W122 2119253-1•BVwG W122 2119253-1
W122 2119253-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche<br/>Interessen, Gewerbebetrieb, Harmonisierungspflicht, Präsenzdienst,<br/>Schulden, unternehmerische Tätigkeit
W122 2119253-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX - XXXX Rechtsanwälte, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos XXXX , Ergänzungsabteilung, vom 14.12.2015, Zl. P1161308/4-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2015(3), betreffend Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Verfahren vor dem Militärkommando XXXX
Der Beschwerdeführer wurde mit - seit 25.06.2013 - rechtskräftigem Stellungsbeschluss für tauglich erklärt.
Aufgrund seiner Lehrausbildung zum Elektrotechniker wurde der Beschwerdeführer aus öffentlichem Interesse von Amts wegen befristet bis zum Lehrabschlussprüfungstermin im April 2015 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit.
Mit, dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 zugestelltem, Bescheid wurde er mit Wirkung vom 06.07.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.
Mit Schreiben vom 02.02.2015 ersuchte er um befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis November 2015 und begründete dies mit dem Aufbau eines Unternehmens und finanziellen Verpflichtungen. Mit per E-Mail eingebrachtem Schreiben vom 30.04.2015 zog der Beschwerdeführer seinen Befreiungsantrag zurück und ersuchte unter einem um Abänderung des Einberufungstermines auf Jänner 2016 in der Kaserne XXXX .
Das anhängige Befreiungsverfahren wurde daraufhin eingestellt und der oben genannte Einberufungstermin, 06.07.2015, mit Bescheid des Militärkommandos XXXX /Ergänzungsabteilung vom 30.04.2015 zum Einberufungstermin 11.01.2016 (Kaserne XXXX ) abgeändert. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, in eventu auf befristete Befreiung bis zum 01.01.2018.
Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er seit März 2014 ein Eventmanagement-Unternehmen und seit Oktober 2015 zusätzlich ein Getränkehandelsunternehmen und ein Lokal betreiben würde und es ihm daher finanziell und zeitlich nicht möglich wäre den Grundwehrdienst ab 11.01.2016 anzutreten. Die Übernahme des Getränkehandels wäre für ihn eine einmalige Gelegenheit gewesen, da der Vorbesitzer das Unternehmen aus familiären Gründen hätte verkaufen müssen. Des Weiteren würde er planen, ab 30.01.2016 ein weiteres Lokal in XXXX zu übernehmen, da der Vorbesitzer dieses unfallbedingt (Querschnittslähmung) nicht weiterführen könne. Im Falle seiner Abwesenheit würden die Betriebe zusammenbrechen, bzw. würde er auch einen großen finanziellen Rückschlag erleiden.
Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit März 2014 Inhaber eines neugegründeten Einzelunternehmens (Eventmanagement inklusive Werbeagentur) sei und über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge. Im September 2015 habe der Beschwerdeführer infolge einer Betriebsübernahme (laut dessen Angaben: Verkauf durch Vorbesitzer aufgrund familiärer Gründe) ein weiteres Einzelunternehmen gegründet sowie zusätzlich ein nicht näher beschriebenes Lokal übernommen.
Seit September sei er handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Unternehmen, die Konzession zur Führung des Lokals besitze Herr XXXX . Der Beschwerdeführer würde beabsichtigen, in den Betrieben ab Dezember 2015 insgesamt ca. 10 Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Aufgaben des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen die Geschäftsführung, Arbeitseinteilung, Terminbearbeitung und Kundenbetreuung. Laut Angaben des Beschwerdeführers würden seit Dezember 2015 ca. € 290.000,00 auf den Betrieben (ohne Einrechnung von separaten Privatschulden) lasten. Ab Ende Jänner 2016 habe der Beschwerdeführer geplant von einem (infolge eines Autounfalles querschnittgelähmten) Bekannten ein weiteres Lokal in XXXX zu übernehmen.
