W188 2111683-1•BVwG W188 2111683-1
W188 2111683-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W188 2111683-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1) des XXXX, XXXX, XXXX, und 2) der XXXX Betriebs-GmbH, XXXX, XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2015, Zahlen: XXXX wegen Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b Abs. 4 und 7 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag der Präsidentin des Landesgerichtes (LG) XXXX vom 30.03.2015 wurde XXXX (Erstbeschwerdeführer, folgend: EBF) aufgefordert, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 25.11.2014 verhängte Geldstrafe iHv € 5.000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 auf das näher bezeichnete Konto einzuzahlen.
2. Mit Zahlungsauftrag der Präsidentin des LG vom 30.03.2015 wurde die XXXX Betriebs-GmbH (Zweitbeschwerdeführerin, folgend: ZBF) aufgefordert, die mit Beschluss dieses BG vom 25.11.2014 verhängte Geldstrafe iHv € 3.000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 auf das näher bezeichnete Konto einzuzahlen.
3. Dagegen erhoben der EBF und die ZBF mit den Schriftsätzen vom 07.04.2015 und vom 10.04.2015 durch ihren Rechtsvertreter jeweils Vorstellung und führten begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe iHv bis maximal € 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Der EuGH sei in näher bezeichneter Rechtssache zum Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glückspielgesetzes vorliegen könnte. Die Unanwendbarkeit des Gesetzes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Es ergehe daher der Antrag, den Vorstellungen Folge zu geben und die Mandatsbescheide ersatzlos zu beheben.
4. Mit an den Rechtsvertreter des EBF und der ZBF gerichteten Schreiben der Präsidentin des LG jeweils vom 22.04.2015 wurden diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt, die zur Anwendung zu gelangenden rechtlichen Bestimmungen sowie die diesbezüglich ergangene Judikatur zur Kenntnis gebracht und im Weiteren ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge von der Kostenbeamtin gemäß der dieser erteilten Ermächtigung im Namen der Präsidentin des LG unterfertigt worden seien und diese der ihnen zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes entsprächen. Es entspreche dem im Art. 94 Abs. 1 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollten, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit sei es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Deshalb würden die beiden Vorstellungen als unzulässig zurückzuweisen sein. Unter einem wurde dem Rechtsvertreter des EBF und der ZBF Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. In den hierauf ergangenen Stellungnahmen des Rechtsvertreters des EBF und der ZBF jeweils vom 12.05.2015 führte dieser aus, dass unter Bedachtnahme auf das näher bezeichnete hg. Erkenntnis die Anträge, den Vorstellungen Folge zu geben und die Mandatsbescheide ersatzlos zu beheben, aufrechterhalten werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid verband die belangte Behörde zunächst die Verfahren betreffend den EBF und die ZBF zur gemeinsamen Entscheidung, erklärte die eingeleiteten Ermittlungsverfahren für geschlossen, sprach aus, dass die gegen den EBF und die ZBF erlassenen Zahlungsaufträge betreffend die Einbringung der mit Beschluss des BG jeweils verhängten Geldstrafen und der jeweiligen Einhebungsgebühr aufrechtbleiben würden und wies die Vorstellungen wegen Unzulässigkeit gemäß § 6b Abs. 4 GEG zurück. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges, der getroffenen Feststellungen und der angewendeten rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, der Richter des BG habe am 25.03.2015 angeordnet, die Ordnungsstrafe hinsichtlich des EBF und der ZBF in jeweiliger Höhe einzuheben, und die Kostenbeamtin des BG habe aufgrund der Ermächtigung der Präsidentin des LG in deren Namen die Zahlungsaufträge erlassen. Weiters sei die gerichtliche Entscheidung gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Fall der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe, eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe bestehe nicht. Werde ein Zahlungsauftrag über einen Betrag, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben werde, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, so sei der Berichtigungsantrag (nunmehr: die Vorstellung) wegen Unzulässigkeit gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG (nunmehr § 6b Abs. 4 GEG) zurückzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des EBF und der ZBF mit Schriftsatz vom 21.07.2015 Beschwerde und führte ua. aus, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der EBF und die ZBF hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen, zudem habe diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen, weshalb die Mandatsbescheide ex lege außer Kraft getreten seien. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wurde letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glückspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glückspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit der beiden BF mit einer Geldstrafe iHv von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
8. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 27.07.2015, eingelangt am 03.08.2015, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Mit Beschluss des BG vom 25.11.2014, Zahl: XXXX, wurde aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2014, Zahl: XXXX, die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal in der XXXX-Tankstelle, XXXX, XXXX, solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Genehmigung verfügten, bewilligt. Nachdem der EBF und die ZBF am 08.09.2014 bzw. am 13.11.2014 nach Erlassung der einstweiligen Verfügung durch den Betrieb von Geräten für die Durchführung solcher Glücksspiele zuwiderhandelten, wurden über sie Geldstrafen iHv € 5.000,00 bzw. € 3.000,00 verhängt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des LG vom 18.03.2015, Zahl: XXXX keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt.
