs-Nr. 11579318 nur noch 5 Zahlungsansprüche. 2 Zahlungsansprüche dieser Zahlungsansprüchs-Nr. erhielten wegen Nicht-Nutzung die neue Zahlungsanspruchs-Nr. 14641728. Da von diesen Zahlungsansprüchen nur 0,93 zur Übertragung angezeigt worden waren, verblieben von diesen 1,07 Zahlungsansprüche beim BF und wurden wegen wiederholter Nicht-Nutzung für verfallen erklärt. Der nicht zur Übertragung angezeigte Rest von 0,04 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 15437885 wurde für nicht genutzt erklärt.
Die ausgesprochene Änderung des Bescheids stellt somit lediglich eine Folge der geänderten Nutzung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2011 dar. Eine inhaltliche Änderung hat sich nicht ergeben. Da diese Änderung nach Anzeige der Übertragung erfolgte, wurde der Übertragung damit rückwirkend teilweise die Basis entzogen und es verblieben mehr Zahlungsansprüche beim BF, als von diesem beabsichtigt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch klar zu erkennen, dass der Wille des BF darauf gerichtet war, sich all seiner Zahlungsansprüche, mit Ausnahme von 0,11, zu entledigen. Deshalb kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass von der Übertragung an den Betrieb mit der BNr. XXXX auch jener Zahlungsanspruch umfasst sein sollte, der nachträglich wegen Nicht-Nutzung zusätzlich der Zahlungsanspruchs-Gruppe mit der Nr. 14641728 zugeschlagen wurde.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung des VwGH vor, doch erscheint die Rechtslage so klar, dass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden kann. Vielmehr erfolgte die Entscheidung im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Würdigung der konkreten Umstände dieses Falles.
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