Im gemeinsamen Haushalt würden die Eltern des Beschwerdeführers, Frau XXXX (geb. XXXX , Landwirtin) und Herr XXXX (geb. XXXX , Landwirt) sowie sein Bruder XXXX (geb. XXXX , Maschinenringarbeiter) und sein Großvater, Herrn XXXX (geb. XXXX , Pensionist) leben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 27.11.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit per E-Mail eingebrachtem Schreiben vom 10.12.2015 übersandte der Beschwerdeführer nachstehende Beweismittel:
• Abstattungskreditvertrag (Abschlussdatum nicht ersichtlich) - abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der Raiffeisenbank Region XXXX (Bürgschaft - Eltern des Beschwerdeführers) - über einen Gesamtkredit in der Höhe von € 42.113,02 - rückzahlbar in 102 Monatsraten zu je € 400,- beginnend ab 30.11.2014,
• Abstattungskreditvertrag (Abschlussdatum nicht ersichtlich) - abgeschlossen zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und der Raiffeisenbank Region XXXX - über einen Gesamtkredit in der Höhe von € 247.109,34 - rückzahlbar in 240 Monatsraten zu je €
1. 024-beginnend ab 31.01.2016,
• Pachtvertrag vom 20.05.2015 betreffend ein Lokal (Cafe/Lounge) in XXXX - abgeschlossen zwischen Herrn XXXX als Verpächter und Herrn
XXXX als Pächter, Pachtbeginn: 01.06.2015 für die Dauer von 12 Monaten (nach Ablauf dieser Frist Pachtverlängerung auf unbestimmte Zeit), monatlicher Pachtzins € 1.200,- (inklusive Kanal und Wasser), bezahlte Kaution € 4.000,- (Barzahlung),
• Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.09.2014 - Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gewerbes "Gastgewerbe" betreffend Herrn XXXX ,
• Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.03.2014 betreffend Erteilung einer Gewerbeberechtigung "Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)" an den Beschwerdeführer ab 04.03.2014,
• Gewerberegisterauszug vom 27.10.2015 betreffend die dem Beschwerdeführer erteilte Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" ab 02.10.2015 (Standort XXXX ),
• Kaufvertrag vom 20.08.2015 - abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und Herrn XXXX als Verkäufer betreffend ein Einzelunternehmen (Getränkehandel) - Kaufpreis für den Getränkehandel: € 20.150,- zuzüglich € 38.000,-- für noch nicht abgearbeitete Lieferaufträge, Kundenstock und Firmenwert, Betriebsübergabe ab 01.09.2015.
Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Kaufvertrag betreffend Getränkehandel enthielte nur den Kaufpreis vom Firmenwert/Kundenstock, jedoch nicht die gesamte Ablöse des Getränkelagers und der Gerätschaften. Die Getränkeablöse, bzw. das gesamte Lager seien separat auf andere Rechnungen aufgeteilt. Bei dem Lokal handle es sich um eine sogenannte Lounge/Bar/Club. Der Miet- und Pachtvertrag müsse jedoch auf Herrn XXXX laufen, da dieser die Konzession für das Gastgewerbe besitzt. Der Beschwerdeführer wäre der Geschäftsführer und weiters eigenständiger Arbeiter im Lokal. Mitarbeiter könnten erst Anfang Jänner 2016 bei der Firma beginnen, da die Kreditauszahlung und die GmbH-Gründung länger gedauert hätten. Von der Lokalität in XXXX könnten der Beschwerdeführer Mitte Jänner 2016 Unterlagen einbringen, da er diese noch nicht in Besitz hätte.
Bezüglich der Kreditverträge würde einer auf dessen Eltern laufen, da er zu wenige Sicherheiten für diese Summe aufweisen könnte, jedoch sei der Kredit für die Firma XXXX bestimmt und er selbst würde für den gesamten Betrag haften. Mitte Jänner 2016 werde ein weiterer Kreditrahmen eröffnet, da die Firma XXXX ab diesem Zeitpunkt ein neues Projekt, die Errichtung von 48 Flüchtlingswohnheimen für die Unterbringung von 44 Flüchtlingen in XXXX , starten werde. Es seien hierbei schon diverse Verträge und Vereinbarungen abgeschlossen, jedoch müsste er sich noch an den unterschriebenen Kunden- und Quellenschutz halten.
Mietverträge betreffend Fixkosten (Büro, drei Lager, Firma, allgemeine Fixkosten) könnte der Beschwerdeführer nachreichen.
Mit Bescheid vom 14.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2015 auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes in eventu auf befristete Befreiung bis zum 01.01.2018 gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, da der Beschwerdeführer als Inhaber mehrerer Unternehmen an deren ordnungsgemäßer Führung, sowie an der Begleichung seiner Kreditschulden ein berechtigtes wirtschaftliches Eigeninteresse habe, die besondere Rücksichtswürdigkeit iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen würde, allerdings nicht erkannt werden konnte.
Dies deshalb, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen sei, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (VwGH 27.06.1984, ZIen. 83/11/0017, 84/11/0106 und VwGH 26.05.1986, ZI. 85/12/0250).
