BVwG W207 2123336-1

W207 2123336-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2123336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2123336.1.00

Spruch

W207 2123336-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.02.2016, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 30.10.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte - neben einer Kopie einer Aufenthaltsberechtigungskarte "Daueraufenthalt-EU", gültig bis 05.03.20120, - ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 31.01.2016 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:

"Anamnese:

Bei Risikokonstellation {Nikotinkonsum, Hypercholesterinämie) erstmals im Jahr 2010 Coronarangiographie mit Feststellung einer coronaren 2-Gefäß-Erkrankung und Stentimplantation im Bereich der LAD, des ramus marginalis, der proximalen RCA und eines ramus posterolateralis der RCA. 4/15 NSTEMI mit neuerlich vorliegenden Stenosen im Bereich der prox. LAD sowie der RCA. Es werden wieder 6 stents implantiert. 18.6.- 8.7.2015 Rehab.Aufenthait in Felbring, ergometrische Leistungsfähigkeit 68% ohne Hinweis auf Belastungscoronarinsuffizienz. Normale Linksventrikelfunktion. Derzeit ambulante Rehab. in der PVA. Der Nikotinkonsum wurde beendet.

Derzeitige Beschwerden:

Reduzierte Leistungsfähigkeit.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

TASS, Brilique, Crestor, Ezetrol, Pantoloc

Sozialanamnese:

früher Lagerarbeiter, derzeit ohne Beschäftigung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht der 4.med.Abtlg. des KH XXXX vom 6.5.2015

Entlassungsbericht Rehab.Zentrum XXXX vom 22.7.2015

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 181,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: 140/95 Klinischer

Status - Fachstatus:

Kopf: HIMAP und Sensorium frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanoe

Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK

Thorax; Symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne,

keine Herzgeräusche

Leib: BD über TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog.

Resistenzen UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd, Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Coronare Zweigefäßerkrankung, Zustand nach NSTEMI 2015, Zustand nach Mehrfachstentimplantation, Hyperlipidämie Heranziehung dieser Pos. mit oberem Rahmensatz, da dokumentierter Herzinfarkt und Zustand nach Mehrfachstentimplanation, andererseits erhaltene Linksventrikelfunktion.

05.05. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

.......

X Dauerzustand

Herr T. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit

Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem

Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von

Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA

.......

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine, die Linksventrikelfunktion ist gut; eine Herzinsuffizienz ist nach der Befundkonstellation auszuschließen.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

......"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2016 wurde der am 30.10.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2016, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung.

Mit undatiertem Schreiben, beim Sozialministeriumservice eingelangt am 04.03.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er in inhaltlicher Hinsicht ausführte, er habe 10 Stents eingesetzt bekommen und habe einen Herzinfarkt gehabt. Er bitte um Neufestsetzung des Grades der Behinderung, er wolle sich um eine Tabak-Trafik bewerben. Zusätzlich wolle er einen Antrag auf einen Parkausweis stellen. Er benötige sein Auto für seine Arztbesuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsbürgerschaft von Serbien. Er ist berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 31.01.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die serbische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies selbst in seinem Antrag vom 30.10.2015 angab, weiters aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundessozialamt vorgelegten Kopie eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU", gültig bis 05.03.2020, sowie darüber hinaus aus einem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.02.2013, in dem die Staatsangehörigkeit von Serbien angeführt ist.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016 basierenden medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 31.01.2016

In diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtig.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe 10 Stents eingesetzt bekommen und habe einen Herzinfarkt gehabt, er bitte um Neufestsetzung des Grades der Behinderung, so ist er auf das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten hinzuweisen, aus dem sich ergibt, dass dies vom medizinischen Sachverständigen berücksichtigt wurde und bei der Feststellung der Funktionseinschränkung und deren Einstufung Niederschlag fand; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2016. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 31.01.2016, das dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt.

Wie bereits erwähnt, entspricht die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 31.01.2016 abweichenden Beurteilung zu führen.

Auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2016 sowie auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eigebrachten medizinischen Unterlagen wurde die beim Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen festgestellte Funktionseinschränkung mit "Coronare Zweigefäßerkrankung, Zustand nach NSTEMI 2015, Zustand nach Mehrfachstentimplantation, Hyperlipidämie" bezeichnet und unter die Positionsnummer 05.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung subsumiert.

Die im gegenständlichen Fall allenfalls in Betracht kommenden Positionsnummern lauten:

"05.05 Koronare Herzkrankheit

05.05. 01 -Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik -10 - 20 %

Angina pectoris-Beschwerden Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen

05.05. 02 -Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung

Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention)

Abgelaufener Myocardinfarkt -30 - 40 %

30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)

Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation

40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark

Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt

05.05. 03 -Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades

abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefässverengung -50 - 70 %

Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III)

Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz

Belastbarkeit deutlich eingeschränkt"

Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten auf Grundalge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen begründend für die Heranziehung der Positionsnummer 05.05.02, bewertet mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H,. aus, "Heranziehung dieser Pos. mit oberem Rahmensatz, da dokumentierter Herzinfarkt und Zustand nach Mehrfachstentimplanation, andererseits erhaltene Linksventrikelfunktion." In Beantwortung der - wenngleich für den gegenständlichen Antrag rechtlich unerheblichen Frage -, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließen und warum, führte der Sachverständige aus, keine, die Linksventrikelfunktion sei gut; eine Herzinsuffizienz sei nach der Befundkonstellation auszuschließen.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen werden bestätigt durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunde. So ist der Befundzusammenfassung des Ärztlichen Entlassungsberichtes eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 22.07.2015 Folgendes zu entnehmen: "Normale Linksventrikelfunktion ohne Hinweis auf regionale Wandbewegungsstörungen, grenzwertig normale Aorta ascendens (39 mm)". Einem weiteren vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht vom 02.07.2015 ist die Anmerkung zu entnehmen, dass bei einer diagnostisch durchgeführten Ergometrie kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz aufgetreten sei. Einer Transthorakalen Echokardiographie vom 23.04.2015 ist u.a. der Befund "Normal großer linker Ventrikel mit grenzwertiger Wanddicke und normaler systolischer Funktion; ...." zu entnehmen. Auch einem Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 06.5.2015 ist keine Einschränkung der Linksventrikelfunktion zu entnehmen.

Eine Einstufung unter der Positionsnummer 05.05.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung und damit ein höherer Grad der Behinderung kommt daher nicht in Betracht. Zutreffend hat der medizinische Sachverständige die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung unter der Positionsnummer 05.05.02 oberer Rahmensatz (40 v.H.) eingeordnet.

Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daher zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 31.01.2016 abweichenden Beurteilung zu führen; sie vermögen auch weder eine Verschlechterung des eingeschätzten Leiden noch gesondert einstufungsrelevante entscheidungserhebliche neue Leidenszustände darzutun und daher auch nicht die Ergebnisse der Befundnahme durch den medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 14.12.2015 zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Da es sich beim Beschwerdeführer daher schon aus diesem Grund um keinen begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG handelt, kann es im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien die weiteren Tatbestandvoraussetzungen des § 2, insbesondere die des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG, erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Was letztlich den in der Beschwerde gestellten "Antrag auf einen Parkausweis" betrifft, so hat die belangte Behörde über einen solchen Antrag noch nicht bescheidmäßig abgesprochen - zumindest ist ein solcher Abspruch weder aktenkundig noch wurde er vom Beschwerdeführer behauptet - und kann daher - unabhängig von den fraglichen Erfolgsaussichten - nicht Gegenstand im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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