W103 2110014-1•BVwG W103 2110014-1
W103 2110014-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W103 2110014-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 1021550203-14708755, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ogaden und dem moslemischen Glauben zugehörig, stellte infolge irregulärer Einreise am 14.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich seiner am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer befragt mach seinem Fluchtgrund aus, die Volksgruppe der Ogaden werde in seiner Heimat diskriminiert. In Äthiopien herrsche Krieg zwischen dem Militär und den Ogaden. In seinem Herkunftsland sei es nicht mehr sicher.
Am 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin an, gesund zu sein und sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen zu können.
Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm sodann den folgenden Verlauf:
"(...)
LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.
VP: Mein Name ist XXXX, wurde am XXXX geboren und bin somalischer Staatsbürger.
LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und bin moslemischen Glaubens, Sunnite.
LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Ich bin verheiratet, habe aber keine Kinder.
Der Name meiner Frau ist XXXX, sie ist 1995 geboren. Sie ist somalische Staatsbürgerin.
Befragt, wir heirateten in XXXX, im Bundesland XXXX (phonetisch). Es liegt in Äthiopien.
LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft?
VP: Ich wohnte nie in Somalia. Ich lebte immer nur in Äthiopien, in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX.
LA: Bis wann haben Sie an dieser Adresse gelebt?
VP: Ich war zwei Jahre alt, als wir an diesen Ort gekommen waren. Ich verließ diese Stadt im Jänner 2014.
LA: Wann verließen Sie dann Äthiopien?
VP: Im Februar 2014.
LA: Mit wem haben Sie in einem Haushalt zusammengelebt?
VP: Ich habe sechs Geschwister, drei Brüder und drei Schwestern. Ich lebte mit ihnen, meinen Eltern und meiner Ehefrau.
LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten?
VP: Wir besaßen ein Feld und bewirtschafteten dies auch.
LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente?
VP: Nein.
LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia bzw. Äthiopien zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.
VP: Ich habe nie in Somalia gelebt.
LA: Ich kann Ihre Fluchtgründe aus Äthiopien nicht werten, da dies für das Verfahren nicht relevant ist.
LA: Woher stammen Ihre Eltern?
VP: Aus XXXX.
LA: Wann gingen Ihre Eltern nach XXXX?
VP: Nachdem die Regierung zusammengebrochen war, kamen sie als Flüchtlinge dorthin. Ich glaube es war 1989.
LA: Wie kam Ihre Familie zu der Landwirtschaft?
VP: Meine Mutter stammt aus XXXX und mein Vater stammt aus dem Ort XXXX. Er erbte diese Landwirtschaft.
LA: Ging Ihre Mutter allein nach XXXX und lernte dort erst Ihren Vater kennen?
VP: Ich weiß nicht wie sie sich kennengelernt hatten. Ich wurde in XXXX geboren.
LA: Was fürchten Sie wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?
VP: Dort herrscht Krieg. Es gibt dort Rebellen, die sich Al Shabaab nennen. Al Shabaab kann man nicht erkennen. Jeder könnte Ihnen angehören und man könnte getötet werden.
LA: Haben Sie Familienmitglieder in Somalia?
VP: Die Familie meiner Mutter lebt in XXXX.
Befragt, Es leben meine Tanten und Onkel mütterlicherseits dort. Meine Großeltern leben nicht mehr. Insgesamt waren sie fünf, ein Onkel ist gestorben. Ich habe drei Tanten und einen Onkel.
Befragt, ich weiß nicht ob sie Familien haben. Einige haben geheiratet. Ich weiß nicht viel über sie, denn sie sind geflüchtet und ich weiß nicht wo sie sich jetzt aufhalten.
LA: Können Sie mir etwas über Ihre Volksgruppe erzählen?
VP: In Äthiopien leben sie in neun Bundesländern. In Somalia in drei, aber ich weiß nicht wie sie heißen.
Befragt, es sind Nomaden, die Tiere und Felder haben.