Der zuständige Richter des BG ordnete am 25.03.2015 an, die verhängten Ordnungsstrafen einzuheben.
Mit dem EBF am 04.04.2015 zugestelltem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.03.2015, Zahl: XXXX, wurde dieser aufgefordert, die Geldstrafe iHv € 5.000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 auf das näher bezeichnete Konto bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen. Mit am 09.04.2015 beim BG eingelangtem Schriftsatz erhob dieser dagegen durch seinen Rechtsvertreter jedenfalls fristgerecht Vorstellung.
Mit der ZBF am 02.04.2015 zugestelltem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.03.2015, Zahl: XXXX, wurde diese aufgefordert, die Geldstrafe iHv € 3.000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 auf das näher bezeichnete Konto bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen. Mit am 13.04.2015 beim BG eingelangtem Schrift-satz erhob diese dagegen durch ihren Rechtsvertreter jedenfalls fristgerecht Vorstellung.
Mit an die Präsidentin des LG gerichteten Schreiben des BG vom 09.04.2015 und vom 13.04.2015 wurden die Akten mit dem Ersuchen übermittelt, über die Vorstellungen zu entscheiden.
Die belangte Behörde leitete nach Einlangen der Vorstellungen gegen die Zahlungsaufträge am 09.04.2015 bzw. am 13.04.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG), normierten Frist ein Ermittlungsverfahren ein, indem sie dem Rechtsvertreter des EBF und der ZBF mit Schreiben jeweils vom 22.04.2015, abgefertigt jeweils am 22.04.2015, den bis dahin vorgelegenen Sachverhalt und die zur Anwendung zu gelangenden Rechtsvorschriften zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit bot, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen. Die Mandatsbescheide sind daher nicht außer Kraft getreten.
Der angefochtene Bescheid wurde am 30.06.2015 dem Rechtsvertreter des EBF und der ZBF zugestellt, die Beschwerde langte am 23.07.2015 beim LG ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem rechtskräftigen Beschluss des BG vom 25.11.2014, den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 30.03.2015, den erhobenen Vorstellungen, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchpunkt A)
Nach Art. 2 Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, wird dem § 19a ein Absatz 15 angefügt, dem zufolge § 7 Abs. 2 idF dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt und auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden ist, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. [...]. Folglich ist fallbezogen das GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 anzuwenden.
Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (zB als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in er-ster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.
Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In casu leitete die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellungen gegen die Zahlungsaufträge am 09.04.2015 bzw. am 13.04.2015 innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren ein, indem sie dem Rechtsvertreter des EBF und der ZBF mit Schreiben vom 22.04.2015, jeweils abgefertigt am 22.04.2015, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von ihm erhobene Vorstellung den bis dahin vorgelegenen Sachverhalt und die zur Anwendung zu gelangenden Rechtsvorschriften zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit bot, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde hat sich solcherart innerhalb der oben genannten Frist zweifelsfrei mit der Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) und es dem EBF und der ZBF ermöglicht, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Zahlungsaufträge sind daher nicht außer Kraft getreten.
Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobenen Rügen, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, weshalb die Mandatsbescheide ipso iure außer Kraft getreten seien, bzw. sie habe dem EBF und der ZBF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihnen die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweisen sich daher als haltlos.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang.
Soweit der EBF und die ZBF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versuchen, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeinen, die Erlassung der Mandatsbescheide sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justiz-verwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).
Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.
Unter diesen Gesichtspunkten waren auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung der Mandatsbescheide wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären, wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des EBF und der ZBF.
Insgesamt vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien. Der EBF ist zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 25.11.2014 verhängten Geldstrafe iHv € 5.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 - insgesamt sohin € 5.008,00 - und die ZBF zur Zahlung der mit diesem Beschluss verhängten Geldstrafe iHv €
3. 000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv €
8,00 - insgesamt sohin € 3.008,00 - verpflichtet.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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