BVwG W101 2124873-1

W101 2124873-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2124873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2124873.1.00

Spruch

W101 2124873-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX), vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 14.03.2016, Zl. Jv 759/16s-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit (auf Antrag der XXXX ergangenem) Beschluss vom 15.01.2016, Zl. 11 E 5030/14w-111, verhängte das Bezirksgericht Wels (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 23.000,00. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.02.2016, Zl. 11 E 5030/14w-123, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wels (im Folgenden: LG) für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die genannte Geldstrafe iHv € 23.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von €

23. 008,00, zur Zahlung vor.

Mit einem am 04.03.2016 beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag eine Vorstellung. Darin führte sie zunächst aus, dass der bekämpfte Mandatsbescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt sei; dies sei rechtlich gesehen nicht möglich. Überdies könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines im Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.

Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben legte die Kostenbeamtin des BG am 07.03.2016 die mit Schriftsatz vom 03.03.2016 eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid vom 19.02.2016 zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom 14.03.2016, Zl. Jv 759/16s-33, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18.03.2016 zugestellt, stellte die Präsidentin des LG fest, dass aufgrund der fristgerechten Erhebung der Vorstellung der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.02.2016 gemäß § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt I.), und verpflichtete gleichzeitig die Beschwerdeführerin, die mit Beschluss des BG vom 15.01.2016 verhängte Geldstrafe iHv € 23.000,00 zuzüglich € 8,00, Einhebungsgebühr, gesamt sohin € 23.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen (Spruchpunkt II.).

Als Begründung führte die Präsidentin des LG nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus:

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage (§ 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015) mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten.

In der Sache wies die Präsidentin des LG darauf hin, dass das BG mit Beschluss vom 15.01.2016 eine Geldstrafe iHv € 23.000,00 verhängt habe und dieser Beschluss seit 17.02.2016 rechtskräftig sei. Der angefochtene Zahlungsauftrag entspreche daher dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zah-lungspflicht überprüft werden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 05.04.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei in dessen Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.

Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - in der Beschwerde in ausführlicher Weise dargelegt - geändert habe.

Die belangte Behörde habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.

In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 11.04.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschluss des BG vom Beschluss vom 15.01.2016, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 23.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.02.2016 wurde am 23.02.2016 zugestellt. Mit dem am 04.03.2016 beim BG eingebrachten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin sohin fristgerecht eine Vorstellung erhoben. Durch Erhebung der Vorstellung ist der Mandatsbescheid vom 19.02.2016 folglich außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin über € 23.008,00 (gerichtlich verhängte Geldstrafe iHv € 23.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00) angeordnet.

Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 15.01.2016 verhängten Geldstrafe iHv € 23.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss vom 15.01.2016, Zl. 11 E 5030/14w, mit dem gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 23.000,00 verhängt wurde steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerdeführerin (auch in deren Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin dem Hinweis der Präsidentin des LG im angefochtenen Bescheid, dass der Gerichtsbeschluss am 17.02.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.

Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv € 23.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben.

Die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach ein Außerkrafttreten erst nach 14 Tagen erfolgt ist, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet wurden, ist für Vorstellungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr anwendbar (§ 19a Abs. 15 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung geht daher, ebenso wie jener auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W183 2010980-1, die sich noch auf die alte Rechtslage bezogen hat, von vornherein ins Leere, weil es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr ankommt und der Mandatsbescheid mit Erhebung der Vorstellung nach der neuen Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft tritt.

Da der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten ist, hätte dieser Umstand somit im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde nicht mehr explizit ausgesprochen werden müssen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gemäß § 6a Abs. 1 GEG einen Bescheid iSd § 56 AVG erlassen, mit dem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 15.01.2016 verhängten Geldstrafe iHv € 23.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 23.008,00, verpflichtet wurde.

Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und dessen Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihm die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich daher im Lichte obiger Ausführungen als haltlos.

Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid vollständig dargelegt und die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig bzw. nachvollziehbar.

Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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