LA: Sie sagten zuerst, dass Sie zwei Jahre alt waren, als Sie nach XXXX gekommen waren und dann, dass Sie dort geboren wurden. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
VP: Ich wurde in der Nähe dieses Ortes geboren. Ich wurde im Umkreis dieses Ortes geboren.
LA: Besaßen Sie je irgendwelche Dokumente?
VP: Nein.
LA: Wieso glauben Sie Somalier zu sein, wenn Sie in Äthiopien geboren wurden und Ihr Vater Äthiopier ist? Es gab ja nie ein Dokument, welches Ihre somalische Staatsbürgerschaft bestätigt hätte.
VP: Diese Ogaden waren auf somalischen Boden und vor vielen Jahren wurde dieser Boden von äthiopischen Truppen besetzt. Das Volk fühlte sich aber immer als Somalier.
LA: Wissen Sie wann dieser Teil von der äthiopischen Regierung übernommen wurde?
VP: Nein, das ist sehr lange her.
Befragt, ich war nie in Somalia. Es gab immer Krieg in Somalia.
(...)"
Am 03.04.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, welche in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf nahm:
"(...)
LA: Da Sie in Äthiopien geboren wurden und nie in Somalia gelebt haben, stellt das Bundesamt fest, dass Sie äthiopischer Staatsbürger sind. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich bin somalischer Staatsbürger und lebte in einem somalischem Gebiet in Äthiopien und kann daher kein Äthiopier sein. Ich habe Ihnen bereits erzählt, dass meine Eltern in Somalia geboren wurden und auch meine Sprache und mein Aussehen sprechen dafür, dass ich aus Somalia stamme. Der Grund warum ich geflüchtet bin, will ich Ihnen erzählen.
LA: Erzählen Sie nun bitte warum Sie Äthiopien verlassen haben und dort nicht mehr leben können?
VP: Im Jahr 2012 wurde mein Vater inhaftiert. Er wurde beschuldigt einer Rebellenorganisation, welche gegen die äthiopische Regierung kämpft, anzugehören. Er wurde in XXXX festgehalten. Es gab kein gerichtliches Verfahren, gegen ihn, er wurde einfach so angehalten. Als mein Vater inhaftiert wurde, hatten wir niemanden mehr, der für uns sorgen konnte. Wir waren auf meinen Vater angewiesen. Besuchen durften wir ihn auch nicht. Auch mussten wir Bestechungsgelder bezahlen, damit wir ihn sehen konnten. Wir durften aber auch nicht zu ihm, obwohl wir dann die Gelder gezahlt hatten. Da mein Vater im Gefängnis misshandelt und zusammengeschlagen wurde, starb er im Mai 2013. Man weiß nicht woran er gestorben war. Dann wurden wir verdächtigt, auch der Organisation XXXX anzugehören. Weil ich nicht wollte, dass ich wie mein Vater in dieses Gefängnis komme, flüchtete ich aus Äthiopien.
LA: Gehörte Ihr Vater den XXXX an oder nicht?
VP: Nein, er war nie Mitglied in dieser Gruppe. Es gibt dort kein Gericht und keine Beweise. Man wird einfach verdächtigt und inhaftiert.
LA: War irgendjemand Ihrer Familie oder Sie selbst Mitglied in dieser Gruppierung?
VP: Nein, wir wurden nur verdächtigt.
LA: Wann wurde Ihr Vater zum ersten Mal beschuldigt den XXXX anzugehören?
VP: Er wurde 2012 festgenommen, aber seit wann er beschuldigt wurde, weiß ich nicht.
LA: Wann genau wurde Ihr Vater verhaftet?
VP: Im dritten Monat 2012.
LA: Schildern Sie mir genau den Tag als Ihr Vater verhaftet worden war?
VP: Es war am Abend und alle schliefen. Die Türe war verriegelt. Sie brachen die Türe mit Gewalt auf, kamen herein und nahmen meinen Vater mit.
LA: Wer nahm ihn mit?
VP: Die Polizei. Wir schrien ihnen nach, konnten es aber nicht verhindern.
LA: Wie viele Männer waren gekommen und waren auch Frauen dabei?
