W231 2103852-1•BVwG W231 2103852-1
W231 2103852-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W231 2103852-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 15.04.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX, BNr. XXXX, BNr. XXXX und BNr. XXXX.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für 2009 eine EBP iHv EUR 1.190,09 gewährt.
Am 07.08.2012 wurde auf der Alm mit BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt und dabei für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 472,22 ha ermittelt.
Am 21.06.2013 wurde die Almfutterfläche auf der Alm mit BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 von 401,84 ha auf 267,54 ha rückwirkend korrigiert.
Am 02.07.2013 wurde auf der Alm mit BNr. XXXX eine VOK durchgeführt und dabei für das Antragsjahr 2009 25,82 ha Almfutterfläche erhoben.
Bei der am 02.10.2013 auf der Alm mit BNr. XXXX durchgeführten VOK wurde für das Antragsjahr 2011 194,28 ha Almfutterfläche festgestellt.
Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin nur mehr eine EBP iHv EUR 1.173,68 zugesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer VOK vom 02.07.2013 (auf der Alm mit BNr. XXXX) Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha - eine Differenzfläche von 0,29 ha - festgestellt worden seien.
Am 16.06.2014 langten bei der AMA betreffend die Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX §8i-MOG Erklärungen des Auftreibers ein. Betreffend die Alm BNr. XXXX brachte die Beschwerdeführerin am 29.01.2014 eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" ein, wonach die LWK Tirol für das Antragsjahr 2009 bestätigte, dass die Flächen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichungen dem Landwirt nicht erkennbar waren.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestütztem Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin nur mehr eine EBP iHv EUR 1.040,12 zugesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich einer VOK vom 02.10.2013 auf der Alm mit BNr. XXXX Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % - eine Differenzfläche von 2,57 ha - festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (am 09.07.2014 bei der AMA eingelangte) Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2015 vorgelegt wurde.
Am 23.10.2014 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK durchgeführt und dabei für das Antragsjahr 2009 207,19 ha Almfutterfläche ermittelt.
Mit Nachreichung vom 24.06.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand 03.04.2015". In diesem Report wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer 8i MOG-Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm /Weide treffe, wäre eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Report der AMA, der dem Schreiben "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 20.03.2015" beigelegt war, ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass Erklärungen gemäß § 8i MOG nachgereicht wurden, diese nachgereichten Unterlagen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurden und von der AMA daher berücksichtigt werden könnten, wäre die AMA noch zuständig. Im nachgereichten Report der AMA wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch Vorlage von 8i MOG-Erklärungen für die Almen mit BNr. XXXX und XXXX glaubhaft gemacht habe, dass sie kein Verschulden an der Überbeantragung der Flächen treffe und deshalb eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen sei. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlange, dass am 23.10.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK durchgeführt und dabei für das Antragsjahr 2009 207,19 ha Almfutterfläche ermittelt wurde, was ebenso zu berücksichtigen wäre.
Aus dem Schreiben "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 20.03.2015" iVm dem Report ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen würde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.
Diese Entscheidung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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