BVwG W148 2116993-1

W148 2116993-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Kürzung,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W148 2116993-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2116993.1.00

Spruch

W148 2116993-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 07.11.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/07-120011291, betreffend Zusätzlicher Beihilfeantrag 2007 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514673, wurde der beschwerdeführenden Partei (BF) für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 2.515,37 gewährt.

2. Mit dem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, II/7-EBP/07-119239388, wurde die EBP 2007 auf EUR 1.937,69 reduziert und eine Rückforderung von EUR 577,68 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Einem Wiederaufnahmeantrag wurde nicht stattgegeben (Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-125813601).

3. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/07-120011291, wurde ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 136,08 festgesetzt und in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von EUR 166,49 eine Rückforderung von EUR 30,41 ausgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides findet sich folgende Tabelle:

Maßnahme

Vorhergehende Berechnung

Aktuelle Berechnung

Schlachtprämie Kälber

2,50

2,50

Einheitliche Betriebsprämie

132,39

101,98

Prämie für Mutterkühe

30,00

30,00

Schlachtprämie Großrinder

1,60

1,60

Summe

166,49

136,08

Auszahlungsbetrag

166,49

136,08

Rückforderungsbetrag

EUR 30,41

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte. Die BF brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-119541283, hinsichtlich der EBP 2008 sei rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69514673, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.515,37 gewährt.

2. Mit dem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, II/7-EBP/07-119239388, wurde die EBP 2007 auf EUR 1.937,69 reduziert und eine Rückforderung von EUR 577,68 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Einem Wiederaufnahmeantrag wurde nicht stattgegeben (Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-125813601).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Zusätzlicher Beihilfebetrag für 2007 in Höhe von EUR 136,08 festgesetzt und gleichzeitig der diesen Betrag übersteigende, im Rahmen einer Direktzahlung für dieses Antragsjahr 2007 bereits ausgezahlte Betrag rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2007 maßgeblichen Fassung:

Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, lauten auszugsweise:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

[...]."

"Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]"

Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, lauten:

"TEIL III

MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

[...]"

b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst:

1. Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.

Da die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie mit Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 reduziert wurde, änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 der angefochtene Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Abänderungsbescheid keine Berufung (Beschwerde) erhoben. Daher ist der Abänderungsbescheid rechtskräftig geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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