BVwG W227 2111039-1

W227 2111039-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Ermittlungspflicht, Gleichwertigkeit von<br/>Lehrinhalten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2111039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2111039.1.00

Spruch

W227 2111039-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 26. Februar 2015, Zl. B/1255/03/14, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12 an der WU Wien zugelassen.

Am 20. Jänner 2015 stellte er einen Anerkennungsantrag von Prüfungen für die Lehrveranstaltungsprüfung (LVP) "Einführung in die Rechtswissenschaften" (3 SSt, 5 ECTS-Punkte). Diesen stützte er darauf, dass er im Rahmen seines Studiums der Betriebswirtschaft an der WU Wien die "Diplomprüfung aus Grundzüge des Privatrechts" (12 SSt) und die "Vorprüfung aus Grundzüge des öffentlichen Rechts" (9 SSt) absolviert habe.

2. Mit E-Mail vom 6. Februar 2015 wies der Beschwerdeführer u.a. auf Folgendes hin: Um die anzurechnenden Lehrveranstaltungen besuchen zu können, habe er davor die Proseminare Kapitalmarktrecht, Verfassungsrecht sowie Grundzüge und Spezialgebiete des Privatrechts besuchen müssen. Weiters sei der Lerninhalt der Lehrveranstaltung aus Rechtsgeschichte im Umfang und von der Wertigkeit eine Ergänzung.

3. Das von der Vizerektorin für Lehre eingeholte Anerkennungsgutachten vom 9. Februar 2015 basiert einerseits auf einem veralteten Lehrbehelf und weist andererseits darauf hin, dass die Darstellung der Prüfungsinhalte der Lehrveranstaltung "Vorprüfung aus Grundzüge des Öffentlichen Rechts" dem für jene Rechtsgebiete zuständigen Fachgutachter überlassen bleibe, weshalb die inhaltliche Gleichwertigkeit der öffentlich-, europa- sowie völkerrechtlichen Inhalte nicht möglich sei.

4. Ein Zusatzgutachten wurde nicht eingeholt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre den Anerkennungsantrag gemäß § 78 Abs. 1 UG ab. Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die LVP "Einführung in die Rechtswissenschaften" vermittle die Fähigkeiten, sich durch Aneignung der rechtswissenschaftlichen Grundbegriffe juristisch auszudrücken, Privatrecht und Öffentliches Recht zu unterscheiden, grundlegende Elemente des Verfassungs- und Verwaltungsrechts anzuführen, die Gliederung der Staatsgewalt und die Grundzüge der Gerichts- und Behördenorganisation zu erklären sowie den Begriff des Rechtsgeschäftes zu verstehen und zu beschreiben. Darüber hinaus sollen grundlegende Fragen des Schadenersatz- und des Bereicherungsrechts gelöst, Ziele und Wesen des Sachenrechts formuliert, sowie einfache privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen selbstständig beurteilt und gelöst werden. Das "schlüssig[e] und nachvollziehbar[e]" Anerkennungsgutachten belege, dass allgemein juristische sowie privatrechtliche Themen und die historischen Grundlagen des Privatrechts nicht abgedeckt seien. Auch fehlten die Darstellung der Grundzüge der Gerichtsorganisation und wichtiger österreichischer Zivilrechtler sowie ein Vorstellen juristischer Berufe. Aufgrund dieser fehlenden Lehrinhalte liege die inhaltliche Gleichwertigkeit nicht vor.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Die Ausführungen des Sachverständigen seien unrichtig. So habe der Sachverständige seiner Beurteilung das falsche Lehrbuch zu Grunde gelegt. Der neue Lernbehelf weise im Vergleich zum vom Sachverständigen herangezogenen Lernbehelf erhebliche näher erläuterte stoffumfängliche Unterschiede auf. Abgesehen davon zeige das Skript der "Diplomprüfung aus Grundzüge des Privatrechts", welches der Gutachter in seiner Literaturliste selbst empfehle, dass auf die Lehrinhalte "juristische Grundlagen und Methodologie" eingegangen worden sei. Außerdem werde darin auf das Standard-Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts Koziol/Welser verwiesen. Die Grundzüge der "Rechts- und Staatsphilosophie" seien mit der "Vorprüfung aus Grundzüge des öffentlichen Rechts" abgedeckt, jedoch fehlten im Gutachten Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Teil. Sofern der Sachverständige bei den historischen Grundlagen des Privatrechts auf die Prozessentwicklung eingehe, sei dies insofern nicht nachvollziehbar, als der aktuelle prüfungsgegenständliche Lehrbehelf keine diesbezüglichen Ausführungen enthalte. Weiters seien die Grundzüge der Gerichtsorganisation Prüfungsgegenstand der Lehrveranstaltung "Diplomprüfung aus Grundzüge des Privatrechts" gewesen. Die Darstellung wichtiger österreichischer Zivilrechtler und die Vorstellung juristischer Berufe seien nach dem aktuellen prüfungsgegenständlichen Lehrbehelf nicht Gegenstand der LVP "Einführung in die Rechtswissenschaften".

