BVwG W208 2121682-1

W208 2121682-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016

Regest

Einbringungsstelle, ersatzlose Behebung, Postlauf,<br/>Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Vorstellungsfrist

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2121682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2121682.1.00

Spruch

W208 2121682-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (Zustellbevollmächtigter XXXX , XXXX ), gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2016, XXXX , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag, XXXX - VNR 2 vom 23.10.2015 (zugestellt am 28.10.2015) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) namens des Präsidenten - im Zusammenhang mit einem Eigentumserwerb nach Zwangsversteigerung - im Spruch dem Zustellbevollmächtigten [!] der Beschwerdeführerin Mag. Johann Nikolaus XXXX Gerichtgebühren gem. TP 9 lit a und lit b Z 1 GGG und § 6a Abs. 1 GEG von € 180,29 zur Zahlung zu Gunsten des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vor [ON 6]. Obwohl nicht dieser, sondern die Beschwerdeführerin, Dr. Johanna XXXX (im Folgenden: BF), im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Eigentum an der im Grundbuch einzutragenden Liegenschaft erworben hatte [ON 2] und der Zahlungsauftrag auch an sie adressiert war.

2. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 erhob die BF dagegen das Rechtmittel der Vorstellung (Postaufgabedatum 10.11.2015; Einlaufstempel des LG 13.11.2015), die sie an das LG adressierte [ON 7] und in der sie inhaltliche Gründe für die falsche Bemessung der Gerichtsgebühren vorbrachte sowie die Aufhebung des Mandatsbescheides begehrte.

3. Im Verwaltungsakt findet sich in der Folge ein - auf die oa. Geschäftszahl des Mandatsbescheides bezogener- Aktenvermerk (AV) der GAbt 1 des LG vom 13.11.2015, in dem angeführt wird, dass [die Vorstellung] an das BG "zuständigkeitshalber" weitergeleitet werde [Anmerkung BVwG: Im Aktenvermerk ist die Vorstellung nicht erwähnt].

Weiters liegt ein Schreiben der GAbt 2 des BG vom 20.11.2015 ein, mit dem die Vorstellung vom 10.11.2015 dem Präsidenten des LG vorgelegt wird.

Mit Verfügung des Präsidenten des LG vom 23.11.2015 ordnete dieser die Vorlage des Grundaktes und die Überprüfung der Rechtzeitigkeit an.

Schließlich findet sich noch ein AV der/des Revisorin/Revisors des LG vom 25.11.2015 in dem festgehalten wird, dass die Vorstellung am 13.11.2015 beim BG eingelangt sei, nachdem diese offensichtlich zuvor unrichtig an das LG gesendet und am gleichen Tag an das BG weitergeleitet worden sei. Die Vorstellung sei verspätet, weil sie nicht binnen 14-tägiger Frist beim richtigen Gericht eingelangt sei.

4. Mit dem vor dem BVwG angefochtenen Bescheid vom 08.01.2016 (zugestellt am 18.01.2016) wies der Präsident des LG die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des BG zurück.

In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Mandatsbescheid dem Zustellbevollmächtigten am 28.10.2015 zugestellt worden sei und die von der BF eingebrachte Vorstellung lt.

Eingangsstampiglie am 13.11.2015 eingelangt und somit verspätet sei. Die Frist habe am 11.10.2015 geendet. Diese Feststellungen würden sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Zustellnachweis und dem Aktenvermerk des Präsidenten des LG vom 25.11.2015, ergeben.

5. Mit am 10.02.2016 persönlich überreichten Schriftsatz zog die BF diesen Bescheid beim BVwG in Beschwerde, wobei sie ua. darauf hinwies, dass die Feststellung der verspäteten Einbringung unrichtig sei, da die Vorstellung am 10.11.2015 dem Zustelldienst übergeben worden sei, was sich aus dem Briefumschlag ergebe. Da der Zahlungsauftrag keine Bezeichnung der Behörde enthalten habe bei der die Vorstellung einzubringen sei, sei die Vorstellung beim LG am 13. Tag nach der Zustellung und damit innerhalb der Frist erhoben worden.

6. In der Folge legte der Präsident des LG (belangte Behörde) die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem BVwG vor (eingelangt am 18.02.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Festgestellt wird, dass der rechtlich unvertretenen BF der Mandatsbescheid am 28.10.2015 (Mittwoch) über ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. In diesem Mandatsbescheid wurde - obwohl die BF als Adressatin angeführt war - offenbar irrtümlich nicht die BF, sondern ihr Zustellbevollmächtigter im Spruch zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet. In der im Akt einliegenden Ausfertigung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) befindet sich auf Seite 1 unten folgender Beisatz:

"Ihre Eingabe vom 12.10.2015 wird zur Kenntnis genommen. Hiezu wird mitgeteilt, dass gegen die Lastschriftanzeige kein Rechtsmittel erhoben werden kann. Erst gegen die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht werden."

Auf der Seite 2 befindet sich die Fertigungsklausel "Landesgericht [...]: Für den Präsidenten" der Name der Kostenbeamtin und der Vermerk "Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG".

Weiters eine Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich angeführt ist, dass die Vorstellung beim BG einzubringen ist (Hervorhebungen im Original):

"Sollten sie der Auffassung sein, dass der Zahlungsauftrag unrichtig ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung einbringen. Bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden sind, ist eine Vorstellung nur zulässig, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht. Die Vorstellung ist beim Bezirksgericht XXXX XXXX zum oben angeführten Aktenzeichen einzubringen."

