L515 2127224-1•BVwG L515 2127224-1
L515 2127224-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung,<br/>Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Spruchpunktbehebung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L515 2011305-2/6E
L515 2011304-2/4E
L515 2127224-1/3E
L515 2011307-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
I.2.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Lebensgefährten und minderjähren bP3 und bP4.
I.2.2.1. Die bP stellten am 9.1.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensherganges und dem Vorbringen der Parteien wird aus die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben wurden:
"...
"Ich war 3 Jahre lang Leibwächter des Abgeordneten " XXXX ". Danach wurde ich gekündigt. Nach 10 Tagen habe ich wieder als Leibwächter bei einem anderen Abgeordneten "Ruben HAYRAPETYAN" angefangen. (Derzeit ist er nicht mehr Abgeordneter). In seinem Restaurant namens "Harsnagar" wurde am 17.06.2012 ein Mann von den Leibwächtern des Lokals zu Tode geprügelt. Einige von diesen Leibwächtern wurden festgenommen und das Verfahren läuft noch gegen sie. Sowohl Hayrapetyan als auch der Chef der Leibwächtergruppe haben mich gezwungen, die Schuld auf mich zu nehmen, um die richtigen Täter frei zu bekommen. Dafür haben sie mir versprochen, meiner Familie finanziell zu helfen und mich so schnell wie möglich durch Beziehungen frei sprechen zu lassen. Weil ich diesen Vorschlag abgelehnt habe, wurde mir ständig gedroht. Sie haben mein Auto demoliert. Mein Sohn XXXX wurde in der Schule zusammen geschlagen. Er ging in den letzten 2 Monaten nicht mehr in die Schule. Die Drohungen sind dann so weit gegangen, dass ich mit meiner Familie das Land verlassen musste. Bei einer Rückkehr in meine Heimat ist mein Leben und das meiner Familie in höchster Gefahr."
...
LA: Können Sie Dokumente Ihre Person betreffend vorlegen?
VP: Ich habe meinen Wehrdienstausweis und mein Arbeitsbuch abgegeben. Dies wurde bei der Polizei kopiert und mir wieder zurückgegeben.
LA: Können Sie mir diese Dokumente schicken?
VP: Ja, natürlich.
...
LA: Seit wann sind Sie verheiratet und wie haben Sie geheiratet?
VP: Im Jahre 2004 haben wir kirchlich geheiratet. Standesamtlich haben wir nicht geheiratet. Mit der Heiratsurkunde meine ich die Bestätigung der Kirche.
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ja.
LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs?
VP: Ich habe eine Bestätigung mit, dass wir einen Deutschkurs besuchen. Wir haben keine Bekannten und noch keine Freunde. Wir kennen nur die Nachbarn in der Pension, in der wir leben. Auch keine Mitgliedschaften. Verwandte haben wir keine in Österreich.
...
LA: Wann wurde Ihnen der Reisepass ausgestellt?
VP: Ich hatte immer einen Reisepass, ich habe gearbeitet, wie könnte man ohne Reisepass arbeiten.
LA: Haben Sie Verwandte im Heimatland?
VP: Nicht viele. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Befragt gebe ich an, meine Mutter, ich habe keine Geschwister, ich bin ein Einzelkind. Ich habe nur Onkel und Tanten.
LA: Haben Ihre Verwandten Probleme im Heimatland?
VP: Das sind Leute, die ganz normal arbeiten, sie haben nicht in dem Beruf gearbeitet, in dem ich gearbeitet habe, deshalb haben sie keine Probleme.
LA: Welche Schulbildung haben Sie? Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?
VP: 8 Jahre Grundschule, drei Jahre besuchte ich das College, danach leistete ich meinen Wehrdienst ab und anschließend habe ich mich mit Sport beschäftigt.
LA: Was meinen Sie nun damit.
VP: Ich habe als persönlicher Leibwächter gearbeitet. Monatlich habe ich 350.000 bis 400.000 Dram verdient.
LA: Ihre Angaben sind zu allgemein gehalten. Zuerst geben Sie an, dass Sie sich mit Sport beschäftigt hätten, dann führen Sie auf einmal an, dass Sie Leibwächter gewesen wären. Führen Sie Ihren beruflichen Weg chronologisch an und geben Sie an, wie es dazu gekommen ist, dass Sie Leibwächter geworden sind.
