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I403 2123876-1•BVwG I403 2123876-1
I403 2123876-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2016
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, wirtschaftliche Gründe
I403 2123876-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 1032663504-140054262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 09.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2014 erklärte er, Ende 2013 legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Folge aber in Griechenland vernichtet. Er sei dann weiter über Ungarn nach Österreich, in Ungarn sei er dazu gedrängt worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich dort aber nur drei Tage aufgehalten und sei dann weiter nach Österreich gefahren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater nach dem Tod der Mutter 2013 neu geheiratet habe und diese neue Ehefrau den Beschwerdeführer und seine Geschwister sehr schlecht behandeln würde. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer, der bei der Erstbefragung angegeben hatte, am 04.01.1998 geboren zu sein, wurde zur Erstellung eines Gutachtens zur medizinischen Altersdiagnose geladen, erschien allerdings nicht zum angegebenen Termin zur Untersuchung.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2014 wegen versuchten Diebstahls als Beschuldigter von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Vösendorf, vernommen.
Auch eine weitere Ladung zu einem Termin für eine Altersfeststellung wurde vom Beschwerdeführer ignoriert.
Das Asylverfahren wurde in der Folge gemäß § 24 Abs. 2 AsylG am 16.03.2015 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch leicht feststellbar war. Das Verfahren wurde am 25.03.2015 wieder aufgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde wiederum für den 08.05.2015 für einen Termin zur Altersfeststellung geladen, entzog sich aber auch dieser Untersuchung.
Am 01.06.2015 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Auch in der Haft weigerte er sich, sich einer Altersfeststellung zu unterziehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.09.2015 (48 HV 68/15k wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG; §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 erster und vierter Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt, verurteilt. Am 11.11.2015 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.01.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer, der aufgrund des von ihm angegebenen Geburtsdatums als Jugendlicher geführt wurde, wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 27 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.01.2016 (141 HV 1/2016z) wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in Wien am 01.01.2016 anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2016 aus der Haft zu einer Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Er wurde darüber informiert, dass ihm gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme. Der Beschwerdeführer wiederholte, aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen zu haben. Er verzichtete auf die Möglichkeit der Übersetzung der Länderfeststellungen zu Algerien.
Einer Behandlungsmitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 02.01.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel (THC) konsumiert. Zudem ist der Mitteilung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer folgende Psychopharmaka täglich zu sich nimmt:
Qetiapin, Seroqel sowie Trittico.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 15.03.2016 übernommen.
Gegen den Bescheid wurde in offener Frist am 21.03.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren
2. in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen
3. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt sowie
4. feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist sowie
5. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 vorliegen und
6. eine mündliche Verhandlung durchführen.
Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Stellungnahme in angemessener Frist eingeräumt worden sei und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Das Bundesamt habe sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Algerien nicht angemessen auseinandergesetzt. Bei einer Rückkehr wäre die Existenz des Beschwerdeführers nicht gesichert. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, individualisierte Länderberichte einzuholen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sei durch die aussichtslose wirtschaftliche Lage in seinem Überleben ernsthaft bedroht. Da die wirtschaftliche Lage und die Sicherheitslage in Algerien im Allgemeinen bzw. die soziale Stellung des Beschwerdeführers im Besonderen derart schlecht seien, bestehe eine ernsthafte Gefährdung seiner gemäß Artikel 2 und Artikel 3 EMRK geschützten Rechtsgüter. Daher wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016 aufgefordert, darzulegen, ob er in ärztlicher Behandlung stehe, Medikamente verschrieben bekommen habe bzw. ärztliche Befunde vorlegen könne. Von Seiten der Rechtsberatung wurde das Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016 informiert, dass der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine ärztlichen Befunde vorzulegen habe. Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Freundin habe, die er heiraten wolle.
Am 30.05.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher auch die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde; das Bundesamt hatte auf eine Teilnahme bzw. die Entsendung eines Vertreters verzichtet.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2a und Abs. 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Am 29.06.2016 wurde Anklage erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2016 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Es kann - insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen französischen Staatsbürgerin.
1.1.6. In Algerien leben Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal rechtskräftig verurteilt. Aktuell befindet er sich in Untersuchungshaft.
1.1.8. Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Algerien:
Im angefochtenen Bescheid finden sich auf den Seiten 9 bis 39 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Algerien (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand:
Februar 2016), welche vom Bundesverwaltungsgericht auch als Grundlage der vorliegenden Entscheidung herangezogen werden. Den Länderfeststellungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 31.3.2013). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)
ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass seine Mutter gestorben sei. Gegenüber der erkennenden Richterin gab er dagegen glaubhaft am 30.05.2016 an, dass er gelogen habe, dass seine Mutter tatsächlich noch am Leben sei und er in Kontakt mit seiner Familie stehe.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 08.03.2016 und dem Umstand, dass er auch in der Beschwerde kein Familienleben in Österreich geltend machte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung hat, ergibt sich aus den entsprechenden Aussagen seiner Freundin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2016. Daraus ergibt sich, dass die Beziehung im März 2015 begonnen wurde, dass aber kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Übereinstimmend wurde angegeben, dass man eine gemeinsame Zukunft plane.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus der Aktenlage bzw. den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt ableitbar sind. Auch in der Beschwerde wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass es Anzeichen für gewisse psychische Probleme gibt, so musste der Beschwerdeführer sich im Mai 2015 wegen anscheinend selbst zugefügten Schnittwunden behandeln lassen und nimmt er seinen Aussagen nach (Einvernahme durch das BFA am 08.03.2016) Schlafmittel. Aus einer Behandlungsmitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 07.03.2016 ergibt sich einerseits, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung vorliegt, dass er andererseits aber Quetiapin Easy 100 mg verschrieben bekam (wobei die Dosis am 01.03.2016 reduziert werden konnte). Dabei handelt es sich um ein Medikament, dass bei bipolaren Depressionen, Manie oder Schizophrenie
(https://www.diagnosia.com/at/medikamente/quetiapin-easypharm-100-mg-filmtabletten/;
Zugriff am 07.04.2016) verschrieben wird. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer ab 13.01.2016 Seroquel 200mg, ein Medikament gegen Psychosen
(http://www.netdoktor.at/medikamente/seroquel-200-mg-filmtabletten-274389;
Zugriff am 07.04.2016) und ab dem 12.01.2016 Trittico 150mg, ein Medikament gegen Depressionen
(http://www.netdoktor.at/medikamente/trittico-retard-150-mg-tabletten-274376;
Zugriff am 07.04.2016) verschrieben. Der Mitteilung der Haftanstalt ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer THC und Tabak konsumiert. Allerdings gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, nichts außer Schlaftabletten zu konsumieren. Insgesamt kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt von keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden.
