BVwG W207 2103880-1

W207 2103880-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2103880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2103880.1.00

Spruch

W207 2103880-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.02.2015, Passnummer. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch den KOBV, am 18.04.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte neben der Kopie eines Meldezettels ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin am 09.07.2013 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Am 20.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte weitere medizinische Befunde vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.11.2014 erstatteten Sachverständigengutachten vom 12.01.2015 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Sozialanamnese: Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Letztuntersuchung.

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden im Juni 2013 erhoben:

  1. Zustand nach Totalentfernung des Magens...50 %

  2. Degenerative Kniegelenksveränderungen links...30 %

  3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen...20 %

  4. Mäßige Hypertonie (Bluthochdruck) 20 %

  5. Funktionsbehinderung im Bereiche des rechten Schultergelenkes...20 %

  6. Verlust beider Ovarien.... 10 %

  7. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter... 10 %

Gesamt-GdB: 60 v.H.

Nun wird der Antrag auf die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt.

Zwischenanamnese: August 2013 Teilentfernung des Dickdarmes wegen eines Tumores. Anschließend Einleitung einer Chemotherapie. Ansonsten keine Änderung im Bereiche der bereits anerkannten Diagnosen.

Derzeitige Beschwerden: "Ich habe häufig dünne Stühle. Manchmal 3-6x täglich. Ich benötige aus diesem Grunde Einlagen und bin der Meinung dass mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dazu kommt auch noch eine Gehbehinderung."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Medikamente: Ferrogradumet, Thyrex, Daflon 500 mg, Blopress 16/12,5 mg, Cerebokan, Kreon, Protelos, Helopanflat, Novalgin bei Bedarf.

Ständige Betreuung durch Spezialambulanzen, PA.

Hilfsmittel: 1 Gehstock, lt. Angabe der Partei Inkontinenzeinlagen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 23 - Spitalsbericht KH XXXX vom 31.7.2014 mit der Diagnose:

"Kolon ascendens-Karzinom, Hemikolektomie".

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: //////

Größe: 170 cm Gewicht: 70 kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Mittelgroß.

Knochenbau: Normal.

ErnährungszustandNormal

Hautfarbe: Normal.

Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNAfrei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Perkussion: Normale Grenzen.

Auskultation: VA. RR: 140/80 Puls: 72/min.

Abdomen: Bauchdecken: Narbe nach Magentotalentfernung und Hemikolektomie rechts. Keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel.

Milz: Nicht palpabel.

Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.

Brustwirbelsäuie: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 35 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig schmerzgehemmt.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Rechtes Schultergelenk: Heben bis knapp 90 Grad, Hinterhauptgriff rechts nicht ausführbar, keine sonstigen

Behinderungen im Bereiche der oberen Extremitäten:

Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei.

Rechtes Kniegelenk: Unauffällig.

Linkes Kniegelenk: Bewegungsumfang 20/70, Schmerzhaftigkeit.

Narbe im Bereiche des linken Kniegelenkes nach TEP, geringe Kniegelenksschwellung, sonst keine Auffälligkeiten im Bereiche der unteren Extremitäten:

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas breitspurig, schwerfällig und verlangsamt unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, freies Stehen durchaus möglich.

Psycho(patho)logischer Status:

//////////

Diagnosen:

1. Zustand nach Totalentfernung des Magens. 2. Degenerative Kniegelenksveränderung links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades bei Zustand nach Totalendoprothese.

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

4. Mäßige Hypertonie (Bluthochdruck).

5. Funktionsbehinderung im Bereiche des rechten Schultergelenkes aufgrund degenerativer Veränderungen.

6. Verlust beider Ovarien.

7. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter.

8. Zustand nach Hemikolektomie wegen Dickdarmtumors.

Stellungnahme zu der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel":

Fr. B. ist sehr wohl in der Lage eine kurze Wegstrecke in der Länge von 300-400 m in einem entsprechenden Zeitraum selbstständig zurückzulegen.