VP: Nach meinem Wehrdienst habe ich Sport betrieben, ich habe als Ringer trainiert. Danach arbeitete ich im Hotel XXXX bis 2006 oder bis 2007 als Chef des Sicherheitsdienstes. Dann hörte ich, dass eine Stelle in der Firma XXXX frei wurde und ich wurde der persönliche Leibwächter des Firmeninhabers. Mein Dienstvertrag beim Hotel XXXX endete mit 2007, dann war ich ein Jahr arbeitslos und 2008 habe ich die Stelle in der Firma XXXX bekommen, wo ich auch bis 2011 gearbeitet habe. Ich habe in dieser Firma sehr gut verdient, ich hatte auch ein Auto und hatte gar keine finanziellen Probleme.
LA: Nach 2011 haben Sie nicht mehr gearbeitet?
VP: Doch. Im Jahr 2012 arbeitete ich für 2 Monate beim "Nemec" Rubo, der Familienname lautet Hayrapetyan Ruben im Sicherheitsdienst in seinem Restaurant. Danach hatte ich Probleme und arbeitete nicht mehr offiziell.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?
VP: Ich nicht, aber mein Chef in der Fa. XXXX war Mitglied der "Daschnaktzutyun" Partei.
LA: Welche Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
VP: Armenisch und christlich.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.
VP: Wie ich vorhin erwähnte, arbeitete ich ca. eineinhalb bis zwei Monate lang im Sicherheitsdienst eines Restaurants namens "Harsnagar" des "Nemec" Rubo. Das war vermutlich im Juni oder im Juli 2011. An einem Tag, als ich keinen Dienst hatte, wurde ein Militärkapitän von den Leibwächtern, die die persönliche Leibgarde von "Nemec" Rubo waren, ca. 7 an der Zahl, außerhalb des Restaurants so sehr verprügelt, dass dieser zwei Tage später im Krankenhaus verstarb. Einen Tag nach dem Vorfall wurden wir alle von Sicherheitsgarde von der Polizei zur Polizeidienststelle gebracht. Also die private Sicherheitsgarde aber auch die Sicherheitsleute des Restaurants. Ab diesem Zeitpunkt hat mein Pech angefangen. Wir wurden dort alle einvernommen. Ich habe bei der Polizei angegeben, dass wir Leibwächter nur auf Befehle unseres Chefs handeln und das war der Satz, mit dem meine ganzen Probleme angefangen haben. Das war die Wahrheit, denn kein Leibwächter darf ohne Befehl handeln. Daraufhin wurde ich von Rubo zu sich gerufen. Er fragte mich, warum ich bei der Polizei so eine Aussage getätigt habe. Er fragte mich, wie ich so etwas sagen könnte, dass er selbst diesen Befehl erteilt hat. Ich sagte zu ihm, dass ich nur die Wahrheit gesagt hatte. Daraufhin hat er mir Geld angeboten, um meine Aussage bei der Polizei zu ändern. Ich habe aber jedes Angebot von ihm abgelehnt. Damit hat die Feindschaft von seiner Seite aus angefangen. Er hat mich für die zwei Monate Arbeit nicht bezahlt.
LA: Welche Aussage hätten Sie bei der Polizei sagen müssen?
VP: Bei der Polizei hätte ich sagen müssen, dass meine Angaben falsch waren, damit er seine Haut retten kann.
LA: Ich verstehe Ihre Situation nicht ganz. Sie waren an diesem Tag nicht im Dienst. Gaben sehr allgemein zu Protokoll an, das Sie auf Anweisung des Chefs handeln, gaben jedoch zu dem speziellen Fall keine Angaben an. Also wieso wäre nun Ihr Chef von Ihrer Aussage abhängig?
VP: Ich habe bei der Polizei angegeben, dass seine persönliche Leibgarde die Anweisungen direkt von ihm bekommt. Wir jedoch, die Leibwächter des Restaurants von unserem Vorgesetzten. Damit hätte ich ihn schwer belastet.
LA: Fahren Sie fort.
VP: Ab diesem Zeitpunkt wurde ich von den Männern des Rubo verfolgt. Diese wollten mich mitnehmen und zum Rubo bringen. Er ist sehr bekannt dafür, dass er Journalisten zu sich holt, diese verprügeln lässt. Deswegen hatte ich Angst und es gelang mir auch, dass ich von seinen Männern nicht erwischt wurde. Er konnte mir jedoch nur telefonisch drohen. Jedes Mal sagte er mir, dass ich nicht vergessen darf, dass ich Kinder habe.
