BVwG I411 2124221-1

I411 2124221-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2016

Regest

Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, Herabsetzung, Homosexualität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG I411 2124221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2124221.1.00

Spruch

I411 2124221-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 1052681302 - 150220062/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.03.2015 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass- nachdem er homosexuell sei und er in Nigeria keine reguläre Arbeit gefunden habe - er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch illegale homosexuelle Aktivitäten bestreiten habe können. Im Jänner 2010 habe die Polizei seinen Lebensgefährten verhaftet und befürchtete der Beschwerdeführer ebenfalls verhaftet zu werden, weshalb er geflohen sei. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

3. Am 06.11.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde bei der er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vorbrachte, dass er aufgrund seiner "bösen Einstellung" seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe eine vierjährige homosexuelle Beziehung zu seinem Freund "Frank" gehabt und sei beim ersten Geschlechtsverkehr mit seinem Freund "XXXX" von Leuten erwischt worden. Der Beschwerdeführer habe fliehen können, allerdings sei sein Freund "XXXX" inhaftiert und zu einer 14jährigen Haftstrafe verurteilt worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen den Bescheid erkannte die belangte Behörde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebend Wirkung ab (Spruchpunkt IV) und erließ sie über den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF", ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V). Zudem stellte sie fest, dass er "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2015 verloren hat (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Schriftsatz, welcher am 01.04.2016 bei der belangten Behörde einlangte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die generellen Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen zu seinem Vorbringen hätten und lediglich wahllos zusammengestellt worden seien. Auch hätte die belangte Behörde mittels einer Anfrage an die Staatendokumentation zum Ergebnis kommen müssen, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren habe die belangte Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar begründet und sei auch die Frage seiner Rückkehrbefürchtungen nicht ausreichend erörtert worden.

6. Am 15.06.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist vorbestraft, volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, Volksgruppenzugehöriger der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Seit (mindestens) 01.03.2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig.

Er weist in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte auf und ist erst im Begriff die deutsche Sprache zu erlernen.

Der Beschwerdeführer weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.09.2015, 71 Hv 74/2015v, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.

Mit seinem in Nigeria lebenden Bruder steht er in telefonischen Kontakt.

1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wurde Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführers sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und durch eine am 15.06.2016 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung betreffend der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführers angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden Erwägungen:

Trotz wiederholter Nachfragen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen, bleibt der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen unbestimmt und vor allem widersprüchlich.

Von seinem Freund kennt er nur den Vornamen obwohl er vier oder fünf Jahre zusammen gewesen sein will. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gibt er die Dauer der Beziehung mit 2005 - 2009 an. In der mündlichen Verhandlung gibt er die Dauer mit 2004-2009. Auch sonst konnte er in der Verhandlung trotz Nachfragens keine näheren Angaben zu seinem Freund machen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er weiters aus, dass er keinen Kontakt zu seinem Freund habe seit er aus Nigeria geflüchtet sei. Er vermute, dass er im Gefängnis sitze. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er dann jedoch, dass sein Freund zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Auf Vorhalt antwortete er, dass ihm sein Bruder dies erzählt hätte.

Auf die Frage, was sein Freund gearbeitet habe, gab er in der mündlichen Verhandlung an dass er Fußballer sei. Er habe ihn da gesehen. Im nächsten Satz gibt er dann an, dass der Freund auf der Farm gearbeitet habe.

Auch bezüglich seines sexuellen Kontaktes in Griechenlang machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland auf der Straße gearbeitet habe und ihn dort ein Mann namens XXXX angesprochen und Geld für Sex bezahlt habe. Kurz darauf erklärte er, dass ihn am Strand ein Mann angesprochen und ihm seine Telefonnummer gegeben hätte. Diese Nummer hätte er anrufen sollen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu befragt an, dass er XXXX am Strand in Griechenland kennen gelernt hätte. Sie hätten Nummern ausgetauscht und XXXX hätte ihm Geld gegeben. Später in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann an XXXX in der Unterkunft in Griechenland kennen gelernt zu haben.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage seine Fluchtroute konsistent darzustellen. In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er von Nigeria aus mit dem Flugzeug in die Türkei gereist sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der bleangten Behörde gab der Beschwerdeführer an von Lagos mit dem Schiff nach Libanon gereist zu sein. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er von Lagos aus mit dem PKW nach Libanon gereist sei. Von dort aus sei er mit dem LKW weiter in die Türkei gereist.

