BVwG W168 2126516-1

W168 2126516-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2126516-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2126516.1.00

Spruch

W168 2126516-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 4. 2016, Zl. IFA:

1101640203, VZ: 160044300, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11. 1. 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab er an, dass er am XXXX in Bagdad geboren sei und irakischer Staatsangehöriger sei. Er legte zum Nachweis seiner Identität einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis, jeweils ausgestellt vom irakischen Innenministerium, vor. Zudem legte er Unterlagen zu seinem belgischen Asylverfahren vor. Er sei über die Türkei in Griechenland eingereist und dann mit einem Sattelzug nach Belgien gefahren. Am 8. 7. 2015 habe er in Belgien einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. In Belgien sei er in einem "Camp" gewesen. Er habe eigentlich nichts getan bzw. tun können außer essen, trinken und schlafen. Zweimal habe er sich in dieser Zeit mit einem Rechtsanwalt getroffen. Dieser habe ihm aber auch nicht wirklich helfen können. Am 4. 1. 2015 habe er Belgien verlassen und sei nach Deutschland gefahren. Am nächsten Tag sei er in Österreich eingereist, weil er zu seinen hier lebenden Brüdern gewollt habe. Er sei nicht damit einverstanden, nach Belgien zurückgeschickt zu werden, weil sein Ziel Österreich sei. Er wolle wegen seiner Brüder in Österreich bleiben. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Sunnit sei und sich vor den Schiiten fürchte. Mit Behörden oder der Polizei habe er keine Probleme. "Aber ich fürchte, dass die IS auch bis dorthin kommt und die mögen keine Sunniten." Bei einer Rückkehr in den Irak könne alles Mögliche passieren. "Ich kann nicht genau sagen was passieren wird, aber ich habe einfach Angst zurückzugehen."

Eine EURODAC-Abfrage vom 11. 1. 2016 ergab folgenden Treffer:

BE1870102090427 am 8. 7. 2015 in BRUSSELS.

Am 14. 1. 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Belgien. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 21. 1. 2016 mitgeteilt.

Die belgische Dublin Einheit teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 20. 1. 2016 mit, dass sie dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zustimme.

Am 24. 3. 2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin einvernommen. Dabei gab er an, dass er wegen einer Allergie, die Juckreiz auf der ganzen Haut verursache und wegen eines Magengeschwürs Medikamente einnehme. Er legte eine Terminbestätigung einer Klinik für Dermatologie und Venerologie für den 1. 3. 2016 vor. Er wurde aufgefordert, ärztliche Befunde vorzulegen. Er habe zwei Brüder in Österreich, wobei ein Bruder anerkannter Flüchtling sei. Zu einem seiner Brüder legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister vor. Er habe einmal für die Dauer von 13 Tagen seine Brüder besucht. Er habe auch vom Irak aus mit seinen Brüdern über einen Chat-Dienst kommuniziert. Seine Brüder hätten ihm in Österreich gelegentlich mit Beträgen von 30 bis 50 Euro geholfen. Sie würden ihm bei allem was er brauche helfen, und er brauche sie bei so ziemlich allem. Er lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft. Vor zwei Tagen habe er begonnen, einen Deutschkurs zu besuchen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass Belgien dem Ersuchen Österreichs um dessen Übernahme zugestimmt habe. Es sei daher beabsichtigt, ihn nach Belgien auszuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er in diesem Fall nach Österreich zurückkehren würde. Seine Brüder seien hier. Er habe in Belgien einen negativen Bescheid und einen Landesverweis erhalten. Er habe erst nach Beginn des Asylverfahrens erfahren, dass er in Belgien sei und habe gar nicht vorgehabt, dorthin zu reisen. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, die Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes zu Belgien zu übersetzen. Dies lehnte er ab. Befragt, ob er zur Lage in Belgien sonst noch eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete er, dass er nach Österreich zurückkehren würde, sollte er nach Belgien abgeschoben werden. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Brüder bereits im Irak getrennt gewesen seien. Sie hätten gedacht, dass sie in Europa wieder vereint sein würden und das Recht hätten eine Familie zu bleiben. Die Rechtsberaterin führte am Ende der Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme weine und es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Ihm drohe in Belgien die Abschiebung in den Irak, was gegen Art. 3 EMRK verstoße. Er habe in Österreich Brüder, von denen er abhängig sei, weshalb die Zulassung zum Verfahren in Österreich beantragt werde.