LA: Erklären Sie mir Ihre Aussage - deswegen hatte ich Angst?
VP: Er sagte mir auch am Telefon, dass er mit mir alles Mögliche machen würde, wenn ich meine Aussage bei der Polizei nicht ändere.
LA: Fahren Sie fort.
VP: Ich habe meiner Familie immer gesagt, dass sie sich unauffällig verhalten sollen. Trotzdem wurde mein Sohn in der Schule verprügelt. In der Schule wurde mein Sohn beschimpft, sie sagten, dass er der Sohn einer Hure ist, weil ich bei der Polizei so etwas gesagt hatte.
LA: Wann begannen diese Vorfälle?
VP: Im Jahre 2011. Eine Zeitlang ließen sie mich doch in Ruhe. Ich konnte sogar inoffiziell arbeiten. Ich parkte mein Auto immer weiter weg und ich verhielt mich auch unauffällig. Jedoch bekam ich Anrufe von unbekannten Personen. Sie sagten mir jedes Mal, dass Rubo mich sehen möchte. Wir haben das Festnetztelefon abgemeldet.
LA: Sie gaben vorhin an, dass die Vorfälle mit Ihrem Sohn im Jahr 2011 begannen. Dies kann nicht sein, da Sie vorhin die Einvernahme bei der Polizei mit Juni oder Juli 2012 angegeben haben. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
VP: Nein, 2011 war der Vorfall im Restaurant.
LA: Warum gaben Sie dann in der ersten Einvernahme den Vorfall mit 2012 an?
VP: Es kann sein, dass ich mich geirrt habe, ich stand unter Stress.
LA: Es erscheint merkwürdig, dass Sie in der ersten Einvernahme ein konkretes Datum anführen konnten?
VP: Was für ein Datum habe ich konkret angegeben.
LA: Sie können selber nachlesen, den 17.06.2012.
VP: Es kann sein. Dann hatte ich mich geirrt bzw. irre ich mich jetzt. Diese Jahreszahlen sind nicht mein Problem. Meine Kinder waren in Gefahr. Das war mein größtes Problem. Meine Frau war zwei bis drei Mal in der Schule und hat mit dem Schuldirektor gesprochen und er hat jedes Mal gesagt, dass dieser Fall seine Kräfte übersteigen und dass er dagegen nichts unternehmen kann.
LA: Es gab in Ihrem Leben einen einzigen Vorfall, der für Sie einschneidend war und es ist Ihnen daher zumutbar, dass Sie die Jahre danach bis zur Ausreise angeben können. Daher ist es Ihnen auch zumutbar, dass Sie eine konkrete Jahreszahl benennen können. Ihre Widersprüche erscheinen doch sehr eigenartig.
VP: Das war im Jahr 2012. Seit einem Jahr oder eineinhalb Jahren hatte ich ein schreckliches Leben. Ich hatte panische Angst für mich und meine Familie, in die Hände des Rubo zu fallen.
LA: Der Vorfall war nun im Sommer 2012. Wann haben Sie nun beschlossen, das Land zu verlassen?
VP: Drei Monate bevor 2013 zu Ende ging - Anmerkung: Die VP zählt an den Fingern die Monate ab - also im September 2013 habe ich beschlossen, aus Armenien auszureisen. Im Oktober 2013 haben wir unseren Sohn in der Schule abgemeldet, weil er nicht mehr in die Schule gehen wollte.
LA: Schildern Sie nun den Zeitraum vom Sommer 2012 bis September 2013 chronologisch und detailliert und begründen Sie ausführlich, warum Sie dann im September den Entschluss zur Ausreise gefasst haben.
VP: Nach dem Vorfall im Sommer 2012 haben diese Anrufe, die ich oben erwähnt habe, angefangen. 2 - 3 Mal wurden wir täglich angerufen.
LA: Was meinen Sie mit wir und wo wurde angerufen?
VP: Sie haben sowohl auf meinem Handy als auch am Festnetz angerufen. Es sind auch Männer gekommen. Weil ich die Anrufe nicht beantwortete, kamen gleich anschließend zwei bis drei Mal am Tag jeweils 2 Männer zu uns nach Hause, zwei weitere Männer blieben im Auto sitzen.