Aufgrund der mäßigen Funktionseinschränkungen im Bereiche der unteren Extremitäten ist es trotzdem möglich das Ein- und aussteigen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe durchzuführen.

Ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen ist sehr wohl möglich.

Fr. B. leidet zwar an einer Stuhlunregelmäßigkeit mit einer Defäkationsintensität von 3-6 Stuhlabgängen am Tag, da aber Inkontinenzeinlagen suffizient angewendet werden, ergeben sich keine Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Auch liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von kardiopulmonalen Leistungseinschränkungen vor.

Auch eine laufende Chemotherapie stellt keinen Grund für die Gewährung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" dar, da in einem solchen Fall ein Krankentransport möglich ist und es nur zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft kommt. Sonstige Fakten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für Fr. B. unmöglich machen, sind nicht ausreichend dokumentiert.

Somit kann aus ärztlicher Sicht der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass laut diesem Sachverständigengutachten die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2015 wies die belangte Behörde den am 20.10.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Nach diesem Sachverständigengutachten sei unter anderem festgestellt worden, dass zwar eine Stuhlunregelmäßigkeit mit Defäkationsintensität von 3-6 Stuhlabgängen am Tag bestehe, da aber Inkontinenzeinlagen suffizient angewendet würden, ergäben sich keine Voraussetzungen für Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Mit Schreiben vom 10.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausführte, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach Siegelringzell-Karzinom des Magens mit Gastrektomie und Splenektomie. Weiters bestehe eine Hemikolektomie rechts. Aufgrund der schweren Darmoperationen leide die Beschwerdeführerin unter häufigem Stuhldrang sowie erhöhter Stuhlfrequenz. Dazu komme häufig einsetzende starke Übelkeit und Erbrechen. Da bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vorliege und die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte aufgrund der oftmaligen flüssigen Stuhlabgänge nicht ausreichend sicher benützt werden könnten, sei die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" gerechtfertigt. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter einer Panikstörung mit Agoraphobie aufgrund der oben genannten Erkrankungen. Auch aufgrund dieser Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen Neurologie und Innere Medizin. Der Beschwerde beigelegt wurden weitere medizinische Unterlagen, nämlich u.a. ein Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 07.11.2014, der in inhaltlicher Hinsicht einem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Patientenbrief dieses Krankenhauses vom 31.07.2014 entspricht und in dem unter anderem ausgeführt wird, im Rahmen der Nachsorge bestehe bisher kein Hinweis für ein Rezidiv. Klinisch jedoch auffallend sei, dass insgesamt eine starke Müdigkeit bestehe. Weiters bestehe häufiger Stuhldrang, Meteorismus und häufig einsetzende starke Übelkeit mit gelegentlichem Erbrechen. Alle diese Faktoren würden die Patienten in ihren alltäglichen Verrichtungen bzw. Lebensgewohnheiten beeinträchtigen, insbesondere die Übelkeit und das abnorme Stuhlverhalten würden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Stattdessen sei ein Pkw für die Mobilität und den Behindertenparkplatz vor dem Wohnhaus der Patienten unerlässlich. Aus ärztlicher Sicht wolle nochmals die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt werden. Weiters wurde vorgelegt ein Psychologischer Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 20.02.2015, aus dessen Zusammenfassung sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Panikstörung mit Agoraphobie vorliege, die sich aufgrund der körperlichen Einschränkung sowie häufigen Stuhldranges und Übelkeit entwickelt hätte. Die Angst davor, in der Öffentlichkeit zu kollabieren oder hilflos zu sein, würde die Lebensqualität massiv beeinträchtigen und zu einer klinisch relevanten Einschränkung führen. Die Patientin sei aufgrund der körperlichen Erkrankung mit daraus resultierenden psychischen Symptomen auf ihr Fahrzeug angewiesen, um Dinge des alltäglichen Lebens und soziale Kontakte zu pflegen. Das Fahrzeug stelle eine Ressource dar und es gelinge es ihr gegenwärtig, eine Sicherheit im Auto zu gewinnen, um Panik-und Agoraphobie-Symptome abzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Beschwerdevorbringens sowie der der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen - wie in der Beschwerde beantragt - Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.10.2015 ein. Diese medizinischen Sachverständigengutachten, beide beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.10.2015 bzw. am 20.10.2015, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt am 09.02.2016, seien hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:

