BVwG W197 2130025-1

W197 2130025-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2130025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2130025.1.00

Spruch

W197 2130025-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zahl: 1111689409-160941824, zu

Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 06.07.2016, 11.35 Uhr bis zur Freilassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 15.04.2016 zumindest zum zweiten Mal illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2016 einen Asylantrag. Seine Identität steht mangels Personaldokumenten nicht fest.

1.2. Mit Bescheid der Behörde wurden die Anträge auf internationalen Schutz und auf subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

1.3. Die negative Asylentscheidung der Behörde musste mangels Abgabestelle des BF im Akt am 13.05.2016 hinterlegt werden und ist am 13.06.2016 in Rechtskraft erwachsen, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.

1.4. Der BF hat sich von der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle ohne jede Angabe seines weiteren Aufenthalts entfernt. Er wurde daher am 02.05.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet. Der BF ist untergetaucht und war seither für die Behörden nicht mehr greifbar.

1.5. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

1.6. Über den BF wurde am 03.06.2016 mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien die unbefristete Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr verhängt. Der BF steht im dringenden Verdacht des wiederholten Suchtgifthandels, er wurde auf frischer Tat betreten. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass der BF im Zusammenhang mit seiner schlechten wirtschaftlichen Situation im Falle seiner Freilassung weiterhin strafbare Handlungen begehen würde um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er besitze keinen Wohnsitz und kein Einkommen, sei weder sozial noch wirtschaftlich in Österreich integriert, im Hinblick auf die drohende Freiheitsstrafe sei ein Fluchtanreiz gegeben, sodass zu befürchten sei, dass der BF sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Angesichts der Umstände sei ein gelinderes Mittel nicht geboten.

1.7. Der BF wurde am 06.07.2016 vom Landesgericht für Strafsachen zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten verurteilt.

1.8. Der BF wurde der Behörde aus der U-Haft vorgeführt und am 21.06.2016 unter Zuziehung eines Dolmetschers einvernommen. Der BF gab an, dass er entweder im Freien schlafe oder bei einem Bekannten, dessen Namen und genaue Wohnanschrift er nicht bekannt gab. Er sei mittellos und verdient seinen Lebensunterhalt durch Drogenhandel. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet.

1.9. Die Behörde erließ am 21.06.2016 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3. Z.1 BFA-VG für den Fall der Entlassung des BF aus der Justizanstalt.

1.10. Die Behörde leitete am 26.06.2016 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats von der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates ein. Dem Schreiben der Behörde vom 15.07.2016 im Akt ist zu entnehmen, dass die Behörde am 30.06.2016 das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt hat. Zum weiteren Prozedere führte die Behörde aus:

"Bis dato gab es keine Rückmeldung seitens der Botschaft des Königreichs Marokko. Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass die Identifikation von Staatsangehörigen durch die Botschaft des Königreichs Marokko in Wien Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines HRZ ist. Das Bundesamt übermittelt die HRZ Anträge an die Botschaft, welche sodann die Ersuchen nach Rabat/Marokko zur Identifikation weiterleitet. Das Bundesamt erhält über die Botschaft regelmäßig Informationen, ob die Person im Einzelfall identifiziert werden kann. Die Identifikationsdauer kann seitens des Bundesamtes nur dahingehend beurteilt werden, hängt stark vom Einzelfall ab und dauert grundsätzlich 3-4 Monate. Das Bundesamt befindet sich im regelmäßigen Austausch mit der Botschaft des Königreichs von Marokko und besonders prioritäre Fälle werden regelmäßig an die Botschaft herangetragen."

1.11. Der BF wurde auf Grund des genannten Festnahmeauftrags am 06.07.2016, 11.35 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte der BF seine Angaben vom 21.02.2016, wobei er präzisierte, dass ihn sein Freund in dessen Wohnung in der Pilgramgasse anmelden würde und er auch einen Meldezettel besäße. Die Hausnummer der Wohnung sei ihm nicht bekannt. Er würde erst in der Zukunft dort wohnen. Den Namen seines Bekannten nannte der BF nicht. Eine soziale Bindung in Österreich habe er nicht.