LA: Wie lange nach dem Vorfall fingen die "Besuche" bei Ihnen zu Hause an?
VP: Einige Monate nach dem Vorfall. In den Monaten zwischen dem Vorfall und den Anrufen bzw. Besuchen versuchten sie mich umzustimmen, dass ich meine Aussage bei der Polizei ändere.
LA: Was verstehen Sie nun unter einige Monate?
VP: Die Anrufe haben 3 bis 4 Monate nach dem Vorfall angefangen. Ich vertröstete sie anfangs, dass ich doch zur Polizei gehen und meine Aussage ändern würde. 5 bis 6 Monate später nach dem Vorfall haben die Besuche angefangen.
LA: Wie lange, in welchem Zeitraum kamen nun diese Männer zu Ihnen täglich nach Hause?
VP: Diese Männer wussten zwar, dass ich irgendwo arbeite, aber doch nicht, wo ich arbeitete. Deswegen kamen sie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, dann 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und um Mitternacht. Sie wollten mich unbedingt mit Gewalt zu Rubo bringen.
LA: In welchem Zeitraum?
VP: Als ich im September 2013 beschlossen habe, Armenien zu verlassen, sah ich ständig zwei - drei Männer im Auto vor dem Haus stehen.
LA: In welchem Zeitraum kamen nun die Männer täglich zu Ihnen nach Hause? Mit Zeitraum sind Tage, Wochen, Monate gemeint.
VP: Nach diesem Vorfall ließen sie mich noch zwei weitere Monate bei Rubo arbeiten. Dann haben sie angefangen, zu mir nach Hause zu kommen. Vermutlich ab Sommer 2012 kamen sie zu mir nach Hause und bis zum Schluss.
LA: Was meinen Sie nun mit bis zum Schluss?
VP: Bis zu meiner Ausreise aus Armenien.
LA: Sie wollen damit sagen, dass vom Herbst 2012 bis Herbst 2013, also ein Jahr lang, jeden Tag Männer 2 -3 Mal täglich zu Ihnen nach Hause gekommen sind?
VP: Aber meine Frau hat ihnen die Tür nicht aufgemacht. Meine Frau hat ihnen jedes Mal gesagt, geht weg, sonst rufe ich die Polizei an.
LA: Wieso gaben Sie dann vorhin an, dass man Sie mit Gewalt zu Rubo bringen wollte?
VP: Damit ich dort meine Aussage ändere und den Namen des Rubo reinwasche.
LA: Sie gaben vorhin an, dass man sie mit Gewalt zu Rubo bringen wollte. Ihren Ausführungen ist nun eine solche Gewalt nicht zu entnehmen. Ihren Ausführungen war auch nicht zu entnehmen, dass man gegen Sie mit Gewalt was unternommen hätte. Die Männer sind jedes Mal vor der verschlossenen Türe wieder gegangen. Also wovor hatten Sie Angst, dass Sie das Land verlassen mussten. Aus Ihren Aussagen war keine Gewalt gegen Sie oder Übergriffe auf Ihre Person erkennbar.
VP: Wenn sie mich erwischt hätten, dann hätten Sie gegen mich Gewalt angewendet. Ich hatte Angst, dass eines meiner Kinder entführt werden würde. Damit hätten sie mich unter Druck gesetzt, dass ich zu Rubo gehe. Das hätte ich auch gemacht.
LA: Wollen Sie nun damit sagen, dass Sie jedes Mal, wenn die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind, nicht zu Hause waren?
VP: Wie hätte ich zu Hause bleiben können. Zwei Mal war ich doch zufällig zu Hause, wir haben aber die Tür nicht aufgemacht.
LA: Wann war das?
VP: Meinen Sie einen konkreten Tag.
LA: Oder den Zeitraum?
VP: Das war im Winter, als sie das letzte Mal kamen, war das im Herbst oder im Winter, ich kann mich nicht genau erinnern, doch es war im Februar oder im März.
LA: Was meinen Sie nun mit der Aussage: als sie das letzte Mal kamen?
VP: Mit letztes Mal meine ich, dass dies das letzte Mal war, als ich zu Hause war. Wir haben bei Bekannten und bei Verwandten geschlafen, weil wir uns belästigt gefühlt haben. Meine Frau wusste zwar, dass irgendwas nicht stimmt, aber ich habe ihr nichts erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Sie hat sich den ganzen Tag um die Kinder gekümmert. Meiner Frau habe ich nichts von meinen persönlichen Sachen erzählt.
