BVwG L518 2128142-1

L518 2128142-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Frist, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Staatsangehörigkeit, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2128142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2128142.1.00

Spruch

L518 2128142-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 5, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 1078485903-160324710, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Für die minderjährige, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) wurde von der gesetzlichen Vertretung am 03.03.2016 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik beantragt. Im Formular wurde vorweg nicht angekreuzt, aus welchem Grund des § 88 Abs. 1 FPG die bP diesen Fremdenpass beantragt. Es wurde das Kästchen Staatsangehörigkeit und nicht staatenlos angekreuzt und Armenien eingesetzt. An Nachweisen wurde eine Geburtsurkunde des Standesamts XXXX , ein Meldezettel, eine Rot-Weiß-Rot Karte plus sowie Sozialversicherungskarte der bP und eine Niederlassungsbewilligung (gültig bis XXXX 2016) sowie eine Kopie des Fremdenpasses (ausgestellt am XXXX 2013, gültig bis XXXX 2018) der Mutter der bP vorgelegt.

I.2. Die Mutter der bP stellte am 28.09.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie Armenien aufgrund der Probleme ihres damaligen Lebensgefährten verlassen habe.

Der Antrag der Mutter der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 6.7.2010, FZ: 09 07.617-BAI, gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).

Die Beschwerde der Mutter der bP gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

In den Feststellungen in dieser Entscheidung wurde festgehalten, dass die Mutter der bP eine armenische Staatsangehörige ist, deren Identität mangels Vorlage eines unbedenklichen Originaldokuments nicht feststeht.

Weiters wurde festgehalten (BF=Mutter der bP) : Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.

Am 09.01.2012 stellte die Mutter der bP einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, welcher abgewiesen wurde. Dem Antrag vom 04.02.2013 wurde stattgegeben und wurde der Mutter der bP am 05.03.2013 ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt, welcher in der Folge verlängert wurde.

Für die bP wurde am 14.07.2015 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher in der Folge erteilt und verlängert wurde.

Sowohl bei der Mutter als auch bei der bP scheint hinsichtlich der Verfahren im Zusammenhang mit den Aufenthaltstiteln immer als Staatsangehörigkeit Armenien auf und wurden die Karten auch entsprechend mit Staatsangehörigkeit Armenien erstellt.

I.3. Mit Schreiben vom 29.03.2016 wurde der bP von der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, welche ein wie auch immer geartetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen würden. Auch sonst lägen keine Nachweise vor, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden könne.

Explizit wurde unter anderem festgehalten, dass falls die bP eine Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupten will, sie aufgefordert wird, dies mit einem tauglichen Beweismittel zu belegen bzw. nachzuweisen.

Eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

I.4. Der gegenständliche Antrag der bP wurde mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP armenische Staatsangehörige und rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Fest stünde, dass die bP die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis XXXX 2017, Staatsangehörigkeit Armenien vorliege.

Die bP erfülle die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht da keine "Interessen der Republik" im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nachgewiesen worden wären und die bP auch nicht zu dem Personenkreis gehöre, denen ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG auszustellen sei. Die bP falle nicht in den Adressatenkreis, da sie insbesondere weder staatenlos sei noch eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliegen würde. Auch sei nicht behauptet worden, dass die bP auswandern wollte und seien auch keine besonderen Leistungen im Interesse des Bundes bzw. des Landes erbracht oder behauptet worden.

Österreich lege das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Fremden mit Aufenthaltstitel wie folgt fest:

  • Aufgrund eines wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, kulturellen (etwa Leistungssport) oder politischen Interesses

  • Aufgrund von völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659), oder

  • Aufgrund einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung

Ein derartiges Interesse sei nicht nachgewiesen worden.

I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Armenien und lebt seit der Geburt im Jahr 2015 in Österreich.

Das Asylverfahren der Mutter der bP wurde negativ entschieden, im Asylverfahren wurde die Staatsangehörigkeit der Mutter mit armenisch festgestellt und gab die bP bzw. deren gesetzliche Vertreterin im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses an, dass die bP armenische Staatsangehörige ist.

Die bP verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus, gültig bis XXXX 2017.

Nicht festgestellt werden konnte ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die bP.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Asylverfahren der Mutter der bP genommen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt.

II.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der bP ungeklärt wäre oder die bP staatenlos wären bzw. wird schon an dieser Stelle auf das Neuerungsverbot hingewiesen (vgl. rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.