1.12. Der BF ist mittellos, er hat sich im Bundesgebiet von sich aus noch nie polizeilich angemeldet und hat hier weder eine soziale, familiäre oder wirtschaftliche Anbindung. Er sicherte seinen Unterhalt in Österreich durch den Verkauf von Drogen, wofür er auch zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Österreich eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht.

1.13. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer fremdenrechtlichen Entscheidung und Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser am 06.07.2016 um 16.00 Uhr persönlich zugestellt.

1.14. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er begründete diese damit, dass er sich dem Asylverfahren unwissentlich entzogen habe, da er nicht wusste, dass sein Asylantrag negativ beschieden wurde. Nachdem er zwei Tage in der Grundversorgungseinrichtung abwesend gewesen wäre, sei er dort nicht mehr versorgt worden und habe im Freien und gelegentlich bei Freunden genächtigt. Zudem wäre der BF für die Behörde nach Verhängung der U-Haft jederzeit greifbar gewesen. Der BF habe immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht, sodass keine Fluchtgefahr gegeben sei, allenfalls hätte die Behörde mit dem gelinderen Mittel der Zuweisung bestimmter Räumlichkeiten das Auslangen finden können. Die Anhaltung in und Fortsetzung der Schubhaft verletzte den BF daher in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären und Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Weiters wurde der Ausspruch beantragt, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Schließlich wurde der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr und weiterer Kosten beantragt. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1.15. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte auch keine Kosten

1.16. Im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG wurde an die Behörde die Anfrage gerichtet mitzuteilen, ob es inzwischen im Hinblick auf den BF eine Antwort von Marokko gibt, wie viele Anfragen um ein Heimreisezertifikat an Marokko im letzten Jahr gestellt, wie viele Heimreisezertifikate erlangt wurden, wie viele Anfragen erfolglos waren und wie viele noch offen sind. Diese Fragen beantwortete die Behörde wie bisher und weiter:

"Hinsichtlich der angefragten Zahlenwerte wurde eine Beauskunftung seitens der Direktion BFA Referat B/II nicht vorgenommen; es wird die Rechtsansicht vertreten, dass eine solche Information lediglich im Wege einer beabsichtigten Senatsentscheidung zu erteilen wäre."

1.15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF hat sich in der Vergangenheit den Behörden durch Untertauchen und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet entzogen. Ihm konnte der Asylbescheid mangels Abgabestelle nicht zugestellt werden. Der BF machte zu seinem angeblichen Unterkunftgeber und dessen Adresse weder vor der Behörde noch in der Beschwerde zielführende Angaben. Seinem Vorbringen, dass er dort Unterkunft nehmen könne, wird daher kein Glauben geschenkt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der BF den Familiennamen seines Unterkunftgebers und die genaue Adresse seiner Unterkunft nicht kenne. Bezüglich dieser angeblichen Unterkunft besitzt der BF auch keinen Meldezettel.

2.3. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, wurde wegen Suchtmittelhandels strafrechtlich verurteilt und ist bescheidgemäß nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, woraus ersichtlich ist, dass der BF nicht gewillt ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er hat sich auch die gesamte Zeit seines illegalen Aufenthalts in Österreich für sein Asylverfahren nicht interessiert, sodass er durch sein eigenes Verhalten keine Kenntnis von der negativen Asylentscheidung und seiner Ausreiseverpflichtung erlangte. Der negative Asylbescheid wurde dem BF ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

2.4. Dem BF wurde eine Betreuungsstelle zugewiesen, die er jedoch aus Eigenem verließ und untertauchte. In der Folge hat er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Angesichts dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass er auch an einer ihm von der Behörde als gelinderes Mittel zugewiesenen Unterkunft für diese nicht greifbar sein würde.