LA: Ab wann haben Sie bei Verwandten und Bekannten geschlafen?
VP: Ab April bzw. Mai 2013 haben wir angefangen bei Verwandten zu wohnen. Zu meiner Mutter wollten wir nicht, weil wir sie nicht gefährden wollten.
LA: Wer ist wir?
VP: Ich meine damit mich, denn meine Frau kannte den Grund dafür nicht.
LA: Sie haben also seit April/Mai zu Hause nicht mehr genächtigt. Habe ich Sie da richtig verstanden?
VP: Ja, sehr selten waren wir für ein bis zwei Tage zu Hause.
LA: Wer ist wir?
VP: Meine Frau, ich und meine beiden Kinder.
LA: Ich fasse zusammen, ab April/Mai hat die Familie nur mehr selten für ein bis zwei Tage zu Hause genächtigt, habe ich Sie da richtig verstanden?
VP: Ja.
LA: Warum gaben Sie dann eingangs an, dass die Familie an der genannten Adresse bis drei Monate vor der Ausreise gelebt hätte?
VP: Wir haben immer an dieser Adresse gewohnt.
LA: Frage wird wiederholt.
VP: Ab April/Mai haben wir angefangen, ab und zu wo anders zu wohnen. Aber in den letzten drei Monaten und zwar nachdem wir unseren Sohn bei der Schule abgemeldet hatten, damit er keinen weiteren Schaden mehr bekommt, haben wir dann angefangen, bei Bekannten bzw. bei den Verwandten meiner Frau jeweils zwei bis drei Tage überall zu wohnen. Zwischendurch kamen wir vielleicht für einen Tag nach Hause. Ich hatte Angst um meine Kinder und meine Frau.
LA: Welche konkreten Maßnahmen wurden von Rubo gegen Sie gesetzt, womit Sie nun Ihre Angst begründen können und weshalb Sie gezwungen waren auszureisen.
VP: Er schickte mir Nachrichten, diese Männer, dass ich sofort zur Polizei gehen soll und dass ich dort seinen Namen reinwaschen sollte. Wenn nicht, sagte er zu mir, dass mein Ende durch seine Hand sein würde. Seine Männer, die bei mir angerufen haben, sagten mir, dass ich der Anweisung des Chefs folgen sollte, wenn nicht, würden Sie mir solche Sachen antun, dass ich diese Anweisungen im Eiltempo laufend erledigen würde. Ich glaube ihm auch, dass er seine Drohungen wahrmacht. Er hat so oft schon Journalisten geschlagen und ihm danach nichts geschah, gegen ihn nichts unternommen wurde.
LA: Wurden konkrete Maßnahmen gegen Sie oder Ihre Familie gesetzt?
VP: Unser Sohn wurde geschlagen. Ich bekam ständig SMS, dass mein Abgang durch deren Hand geschehen wird und mein Auto haben sie am Parkplatz beschädigt. Er drohte mir immer, Rubo sowohl als seine Männer sagten mir immer, dass sie mich vor die Hunde werfen werden, der mit mir gesprochen hatte hießt mit dem Vornamen XXXX . XXXX drohte mir, meine Frau und die Kinder zu entführen und sie 1000fach zu vergewaltigen. Wenn diese Männer fähig sind, diese Drohungen mir telefonisch anzukündigen, ist es nicht normal, dass ich flüchten wollte.
LA: Schildern Sie den Vorfall, als Ihr Sohn geschlagen wurde und wann war dieser Vorfall.
VP: Dieser Vorfall geschah im Jahr 2013 und zwar Ende September 2013. Er wurde zwei bis drei Mal geschlagen. Draußen vor der Schule. Meine Frau war zwei bis drei Mal in der Schule und beschwerte sich über diese Vorfälle. Der Direktor aber entschuldigte sich und sagte, dass dies seine Kräfte übersteigen würde und dass er nichts dagegen unternehmen könnte.
LA: Mir ist der Sachverhalt nicht klar. Meinen Sie nun einen Vorfall, wo Ihr Sohn zwei bis drei Mal geschlagen worden ist oder mehrere Vorfälle?
VP: Es sind drei Vorfälle an drei verschiedenen Tagen.
LA: Wer hat nun Ihren Sohn geschlagen und wie liefen diese Vorfälle ab?