II.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Weitere relevante Bestimmungen des FPG

§ 89. ...

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. ...

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. ...

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. ..."

Zu A)

II.3.5.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sei bzw. ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen wäre. Auch im Fremdenregister scheint die bP aktuell mit Staatsangehörigkeit Armenien auf und wurde auch erstinstanzlich selbst nach Aufforderung zur Stellungnahme und Angaben zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen sowie konkreten Ausführungen zur Staatenlosigkeit und dem Umstand der ungeklärten Staatsangehörigkeit nicht behauptet, die bP sei keine armenische Staatsangehörige.

II.3.5.2. Nach der der Judikatur des VfGH ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Aus dieser Judikatur des VfGH ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage" war, die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (AsylGH 07.01.2009, E13 237.600-2/2008).

Bereits zur Vorgängerbestimmung des § 20 BFA-VG (§ 40 AsylG 2005) hielt der VfGH in seiner Entscheidung vom XXXX 2013, U1937/2012 ua fest:

§40 Abs1 AsylG 2005 enthält kein grundsätzliches Neuerungsverbot. In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BAA können - neben den in §40 Abs1 Z1 bis Z3 AsylG 2005 enthaltenen Fällen - neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, "wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen" (§40 Abs1 Z4 AsylG 2005). Vom Neuerungsverbot wird damit nur jenes Vorbringen erfasst, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet.

Eine solche, auf eng abgegrenzte und nur auf Fälle, in denen der Asylwerber bereits in der Lage war, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, eingeschränkte Regelung des Neuerungsverbots widerspricht nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art47 GRC, weil eine solche Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt und als solche auch verhältnismäßig ist.

§ 20 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. -wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. -wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. -wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. -wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Angaben wurde erstmals in der Beschwerde ausgeführt, dass die bP keine armenische Staatsangehörige sei. Ausgeführt wurde weiters, die bP habe sich nie in Armenien aufgehalten, sei bei der armenischen Botschaft nicht registriert und würden die Eltern der bP über keine Dokumente verfügen. Die Eltern der bP seien von der armenischen Behörde nicht als armenische Staatsangehörige akzeptiert worden und käme der bP keine armenische Staatsangehörigkeit zu. Sie sei daher staatenlos bzw. habe eine ungeklärte Staatsangehörigkeit.

Das BVwG hat daher zu prüfen, ob dieses neue Vorbringen zulässig oder im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 BFA-VG unbeachtlich war.

Dem Akteninhalt waren keine stichhaltige Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt iSd § 20 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, dass das Verfahren vor dem Bundesamt iSd Z. 2 leg. cit. mangelhaft war, oder dass der neu behauptete Sachverhalt iSd Z. 3 leg. cit. der bP bzw ihrer Vertretung bis zur Bescheiderlassung durch das BFA nicht zugänglich bzw. bekannt war.

Auch im Hinblick darauf, dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin der bP nicht rechtskundig ist, was auf den Tatbestand der Z. 4 leg.cit hindeuten könnte, ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, dass die Mutter der bP "versehentlich" im gesamten Niederlassungsverfahren sowie im Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses die Staatsangehörigkeit der bP mit Armenien angegeben hat bzw. sie nicht in der Lage gewesen wäre, bei einem derart wichtigem Umstand wie der Staatsangehörigkeit - trotz entsprechender Hinweise durch die Behörde - Ausführungen hierzu zu treffen. Es kann damit nicht erkannt werden, dass die bP bzw. deren Vertretung "nicht in der Lage" war, bereits erstinstanzlich die von ihr erst in der Beschwerde genannten Umstände der angenommenen Staatenlosigkeit bzw. der ungeklärten Staatsangehörigkeit darzulegen, damit ist dieses "Nachschießen" eines völlig neuen Sachverhalts als missbräuchliches Verhalten zur Erlangung eines günstigeren Verfahrensergebnisses zu werten (vgl. - zur Vorgängerbestimmung des § 32 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 - VwGH 2005/01/0313 und 2007/01/0074, unter Hinweis auf VfGH G237/03).

II.3.5.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass - ungeachtet des Neuerungsverbotes - festzuhalten ist, dass auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der bP nicht von einer Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit der bP ausgegangen werden kann.

