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W138 2125302-1•BVwG W138 2125302-1
W138 2125302-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,<br/>ordentliche Revision, Parteistellung, Planbescheinigung, Revision<br/>zulässig, unverhältnismäßiger Nachteil, Vermessung
W138 2125302-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag des Vermessungsamtes Feldbach, das gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2016, GZ W138 2125302-1/4, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: XXXX, Businesspark 4, 8200 Gleisdorf) erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens war eine Planbescheinigung gemäß § 39 VermG (Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.11.2015). Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der GZ: 31326-62324 vom 16.11.2015 zurückgewiesen.
Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochten erstinstanzlichen Bescheides abgeändert und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides lautete dahingehend, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bescheinigung des Planes vom 16.11.2015
GZ 31326-62324 mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Das Vermessungsamt Feldbach hat in seiner Revision den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich nicht gegen diesen Antrag aus.
Gemäß § 30 Abs.2 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist nicht erkenntlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Überdies hat sich die mitbeteiligte Partei nicht gegen den Antrag ausgesprochen.
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