BVwG W106 2006577-1

W106 2006577-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016

Regest

Dienstzeit, Feststellungsantrag, Remonstration, Weisung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2006577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2006577.1.00

Spruch

W106 2006577-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2014, GZ BVwG-110.176/0001-Pers/2014, betreffend Feststellungsbescheid iA Dienstzeitregelung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(21.07.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als juristischer Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle XXXX, verwendet.

Am 13.08.2013 tätigte der BF im elektronischen Zeiterfassungssystem ESS folgende Anmerkung: 13.8.2013, 8.00 - 9.00 Uhr Bankbesuch.

Am 02.09.2013 wurde der BF seitens der Leiterin der Außenstelle XXXX per E-Mail aufgefordert, eine Korrektur im ESS vorzunehmen, weil der Bankbesuch als Privatzeit zu qualifizieren sei, und wurde ihm am 05.09.2013 eine entsprechende schriftliche Weisung erteilt.

Am 05.09.2013 beantragte der BF die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass der Bankbesuch als Dienstzeit zu qualifizieren sei und untermauerte er dies mit einem Hinweis auf Walter Schwarz/Günther Löschnigg, Arbeitsrecht, 7. Auflage, S 369.

I.2. Mit Bescheid vom 24.02.2014 wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als Dienstbehörde den Antrag vom 05.09.2013 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurück.

Begründend wird hiezu im Wesentlichen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides lediglich als subsidiärer Rechtsbehelf ausgeführt, dass dem Feststellungsbegehren eine Weisung zugrunde liege und die gestellte Rechtsfrage im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 BDG zu klären wäre.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Vorweg wird vom BF die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Causa angezweifelt, weil es dem Rechtsdenken widerspreche, wenn ein Organ des Bundesverwaltungsgerichts einen Bescheid erlässt und ein anderes Organ des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des Bescheides entscheidet. Auch ein unabhängiger und weisungsfreier Richter unterstehe in dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der belangten Behörde und sei daher eine gewisse Abhängigkeit nicht von der Hand zu weisen.

In der Sache vertritt der BF die Rechtsansicht, dass die im Bescheid zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verfahren entfalte, weil es sich um völlig unterschiedliche Sachverhalte handle. Im gegenständlichen Fall gehe es einzig und allein um die Frage, ob ein Bankbesuch Dienstzeit oder Privatzeit sei und je nach Beantwortung dieser Frage, ob die Weisung der Außenstellenleiterin rechtswidrig war oder nicht. Außer einem "Feststellungsbescheid" stehe dem BF kein anderes Rechtsinstrument zur Verfügung um die rechtswidrige Weisung zu bekämpfen.

Im Übrigen weist der BF nochmals darauf hin, dass ihm seitens seines Dienstgebers sein Gehalt unbar ausbezahlt werde, weshalb er ein Gehaltskonto habe einrichten müssen, somit ein diesbezüglicher Bankbesuch definitionsgemäß gar kein Privatbesuch, sondern als Dienstzeit zu qualifizieren sei. Der Hinweis auf die Gleitzeit im angefochtenen Bescheid komme daher nicht zu Tragen.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Um Rechtssicherheit in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu erlangen, werde die Vorlage an den Verfassungs- bzw. den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - da keine Angelegenheit des § 40 BDG betreffend und daher zufolge § 135a Abs. 1 BDG idF der Dienstrechts-Novelle 2012 keine Senatszuständigkeit gegeben ist - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110, uva).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Jedoch scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).

Im gegebenen Fall wäre dem BF die Möglichkeit offen gestanden, gegen die ihm erteilte Weisung vom 05.09.2013 zu remonstrieren. Die E-Mail des BF vom 02.09.2013, welches der BF auf die Aufforderung einer Mitarbeiterin der Dienststelle die Zeitkarte zu korrigieren, an die Leiterin der Außenstelle XXXX richtete, konnte schon von ihrer zeitlichen Abfolge her nicht als Remonstration gegen die Weisung vom 05.09.2013 gewertet werden. Der Antrag vom 05.09.2013 ist eindeutig als "Antrag auf Feststellungsbescheid" und nicht als Remonstration zu qualifizieren. Die Erlassung eines Bescheides darüber, ob der verfahrensgegenständliche Bankbesuch des BF als Dienstzeit oder als Privatzeit zu gelten hat und dementsprechend die Eintragung im ESS vorzunehmen ist, ist somit unzulässig, weil diese Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG hätte geklärt werden können. Die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Die vom BF geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über seine Beschwerde werden nicht geteilt. Durch die der zuständigen Richterin garantierte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ist ihre Entscheidungsfreiheit verfassungsgesetzlich abgesichert und jegliche Einflussnahme des Präsidenten als belangte Behörde auf die Entscheidung im Beschwerdefall als bloße Spekulation zu werten. Dass dem Präsidenten gegenüber den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts auch die Funktion als Dienstbehörde zukommt, ändert daran nichts. Konkrete Hinweise des BF auf eine Befangenheit der zuständigen Richterin wurden nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall der Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen wurde, aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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