Mit einem Schriftsatz vom 25. 3. 2016 nahm die Rechtsberaterin zur geplanten Ausweisung des Beschwerdeführers nach Belgien Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Brüdern - einer sei anerkannter Flüchtling, der andere Asylwerber in Österreich - eine enge familiäre Bindung bestehe. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers verletze daher Art 8 EMRK. In Belgien habe der Beschwerdeführer eine negative Entscheidung zu seinem Asylantrag erhalten. Auch die Zustimmung Belgiens zu dessen Rückübernahme gemäß Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO zeige, dass das Asylverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Belgien würde er als Folgeantragsteller behandelt und hätte mangels neuer Fluchtgründe keine Chance auf ein Asylverfahren. Dies trotz des Umstandes, dass er irakischer Staatsangehöriger sei, dessen Leben bei einer Abschiebung in den Irak jedenfalls in Gefahr wäre, was eine Art 3 EMRK Verletzung darstellen würde. Da aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Belgien von einer Abschiebung in den Irak auszugehen sei, liege auch bei einer Abschiebung nach Belgien aufgrund einer drohenden Kettenabschiebung in den Irak eine Verletzung des Artikels 3 EMRK vor. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festhalte, könne die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 3 Abs. 2 Dublin III VO zur Vermeidung einer sonst eintretenden Verfassungswidrigkeit geboten sein. Aufgrund dessen sei zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 3 EMRK zwingend der Selbsteintritt iSd Art. 3 Abs. 2 Dublin III VO auszuüben. Aufgrund der besonderen Umstände würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belgien eine Verletzung der durch Art 2 und 3 EMRK sowie deren 6. und 13. Zusatzprotokoll bzw. der durch Art 2 und 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen. Deshalb sei vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs. 1 Dublin III VO Gebrauch zu machen. Die Brüder des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Einer sei anerkannter Flüchtling. Aus diesem Grund sei eine Ausweisung nach Belgien und die Durchführung eines Asylverfahrens dort sinnwidrig, weil das Verfahren in Österreich, in Anlehnung an die Verfahren der Brüder, schnell abgeschlossen werden könne. Dies liege im Interesse des Gemeinschaftsgesetzgebers. Dazu werde auf VwGH 6. 11. 2009, 2008/19/0532 verwiesen. Daher werde beantragt, das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Der Stellungnahme wurden, ohne nähere Bezeichnung oder Erläuterung, Kopien von mehreren Fotos, sowie drei in Arabisch verfasste Emails des älteren Bruders des Beschwerdeführers beigelegt. Aus deren Übersetzung geht hervor, dass die Emails auf die Fluchtgründe des ältesten Bruders des Beschwerdeführers und die nunmehrige familiäre Situation aller Brüder in Österreich eingehen. Sein älterer Bruder hoffe, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne, weil er psychisch belastet sei und sein Sohn an ihm hänge. Er bitte, dass sein Bruder in der Nähe seiner Familie bleiben könne und mit Menschlichkeit und Barmherzigkeit betrachtet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Belgien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in Belgien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten.

Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Belgien

22. 705

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

20. 335

6. 460

1. 585

12. 290

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Antragsteller 1.Qu. 2015

Belgien

5. 095

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.6.2015a)

Erstinstanzliche Entscheidungen 1. Qu. 2015

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

5. 040

2. 135

360

2. 545

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.6.2015b)

Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, oder im Land selbst, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, sowie aus der Haft heraus. Die Entgegennahme von Asylanträgen und die Dublin-Prüfung, erfolgt durch das belgische Fremdenbüro (Aliens Office). Für das inhaltliche Verfahren ist das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) zuständig (AIDA 28.2.2015).

CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung eines Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer negativen Entscheidung führen (CGRS/Fedasil 2014).

Wenn ein AW die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, wird automatisch geprüft, ob er subsidiär schutzwürdig ist (CGRS/Fedasil 2014).

Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten. Bis CGRS darüber entschieden hat, ob der Folgeantrag zulässig ist, kann die Unterbringung verweigert werden. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht aber weiterhin (CGRS/Fedasil 2014).

Belgien besitzt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Die Liste muss jährlich überprüft werden. (AIDA 28.2.2015 vgl. CGRS/Fedasil 2014). Am 24. April 2015 wurde die Liste erneut beschlossen und umfasst sieben Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien (CGRS 2015).