Festgestellt wird, dass ungeachtet dieser Rechtsmittelbelehrung - von der die BF behauptet und dies auch durch Vorlage ihrer Ausfertigung unter Beweis gestellt hat, dass ihr Bescheidexemplar nach der Wortgruppe: "Elektronische Aufertigung gem. § 79 GOG" endet und keine Rechtsmittelbelehrung enthält- die belangte Behörde das LG ist und dies sowohl aus dem Kopf des Bescheides als auch aus der Unterschriftsklausel eindeutig hervorgeht.

Die Vorstellung ist an das LG, adressiert und am 10.11.2015 (Dienstag) - innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung (Fristablauf 11.11.2015) - dem Zustelldienst übergeben worden, was sich aus dem Poststempel des Briefkuverts (ON 7) ergibt.

Festgestellt wird, dass die Vorstellung nicht vom im Spruch des Mandatsbescheides angeführten Zahlungspflichtigen, sondern von der BF erhoben wurde, die im Bescheid als Adressatin genannt ist.

Die belangte Behörde hat die eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zurückgewiesen, wobei sich aus der Begründung ergibt, dass sie dies wegen Verspätung getan hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum festgestellten Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem im Parteiengehör von der BF vorgelegten ihr zugestellten Originalmandatsbescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht und ist die BF - trotz der offensichtlich irrtümlichen Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Verpflichteten im Spruch des Mandatsbescheides - auch beschwerdelegitimiert. Sie ist als Adressatin des Mandatsbescheides bezeichnet. Nach der Judikatur ist es ausreichend, wenn sich der Adressat trotz allfälliger Fehlbezeichnung aus dem Bescheid insgesamt klar erkennen lässt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 411/1 mit weiteren Nachweisen und Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Der Spruch ist im Zweifel im Sinne des Gesetzes auszulegen (VwGH 28.06.1994, 94/08/0021; 22.04.1999, 98/20/0322). Aus § 2 Z 4 iVm § 25 Abs. 1 GGG ergibt sich eindeutig, dass die BF zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühr im Grundbuch gem. TP 9 ist, da ihr die Eintragung zum Vorteil gereicht bzw. sie diese beantragt hat. Ganz offenbar gehen auch sowohl die belangte Behörde als auch die BF davon aus.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 28.05.1986, 84/13/0117).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

2.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die Frist von zwei Wochen von der BF eingehalten wurde, obwohl die BF die Beschwerde nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung angeführt beim BG, sondern direkt beim LG eingebracht hat.

Ungeachtet der Frage, ob nun der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat oder nicht, steht fest, dass die BF noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen eine Vorstellung an das LG adressiert der Post übergeben hat und diese dort auch eingelangt ist.

Die belangte Behörde ging - ohne der BF einen Verspätungsvorhalt zu machen - davon aus, dass die Vorstellung verspätet wäre, weil diese gem. Eingangsstempel des LG dort erst am 13.11.2015 eingelangt sei.

Damit verkennt sie aber, was die BF zu Recht rügt, dass gem. § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postlaufes nicht in die Frist einzurechnen sind und somit das entscheidende Datum der Tag ist an dem die Vorstellung dem Zustelldienst an die "richtige Stelle" übergeben wurde. Wobei die richtige Stelle, die zuständige Behörde ist (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330). Im vorliegenden Fall ist zuständige Behörde das LG. Wie festgestellt, wurde die Vorstellung adressiert an das LG am 10.11.2015 dem Zustelldienst übergeben und lag dieser Tag innerhalb der Frist von 2 Wochen. Eine Verspätung des Rechtsmittels liegt daher nicht vor.

Eine Rechtsmittelbehörde hat das Risiko der Aufhebung ihrer Entscheidung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (Hinweis E vom 25. April 2014, 2012/10/0060; E vom 29. August 2013, 2013/16/0050; B vom 11. Februar 2007, 2004/18/0186; E vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0094; E vom 22. November 2005, 2001/03/0210). Dies gilt auch für das Vorstellungsverfahren (Hinweis E vom 24. November 2011, 2011/23/0269; VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).

Die Tatsache, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides allenfalls als Einbringungsstelle das BG (§ 7 Abs. 1 GEG zweiter Satz) angeordnet wurde und die BF die Vorstellung dennoch nicht an das BG, sondern an das LG adressiert hat, ändert nichts daran, dass die Vorstellung gem. § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht an die richtige belangte Behörde adressiert hat (gem. § 6 Abs. 1 GEG - dem LG, dem der Präsident vorsteht) und diese dort auch eingelangt ist. Wurde ein Rechtsmittel bei der richtigen Behörde eingebracht, so ist es bedeutungslos an wenn es adressiert ist (VwGH 12.05.1977, 2499/76). Nur im Falle der Einbringung bei einer unrichtigen Behörde wäre gem. § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen gewesen. Im Zweifel ist die Vorstellung als richtig eingebracht anzusehen (VwGH 13.11.1984, 84/04/0025). Das Einlangen der Vorstellung nach Ablauf der Frist, wäre nur dann von Relevanz, wenn die BF die Vorstellung an die falsche belangte Behörde adressiert hätte.

Ob der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung erhalten oder nicht ist daher für die Lösung der Rechtsfrage ohne Belang.

Da Gegenstand der Beschwerde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen Verspätung war und der Bescheid aus diesem Grund gem. § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war, verbietet sich ein Eingehen auf die inhaltlich von der BF vorgebrachten Beschwerdegründe.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Vorschreibung der Eintragungsgebühr inhaltlich zu prüfen haben und den ihr unterlaufenen Irrtum im Spruch hinsichtlich der zahlungspflichtigen Partei in ihrem neuen Bescheid zu korrigieren haben. Der Bescheid ist an den Zustellbevollmächtigten zu adressieren und die BF als Zahlungspflichtige - soweit eine inhaltliche Prüfung ihre Zahlungspflicht ergibt - im Spruch anzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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