VP: Zwei Männer brachten ihn aus dem Haus. Draußen stand noch ein Auto, wer dort noch drinnen saß, kann ich nicht angeben.
LA: Wie waren die Männer gekleidet?
VP: Es war Abend und ich kann daher dazu nichts angeben.
LA: Woher wissen Sie dass die Männer von der Polizei sind?
VP: Sie sagten es selbst.
LA: Was genau sagten diese Männer?
VP: Sie sagten, Sie wären die Polizisten und als wir ihnen nachgeschrien, was sie mit meinem Vater machen wollen, sagten sie nur sie wären von der Polizei.
LA: Sagten diese Männer im Haus nichts zu ihm oder zu Ihnen?
VP: Sie forderten ihn auf mitzugehen. Als er zögerte, packten sie ihn an den Schultern und zogen ihn nach draußen.
LA: Hielten Sie sich im selben Raum wie Ihr Vater auf, als dieser mitgenommen wurde?
VP: Ja, wir wachten auf, als wir Schreie hörten.
LA: Wessen Schreie hatten Sie gehört?
VP: Die Schreie meiner Mutter und die Geräusche vom Aufbrechen der Türe.
LA: Waren Sie nun im selben Raum wie Ihre Eltern?
VP: Mein Vater und meine Mutter waren in einem Raum und wir in einem daneben.
LA: Was taten Sie nachdem Sie die Schreie gehört hatten?
VP: Ich erschrak, ging nach draußen und fragte was los sei.
LA: Was war gerade los, als Sie in den Raum gekommen sind, in welchem sich die Verhaftung Ihres Vaters abgespielt hatte?
VP: Mein Vater wurde aus dem Raum gebracht, unter der Anwendung von Gewalt. Wir sahen zu und ich fragte was los ist, aber wir konnten nichts tun.
LA: Wenn Sie das gesehen haben, wieso können Sie dann nicht angeben welche Kleidung die Männer getragen haben?
VP: Es war dunkel außerdem hatten Sie Waffen.
LA: Wie konnten Sie die Waffen sehen, wenn es so dunkel war?
VP: Es waren lange Gewehre.
LA: Das ist keine Antwort auf meine Frage, wie konnten Sie die Gewehre erkennen, aber nicht die Kleidung?
VP: Ich konnte die Farbe nicht sehen, aber man wollte uns Angst machen.
LA: Womit wollte man Ihnen Angst machen, mit den Waffen?
VP: Ja.
LA: Wie meinen Sie das?
VP: Als ich mich fest an meinem Vater halten wollte, richteten sie die Waffe auf mich. Außerdem ging das Ganze sehr rasch.
LA: Sagten die Männer etwas zu Ihnen als diese die Waffe gegen Sie richteten?
VP: Sie sagten zu uns, dass wir nicht reden dürfen, aber wir haben trotzdem geschrien.
LA: Wann hörten Sie zum nächsten Mal etwas von oder über Ihren Vater?
VP: Es ist allen bekannt, wenn jemand von diesen Polizisten mitgenommen wird, dass er in das XXXX gebracht wird.
LA: Was taten Sie also?
VP: Ich habe mich darum bemüht, meinen Vater zu besuchen, aber es war vergebens.
LA: Wurde Ihnen bei diesem Gefängnis etwas zu Ihrem Vater mitgeteilt?
VP: Er wurde verdächtigt, den XXXX anzugehören.
LA: Wurde Ihnen dies vom Gefängnispersonal mitgeteilt?
VP: Das Gefängnis wurde überhaupt errichtet, um alle Verdächtigen und Mitglieder dieser Organisation zu inhaftieren.
LA: Handelt es sich dabei um das einzige Gefängnis in XXXX?
VP: Ich weiß nicht ob es andere Gefängnisse gibt, aber dieses ist sehr bekannt.
LA: Wussten Sie also schon warum Ihr Vater verhaftet wurde, sonst wären Sie doch nicht in dieses gehen?
VP: Als sie meinen Vater abgeholt haben, sagten Sie er würde ins XXXX gebracht werden.
LA: Warum haben Sie dies nicht gesagt, als Sie von mir gefragt wurden, was diese Männer zu Ihnen gesagt hätten?