beschleunigte Verfahren

In spezifischen Konstellationen werden die Verfahren prioritär geführt. Das heißt, die Entscheidung hat innerhalb verschiedener vorgegebener Fristen (also beschleunigt) zu erfolgen, die von zwei Monaten bis zu einigen Arbeitstagen reichen können. Es gibt auch ein eigenes (Schengen)Grenzverfahren, bei dem Antragstellern auf Flug- und Seehäfen während des Verfahrens das Betreten belgischen Territoriums nicht gestattet wird (AIDA 28.2.2015).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen jede negative inhaltliche Entscheidung des CGRS kann binnen 30 Tagen (15 Tage wenn in Haft) vor dem Council of Aliens Law Litigation (CALL) Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerden (und die Rechtsmittelfrist) haben automatische aufschiebende Wirkung (CGRS/Fedasil 2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen im Dublin-Verfahren und gegen Entscheidungen zur Nichtzulassung von Anträgen von EU-Bürgern oder Personen, die in einem anderen EU-Land bereits einen Schutzstatus haben, fallen ebenfalls unter die Jurisdiktion des CALL, sind aber als reine Annulierungsverfahren von der vollen inhaltlichen Prüfung ausgenommen und haben keine automatische aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen muss aufschiebende Wirkung eigens beantragt werden, wenn notwendig in einem eigenen Eilantragsverfahren (extremely urgent necessity procedure). Nach Kritik durch den belg. Verfassungsgerichtshof gab es hier weitere Änderungen, die am 1.6.2014 in Kraft traten und die volle richterliche Überprüfung von Entscheidungen bezüglich Unzulässigkeit von Folgeanträgen und Anträgen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vorsehen (AIDA 28.2.2015).

Gegen Entscheidungen des CALL ist kassatorische Beschwerde vor dem Staatsrat (Council of State, CS) möglich, dem obersten belgischen Verwaltungsgericht. Diese muss binnen 30 Tagen erhoben werden und hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge die chancenlos sind oder nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, werden vorher herausgefiltert (CGRS/Fedasil 2014; vgl. AIDA 28.2.2015).

2. Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015)

4. Quellen:

5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Erst kürzlich wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office) eine eigene Einheit gegründet, welche bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Da aber keine Vorgaben dafür existieren, werden nur sichtbare Merkmale in die Datenbank für Vulnerable (Evibel) eingetragen, auf die auch Fedasil Zugriff hat. Es gibt nur zwei prozedurale Bestimmungen, die Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro betreffend: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden, ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Bei Kindern soll deren bestes Interesse entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit werden bei Vulnerablen in 1. Instanz prioritär (also beschleunigt) gehandhabt. UMA sind vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es zwei Einheiten, die auf Vulnerabilität spezialisiert sind und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Ehrenverbrechen, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Eine andere Einheit unterstützt Verfahrensführer in Fällen in denen psychologische Probleme vorliegen. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer nach unbegleiteten Minderjährigen. Angeblich werden aber auch bekannte Gefährdungen nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber dies nicht explizit verlangt (AIDA 28.2.2015).

Jeder unbegleitete Minderjährige, der in Belgien einen Asylantrag stellt oder sonst aufgegriffen wird, muss dem Vormundschaftsdienst des Justizministeriums gemeldet werden. Der Vormundschaftsdienst hat den Auftrag, mittels Vormunden dauerhafte Lösungen für unbegleitet minderjährige Nicht-EU-Bürger in Belgien zu finden, ob Asylwerber oder nicht. Wenn es Zweifel am Alter der Person gibt, kann eine medizinische Altersbestimmung angeordnet werden. Nachdem es in der Vergangenheit Kritik an der Genauigkeit der Tests gab, wird eine Toleranz von zwei Jahren berücksichtigt. Einmal als minderjährig identifiziert, wird ein Vormund zugewiesen, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass während des Aufenthalts des UM in Belgien alle notwendigen Schritte übernommen werden. Er muss die Unterbringung, erforderliche medizinische und psychologische Betreuung, sowie den Schulbesuch usw. sicherstellen. Der Vormund muss sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren kümmern, den UM vertreten und unterstützen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Außerdem muss er bei der Suche nach den Eltern oder Erziehungsberechtigten helfen. Wenn dies noch nicht geschehen ist, kann der Vormund für seinen Schützling auch einen Asylantrag stellen. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Vormund die Teilnahme an Interviews ermöglichen, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rolle des Vormunds im Asylverfahren. 2012 ergaben 70% der Altersfeststellungen das Vorliegen der Volljährigkeit. 2014 wurden an der Grenze von 42 behaupteten Minderjährigen, 31 einer Altersfeststellung unterzogen, laut welcher 26 über 18 Jahre alt waren (AIDA 28.2.2015).

6. Quellen:

7. Non-Refoulement

Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Die Gesetzänderung von 2014 führte für CGRS die Verpflichtung ein, bei Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos zu prüfen, wenn es entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen (AIDA 28.2.2015).

8. Quellen:

9. Versorgung

Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Für die ersten vier Monate wird ein Antragsteller in einem kollektiven Unterbringungszentrum untergebracht (faktisch bis zu acht oder neun Monate oder solange der AW keine Verlegung beantragt). In der zweiten Phase kann eine Verlegung in eine individuelle Unterbringung beantragt werden. Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).

Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag stellt, wird ihm ein Aufnahmezentrum (erste Stufe) als Ort der verpflichtenden Registrierung zugewiesen. Für die Zuordnung eines bestimmten Zentrums, berücksichtigt Fedasil u.a. die Belegungsrate des Zentrums, die familiäre Situation des Asylbewerbers, sein Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse. Die Unterbringung dort ist aber offen und AW dürfen sich frei bewegen. Die Familieneinheit wird respektiert. Die Versorgung von Asylbewerbern beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag; begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag; UMA: EUR 5, 70/Tag). Im Unterbringungszentrum erhalten AW einen Sozialarbeiter zugewiesen, der sie in administrativen Belangen berät. Er kann AW auch an einen Psychologen verweisen, wenn das nötig ist. Die Tauglichkeit der Unterbringung im Einzelfall wird regelmäßig geprüft und gegebenenfalls eine Verlegung vorgenommen. Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Gibt es nach sechs Monaten noch keine Entscheidung im Asylverfahren, haben AW das Recht zu arbeiten. AW können statt in einer Aufnahmeeinrichtung an einer privaten Adresse wohnen, dann stehen ihnen aber bestimmte Teile der materiellen Hilfe (wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung) nicht zu (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).

In der individuellen Unterbringung (zweite Stufe), die meist von NGOs oder den Sozialdiensten der Städte und Gemeinden bereitgestellt wird, sind die AW unabhängiger, erhalten aber weiterhin materielle Unterstützung und Beratung. Ob die individuelle Unterbringung auch gewährt wird, hängt von den freien Kapazitäten ab, ansonsten wird man auf eine Warteliste gesetzt. AW erhalten dort ein Wochengeld in bar oder in Lebensmittelgutscheinen, damit sie sich autonom versorgen können. Die Beträge liegen je nach Familienzusammensetzung und Art der Unterkunft (lokale Unterbringungsinitiative mit oder ohne Mahlzeitenausgabe) zwischen EUR 44,- und 69,- für Erwachsene bzw. UMA, plus EUR 33,- bis 49,- für jedes weitere erwachsene Familienmitglied und EUR 12,- bis 33,- für jedes Kind und EUR 6,-

bis 10,- Extrabetrag für Alleinerzieher. Derart können AW einen Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfe für belgische Staatsbürger erhalten, reduziert um die Kosten für die Unterbringung. Für den theoretischen Fall, dass ein AW nicht untergebracht werden kann, könnte er sich direkt an das lokale öffentliche Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) wenden und wie ein Staatsbürger die volle financial social welfare allowance direkt beziehen, die seit Dezember 2013 zwischen EUR 534, 23 und EUR 1.068,45 (Familien) betragen kann. AW, die arbeiten, müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen. Liegt das Einkommen über der Sozialhilfe, wird letztere eingestellt. Anfang 2015 lag die durchschnittliche Unterbringungsdauer eines AW in Belgien bei 9,3 Monaten (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).

Nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren und Ende der Rechtsmittelfrist (bzw. nach negativem Ausgang der Beschwerde), wird der Fremde in ein spezielles offenes Rückkehrzentrum von Fedasil verlegt, wo Maßnahmen zur Ausreise getroffen werden. Dort ist der Fremde noch für 10 Tage zur Unterbringung berechtigt, dann muss er das Land endgültig verlassen. Hat der Betreffende einer freiwilligen unterstützten Rückkehr zugestimmt, kann das Recht auf Unterbringung auf bis zu 30 Tage verlängert werden. Ist ein Fremder dann immer noch nicht ausgereist, wird er abgeschoben (es gibt humanitäre Ausnahmen). Während einer eventuellen Kassationsbeschwerde ist ein Antragsteller nur dann zur Unterbringung berechtigt, wenn die Beschwerde auch tatsächlich zugelassen wird. Auch bei Folgeanträgen (bzw. während Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend Folgeanträge) gibt es kein Unterbringungsrecht, es sei denn der Antrag wird zugelassen. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, oder solche die bereits einen Schutzstatus in der EU haben, sind hingegen zur Unterbringung berechtigt (AIDA 28.2.2015).

Die praktische Organisation der Unterbringungseinrichtungen geschieht durch die Behörden in Kooperation mit NGOs und privaten Partnern. Zu den Partnern gehören das Flämische und das Frankophone Rote Kreuz, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Ciré und die öffentlichen Sozialhilfezentren (CPAS/OCMW). Anfang Jänner 2015 lag die Zahl der Unterbringungsplätze in Zentren bei 17.411 und jene in Privatunterbringung bei 7.260. Dazu kommen 1.833 Pufferplätze für Notlagen. Die Auslastung lag zur selben Zeit bei 79% (AIDA 28.2.2015).

