BVwG W231 2110481-1

W231 2110481-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2110481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2110481.1.00

Spruch

W231 2110481-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 14.04.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX, BNr. XXXX, BNr. XXXX und BNr. XXXX.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP iHv EUR 1.222,05 zugesprochen.

Am 07.08.2012 wurde auf der Alm mit BNR. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt und dabei für das Antragsjahr 2011 460,73 ha Almfutterfläche festgestellt.

Am 21.06.2013 wurde auf der Alm mit BNr. XXXX die Futterfläche für das Antragsjahr 2011 von 376,95 ha auf 267,54 ha rückwirkend korrigiert.

Am 02.07.2013 wurde auf der Alm mit BNr. XXXX eine VOK durchgeführt und dabei für das Antragsjahr 2011 25,81 ha Almfutterfläche erhoben.

Bei der am 02.10.2013 auf der Alm mit BNr. XXXX durchgeführten VOK wurde für das Antragsjahr 2011 194,28 ha Almfutterfläche festgestellt.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin nur mehr eine EBP iHv EUR 1.161,04 zugesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer VOK vom 02.07.2013 (auf der Alm BNr. XXXX) Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha - konkret eine Differenzfläche von 0,25 ha - festgestellt worden seien.

Mit Abänderungsbescheid vom 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin nur mehr eine EBP iHv EUR 868,15 zugesprochen und eine Rückforderung iHv EUR 292,89 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer VOK vom 02.10.2013 (auf der Alm mit BNr. XXXX) Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % - konkret eine Differenzfläche von 1,68 ha - festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (am 08.09.2014 bei der AMA eingelangte) Beschwerde.

Am 24.09.2014 wurde auf der Alm mit BNr. XXXX eine VOK durchgeführt und dabei für das Antragsjahr 2011 23,18 ha Almfutterfläche festgestellt. Bei der am 23.10.2014 auf der Alm mit BNr. XXXX durchgeführten VOK (Nachkontrolle) wurde für das Antragsjahr 2011 207,19 ha Almfutterfläche erhoben.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin nur mehr eine EBP iHv EUR 796,69 zugesprochen und eine Rückforderung iHv EUR 71,46 ausgesprochen. Diese Entscheidung ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer VOK vom 24.09.2014 (auf der Alm mit BNr. XXXX) Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % - konkret eine Differenzfläche von 2,09 ha - festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2015 zugestellt.

Am 06.02.2015 langte bei der AMA ein Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein.

Im Verwaltungsakt befindet sich schließlich ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 08.05.2015". Darin wurde ausgeführt, dass dieser erstellt worden sei, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Nach VOK und VWK mit Sanktion stehe weniger Fläche als das Minimum aus Fläche / ZA zur Verfügung und sei von einer Differenzfläche von 1,79 ha auszugehen. Die bei der VOK ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 hätte bei den Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle auf der Alm BNr. XXXX sind darin noch nicht berücksichtigt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.01.2015 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, wird deutlich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und derogiert dem ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH der Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.

3. Zurückverweisung:

Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung verstrichen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Im Report der AMA mit "Berechnungsstand: 08.05.2015", den die AMA nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung und vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht mehr berücksichtigt hat, wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe; bei den Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX hätte eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen.

Aus dem nachgereichten Report sowie der noch nicht berücksichtigten Nachkontrolle auf der Alm BNr. XXXX ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen würde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.

Diese Entscheidung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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