VP: Ich habe dies zu Beginn gesagt.
LA: Wann nach seiner Verhaftung haben Sie zum ersten Mal versucht zu dem Gefängnis zu gehen?
VP: Ca. 20 Tage danach.
LA: Warum haben Sie 20 Tage gewartet?
VP: Ich war sehr jung und kann nur tun was meine Mutter mir sagt.
LA: Hatte Ihre Mutter zuvor versucht zum Gefängnis zu kommen?
VP: Ich, mein Bruder und meine Mutter haben versucht, meinen Vater zu besuchen.
LA: Wann zum ersten Mal?
VP: Wie ich bereits gesagt habe, nach ca. 20 Tagen. Ich schätze es nur, wir bei uns, schreiben keine Daten auf.
LA: Warum gingen Sie erst nach 20 Tagen zum ersten Mal zum Gefängnis?
VP: Wir waren alle schockiert, verängstigt und durcheinander. Wir hatten Angst dort auch gefangen genommen zu werden.
LA: Was wurde Ihnen nun gesagt, als Sie zum ersten Mal, zum Gefängnis gegangen waren?
VP: Ich durfte nicht hineingehen. Meine Mutter und mein älterer Bruder durften hinein gehen. Sie mussten erst warten und kurze Zeit später wurde ihnen mitgeteilt, dass sie ihn nicht sehen dürfen.
LA: Wurde Ihnen sonst noch etwas mitgeteilt?
VP: Nein.
LA: Wie oft hatten Sie versucht, Ihren Vater zu sehen?
VP: Insgesamt drei Mal.
LA: Sie konnten aber nie zu ihm?
VP: Nein, wir wurden alle dreimal abgewiesen.
LA: Hatten Sie die Möglichkeit brieflich oder telefonisch mit ihm in Kontakt zu treten?
VP: Nein.
LA: Verstarb Ihr Vater im Gefängnis?
VP: Er wurde dort geschlagen und misshandelt. Er erkrankte dann und verstarb.
LA: Woher wissen Sie, dass er misshandelt und geschlagen wurde?
VP: Alle wissen von diesen Gefängnis und seinen Insassen. Das Gefängnis ist berühmt dafür.
LA: In welcher Stadt liegt das Gefängnis XXXX?
VP: Es liegt in XXXX. Es ist die Hauptstadt von XXXX oder die Hauptstadt der Region Somalia.
LA: Wissen Sie wie groß das Gefängnis ist oder wie viele Insassen es dort gibt?
VP: Das weiß ich nicht. Ich kann auch nicht sagen, wie groß es ist.
LA: Handelt es sich dabei um ein Gebäude aus Beton?
VP: Ja.
LA: Wie viele Stöcke hat es?
VP: Es gibt keine Stockwerke, es ist nur ebenerdig.
LA: Wie groß ist es ungefähr, wenn Sie es mit den Häusern hier im Gelände (XXXX) vergleichen?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Waren Sie je in dem Gebäude?
VP: Nein.
LA: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?
VP: Ich selbst habe es von meiner Mutter gehört. Wer es meiner Mutter gesagt hatte, weiß ich nicht. Es kann sein, dass Sie ihn wieder besuchen wollte und so davon erfahren hat.
LA: Durften Sie Ihren Vater beerdigen?
VP: Meiner Mutter wurde nur gesagt, er wäre tot, seine Leiche wurde aber nicht übergeben.
LA: Sagten diese Männer auch, woran er gestorben war?
VP: Nein, ich sagte bereits, ob er an einer Krankheit oder an den Schlägen gestorben ist, weiß ich nicht.
LA: Wann erfuhren Sie vom Tod Ihres Vaters?
VP: Im Mai 2013.
LA: Wann wurden Sie zum ersten beschuldigt, auch den XXXX anzugehören?
VP: Als mein Vater verstarb, bekamen wir einen Brief, indem stand, dass wir verdächtigt werden den XXXX anzugehören. Es war etwa vier Monate nach seinem Tod, ich schätze im neunten Monat.
LA: Von wem bekamen Sie diesen Brief?
VP: Von der Polizei.
LA: Woran haben Sie gemerkt, dass der Brief von der Polizei gekommen war?
VP: Der Name der Polizei stand auf diesem Brief. Es stand drinnen dass wir verdächtigt werden, dieser Gruppe anzugehören.
LA: Wurden Sie in diesem Brief zu irgendetwas aufgefordert?
VP: Nein.
LA: Was haben Sie dann gemacht?
VP: Wir sind dann geflüchtet, da wir ja wussten, was auf uns zukommen würde.
LA: Wie lange nachdem Sie den Brief erhalten haben, sind Sie geflüchtet?
VP: Wir übernachteten noch eine Nacht dort und gingen dann in ein Nachbarhaus, in welchem wir gewartet hatten, bis wir unser Grundstück verkaufen konnten. So konnte ich flüchten.
LA: Wie lange hatte es gedauert, bis Sie das Grundstück verkaufen konnten?
VP: Es dauerte einen Monat, bis wir das Grundstück verkaufen konnten.
LA: Wie sind Sie aus Äthiopien ausgereist?
VP: Meine Mutter fuhr nach XXXX. Über Bekannte verkaufte sie unser Grundstück. Sie kam dann zurück aus XXXX und nahm mich mit. Sie brachte mich dann auch nach XXXX, von wo aus ich über den Iran in die Türkei flüchtete.
LA: Wie viel Zeit war vergangen von dem Zeitpunkt als Sie den Brief bekommen haben, bis zu dem Zeitpunkt als Sie XXXX verlassen haben?
VP: Ich war einen Monat in diesem Haus und eine Woche in XXXX und dann habe ich Äthiopien verlassen.
LA: Wie verließen Sie XXXX?
VP: Mit dem Flugzeug in den Iran.
LA: Hatten Sie ein Visa oder flogen Sie mit gefälschten Papieren?
VP: Mit gefälschten Papieren.
LA: Sie hatten in der Erstbefragung zu Ihrer Flucht angegeben XXXX im Februar 2014 verlassen zu haben. Folgt man Ihren Angaben hätten Sie es aber schon Anfang November 2013 verlassen. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich habe nur geschätzt ich habe mich vertan.
LA: Können Sie dies aufklären?
VP: Ich habe nur geschätzt und kann es nicht aufklären.
LA: Werden diese willkürlichen Verhaftungen in Äthiopien immer nur von der Polizei durchgeführt oder auch von anderen Behörden?
VP: Nur von der äthiopischen Polizei.
LA: Können Sie mir die Uniformen der äthiopischen Polizei beschreiben?
VP: Nein, ich kann sie nicht beschreiben.
LA: Gibt es für die Region der XXXX eine eigene Polizei in Äthiopien?
VP: Es gibt die "New Police". Diese ist nur für die XXXX-Region zuständig.
LA: Können Sie deren Uniform beschreiben?
VP: Nein.
LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass es einen Krieg zwischen dem Militär und den Ogaden gibt. Bleiben Sie bei dieser Aussage?
VP: Ja. Die Regierung von Äthiopien schickt ihr Militär gegen die XXXX, also die Ogaden. Genaueres kann ich aber nicht angeben.
LA: Schickt die Regierung das Militär gegen die Gruppierung der XXXX oder gegen die Ogaden als Volksgruppe?
VP: Nur gegen die XXXX.
LA: Wie darf ich mir diese Kämpfe vorstellen, gibt es bürgerkriegsartige Situationen, welche auch die Zivilbevölkerung beeinträchtigen oder finden etwa gezielte Festnahmen statt und dergleichen?
VP: Die Leute der XXXX oder welche die als diese verdächtigt werden, werden verhaftet und eingesperrt.
LA: Also gibt es keine bürgerkriegsartigen Zustände in dieser Region?
VP: Nein die gibt es nicht.
LA: Wo halten sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister derzeit auf?
VP: Ich habe keinen Kontakt, es kann sein, dass sie sich in Kenia im Flüchtlingslager aufhalten.
LA: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie?