Asylwerber an den Grenzen werden in geschlossenen Zentren untergebracht. Wenn das Asylverfahren länger als die maximale Haftdauer von zwei Monaten dauert, müssen sie in normale Unterbringungsstrukturen überstellt werden. Familien mit Kindern werden nicht mehr inhaftiert, sondern individuell untergebracht. (AIDA 28.2.2015).

Es gibt für die belgischen Unterbringungsstrukturen kein unabhängiges externes Monitoring-System. AW können sich über Missstände beim Direktor des jeweiligen Zentrums und beim Generaldirektor von Fedasil beschweren, oder vor einem Arbeitsgericht klagen. Es gibt auch einen Ombudsmann, der für Beschwerden offen ist. Fedasil selbst hat die vertragliche Möglichkeit, Abkommen mit Unterbringungsanbietern zu suspendieren oder zu kündigen. AW, die in einem offenen Zentrum untergebracht sind, dürfen sich in ganz Belgien frei bewegen. Wer den Platz verweigert oder unangekündigt verlässt, kann die materielle Unterstützung verlieren. Antragsteller können diese zwar im Nachhinein wieder beantragen, könnten aber von Fedasil sanktioniert werden (AIDA 28.2.2015).

10. Quellen:

10.1. Medizinische Versorgung

Jeder Asylwerber über fünf Jahren wird einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Unterbringungszentren haben medizinisches Personal (einen Arzt und Krankenpflegepersonal), die Einzelfälle an Spezialisten überweisen können. Gegen deren Entscheidungen ist Beschwerde möglich. Auch wenn AW nicht im Zentrum leben, bleibt das Recht auf medizinische Versorgung während des gesamten Verfahrens weiter bestehen. Fedasil muss jeder Behandlung zustimmen, außer natürlich in Notfällen. Auch psychologische Hilfe ist möglich. Auch hier kann der Arzt im Zentrum Überweisungen vornehmen (CGRS/Fedasil 2014).

AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit ein paar Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt (und ein paar Leistungen darüber hinaus). Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung. Jene Zentren, die über diese Expertise verfügen, müssen mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 28.2.2015).

11. Quellen:

11.1. UMA / Vulnerable

Die Unterbringung von AW ist an die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Fedasil hat Zugang zur Datenbank Evibel, wo bei der Registrierung bemerkte Vulnerabilität registriert werden kann. Dies ist aber kein formalisierter Vorgang. Es gibt einige Spezialzentren für alleinstehende Frauen mit Kindern (ca. 200 Plätze in drei Zentren für alleinstehende Mütter und 40 Plätze in einem Zentrum für unbegleitete schwangere Mädchen und junge Mütter), für psychisch Beeinträchtigte und Opfer von Menschenhandel (15 Plätze) und für Kranke, die spezielle Behandlung benötigen (200 Plätze). Es ist möglich Einzelfälle in spezialisiertere Institutionen außerhalb des Unterbringungssystems zu überweisen (Altenheime, psychiatrische Institutionen usw.). UMA sollen prinzipiell auch in spezialisierten Unterkünften untergebracht werden, was in drei Phasen abläuft:

zuerst in einem Observations- und Orientierungszentrum, dann in eigens adaptierten kollektiven Unterbringungszentren und zuletzt in adaptierter Individualunterbringung. Ende 2014 gab es 1.293 Unterbringungsplätze speziell für UMA (AIDA 28.2.2015).

In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des AW geprüft werden, um zu bewerten ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Es gab bisher kein öffentliches Monitoring der Effektivität dieser Vorgangsweise. Es gibt Kritik am vorgesehenen Maximalzeitraum von sechs Monaten bis zum Vorliegen eines Ergebnisses (AIDA 28.2.2015).

Die Schulpflicht gilt für alle Kinder in Belgien zwischen 6 und 18 Jahren gleichermaßen. Für Migranten sind Vorbereitungsklassen möglich. Die Kosten für die Einschulung werden von den Unterbringungszentren übernommen. Dort gibt es auch gelegentlich nachschulische Aktivitäten (z.B. Hausaufgabenbetreuung) (CGRS/Fedasil 2014).