"Internistisches Sachverständigengutachten

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 14.11.2014 untersucht, Abl. 32, damals wurden festgestellt:

Z. n. Totalentfernung des Magens, degenerative Kniegelenksveränderungen links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades bei Z. n. Totalendoprothese, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mäßige Hypertonie, Funktionsbehinderung im Bereiche des rechten Schultergelenkes aufgrund Regenerativer Veränderungen, Verlust beider Ovarien, Z. n. Entfernung der Gebärmutter, Z. n. Hemikolektomie wegen Dickdarmtumors.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für zumutbar erachtet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde durch den KOBV, Abl. 37, worin geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin unter häufigem Stuhlgang sowie erhöhter Stuhlfrequenz leidet. Da bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vorliegt und die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte aufgrund der oftmaligen flüssigen Stuhlabgänge nicht ausreichend sicher benützt werden können, wäre die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerechtfertigt.

Weiters leidet die Beschwerdeführerin unter einer Panikstörung mit Agoraphobie. Auch aus diesem Grunde könne sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen.

Ergänzende Anamnese mit der Berufungswerberin:

Seit 2 Monaten hat sie zusätzlich heftige Nackenschmerzen, sie gibt dazu an, dass eine MR- Untersuchung bereits vorgesehen sei.

Der Stuhlgang ist häufig und äußerst dringend.

Sie verweist darauf, dass sie auch mit den Beinen Beschwerden habe, beide Beine sind bereits operiert worden, sie hat Knie-Totalendoprothesen beidseits. Das linke Knie würde manchmal einknicken, sie neigt zum Stürzen. Sie verwendet meist 2 Unterarmstützkrücken, zur Untersuchung ist sie nur mit einer erschienen, weil sie bis zur Türe des Untersuchungsraumes von der Tochter begleitet worden ist.

Bezüglich des Darmleidens gibt sie an, höchst geruchsempfindlich zu sein, sie könne deswegen auch nicht mehr zum Friseur gehen, auch aus diesem Grund und weil sie immer wieder Angstzustände und Panikattacken erleide, nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen.

Im Kraftwagen habe sie alle Gegenstände, die sie zur Versorgung ihrer Stuhlinkontänenz und Reinigung benötige.

Ohne Windeln zu benutzen, könne sie gar nicht mehr aus dem Haus gehen.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Ferrogradumet, Thyrex, Daflon, Blopress, Cerebokan, Protelos, Kreon, Heiopanflat, Erycytol 1x monatlich

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

Keine

Untersuchungsbefund (klinisch-phvsikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 169 cm, 70 kg, höchstes Gewicht war 80 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: eigene, Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: vesikuläres Atemgeräusch Herz:

reine rhythmische Herztöne RR 135/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte OP-Narben, Vorlagen Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen Narben nach Gelenks-Operationen wie beschrieben, Muskelkraft gut, Stützstrümpfe beidseits, auf Ausziehenlassen wird verzichtet, da sie angibt keine wesentlichen Störungen der Venen, insbesondere keine Venenentzündungen oder offene Stellen gehabt zu haben

Gangbild verlangsamt, hinkend

Diagnosen:

Z. n. Totalentfernung des Magens

degenerative Kniegelenksveränderungen links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades bei Z. T otalendoprothese

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mäßige Hypertonie

Funktionsbehinderung im Bereiche des rechten Schultergelenkes aufgrund degenerativer

Veränderungen

Verlust beider Ovarien

Z, n. Entfernung der Gebärmutter

Z. n. Hemikolektomie wegen Dickdarmtumors.

Keine nervenärztlichen Diagnosen

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen:

Frage 1 (Von welcher Häufigkeit und welchem Ausmaß der jeweiligen Stuhlmenge und deren Konsistenz ist auszugehen?):

Diese Frage kann nicht objektiv beantwortet werden - es ist diesbezüglich auf die oben dokumentierte Anamnese zu verweisen.