Im Sinne der Harmonisierungspflicht seien Wehrpflichtige grundsätzlich ab Feststellung ihrer Tauglichkeit dazu angehalten, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten in Einklang mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur bevorstehenden Präsenzdienstleistung zu bringen, bzw. vorhersehbare Schwierigkeiten zu vermeiden und Handlungen zu unterlassen, die eine allfällige Einberufung zum Grundwehrdienst vereiteln könnten. Ungeachtet dessen, und obwohl dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er spätestens nach Abschluss seiner Lehrausbildung zur Einberufung zum Grundwehrdienst heranstehe, habe er im März 2014 ein Unternehmen (Eventmanagement) gegründet und habe er im gleichen Jahr einen Kreditvertrag abgeschlossen. In weiterer Folge habe er, trotz des Umstandes, dass er bereits im Besitz eines Einberufungsbefehles zum Einberufungstermin 11.01.2016 (gemäß seinem Einberufungswunsch) war ab September 2015 ein zusätzliches Unternehmen (Getränkehandel) und ein Lokal übernommen und mache er nunmehr seine Unabkömmlichkeit von diesen Betrieben und diesbezügliche finanzielle Verpflichtungen geltend. Dem vorliegenden Sachverhalt konnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zusätzlichen Betriebsübernahmen noch unbedingt vor Ableistung seines Grundwehrdienstes hätten erfolgen müssen. Zum Vorbringen, dass er eine "einmalige Gelegenheit" hätte wahrnehmen wollen, sei festzustellen, dass diesbezüglich keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vorliegen würden, bzw. habe er durch seine Vorgehensweise die bereits infolge der ersten Unternehmensgründung entstandenen Schwierigkeiten weiter vergrößert und somit die oben angeführten Dispositionspflichten verletzt.
Es würde zu weit gehen, ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse darin zu erblicken, dass der Wehrpflichtige durch seine eigene mangelnde Voraussicht in Schwierigkeiten gerät. Dieser Grundsatz sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf anwendbar, dass sich der Wehrpflichtige auf die Gefährdung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung beruft (VwGH 11.10.1991, ZIen. 89/11/0197 und 0198). Da er seine wirtschaftlichen Angelegenheiten somit nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes harmonisiert habe, sei die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen auszuschließen.
Zu der Tatsache, dass Herr XXXX aufgrund einer bestehenden Konzessionsberechtigung eine Lokalpachtung vorgenommen habe, ist festzuhalten, dass somit eine ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Lokales auch in seinem Interesse gelegen sein werde und daher auch von diesem entsprechende Dispositionen während seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit erwartet werden dürfen.
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2016 ein weiteres Lokal übernehmen, bzw. Flüchtlingswohnungen errichten möchte sei anzumerken, dass es sich diesbezüglich um in der Zukunft liegende Ereignisse handle, deren Eintritt ungewiss ist. Die entscheidende Behörde habe nur von solchen Tatsachen auszugehen, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen.
Hinsichtlich des Umstandes, dass die Eltern des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten einen Kredit aufgenommen haben ist festzustellen, dass diesbezüglich die wirtschaftlichen Interessen seiner Eltern betroffen seien, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein könnten.
Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es konnten auch solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden.
Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 23.12.2015 Beschwerde und beantragte den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Befreiung stattgegeben werde; in eventu wurde beantragt, eine befristete Befreiung bis 01.01.2018 auszusprechen.
Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde übersehe, dass die weitere wirtschaftliche Tätigkeit nach seinem Schreiben vom 30.04.2015 zunächst nicht vorhersehbar gewesen sei. Er habe die Befreiung also nicht auf seine ursprüngliche Tätigkeit als Eventmanager gestützt, sondern eben auf die Übernahme weiterer Betriebe, welche zunächst nicht vorhersehbar gewesen seien. Er habe sich spontan entscheiden müssen und dies in Absprache mit seinen Eltern gemacht, welche auch für einen Teil der dadurch entstandenen Verbindlichkeiten haften würden.
Auch das Flüchtlingsproblem habe sich relativ kurzfristig ergeben, Flüchtlingsheime würden jetzt benötigt werden und nicht zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt.
Zusammengefasst ergebe sich daher, dass die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen sehr wohl "besonders rücksichtswürdig" iSd § 26 WG 2001 seien.
Es sei überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung sei und sich relativ bald die Gelegenheit zur Ableistung des Wehrdienstes ergeben werde.
Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
Weiters wurde beantragt, aus Anlass dieser Beschwerde den Bescheid des Militärkommandos XXXX vom 30.04.2015, Zl. PI 161308/3-MiiKdo OÖ/ Kdo/ErfAbt/2015 (1), in welchem als Einberufungstermin der 11.1.2016 festgelegt wurde, aufzuheben. Es wolle auf jeden Fall ein wesentlich späterer Einberufungstermin festgelegt werden. Es sei nämlich nicht zu erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht so rasch in dieser Angelegenheit entscheiden würde und würde der hiermit bekämpfte Bescheid, obwohl er nicht rechtskräftig sei, vollzogen werden müssen. Eine aufschiebende Wirkung dieses Rechtsmittels könne daher nur erreicht werden, indem der entsprechende Einberufungstermin abgeändert werde.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
In Folge teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.02.2016 mit, dass der Wehrpflichtige aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig nach seinem Antritt am 11.01.2016 aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde mit - seit 25.06.2013 - rechtskräftigem Stellungsbeschluss für tauglich befunden.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Geschäftsführer eines Eventmanagement-Unternehmens (seit März 2014) und eines Getränkehandelsunternehmens (seit Oktober 2015).
Der Beschwerdeführer hat einen Kredit bei der Raiffeisenbank Region XXXX iHv € 42.113,02 (monatliche Rückzahlungsraten iHv € 400,00) aushaften.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 26 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) idgF, lautet auszugsweise:
"Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
..."
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) ...
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) ..."
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens geltend, dass die gänzliche Befreiung zur Ableistung des Präsenzdienstes für ihn aus wirtschaftlichen Gründen unerlässlich sei. Es war demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, die eine gänzliche Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigten könnten.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint und richtigerweise auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach dem Wehrpflichtigen in Bezug auf seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung und etwaige private, wirtschaftliche und berufliche Interessen eine Harmonisierungspflicht trifft (VwGH 27.06.1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106 sowie VwGH 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246).
Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint.
Eine wie im gegenständlichen Fall u.a. vorliegende künftige Übernahme eines Unternehmens kann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse iSd bezogenen Gesetzesstelle darstellen, weil die vorgesehene Übernahme ein in der Zukunft liegendes Ereignis ist, die entscheidende Behörde aber nur von solchen Tatsachen auszugehen hat, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen (vgl. VwGH 13.03.1969, ZI. 1/310/68 und VwGH 23.04.1996, Zl. 96/11/0077 und 30.06.1987, Zl. 87/11/0091).
Schafft der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Befreiung wirtschaftliche Tatsachen, die nach Ablauf der Frist seiner Vorstellung entsprechend seine endgültige Befreiung begründen sollten, anstatt seiner Verpflichtung zur Harmonisierung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, so genügt dies, um seinen wirtschaftlichen Interessen an der Befreiung die vom Gesetz geforderte besondere Rücksichtnahme zu nehmen (VwGH 30.6.1987, Zl. 87/11/0077 und VwGH 22.05.1990, Zl. 89/11/0175).
Die im gegenständlichen Fall ursprünglich gewährte befristete Befreiung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ist ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung zum Elektrotechniker erfolgt. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, hätte der Beschwerdeführer somit die Verpflichtung gehabt, seine privaten, wirtschaftlichen und familiären Belange so zu disponieren, dass er nach Abschluss seiner Lehre den Grundwehrdienst antreten hätte können. Da er durch die Übernahme von zwei Einzelunternehmen erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, und daraus in der Folge einen Befreiungsgrund ableiten wolle, ist die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen unter Hinweis auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verneinen (VwGH 03.05.1988, ZI. 88/11/0021 und VwGH 22.05.1990, ZI. 89/11/0175).
Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH vom 18.11.2008, Zl. 2008/11/0096). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wonach eine die ordnungsgemäße Führung seiner Unternehmen und die Rückzahlung der aushaftenden Kreditschulden es nicht zulassen würden seinen Grundwehrdienst zum vorgesehenen Zeitpunkt abzuleisten, führt somit ins Leere. Dazu wurde auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106, festgehalten, dass die Disposition über die vertraglichen Verpflichtungen des Wehrpflichtigen bei ihm allein liegt, ohne dass der Staat eingreifen könnte und sich daraus konsequenterweise die Forderung an den Wehrpflichtigen ergibt, beim Eingehen von Verbindlichkeiten die ihm bevorstehende Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und die Vereinbarungen so zu treffen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatlichen Verpflichtung nachzukommen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige somit gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden (vgl. VwGH 22.05.1990, Zl. 89/11/0175).
Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können.
Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt mit der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am seit 25.06.2013 anzusetzen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer für tauglich befunden wurde. Dem Beschwerdeführer hätte in Kenntnis seines noch abzuleistenden Präsenzdienstes bewusst sein müssen, dass er spätestens nach Abschluss seiner Lehrausbildung zur Einberufung zum Grundwehrdienst heranstehe. Ungeachtet dessen, hat er im März 2014 ein Unternehmen "Eventmanagement" gegründet und im gleichen Jahr einen Kreditvertrag abgeschlossen. In weiterer Folge hat er, trotz des Umstandes, dass er bereits im Besitz eines Einberufungsbefehles zum Einberufungstermin 11.01.2016 war ab September 2015 ein zusätzliches Unternehmen und ein Lokal übernommen. Zum Vorbringen, dass er eine "einmalige Gelegenheit" hätte wahrnehmen wollen, ist der belangten Behörde zuzustimmen wenn sie feststellt, dass diesbezüglich keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vorliegen, der Beschwerdeführer durch seine Vorgehensweise, die bereits infolge der ersten Unternehmensgründung entstandenen Schwierigkeiten weiter vergrößert und somit seine Dispositionspflichten verletzt habe. Er hätte zumindest so disponieren müssen, dass der Beschwerdeführer während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend hätte vertreten werden können. In diesem Zusammenhang ist wie von der belangten Behörde richtigerweise angemerkt, darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lokalpachtung des ins Treffen geführten Lokales, durch XXXX und nicht durch den Beschwerdeführer, eine ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Lokales auch in dessen Interesse gelegen sein werde und daher auch von diesem entsprechende Dispositionen während der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers erwartet werden dürfen.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen iSd bezogenen Gesetzesstelle dann in Betracht zu ziehen, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich wäre (VwGH 27.06.1984, ZI. 83/11/0017). Dem gegenständlichen Verfahrensakt ist jedoch kein Hinweis auf das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen zu entnehmen, noch wurde Entsprechendes vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Da der Ableistung des Grundwehrdienstes somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen entgegenstehen, fehlt es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst an den gesetzlichen Voraussetzungen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sofern der in eventu gestellte Antrag auf befristete Befreiung bis 2018, als Aufschiebungsantrag gedeutet wird, dieser bereits deswegen ins Leere geht, da die Voraussetzungen für eine Aufschiebung gemäß § 26. Abs. 3 Z 1 und 2 WG 2001 nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer weder einer weiterführende Ausbildung noch eine Schul- oder Hochschulausbildung absolviert, die aufgrund der Leistung des Grundwehrdienstes unterbrochen werden würde. Eine solche befristete Befreiung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ist überdies bereits zum Zwecke der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Elektrotechniker erfolgt.
Bezugnehmend auf den in der Beschwerde zusätzlich gestellten Antrag den Bescheid vom 30.04.2015, in welchem als Einberufungstermin der 11.01.2016 festgelegt wurde, aufzuheben und einen wesentlich späteren Einberufungstermin festzulegen, da nicht zu erwarten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht so rasch in dieser Angelegenheit entscheiden würde somit der Einberufungstermin vollzogen werden müsse, wird ausgeführt, dass nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gewährt wurde, ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles darstellt. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (VwGH 30.01.2003, Zl. 2003/11/00 und VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer - wie durch Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2016 mitgeteilt - aus gesundheitlichen Gründen bereits vorzeitig nach seinem Antritt am 11.01.2016 aus dem Grundwehrdienst entlassen wurde, über die gegenständliche Beschwerde entschieden werden musste, da die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Abs. 1 WG 2001 nicht die Anordnung einer neuerlichen Stellung gemäß § 18b WG 2001 hindert. Dass nämlich § 30 Abs. 1 WG 2001 nicht bloß von einer "endgültigen" Dienstunfähigkeit, sondern - auch - von einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit ausgeht, die also iSd § 28 Abs. 5 WG 2001 wegfallen kann, wird durch § 30 Abs. 2 WG 2001 deutlich, wonach Dienstunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit erst nach 24 Tagen zu erwarten ist (VwGH 28.04.2005, Z. 2005/11/0068).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen zur Befreiung der Ableistung des Präsenzdienstes und der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Harmonisierungspflicht, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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