12. Quellen:

Begründend wurde ausgeführt, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Allergie und ein Magengeschwür, welche beide medikamentös behandelbar seien und im Irak medikamentös behandelt worden seien, würden derzeit durch entsprechende Medikamente behandelt. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Befunde vorgelegt. Für das Bundesamt sei daher davon auszugehen, dass seine "angeblichen" Krankheiten einer Überstellung in keiner Weise entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit seine Rechtsberaterin im Verfahren vorgebracht habe, dass er von Belgien in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden würde, sei anzumerken, dass dieses Vorbringen über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehe, welche nicht weiter substantiiert worden seien. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Belgien in den Irak könne sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Belgien ergeben. Eine derartige Entscheidung könne in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Belgien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Die Behauptung der Rechtsberaterin, er werde von Belgien in den Irak abgeschoben, sei als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, weil dem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen sei, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat könne, wie in den Feststellungen zu Belgien angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ziele dieses Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Belgien in den Irak lediglich auf eine Verhinderung der Rückverbringung nach Belgien ab, ohne eine konkret drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers in Belgien aufzuzeigen.

Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Angesichts des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich habe er von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihm nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für den Beschwerdeführer - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Belgien aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung der verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle seine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG nicht genügt habe und somit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Das Bundesamt setze sich zu Unrecht nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Belgien, vor allem mit den menschenunwürdigen Bedingungen in dem Lager, in dem er untergebracht gewesen sei, auseinander und unterlasse relevante Ermittlungen zu dessen Unterbringung und dessen Erlebnissen während des Aufenthaltes in Belgien zur Gänze. Dadurch seien dem Bundesamt schwere Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen. Nach der Judikatur des VfGH (17.06.2005, B 336/05) wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Belgien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch die Dublin III VO verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei vom Bundesamt nicht durchgeführt worden.

Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 4.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz, die Überstellung einer afghanischen Familie ohne eine individuelle Zusicherung Italiens über eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung als Verletzung des Art 3 EMRK bewertet. Diese Entscheidung könne analog für die Situation in Belgien angewandt werden. Der Beschwerdeführer sei in Belgien mit mehr als 1000 Menschen in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Durch die mangelnde Sauberkeit seien seine leichten Hautprobleme sehr verschlimmert worden und er habe ein Magengeschwür bekommen, weil das Essen dort so schlecht gewesen sei. Es habe nur vier Betreuer gegeben. Die Zustände in dem Lager seien menschenunwürdig gewesen und hätten die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers massiv verschlechtert. Aufgrund der geringen Anzahl an Betreuern sei eine effektive medizinische Versorgung nicht möglich gewesen. Das Bundesamt hätte deshalb von den belgischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation des Beschwerdeführers in Belgien einholen müssen. Daher verletze eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien Art 3 EMRK.

Die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Belgien seien unvollständig, einseitig bzw. teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation habe sich im letzten Jahr aufgrund der vielen neunkommenden Asylsuchenden geändert. Diese Zunahme sei aufgrund der Medienberichte als notorisch zu werten. Gerade in Bezug auf Staaten, in denen sich die Situation schnell ändere, sei die Behörde verpflichtet, aktuelle Quellen heranzuziehen. Auch könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, weil kaum Kritik am belgischen Asylsystem und der Aufnahmesituation geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden kaum Eingang in die Länderfeststellungen. Der VwGH fordere jedoch eine "breite Recherche". Verwiesen wurde auf Berichte von Amnesty International aus dem Februar 2016 und des European Council On Refugees and Exiles wonach es bei der Registrierung von Asylwerbern zu Verzögerungen gekommen sei und diese deshalb zunächst keine Unterkunft gehabt hätten. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme das Bundesamt zu dem Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Belgien nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Belgiens nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eigneten. Das Verfahren sei dadurch mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet worden und das Bundesamt hätte bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu einem den Antrag des Beschwerdeführers zulassenden Ergebnis gelangen müssen. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei kein Abgleich zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelhaften Unterbringung und Versorgung in Belgien und den Länderberichten zu entnehmen. Hätte das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und hätte es insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass die "geschilderte Gefahr" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung objektiv nachvollziehbar sei. Gerade für Asylwerber, die einen wiederholten Antrag auf internationalen Schutz stellten, sei die Situation äußerst prekär. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte das Bundesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Belgien weder über Unterkunft noch über eine angemessene (medizinische) Versorgung verfügen werde. Dies sei für den an einer Hautkrankheit und an einem Magengeschwür leidenden Beschwerdeführer äußerst nachteilig und nicht zu verantworten. Insbesondere weil dieser Zustand durch seinen Aufenthalt in Belgien wesentlich verschlimmert worden sei.