VP: Die Männer bzw. junge Burschen, die von XXXX dorthin geschickt worden sind.
LA: Wie liefen nun diese Vorfälle ab?
VP: Ich war bei diesen Vorfällen nicht dabei. Das Kind hat uns erzählt, dass drei Männer meinen Sohn fragten, ob er der XXXX sei, ob er der Sohn von XXXX sei. Er sagte, ja und er wurde daraufhin geschlagen. Er ging danach in die Schule. Er hat dann von der Schule aus meine Frau angerufen und sie hat ihn daraufhin von der Schule abgeholt.
LA: War Ihr Sohn durch die Schläge verletzt?
VP: Sie haben ihn ja nicht mit Messer angegriffen, sie haben ihn nur verprügelt. Seine Jacke war zerrissen. Einen sieben oder achtjährigen Buben haben sie geschlagen und ihn eingeschüchert.
LA: Was meinen Sie nun mit verprügeln. Meine Sie Schläge mit der Faust, mit der flachen Hand, wohin?
VP: Ich war in diesem Tag nicht dort vor Ort. Wir sahen aber eine rote Handflächenspur an seinem Gesicht. Das Kind hat uns erzählt, dass sie ihn zu Boden gestoßen haben und ihm einen Fußtritt ins Gesicht gegeben haben. Er hatte eine Platzwunde an der Lippe. Sie haben ihn aber auch gesagt, dass sich das Ganze immer wieder wiederholen wird.
LA: In welchen Zeitabständen fanden diese Vorfälle bei Ihrem Sohn statt?
VP: Bis wir das Kind von der Schule genommen haben. Befragt gebe ich an, zwei Mal im September und einmal im Oktober. Das letzte Mal im Oktober als er nach Hause kam, hat er sich geweigert in die Schule zu gehen. Jetzt geht er ganz normal in die Schule.
LA: Schildern Sie den Vorfall mit Ihrem Auto und wann war dieser Vorfall?
VP: Es war im Sommer 2013. Das Auto parkte ich im Vorgarten eines anderen Gebäudes, mehrere Häuser von unserem Wohnhaus entfernt. Am nächsten Tag gegen 12.00 Uhr zu Mittag ganz vorsichtig ging ich bis zum Auto. Ich habe aber gesehen, dass alle Schreiben, vorne und hinten, zerschlagen waren. Ich sah auf dem Fahrersitz einen Zettel liegen, darauf stand, dass sie meine Frau und meine Tochter entführen werden.
Einvernahme unterbrochen von 10.35 Uhr bis 12.20 Uhr
Anmerkung: Der Vertreter bei der Einvernahme nicht mehr anwesend.
LA: Sie haben die Vaterschaft Ihrer Kinder schriftlich anerkannt. Können Sie diese Dokumente vorlegen?
VP: Im Moment kann ich diese Dokumente nicht vorlegen, befragt gebe ich an, dass diese Dokumente bei meiner Mutter im Heimatland sind.
LA. Sie werden aufgefordert, die Vaterschaftsanerkennungen Ihrer Kinder, das Wehrdienstbuch und das Arbeitsbuch der Behörde vorzulegen?
VP: Ja, das habe ich verstanden, ich kann ihnen auch den Dienstausweis vom Hotel Meriott vorlegen. Für die Dokumente, die Sie aus dem Heimatland schicken lassen, gebe ich ihnen zwei Wochen Zeit.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Was wurde Ihnen über die Situation im Heimatland berichtet. Gibt es Anzeichen dafür, dass nach Ihnen gesucht wird?
VP: Ich hatte ein einziges Mal telefonischen Kontakt mit meiner Mutter. Sie hat mir gesagt, dass nach mir gesucht wird.
LA: Wann und wo wurde nach Ihnen gesucht?
VP: Sie steht mit unserem Nachbar in telefonischen Kontakt und das haben die Nachbarn ihr gesagt.
LA: Was würde bei aktueller Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Ich möchte auf keinen Fall in dieses Land zurückkehren. Es ist für mich unmöglich zurückzukehren, weil sie mich so lange schlagen würden, bis ich tot bin. So wie sie es mit dem Militärkapitän auch gemacht haben. Erst wenn Nemec Rubo sterben sollte, dann erst könnte ich wieder in meine Heimat zurückkehren.
Es werden Ihnen nun Länderinformationen zu Armenien übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BAA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Ihr Auto wurde demoliert. