W114 2102099-1•BVwG W114 2102099-1
W114 2102099-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W114 2102099-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 19.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308576, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 26.03.2009 stellte XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche sie für das Antragsjahr 2009 auch einen entsprechenden MFA gestellt hat. Für die XXXX hat sie - betreffend das Antragsjahr 2009 - ursprünglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 79,20 ha beantragt.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104646892, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,22 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115607784, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Es habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,22 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117177887, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Es habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,22 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde ebenfalls rechtskräftig.
5. Am 19.06.2012 beantragte die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX selbst bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 79,20 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 69,31 ha zu berücksichtigen sei.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822753, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde ebenso nicht angefochten.
7. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984365, wurde der Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822753, bestätigt.
8. Am 03.06.2013 reduzierte die Beschwerdeführerin die Almfutterfläche auf der XXXX neuerlich. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche von letztlich 49,03 ha beantragt.
9. Am 16.07.2013 fand auf der XXXX einen Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA für das Antragsjahr 2013 statt.
10. Die korrigierte Almfutterfläche berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308576, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine weitere Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,80 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die Beschwerdeführerin. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, schließlich
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur als reine Vorsichtsmaßnahme beantragt worden sei, obwohl mehr Almfutterfläche vorhanden wäre. Eine Einschätzung der Almfutterfläche bei einem Gesamtausmaß von 128,07 ha gestalte sich als schwierig. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei eine Almfutterfläche von 60,84 ha festgestellt worden. Eine Korrektur der Almfutterfläche 2009 wäre daher nicht notwendig gewesen. Die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten.
12. Die AMA legte am 03.03.2015 die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 26.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die XXXX. Im MFA hat die Beschwerdeführerin ursprünglich für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 79,20 ha beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104646892, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,22 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115607784, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,22 ha ausgegangen.
1.5. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117177887, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt. Dabei wurde wiederrum von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,22 ha ausgegangen.
1.6. Am 19.06.2012 beantragte die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin eine freiwillige Reduktion der Almfutterflächen, wobei für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 69,31 beantragt wurde.
1.7. Diese korrigierte Almfutterfläche berücksichtigend und damit von einer anteiligen Almfutterfläche für die BF von 12,44 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822753, der BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
1.8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984365, wurde der Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822753, bestätigt.
1.9. Am 03.06.2013 beantragte die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin eine freiwillige Reduktion der Almfutterflächen, wobei für die XXXX letztliche eine Almfutterfläche im Ausmaß von 49,03 ha beantragt wurde.
1.10. Diese korrigierten Almfutterflächen berücksichtigend und damit von einer anteiligen Almfutterfläche für die BF von 8,80 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308576, der BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Die einzige Änderung der Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 5,42 ha durch die Beschwerdeführerin.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2013 Berufung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der betroffenen Alm letztmalig am 03.06.2013 erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Sofern die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, da im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle mehr Almfutterfläche als beantragt festgestellt worden sei, ist dieser Gedanke der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, findet jedoch keine Deckung in den im konkreten Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Die EBP kann gemäß Art. 22 VO (EG) 1782/2003 iVm Art. 12 VO (EG) Nr. 796/2004 nur auf Grund eines Antrages des Beihilfewerbers gewährt werden. Eine darüber hinausgehende Gewährung von Beihilfen wäre nicht rechtskonform.
Da die Beschwerdeführerin selbst ihren Antrag im Rahmen von freiwillig durchgeführten Flächenkorrekturen dermaßen restriktiv eingeschränkt hat, dass nicht die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche vom Antragsbegehren umfasst war, konnte und durfte eine Zuerkennung der Beihilfe nur auf diese beantragte Futterfläche erfolgen.
Sofern die Beschwerdeführerin allenfalls der Auffassung sein könnte, dass in einem solchen Fall der entsprechende Antrag zu erweitern oder neu zu stellen wäre, wäre eine solche Vorgehensweise durch die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften ebenfalls negativ zu entscheiden, da ein Förderungsempfänger je Antragsjahr nur einen einzigen Antrag stellen darf, dessen Einbringung zudem zeitlich reglementiert ist und eine nachträgliche Korrektur der beantragten Fläche nur nach unten, nicht jedoch nach oben erlaubt ist.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei einem Mehrfachantrag-Flächen 2009), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der Beschwerdeführerin selbst beantragt wurde.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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