Frage 2 (Inwieweit muss die Beschwerdeführerin laufend mit Stuhlgang rechnen, welcher nicht oder kaum beeinflussbar binnen weniger Minuten spontan auftritt, und in diesem Sinne unvorhersehbar und unabwendbar ist?):

wie Frage 1

Frage 3 (Welche Hilfsmittel sind geeignet, der durch die erhöhte stuhlfrequenzbedingte Geruchsbelästigung und Verunreinigung der Beschwerdeführerin durch Stuhl ausreichend sicher vorzubeugen?):

Laut Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und Erläuterungen dazu sind die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher, um Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn Vorbeugen.

Analoges gilt für häufigen und imperativen Stuhlgang.

Frage 4 (Welche Auswirkungen hat die Verwendung dieser Hilfsmittel auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und für welchen Zeitraum kann von einer angemessenen Abhilfe ohne Wechsel des Hilfsmittels-ausgegangen werden (weniger als 15 Minuten, mehr als 15 Minuten aber weniger als 30 Minuten, länger als 30 Minuten)?:

Laut Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und Erläuterungen dazu führt Inkontinenz nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn Vorbeugen.

Analoges gilt für häufigen und imperativen Stuhlgang.

Eine sonstige Erkrankung, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, liegt weder im internistischen noch im nervenärztlichen Fachgebiet vor.

Stellungnahme zu Aktenblatt 38 und 39:

Hinsichtlich der angegebenen Inkontinenz siehe Beantwortung von Frage 3.

Von nervenärztlicher Seite konnte keine Diagnose festgestellt werden.

Stellungnahme zu Aktenblatt 41 - 43:

Dieser Befund wurde im nervenärztlichen Gutachten berücksichtigt und wird dort dazu ausführlich Stellung genommen.

Frage 4:

Eine wesentliche Abweichung konnte nicht festgestellt werden.

Frage 5:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten

VORGUTACHTEN: Abl. 18 wurde am 14.11.2014 ein gesamt Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt unter den 7 Diagnosen findet sich keine neurologische oder psychiatrische Diagnose. In erster Instanz wurde kein Befund vorgelegt der das Fach Neurologie oder Psychiatrie betrifft.

BEFUNDE welche seither vorgelegt wurden: Psychologischer Befund

Maga. B. Abl. 41 vom 20.2.2015: Panikstörung mit Agoraphobie welche sie aufgrund von häufigem Stuhldrang und Übelkeit entwickelt habe.

Behandlungsnachweise: bisher keine Medikation oder Psychotherapie.

SOZIALANAMNESE: Sie bekomme Pflegegeld der Stufe 1. Pensionistin, war früher im Service im Restaurant in der UNO-City. Sie wohne alleine. Sie habe zwei Töchter und auch schon Enkelkinder.

AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie könne nicht öffentlich fahren weil sie keinen

Magen keine Milz und den halben Darm nicht mehr habe und alle zwei Stunden etwas essen müsse und das müsse sie immer bei sich haben. Sie könne nicht öffentlich fahren weil ihr von den Gerüchen dort so übel werde dass sie zusammenfalle. Sie könne den Stuhlgang nicht kontrollieren und habe Gott sei Dank immer eine Windel an, das stinke und sie habe Blähungen und müsse viel trinken weil sie nur eine Niere habe. Deshalb habe sie sogar zu Hause Angst. Behandlungen gegen die Angst: da habe sie eine bekannte die sie betreue.

Sie sei nun 76 Jahre alt und habe einen DACIA mit dem sie fahre, zur Tochter, das Problem sind nur die Parkplätze.

THERAPIE: Ferro-Gradumet, Thyrex, Daflon, Blopress, Cerebokan, Protelos, Kreon, Helopanflat, Erycytol

Neurologischer Status:

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.