Auch zu seiner angeblichen Beziehung zu einer nigerianischen Frau in Österreich macht der Beschwerdeführer nur vage Angaben. Diese Beziehung habe geendet aufgrund seiner Erektionsstörungen. Auf Nachfrage habe er diese schon seit er ungefähr 12 Jahre war. Vor der mündlichen Verhandlung erwähnte er diese jedoch nie. Auch habe er keine geschlechtliche Beziehung zu dieser Frau gehabt.

Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient einen Fluchtgrund zu konstruieren.

Das gilt auch für die sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig eingestuften Fluchtvorbringens haben sich weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Anhaltspunkte ergeben, die eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Hinzu kommt, dass auch die im Zuge der Länderfeststellungen übermittelten Ausführungen zur Situation der Homosexuellen in Nigeria unwidersprochen blieben. In Ergebnis ergibt sich daraus die Feststellung zum Nichtvorliegen einer bestehenden homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Situation in Nigeria beruhen auf den der Partei übermittelten Länderberichten, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht. Wenn der BF auf die für ihn unbefriedigende wirtschaftliche Situation beruft, muss ihm entgegengehalten werden, dass Nigeria, bei allen Unzulänglichkeiten, eine der größten Wirtschaftsnationen in Afrika darstellt.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den außer seine Erektionsstörungen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 13, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ... .

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. .........

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) ...".

3. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

2 schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. ........

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) ...".

"Einreiseverbot"

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot Suchbegriff erlassen werden. Das Einreiseverbot Suchbegriff ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Vorheriger SuchbegriffEinreiseverbotNächster Suchbegriff gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:

3.2.2.1. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380 festgestellt, dass wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr erachtet, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. Dies ist auch im gegenständlichen Verfahren der Fall. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den in der Begründung aufgezählten Gründen nicht glaubhaft.

3.2.2.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt

3.2.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder als Bauhilfsarbeiter bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.2.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

2. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit kurzem (März 2015) und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung einer Straftat unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Im Falle des Beschwerdeführers sind allerdings ohnehin keinerlei Aspekte einer Integration erkennbar.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt.

3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

1.1. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann [zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2.3.].

1.2. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2.2. zu verweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.2.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als die Dauer von zehn Jahren auf drei Jahre herabzusetzen war. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.

Als mildernd wurde dabei zugrunde gelegt, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes und die teils geständige Verantwortung, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Im gegebenen Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).

Aus der Begründung des oben zitierten Strafurteiles, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Kokain mit den Wirkstoffen Cocain Mengen von 0,7 Gramm bzw. 2,5 Gramm gewerbsmäßig überlassen hat. Der Beschwerdeführer wusste bei jedem einzelnen Verkauf, dass er dadurch einem anderen ein Suchtgift überlässt bzw verschafft. Dies bedenkend und billigend in Kauf nehmend, entschloss er sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt Suchtgift zu verkaufen, wobei es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer ist nicht an ein Suchtmittel gewöhnt. Der Erlös floss ausschließlich in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes. Außerdem nötigte er eine andere Person zur Herausgabe ihrer Telefonnummer indem er sie massiv am Oberarm festhielt.

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstgrenze darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 FPG bzw. § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des hohen Rechtsguts der Volksgesundheit massiv zuwidergelaufen. Es konnte auch keine Gefahrenprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers erstellt werden, da seine letzte Verurteilung erst vor nicht einmal einem Jahr war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr hoch ist. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf drei Jahre herabzusetzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von sechs Jahren für das dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von sechs Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten). Dagegen erscheint im gegenständlichen Fallzusammenhang nach der strafgerichtlichen Verurteilung die Bemessung eines dreijährigen Einreiseverbots als angemessen und geboten, zumal es sich bei den inkriminierten Mengen um relativ kleine Mengen an Suchtgift handelt. Ebenso miteinbezogen ist dabei das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet.

Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine privaten und familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des Beschwerdeführer in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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