VP: Seit ich die Türkei verlassen habe. Seit dem zweiten Monat 2014.
LA: Mit wem haben Sie in einem Haushalt zusammengelebt bevor Sie Äthiopien verlassen haben?
VP: Zuerst lebte ich bei meiner Mutter, mit drei Schwestern und zwei Brüdern.
LA: Und anschließend?
VP: Danach flüchtete ich.
LA: Sind Sie verheiratet?
VP: Es handelte sich dabei nur um eine Eheschließung, zusammengelebt haben wir noch nicht. Sie wohnte in der gleichen Gegend.
LA: Gibt noch irgendetwas, dass Sie zu Ihren Fluchtgründen vorbringen möchten?
VP: Nein.
LA: Was fürchten Sie würde passieren, wenn Sie nach Äthiopien zurück müssten?
VP: Ich fürchte wie mein Vater willkürlich verhaftet zu werden.
(...)"
Seitens der Behörde wurde folglich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von Somali in der Region Ogadeni sowie zu der seitens des Beschwerdeführers beschriebenen Hafteinrichtung eingeholt (zum detaillierten Inhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 105 ff).
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 1021550203-14708755, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Festgestellt wurde eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der Somaliregion Äthiopiens, da sowohl dessen sprachlicher Hintergrund als auch dessen Angaben zu Örtlichkeiten dem Herkunftsstaat Äthiopien zugeordnet werden könnten (vgl. Seite 219 des angefochtenen Bescheids).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie behaupteten Äthiopien aufgrund von einer Verfolgung von Sicherheitsbehörden verlassen zu haben. Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:
Schon, dass Sie während der Erstbefragung zu Ihren Fluchtgründe lediglich angegeben hatten, dass Ihre Volksgruppe, die Ogaden, in Ihrer Heimat diskriminiert werden und in Äthiopien Krieg zwischen dem Militär und den Ogaden herrscht, weshalb es dort nicht mehr sicher sein würde, während Sie vor dem Bundesamt behauptet hatten, dass Ihr Vater willkürlich inhaftiert worden wäre und auch Sie nun verfolgt würden, lässt darauf schließen, dass Sie Ihrem Vorbringen einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention hinzufügen wollten. In Ihrem Fall ist die Erstbefragung jedenfalls für die Entscheidung heranzuziehen, wohnte dieser eine amtsbekannte Dolmetscherin bei.
Sie waren nicht in der Lage Angaben zum Tod Ihres Vaters zu machen, nur dass Sie von Ihrer Mutter davon erfahren hätten, woher diese es wusste, konnten Sie allerdings nicht angeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Neunzehnjähriger keinerlei Interesse daran zeigen würde, wie die Mutter vom Tod des Vaters erfahren hätte, sondern wäre davon auszugehen, dass Sie zumindest ein Interesse daran gehabt haben müssten, woher diese von seinem Tod erfahren hätte.
Es ist weiters nicht glaubhaft, dass Sie von der Polizei einen Brief erhalten hätten, in welchem Sie beschuldigt worden wären, einer terroristischen Gruppe anzugehören, in diesem aber zu keiner Handlung aufgefordert worden wären, etwa bei der Polizei vorstellig zu werden oder dergleichen.
Auch in Ihren zeitlichen Angaben finden sich Widersprüche als Sie behauptet hatten im Mai 2013 vom Tod Ihres Vaters erfahren zu haben, vier Monate danach hätten Sie dann diesen Brief bekommen und einen Monat und eine Woche danach hätten Sie Äthiopien verlassen, hatten allerdings während der Erstbefragung behauptet Äthiopien erst im Februar 2014 verlassen zu haben. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, behaupteten Sie, sich vertan zu haben, was aus Sicht des Bundeamtes nicht nachvollziehbar ist, da es sich um ein sehr einschneidendes Ereignis in Ihrem Leben gehandelt haben müsste und daher davon auszugehen wäre, dass Sie zumindest ungefähre Zeitangaben tätigen können. Sie haben sich bei Ihren Angaben nicht nur um ein paar Tage vertan, sondern um vier Monate, was aus Sicht des Bundesamtes Ihre Unglaubwürdigkeit unterstreicht.