Die Zunge wird gerade heraus gestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.

Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.

Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.

Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,

Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und mit einer Krücke.

Unterberger Tretversuch nicht geprüft.

Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,

Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,

Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,

Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,

Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent, weitschweifig und inhaltsarm, das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationen Keine Wahnsymptomatik Die Stimmung klagend,

Die Befindlichkeit negativ getönt Antrieb/Psychomotorik unauffällig

Der Affekt im Einklang mit der Stimmung

Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

Diagnosen:

Fachbezogen wird kein Krankheitswert erreicht.

1. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Eine Panikstörung mit Agoraphobie ist heute aus der Anamnese nicht explorierbar. Es liegt außerdem kein fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlungsnachweis vor. Ein psychologischer Test allein ist für die Diagnose nicht ausreichend.

2. Zu den Einwendungen der Partei in Abl. 38: Die angegeben Diagnose ist nach fachärztlicher Begutachtung daher auszuschließen,

3. Der vor gelegte psychologische Test ist als Nachweis nicht ausreichend. Eine Agoraphobie und Panik lassen sich weder in der fachärztlichen Exploration noch durch ärztliche Behandlungsnachweise nachvollziehen. Selbst wenn ein solches Leiden vorliegt wäre eine Zusatzeintragung nicht gerechtfertigt, da keinerlei Behandlungsversuch unternommen wurde.

4. Zur ersten Instanz ergibt sich daher keine Änderung.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Dieses beiden Sachverständigengutachten wurden den Parteien des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 15.03.2016 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sei bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Solch eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes liege bei der Beschwerdeführerin vor. Sie leide unter einem Zustand nach Siegelringzell-Karzinom des Magens mit Gastrektomie und Splenektomie. Weiters bestehe eine Hemikolektomie rechts. Aufgrund dieser Erkrankungen leide die Beschwerdeführerin unter häufigem Stuhldrang sowie erhöhter Stuhlfrequenz und würden die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte keinesfalls ausreichen, um Verunreinigungen der Person durch Stuhl-oder Harn vorbeugen zu können. Der Beschwerdeführerin sei somit nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an St. p. Knietotalendprothesen beidseits leide und sie zu Stürzen neige. Die Gehstrecke der Beschwerdeführerin sei massiv eingeschränkt und sie sei nur mit zwei Unterarmstützkrücken mobil.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Sie stellte am 20.10.2014 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.01.2015, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.10.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Speziellen wird hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten häufigen Stuhldranges sowie der vorgebrachten erhöhten Stuhlfrequenz festgestellt, dass es sich in Bezug auf die Häufigkeit des Stuhlganges jedenfalls um weniger als 3-6 Stuhlgänge täglich handelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.01.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.10.2015, beide ebenfalls beruhend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin wurde von den medizinischen Sachverständigen unter den von ihnen geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Was zunächst die Frage des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten betrifft, so wurde zwar das Gangbild im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen am 14.11.2014 als etwas breitspurig, schwerfällig und verlangsamt unter Zuhilfenahme eines Gehstock des beschrieben, allerdings folgerte der medizinische Sachverständige, dass keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Wie der medizinische Sachverständige ausführte, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine Wegstrecke in der Länge von 300-400 m in einem entsprechenden Zeitraum selbstständig zurückzulegen. Aufgrund der mäßigen Funktionseinschränkungen im Bereiche der unteren Extremitäten ist es trotzdem möglich, das Ein- und Aussteigen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe durchzuführen, ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter den üblichen Bedingungen möglich.

Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.11.2014 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtes

Schultergelenk: Heben bis knapp 90 Grad, Hinterhauptgriff rechts nicht ausführbar, keine sonstigen Behinderungen im Bereiche der oberen Extremitäten: Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei. Rechtes

Kniegelenk: Unauffällig. Linkes Kniegelenk: Bewegungsumfang 20/70, Schmerzhaftigkeit. Narbe im Bereiche des linken Kniegelenkes nach TEP, geringe Kniegelenksschwellung, sonst keine Auffälligkeiten im Bereiche der unteren Extremitäten:.....

Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas breitspurig, schwerfällig und verlangsamt unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, freies Stehen durchaus möglich.") sowie in den Aufzeichnungen über die - nach Erhalt der zweiten Knietotalendoprothese erfolgte - persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Facharzt für Innere Medizin vom 20.10.2015 ("Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen Narben nach Gelenks-Operationen wie beschrieben, Muskelkraft gut, Stützstrümpfe beidseits, auf Ausziehenlassen wird verzichtet, da sie angibt keine wesentlichen Störungen der Venen, insbesondere keine Venenentzündungen oder offene Stellen gehabt zu haben. Gangbild verlangsamt, hinkend"). Aus diesen Untersuchungsergebnissen ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Leidenszustände - auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Knietotalendoprothesen - nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten.

Die Befundnahme im Zuge dieser persönlichen Untersuchung dokumentiert - unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine erheblichen Bewegungseinschränkungen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen und somit eine ausreichend gegebene Beweglichkeit, die der Annahme einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren, aber auch der oberen Extremitäten entgegensteht. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.

Auf Grundlage und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten sowie der in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getätigten Einwendungen ist schließlich darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde selbst keinerlei konkretes Vorbringen in Bezug auf die Frage des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten erstattet wird. Insofern nun in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.03.2016 vorgebracht wird, erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an "St.

p. Knietotalendprothesen beidseits" leide und sie zu Stürzen neige, die Gehstrecke der Beschwerdeführerin sei massiv eingeschränkt und sie sei nur mit zwei Unterarmstützkrücken mobil, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Befunde vorgelegt hat, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung - etwa durch einen allfälligen misslungenen Erhalt einer weiteren Knietotalendoprothese, deren Zweck ja die Verbesserung der Funktionseinschränkung ist - zu dokumentieren.

Was das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin leide unter einer Panikstörung mit Agoraphobie, aufgrund dieser Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, so vermochte dieses auf erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abzielende Vorbringen nicht objektiviert zu werden. Im von der Beschwerdeführerin beantragten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 wurde, eingehend auf dieses Beschwerdevorbringen, nachvollziehbar ausgeführt, eine Panikstörung mit Agoraphobie sei aus der Anamnese nicht explorierbar. Es liege außerdem kein fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlungsnachweis vor. Ein psychologischer Test allein sei für die Diagnose nicht ausreichend. Selbst wenn ein solches Leiden vorliege, wäre eine Zusatzeintragung nicht gerechtfertigt, da keinerlei Behandlungsversuch unternommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2016 diesen ihr übermittelten Ausführungen der nervenfachärztlichen Sachverständigen nicht entgegengetreten.

Für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen - oder das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sind im gegenständlichen Verfahren keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen; auch die Beschwerdeführerin selbst erstattete diesbezüglich keinerlei konkretes Vorbringen. In den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird diesbezüglich ausgeführt, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von kardiopulmonalen Leistungseinschränkungen vorliegt, auch eine laufende Chemotherapie stelle keinen Grund für die Gewährung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" dar, da in einem solchen Fall ein Krankentransport möglich ist und es nur zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft komme.

Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie leide unter häufigem Stuhlgang sowie erhöhter Stuhlfrequenz, so wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.10.2015 auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, diese Frage könne nicht objektiv beantwortet werden, diesbezüglich sei auf die oben dokumentierte Anamnese zu verweisen. Im Rahmen der ergänzenden Anamnese gab die Beschwerdeführerin an, der Stuhlgang sei "häufig und äußerst dringend." Den von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen, etwa dem der Beschwerde beigelegten Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 07.11.2014, ist ebenfalls keine konkrete Befundung bzw. keine nähere Konkretisierung der Häufigkeit bzw. der Intensität des Stuhldranges zu entnehmen, sondern es werden lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin zitiert, wonach sie unter "häufigem Stuhldrang" leide. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief des näher genannten Krankenhauses vom 31.07.2014 ist ebenfalls die nicht näher konkretisierte Angabe der Beschwerdeführerin über einen "häufigen Stuhldrang" zu entnehmen sowie die Meinung, dass das "abnorme Stuhlverhalten" zur Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe, welches aus ärztlicher Sicht "nach den eindringlichen Schilderungen" der Patienten "sehr plausibel" erscheine.