Für die bP sowie deren Mutter wurden im Niederlassungsverfahren bereits mehrere Aufenthaltstitel mit armenischer Staatsangehörigkeit ausgestellt und wurden auch die Eintragung im Zentralen Melderegister mit Armenien als Staatsangehörigkeit durchgeführt. Auch im Fremdenpass der Mutter der bP scheint Armenien als Staatsangehörigkeit auf. Weiters wurde im Antragsformular auf Ausstellung des Fremdenpasses der bP gerade nicht "Staatenlos" oder "ungeklärte Staatsangehörigkeit" angekreuzt, sondern vielmehr Staatsangehörige von Armenien eingesetzt.

Hinsichtlich der Mutter der bP wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 140.11.2010 festgestellt, dass sie armenische Staatsangehörige ist. Gemäß armenischen Staatsbürgerschaftsrecht ist damit auch die bP armenische Staatsangehörige bzw. kann sie bei entsprechendem Antrag - welcher die Bekanntgabe der Identität der Mutter der bP an die armenischen Behörden voraussetzt - die armenische Staatsbürgerschaft erlangen.

Auf die Vielzahl von im Rechtsinforationssystem des Bundes veröffentlichten Erkenntnisse des AsylGH hierzu verwiesen und daraus wie folgt zitiert:

"... Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.

Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).

Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer 'Propiska' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag 'Armenier/in' als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".

Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8.11.2010 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche im Falle, man würde den Ausführungen des bPV folgen allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.

Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt. ..."

(Erk. des AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013; ergänzend zum Umstand, dass diese Ausführungen im RIS veröffentlicht wurden geht hierzu das ho. Gericht davon aus, dass der Inhalt des armenischen Staatsbürgerschaftsrechts für die bP als angehörige dieses Staates als notorisch bekannt anzusehen sind).

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die bP armenische Staatsbürgerin ist. Nunmehrige abweichende Behauptungen in der Beschwerde werden als nicht mit der Tatsachenwelt in Übereinstimmung zu bringende, nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen qualifiziert, welche situationselastisch aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurden.

Anzuführen ist, dass es der Mutter der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedenfalls Voraussetzung, dass die Mutter der bP ihre wahre Identität bekannt gibt. Dafür, dass wie in der Beschwerde behauptet, die Eltern der bP in Armenien von den armenischen Behörden nicht als armenische Staatsangehörige akzeptiert worden wären, wurden keine Beweise vorgelegt und kann dies auch nicht angenommen werden, bzw. kann lediglich festgehalten werden, dass die armenische Identität der Mutter der bP und damit auch letztlich die Identität der bP nicht feststeht.

Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der Mutter der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

II.3.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242 festgehalten:

Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind.

Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0117, mwN).

Soweit die bP in der Beschwerde ausführte, dass für ihre Mutter bzw. Geschwister Fremdenpässe ausgestellt wurden, kann damit kein Recht auf Ausstellung für die bP abgeleitet werden. Es ist schon an sich nicht möglich, aus unrechtmäßigen Entscheidungen Rechte für spätere Verfahren bzw. ein Recht auf eine ebenfalls rechtswidrige Entscheidung abzuleiten.

Die bP kann damit kein Recht auf Ausstellung aus etwaig zu Unrecht erfolgten Ausstellung von Fremdenpässen ableiten.

Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Verletzung der bP in einem Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses sowie Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahren können vom BVwG schon an sich nicht nachvollzogen werden und wurden auch nicht näher konkretisiert. Eine antizipierende Beweiswürdigung kann der belangten Behörde ebenso wenig vorgeworfen werden, da die bP im erstinstanzlichen Verfahren selbst angegeben hat, armenische Staatsangehörige zu sein und sich aufgrund der Aktenlage keinerlei Zweifel daran ergaben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses lagen damit gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG schon deshalb nicht vor, da die bP weder staatenlos ist, noch deren Staatsangehörigkeit sondern vielmehr ihre Identität ungeklärt ist.

II.3.6. Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 FPG können zusätzlich nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.

Die bP hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik gelegen ist.

Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).

Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).

Inhaltlich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 verwiesen, wonach weder Einkäufe von Lebensmitteln in Italien noch der Besuch von Verwandten ein Interesse der Republik begründen können. Ein über die privaten Interessen der bP hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gerade im Hinblick auf "Einkaufsreisen für den Gastronomiebetrieb" verneint.

Von der bP wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Interessen an der Ausstellung des Reisepasses behauptet.

Im Ergebnis kann die bP mit ihrem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen, weshalb es letztlich auch nicht mehr darauf ankommt, ob die bP in der Lage ist, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.

II.3.7. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der bP der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

II.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und weiters das Neuerungsverbot zur Anwendung gelangt. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG und wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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