Sie waren weiters nicht in der Lage die Uniformen der Polizei, welche in Ihrer Region für diese willkürlichen Verhaftungen verantwortlich sein würden und mit welchen Sie, folgt man Ihren Angaben, des öfteren Kontakt gehabt hätten, zu beschreiben. Hätten Sie tatsächlich einen Kontakt zu einer dieser Polizeibehörden gehabt bzw. wären von diesen bedroht worden, hätte es Ihnen möglich sein müssen, die Uniformen zu beschreiben. Sie waren allerdings nicht in der Lage auch nur irgendwelche Angaben zu diesen zu machen, was Ihre Unglaubwürdigkeit weiter unterstreicht.
Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen. Sie stellten ganz oberflächlich Ereignisse in den Raum, ohne diese detailliert und aus der Sicht eines Betroffenen zu schildern.
Insgesamt geht die Behörde aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass Sie Äthiopien nicht aus den genannten Gründen verließen und aus den von Ihnen genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr resultiert.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal im Falle des Beschwerdeführers, auch in Anbetracht seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer, kein besonderes Maß an sozialer oder wirtschaftlicher Integration ersichtlich wäre. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 02.07.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen somalischen Staatsangehörigen handle, welcher sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht hätte. Außerdem gehöre er dem Nomadenvolk der Ogaden an, welche sowohl in Somalia als auch in Äthiopien sesshaft würden. Seine Eltern hätten sich in XXXX kennengelernt und seien später in die Provinz XXXX übersiedelt. Seit den 1960er-Jahren bestünden endlose Kämpfe der somalischen und äthiopischen Regierungen um das Nomadengebiet der Ogaden. Diese Volksgruppe deklariere sich seit jeher als Somalier und spräche diese auch nur die somalische Sprache. Mit zwei Jahren zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt XXXX, welche bis heute dem äthiopischen Staatsterritorium angehöre, in welcher jedoch die Ogaden verfolgt und diskriminiert würden. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers im März 2012 inhaftiert worden sei, da ihm seitens der äthiopischen Regierung eine Zugehörigkeit zur Freiheitsbewegung
XXXX vorgeworfen worden sei, sei dieser im Juni 2013 im Gefängnis verstorben. Rund vier Monate später habe die Familie des Beschwerdeführers eine Anzeige zugestellt bekommen, in welcher dieser ebenfalls die Zugehörigkeit zur XXXX vorgeworfen worden sei. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers alle Besitztümer verkauft, im Februar 2013 seien sie aus Äthiopien geflohen. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren außer Acht gelassen. Insofern die Behörde die abweisende Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründe, werde auf näher angeführte Berichte verwiesen, welche die Glaubwürdigkeit seiner Angaben belegen würden. Insbesondere sei auf internationale Berichterstattung hinzuweisen, welche willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von mutmaßlichen ONLF-Anhängern bestätige sowie die Situation in äthiopischen Gefängnissen darlege. In Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde auf die unpräzise Grenzziehung zwischen Äthiopien und Somalia, von der das Ogaden-Gebiet betroffen sei, sowie auf näher angeführte diesbezügliche Quellen verwiesen. Selbst die belangte Behörde gehe im Rahmen der getroffenen Länderfeststellungen auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen an Minderheit der Ogaden durch die äthiopische Regierung ein. Auch führe das Bundesamt an, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund von Vorwürfen, Zivilisten würden der Ogaden-Befreiungsfront angehören, gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne es nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde die dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde keinen länderkundigen Sachverständigen miteinbezogen hätte, um die Aussagen des Beschwerdeführers in objektiver Weise zu beurteilen. Außerdem hätte eine Sprachanalyse erstellt werden können, um dessen Sprachkompetenz zu beurteilen. Ein Gutachter für die Sprache Somali hätte die genaue Herkunft des Beschwerdeführers, dessen äußere Erscheinung zudem jener eines Somaliers entspreche, evaluieren können. Insofern dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über Äußerlichkeiten der Polizeiuniformen vorgeworfen werde, lasse die Behörde außer Acht, dass dieser bereits erklärt hätte, dass es Nacht gewesen sei und er die Farbe der Uniformen nicht habe erkennen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände des Todes seines Vaters bei seiner Mutter nicht erfragt hätte, sei auf kulturbedingte Verhältnisse zwischen Eltern und ihren Kindern zurückzuführen, zumal ein Nachfragen seitens der Kinder bei ihren Eltern im