Die einzige nähere Konkretisierung, was die Beschwerdeführerin selbst unter einem "häufigem Stuhldrang" versteht, ist dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.11.2014, zu entnehmen. Entsprechend dem auf Grundlage dieser persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.11.2014 erstatteten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.01.2015 gab die Beschwerdeführerin konkret Folgendes an: "Ich habe häufig dünne Stühle. Manchmal 3-6x täglich. Ich benötige aus diesem Grunde Einlagen und bin der Meinung, dass mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist."

Auf Grundlage dieser von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Konkretisierung, die in diesem Sachverständigengutachten auch einer Bewertung unterzogen wurde ("Fr. B. leidet zwar an einer Stuhlunregelmäßigkeit mit einer Defäkationsintensität von 3-6 Stuhlabgängen am Tag, da aber Inkontinenzeinlagen suffizient angewendet werden, ergeben sich keine Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".) ist aber - anders als diesem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge durchschnittlich tatsächlich eine geringere Stuhlfrequenz als 3-6 Stuhlabgänge pro Tag aufweist, da sie konkret angab, sie habe "häufig" dünne Stühle, "manchmal" 3-6 mal täglich. Die Verwendung des Wortes "manchmal" in diesem Zusammenhang zeigt, dass es sich bei den angegebenen 3-6 mal um in aller Regel - also normalerweise - nicht erreichte quantitative Höchstwerte handelt. Dem entsprechend ist den oben getroffenen Feststellungen daher zu entnehmen, dass - ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten wird - in Bezug auf die Frage der Häufigkeit von einer täglichen Stuhlfrequenz von weniger als 3-6 Stuhlabgängen auszugehen ist, was die Richtigkeit der in den Sachverständigengutachten vom 12.01.2015 und vom 20.10.2015 vorgenommenen Beurteilungen unterstreicht.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neben den bereits dargestellten Befunden auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, ihre eigenen Angaben zu widerlegen oder eine diesbezüglich zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.

Die Beschwerdeführerin ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden, oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.01.2015, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.10.2015 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den seitens der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.01.2015, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.10.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung derselben - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind noch nicht geeignet, eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insoweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus als Hauptargument vorbringt, sie leide unter häufigem Stuhlgang sowie erhöhter Stuhlfrequenz und würden die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte keinesfalls ausreichen, um Verunreinigungen der Person durch Stuhl-der Harn vorbeugen zu können, so zeigt sie mit diesem Vorbringen zwar sehr wohl eine Erschwernis, nicht aber eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne dieser Verordnung auf.

Wie den Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu entnehmen ist, hat Inkontinenz grundsätzlich keine Auswirkungen im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da entsprechend diesen Erläuterungen die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt ein solcher Ausnahmefall allerdings derzeit nicht vor. Entsprechend den getroffenen Feststellungen, ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, liegt die Häufigkeit der Stuhlfrequenz im Fall der Beschwerdeführerin bei weniger als 3-6 Stuhlgängen pro Tag; auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine derartige von der Beschwerdeführerin angegebene Häufigkeit bezogen auf einen ganzen Tag, die eine Häufung von Stuhlabgängen während des Zeitraumes einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (die nicht ganztägig bzw. 24 Stunden am Tag erfolgt; zumindest wurde solches von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht) als nicht wahrscheinlich erscheinen lässt, sondern vielmehr den Ausnahmefall darstellen wird, vermag im gegenständlichen Fall noch nicht dazu zu führen, von den in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten getroffenen Beurteilungen abzugehen.

Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, keine Unterlagen vorgelegt, die ausreichend konkrete Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Für das Vorliegen der Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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