Es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis sowohl in emotionaler als auch in finanzieller Hinsicht. Vor allem zum älteren Bruder, der anerkannter Flüchtling sei, und ihm Geld schicke. Im Übrigen sei ein Verbleib des Beschwerdeführers aus verfahrensökonomischen Gründen von Vorteil, weil die drei Brüder ähnliche Fluchtgeschichten hätten. Es dränge sich der Verdacht auf, dass irakische Staatsangehörige in Belgien anders behandelt würden als in Österreich und somit eine Gleichwertigkeit des belgischen Asylsystems mit dem österreichischen nicht gegeben sei. Dies sei schon vom anwesenden Rechtsberater geltend gemacht worden. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgewiesen worden, somit erfolge die Abschiebung grundsätzlich rechtskonform. Jedoch sei diese Entscheidung höchst zweifelhaft und daher sei der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, dass seine in Art 3 EMRK und Art 4 GRC garantierten Rechte verletzt würden. Österreich sei somit zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 17 Abs. 1 Dublin III VO verpflichtet.

Der Beschwerde sei wegen schwerer Ermittlungsfehler und mangelhaften Sachverhaltes, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich mache, schon aus dem Grunde des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben. Die im bekämpften Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung sei überdies unrichtig, wie unter Zugrundelegung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens eindeutig systematische Mängel des belgischen Asylwesens bestünden und diese entsprechend rechtlich zu bewerten seien. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre somit auch aufgrund der unmenschlichen Situation für Asylwerber in Belgien, in Österreich zuzulassen gewesen.

Es wurden die Anträge gestellt,

I. die angefochtene Entscheidung zu beheben, den Asylantrag des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären und an das Bundesamt zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen,

II. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen;

III. festzustellen, dass die gemäß § 61 FPG verhängte Außerlandesbringung dauerhaft unzulässig sei;

IV. der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

V. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen

VI. in eventu eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde aufgeworfen worden sei, insbesondere ob eine Rücküberstellung nach Belgien eine Verletzung von Art 3 EMRK darstelle und daher der Selbsteintritt Österreichs notwendig sei.

Der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 11. 1. 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Belgien hat durch eine ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anerkannt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Belgien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an einem Magengeschwür und einer Hautallergie. Er leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten oder Behinderungen, die einer Überstellung entgegenstünden.

Zwei volljährige Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Er lebt mit keinem seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt und ist von keinem seiner Brüder finanziell abhängig.

Im Bundesgebiet befinden sich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien stellt keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Ein exzeptionelles Naheverhältnis, bzw. Abhängigkeitsverhältnis - zu den beiden volljährigen in Österreich lebenden Brüdern des ebenfalls volljährigen Beschwerdeführers besteht nicht.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere aus den Niederschriften und der Antwort der belgischen Dublin-Behörde.

Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Belgien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde, sowie der ausdrücklich erteilten Zustimmung zur Aufnahme seitens der belgischen Behörde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellung, dass ein exzeptionelles Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschwerdeführers - zu seinen beiden volljährigen Brüdern in Österreich nicht besteht, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und ein solches Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis auch in der Beschwerde nicht hinreichend detailliert und begründet dargelegt wurde.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihm unmittelbar drohende Bedrohungssituation in Belgien wurde nicht vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Belgien ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgericht mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das 'VwGVG, BGBL. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft,

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsgesetzes 1984 - DVG, BBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Ab. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

....

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 zurückgewiesen wird,

.

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG)

"§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltende Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/39/EG bzw. Richtlinie, 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgebliche Bestimmung der Dublin- III-VO Artikel 18 lautet:

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt ist in concreto Folgendes auszuführen:

a.) Die Zuständigkeit Belgiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Belgiens gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Belgien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Belgien nicht erkennbar.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Belgien rücküberstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Belgien vielmehr ersichtlich ist, sind in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen erkennbar.

c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und den Beschwerdeführer unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf dessen tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung im relevanten Dublinstaat Belgien schließen lassen würde.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Bundesamt sich mit den menschenunwürdigen Bedingungen in dem Lager, in dem der Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei, nicht auseinandergesetzt habe und relevante Ermittlungen zur Unterbringung des Beschwerdeführers und zu dessen Erlebnissen während des Aufenthaltes in Belgien zur Gänze unterlassen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vorgebracht hat, dass seine Unterbringung menschenunwürdig gewesen ist. Dieses erstmals in der Beschwerde geäußerte Vorbringen wurde auch nicht durch entsprechende Berichte, die sich auf bereits zugelassene Asylwerber in Belgien beziehen würden, belegt. Es wurden lediglich Berichte zu kurzfristigen Problemen bei der Registrierung und Unterbringung von Personen, die deshalb noch keinen Asylantrag stellen konnten, vorgelegt. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich an, dass er in seiner Unterkunft eigentlich nichts getan habe bzw. tun können habe außer essen, trinken und schlafen. Auch ist den Feststellungen zu Belgien nicht zu entnehmen, dass die Unterbringung menschenunwürdig ist. Diesen zufolge beinhaltet die Versorgung von Asylbewerbern Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag;

begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag;