Kulturkreis der Ogaden strengst verboten sei. Den aufgezeigten Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl komme kein entscheidender Begründungswert zu, zumal zu berücksichtigen sei, dass sich diese Befragung nicht näher auf das Fluchtvorbringen zu beziehen habe und der Beschwerdeführer seine Bedrohungssituation in auf das Wesentliche beschränkter Weise dargelegt hätte. Der Beschwerdeführer habe in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise vorgebracht, sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die äthiopische Regierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ogaden verlassen zu haben, weshalb diesem der Flüchtlingsstatus im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der Behörde stets an, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Er berief sich dabei insbesondere auf eine Herkunft seiner Eltern aus Somalia (vgl. sowie Aktenseite 41: "[...] LA: Woher stammen Ihre Eltern? VP: Aus XXXX. [...]" sowie Aktenseite 59: "[...] Ich habe Ihnen bereits erzählt, dass meine Eltern in Somalia geboren wurden[...]"). Das Bundesamt ging jedoch sodann - ohne sich näher mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen - aufgrund des Umstands, dass sein Vater aus Äthiopien stamme (vgl. Aktenseite 41: "[...] Meine Mutter stammt aus XXXX und mein Vater stammt aus dem Ort XXXX. [...]"), der Beschwerdeführer selbst in jenem Staat geboren sei und er über keine Dokumente hinsichtlich einer somalischen Staatsbürgerschaft verfügen würde, von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit aus und legte diese Sichtweise der vorgenommenen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde, indem es vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen zu Äthiopien prüfte, ob dem Beschwerdeführer in diesem Land eine asylrelevante Verfolgung oder eine Gefahr, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich machen würde, drohen würde.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706; 20.2.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seinem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0062 bis 0064-3, dass als Herkunftsstaat einer Person jener Staat anzusehen sei, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft bestehe; nur wenn ein solcher Staat nicht existiere, werde subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10.12.2009, 2008/19/0977 sowie [...] vom 02.03.2006, 2004/20/0240, mwN und vom 17.02.1994, 94/19/0936).
Im vorliegenden Fall sind wie oben dargelegt jedenfalls Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht zwangsläufig äthiopischer, sondern somalischer Staatsangehöriger ist. Aufgrund divergierender Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Punkt, lässt sich den Einvernahmeprotokollen der belangten Behörde nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Vater des Beschwerdeführers die somalische oder die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hat. Ebensowenig lässt sich den getroffenen Länderfeststellungen Näheres hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erlangung der äthiopischen bzw somalischen Staatsbürgerschaft entnehmen.
Vielmehr ist die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen zu diesem Aspekt von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat es entgegen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht in der Folge unterlassen, die für das Verfahren wesentliche Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren bezogen auf seinen Herkunftsstaat Somalia (insb. betreffend seine Fluchtgründe und eine Refoulement-Prüfung) zu führen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach zunächst die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben. Sollte die Staatsangehörigkeit nicht bereits nach ergänzender Befragung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit konkreten herkunftslandspezifischen Feststellungen zur Frage der Erlangung der Staatsangehörigkeit geklärt werden können, wäre ein länderkundliches Gutachten einzuholen, das wiederum dem Parteiengehör zu unterziehen wäre. Erst nach Klärung der Staatsangehörigkeit ist in einem weiteren Schritt das Fluchtvorbringen zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen. Je nach Staatsangehörigkeit wird das Bundesamt dem Beschwerdeführer entsprechende aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorzulegen haben.
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren, infolge konkreter Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen, in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, sowie nach ergänzenden Länderfeststellungen und gegebenenfalls konkreten Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die grundlegende Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Aspekte der Gewährung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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