BVwG W180 2105413-1

W180 2105413-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Wegfall des<br/>Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W180 2105413-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W180.2105413.1.00

Spruch

W180 2105413-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, Zahl II/7-EBP/12-119907524, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/12-118708883, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde die Höhe der gewährten Förderung abgeändert. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist ein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zahl II/4-EBP/12-124753911, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Dagegen wurde kein Vorlageantrag gestellt.

4. Am 08.04.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, der Bescheid vom 26.03.2015 wurde erst mit Nachreichung vom 29.04.2015 vorgelegt.

I.2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass es sich beim Bescheid vom 26.03.2015 um eine Beschwerdevorentscheidung handelt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages hinweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, wodurch die Bescheidbeschwerde erledigt ist; ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt. Auch eine unzuständigerweise (nach Ablauf der viermonatigen Frist) erlassene Beschwerdevorentscheidung erledigt die Beschwerde, wenn gegen die Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag gestellt wird.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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