BVwG W133 2119252-1

W133 2119252-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2119252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2119252.1.00

Spruch

W133 2119252-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 07.09.2009 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies das Bundessozialamt diesen Antrag mit Bescheid vom 04.01.2010 ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten.

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 14.07.2010 wurde die Berufung gemäß §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt.

Am 26.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies das Bundessozialamt diesen Antrag mit Bescheid vom 15.07.2013 wiederum ab und stellte einen Grad der Behinderung von nach wie vor 40 von Hundert (v.H.) fest.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, hg. Zl. W200 2003688-1/4E, wurde nach neuerlicher Begutachtung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

Am 08.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung, gab an, er sei arbeitslos und sein Gesundheitszustand habe sich verändert und legte einen neuen medizinischen Befund vor.

Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In diesem Gutachten vom 20.11.2015 wurde als Ergebnis der Begutachtung wie folgt ausgeführt:

"....

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach komplexer Handverletzung rechts, Ulnarisläsion oberer Rahmensatz dieser Position, da komplett mit Krallenhandstellung

g.Z. 04.05.05

40

2

Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Aggressionsdurchbrüchen Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Instabilität trotz Behandlungen

03.06.01.

30

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsbehinderung an Hals- und Lendenwirbelsäule

02.01.02.

30

4

Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits unterer Rahmensatz dieser Position, da beidseits nur geringe Beweglichkeitseinschränkung besteht

02.05. 19

20

5

Geheilter Unterschenkelbruch mit Beinverkürzung rechts von 1 cm

02.05.01.

10

6

Geheilter hüftnaher Oberschenkelbruch links oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung und noch Belastungsminderung"

02.05. 07

20

Vom Gutachter

wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht. Ein Nabelbruch und reaktionslos eingeheilte Stecksplitter im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes erreichten keinen Grad der Behinderung. Leiden 6 und 7 aus dem Vorgutachten mit jeweils 0% würden nicht berücksichtigt. Durch den hüftnahen Oberschenkelbruch links sei es zu einer Verringerung der Beinlängendifferenz gekommen. Dadurch werde Leiden 5 nur mehr mit 10% berücksichtigt. Leiden 6, neu aufgetreten, werde zusätzlich berücksichtigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2015 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50% beträgt. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.11.2015.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte einen neuen radiologischen Befundbericht eines Beckenübersichtsröntgens vom 10.12.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.

Der Beschwerdeführer brachte am 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Zustand nach komplexer Handverletzung rechts, Ulnarisläsion,

  2. Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Aggressionsdurchbrüchen,

  3. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

  4. beginnende Kniegelenksabnützung beidseits,

  5. geheilter Unterschenkelbruch mit Beinverkürzung rechts von 1 cm,

  6. geheilter hüftnaher Oberschenkelbruch links.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt weiterhin 50 v.H. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befundbericht vom 10.12.2015 dokumentiert keine weiteren oder höheren Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 20.11.2015 bereits medizinisch festgestellt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.11.2015 basierend auf einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gutachter berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und nahm zum Vorgutachten und zu den Einwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar Stellung. Ebenfalls schlüssig ist die Beurteilung des Gutachters, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht wird. Ein Nabelbruch und reaktionslos eingeheilte Stecksplitter im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes erreichen mangels Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung. Als zusätzliches Leiden wurde nunmehr Leiden 6, neu aufgetreten, berücksichtigt.

Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorgelegte neue radiologische Befundbericht vom 10.12.2015 dokumentiert keine höheren oder weiteren Funktionseinschränkungen oder Leidenszustände, als sie nicht ohnehin schon im Gutachten vom 20.11.2015 berücksichtigt worden sind. Es wird in diesem Befundbericht vom 10.12.2015 im Gegenteil darauf hingewiesen, dass die Durchbauung der Fraktur im Vergleich zur Voruntersuchung vom 07.09.2015 weiter fortgeschritten ist, was einen verbesserten Zustand objektiviert. Ansonsten ergeben sich aus dem Befund keine Veränderungen oder Verschlechterungen im Gesundheitszustand gegenüber dem bislang eingeschätzten und berücksichtigten Zustand.

Im Gutachten wird aber auch unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50% beträgt.

Der Beschwerdeführer hat das aktuelle Gutachten vom 20.11.2015 im Rahmen seiner Beschwerde nicht konkret bestritten und auch keine konkreten Einwendungen erhoben, sondern zur Begründung der Beschwerde - wie bereits ausgeführt wurde - einen neuen Befundbericht vorgelegt, welcher jedoch keine abweichende Beurteilung rechtfertigen kann, sondern viel mehr einen eher verbesserten Zustand dokumentiert. Dem Gutachten widersprechendes Vorbringen oder widersprechende Beweismittel wurden nicht erstattet bzw vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.11.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch vom Gutachter entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine konkreten Einwendungen erhoben und war auch der vorgelegte Befund vom 10.12.2015 nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften.

Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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