2.2.6. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung primär auf die glaubwürdigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner ersten und zweiten Einvernahme sowie der Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stützt, in denen der Beschwerdeführer unmissverständlich geschildert hatte, dass er seine Heimat aufgrund der dort herrschenden schlechten Wirtschaftslage verlassen hatte, um in Europa eine Arbeit zu suchen und damit seine wirtschaftliche Lage zu verbessern.
Der Beschwerdeführer führte ausdrücklich an, dass ihn lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen. Es habe weder politische noch religiöse Fluchtgründe gegeben. Ebenso habe er keine Probleme mit Behörden, Gerichten, staatlichen Einrichtungen oder sonstigen Institutionen gehabt. Im Lichte dieser eindeutigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Vernehmungen am 11.10.2014, am 08.03.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2016 zeigt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hatte. Ein allfälliger Fluchtgrund im Sinne des Art. 3 EMRK wurde trotz eingehender Befragung durch die zuständigen Organwalter und die zuständige Richterin nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund wie folgt (RI= Richterin, BF=Beschwerdeführer):
"RI: Sie wurden bereits vom Bundesamt zu Ihren Fluchtgründen befragt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Erinnern Sie sich noch an Ihre Angaben und halten Sie diese aufrecht? Oder wollen Sie etwas ergänzen oder berichtigen?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, was ich gesagt habe.
RI: Sagen Sie uns noch einmal, warum Sie Algerien verlassen haben.
BF: Ich kann nicht in Algerien leben, ich habe mit Gemüse gehandelt. Die Polizei hat mich daran gehindert, den Beruf auszuüben. Ich habe keinen anderen Job und keine andere Möglichkeit.
RI: Warum hat die Polizei Sie gehindert bzw. wie?
BF: Es gibt kein offizielles Geschäft dafür, ich habe auf der Straße verkauft. Die Polizei hat mir immer die Ware weggenommen und mich vom Platz vertrieben. Ich hatte meine Ware auf einem Wagen.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen?
BF: Ich habe Angst.
RI: Wovor?
BF: Ich kann dort nichts tun. Es gibt sehr viele Probleme, ich weiß nicht, was ich anfangen soll."
Aus diesen Aussagen mag sich eine allgemeine Perspektivenlosigkeit erkennen lassen, doch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Verkauf von Waren ohne entsprechende Genehmigung ist auch in Österreich nicht erlaubt, kann daher vom Vorgehen der Polizei nicht auf eine Verfolgungshandlung geschlossen werden.
Im gesamten bisherigen Verfahrensgang kam überdies kein Indiz zutage, aus welchem sich erkennen hätte lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst brachte in seinen Einvernahmen in glaubwürdiger Weise vor, dass er in Algerien niemals politisch oder religiös tätig gewesen sei und auch keine Probleme mit der Polizei, den Gerichten und sonstigen Behörden gehabt habe. Er führte sogar dezidiert an, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Algerien lediglich mit den dort herrschenden schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen zu kämpfen habe. Dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Algerien keine die den Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zuwiderlaufende Empfangssituation trifft, ergibt sich zudem aus den vorliegenden Länderfeststellungen zu Algerien, zu welchen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
§ 50 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...".
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) ...".
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder im Rahmen der Erstbefragung noch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auch nicht im Rahmen der Beschwerde ergaben sich Umstände, die eine Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. wäre. Der Beschwerdeführer erwähnte im erstinstanzlichen Verfahren als einzigen Fluchtgrund die wirtschaftliche Situation seines Heimatlandes, aufgrund derer er das Land verlassen hätte. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vor und ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat, und zwar auch nicht in seiner Beschwerde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie eben unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Dazu kommt, dass sich Familienangehörige in Algerien aufhalten und er mit ihnen in Kontakt steht, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt ist.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch sonst keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben.
Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 09.10.2014 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er führt zwar in Österreich mit einer Französin eine Beziehung, doch ist nicht glaubhaft, dass es sich um eine Beziehung hoher Intensität handelt, zumal widersprüchliche Aussagen zu ihrer gemeinsamen Wohnsituation vorliegen. Außerdem besteht die Beziehung erst seit knapp über einem Jahr, wovon der Beschwerdeführer den größten Teil der Zeit in Strafhaft verbrachte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:
Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Zu seinen Ungunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass er bereits zweimal strafrechtlich verurteilt worden war und aktuell wieder in Untersuchungshaft sitzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2016 gab er zwar an, sich in Zukunft "von Problemen fernhalten zu wollen", doch wurde er bereits am 23.06.2016 wieder festgenommen. Der Beschwerdeführer hat somit gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann [zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt. 3.3.3.].
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2. zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. 5 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.)
Im angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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