UMA: EUR 5, 70/Tag). Im Unterbringungszentrum erhalten Asylwerber einen Sozialarbeiter zugewiesen, der sie in administrativen Belangen berät. Er kann Asylwerber auch an einen Psychologen verweisen, wenn das nötig ist. Die Tauglichkeit der Unterbringung im Einzelfall wird regelmäßig geprüft und gegebenenfalls eine Verlegung vorgenommen. Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Asylwerber können sich über Missstände beim Direktor des jeweiligen Zentrums und beim Generaldirektor von Fedasil beschweren, oder vor einem Arbeitsgericht klagen. Es gibt auch einen Ombudsmann, der für Beschwerden offen ist. Fedasil selbst hat die vertragliche Möglichkeit, Abkommen mit Unterbringungsanbietern zu suspendieren oder zu kündigen. Asylwerber, die in einem offenen Zentrum untergebracht sind, dürfen sich in ganz Belgien frei bewegen.

Mängel in der Unterbringung von Asylwerbern in Belgien sind somit nicht erkennbar und wurden durch den vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht durch Berichte nachvollziehbar dargelegt.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen (vgl. den 4. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung).

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine konkreten und auf sich selbst bezogenen, besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Belgien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf diesbezügliche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (etwa: D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung der gegebenen medizinischen Versorgung besteht.

Aus dieser Judikatur des EGMR ergibt sich jedenfalls der für dieses Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seines Gesundheitszustandes keine im Sinne des Art 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Beschwerden zu Protokoll gegeben. Er hat angegeben, an einer Allergie, die Juckreiz auf der ganzen Haut verursache und an einem Magengeschwür zu leiden und deshalb Medikamente einzunehmen. Ärztliche Bestätigungen zu diesen Leiden hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Den Länderfeststellungen zu Belgien ist zu entnehmen, dass die notwendige medizinische Versorgung in Belgien für Asylwerber zur Verfügung steht.

Gründe, die in casu für eine Überstellungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Somit stellt seine Überstellung im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Sollte der Beschwerdeführer in Belgien medizinischer Versorgung bedürfen, ist diese auch für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gegeben.

Es ist festzuhalten, dass vor jeder Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine entsprechende medizinische Untersuchung seitens eines Amtsarztes durchgeführt wird. Sollten diesbezüglich Bedenken aufgrund des dann aktuellen Gesundheitszustandes vorliegen, so würde von einer Überstellung Abstand genommen werden.

Auch ist festzuhalten, dass eine Überstellung in jedem Fall unter möglichster Schonung der Person stattzufinden hat, wofür das Bundesamt Sorge zu tragen haben wird.

e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Der Beschwerdeführer stellte am 11. 1. 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Somit hält er sich erst seit ungefähr einem halben Jahr im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren um seinem privaten Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich relevantes Gewicht zu verleihen. Der Beschwerdeführer musste sich zudem seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen nicht vor.

Der volljährige Beschwerdeführer hat ein exzeptionelles Naheverhältnis, bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinen ebenfalls volljährigen Brüdern auch in der Beschwerde nicht hinreichend detailliert und begründet dargelegt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Brüdern besteht nicht, weil er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Auch lebt er nicht mit einem seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt, sondern besucht sie manchmal.

Hingegen ist der Beschwerdeführer unerlaubt nach Österreich eingereist. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein hohes Gewicht zukommt, und somit an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ist bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls höher zu bewerten als dessen Interesse am Weiterverbleib in Österreich.

f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Soweit in der Beschwerde auf das kürzlich ergangenen EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel v Schweiz, 29217/12, verwiesen und die Notwendigkeit einer Einzelfallzusicherung für die Unterbringung des Beschwerdeführers abgeleitet wird, erweist sich dies als verfehlt. Denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall beurteilte der EGMR die Situation einer mehrköpfige Familie einschließlich minderjähriger Kinder in Italien, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.

Keinesfalls ist aus dieser Entscheidung abzuleiten, dass praktisch für jeden Dublin-Rückkehrer in jeden Mitgliedsstaat eine Einzelfallzusicherung einzuholen wäre. Der Beschwerdeführer ist, anders als die Familie in der Sache Tarakhel v Schweiz, volljährig, nicht vulnerabel und hat keine minderjährigen Kinder.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin III - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers, der Zulässigkeit der Außerlandesbringung, der aktuellen Lage im betreffenden Mitgliedsstaat, als auch der persönlichen Verhältnisse in concreto sämtlich gegeben.

h) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund sämtlicher oben angeführter Gründe zu keinem Zeitpunkt vor.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Belgien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Mitteilung des Bundesamtes am 19.07.2016 durchgeführten Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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