Weiters legte der Beschwerdeführer Kopien der Inhaltsverzeichnisse der Lehrbücher Grundzüge des Privatrechts 1 und 2, Doralt/Schauer/Nowotny sowie des Bürgerlichen Rechts Band I: Koziol 11. Auflage und Band II: Welser 12. Auflage, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat beschlossen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 18.5.2016, Ra 2016/20/0072 m.w.H.).

1.2. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen. Nicht gleichwertig ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen. Es ist auch nur die Anerkennung einer Prüfung oder Teilprüfung, nicht aber die Anerkennung von Teilen einer Teilprüfung möglich (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage, 2016, § 78 Anm. 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführer stellte am 20. Jänner 2015 den Anerkennungsantrag. Zu diesem Zeitpunkt baute die LVP "Einführung in die Rechtswissenschaften" auf dem Lehrbuch Grabenwarter/Kodek/Eberhard/Spitzer, 2014, 2. Auflage, auf (vgl. dazu https://learn.wu.ac.at/vvz/14w/0409, abgerufen am 19. Juli 2016). Das Anerkennungsgutachten orientiert sich hingegen am Lehrbuch "Einführung in die Rechtswissenschaften", Grabenwarter/Kodek, 2012, 4. Auflage (vgl. dazu https://learn.wu.ac.at/vvz/14s/4036, abgerufen am 19. Juli 2016), das inhaltliche Unterschiede zur Fassung 2014 aufweist: Konkret sind (etwa) die "historischen Grundlagen des Privatrechts" in der Fassung 2014 nunmehr kein eigener Punkt, sondern ein Unterpunkt des 3. Teiles. Weiters werden die Punkte "wichtige österreichische Zivilrechtler", "juristische Berufe" und "Grundzüge Gerichtsorganisation" nicht mehr aufgezählt. Hingegen werden nun die Themengebiete "Familienrecht", "Erbrecht" und "Grundzüge des Zivilverfahrensrechtes" genannt.

Schon deswegen konnte das Anerkennungsgutachten vom 9. Februar 2015 zur Gleichwertigkeitsprüfung nicht herangezogen werden.

Zusätzlich wies der Gutachter in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass die "Vorprüfung aus Grundzüge des Öffentlichen Rechts" von einem dafür zuständigen Fachgutachter beurteilt werden muss. Trotzdem hat es die Vizerektorin für Lehre unterlassen, ein entsprechendes Zusatzgutachten einzuholen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Damit fehlen nachvollziehbare Feststellungen, ob die vom Beschwerdeführer absolvierte "Diplomprüfung aus Grundzüge des Privatrechts" und die "Vorprüfung aus Grundzüge des öffentlichen Rechts" mit der LVP "Einführung in die Rechtswissenschaften" gleichwertig sind.

1.4. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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