2.5. Durch sein bisheriges Verhalten hat der BF überzeugend dargetan, dass er nicht gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und auch nicht bereit ist, freiwillig am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Der BF hat zudem glaubwürdig dargetan, dass er mittellos ist und in Österreich weder familiär, sozial noch wirtschaftlich integriert ist.

2.6. Grund für die Verhängung der Schubhaft über den BF war im angefochtenen Bescheid die Sicherung des Verfahrens einer fremdenrechtlichen Entscheidung und die Sicherung der Abschiebung. Aus seinem bisherigen Verhalten sei zwingend davon auszugehen, dass sich der BF in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keineswegs gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereit zu halten. Dies auch im Hinblick auf seine sonstigen prekären Lebensumstände im Bundesgebiet und seinen nie geäußerten Willen freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen.

2.7. Festgehalten wird, dass unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides und des vorgelegten Aktes die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung insbesondere zur Erlangung eines Heimreisezertifikats verhängt wurde, da fremdenrechtliche Entscheidungen nicht mehr zu treffen waren.

2.8. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde zeitnah und zweckmäßig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet hat. Allerdings konnte oder wollte die Behörde trotz aufgefordert durch das BVwG auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen keine Prognose über die wahrscheinlich erforderliche Dauer der Schubhaft zur Erreichung des mit der Verhängung verbundenen Zwecks abgeben. Insbesondere legte die Behörde nicht offen, mit welcher Wahrscheinlichkeit in der Vergangenheit ein Heimreisezertifikat von Marokko überhaupt zu erlangen war, wie lange bislang die Erlangung durchschnittlich dauerte und ob beziehungsweise in welchem Zeitraum eine nachfolgende Abschiebung tatsächlich zu bewerkstelligen war. Die Behörde konnte und wollte auch keine Auskunft darüber geben, wie viele Ansuchen an Marokko in der Vergangenheit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats endeten, wie hoch der Prozentsatz der Ausstellungen bzw. der Nichtausstellungen war und wie lange es durchschnittlich dauerte, bis Marokko nach einer Identitätsfeststellung ein Heimreisezertifikat auch tatsächlich ausstellte. Durch die mangelnde Mitwirkung der Behörde wurde das BVwG nicht in die Lage versetzt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu bewerten. Aus diesem Grund konnte auch nicht geprüft werden, ob allenfalls mit Vorschreibung gelinderer Mittel das Ziel erreicht hätte werden können. Die ausdrückliche Weigerung der Behörde, dem erkennenden Richter entsprechende Auskünfte zu erteilen und solche nur anlässlich einer Senatsentscheidung (?) zu geben, wird als gesetzwidrige Nichtmitwirkung am Verfahren gewertet.

2.9. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat in der angefochtenen Entscheidung und im Verfahren vor dem BVwG im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht entsprechend dargetan. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, lässt sich nicht abschätzen, wie viele Monate die über den BF verhängte Schubhaft bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wahrscheinlich dauern werde, und wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür aufgrund der vergangenen Praxis einzuschätzen ist. Der Eingriff in das Recht auf Freiheit ist mit der bloßen Auskunft der Behörde, dass die Identifikationsdauer grundsätzlich zwischen 3-4 Monate dauere nicht ausreichend begründet. Im Hinblick auf die gänzliche Ungewissheit über die im gegenständlichen Verfahren zu erwartende (jedenfalls) monatelange Dauer der Schubhaft und den gänzlich ungewisse Ausgang des Verfahrens um die Erlangung eines Heimreisezertifikats waren die Erwägungen der Behörde zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht nachzuvollziehen. Der Behörde wurde im Verfahren vor dem BVwG Gelegenheit gegeben, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, wovon die Behörde wie ausgeführt nicht Gebrauch gemacht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren

Der BF machte Kosten im gesetzlichen Ausmaß geltend, da er vollständig obsiegte, stehen ihm nach den angeführten Bestimmungen Verfahrenskosten in der ausgesprochenen Höhe zu.

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

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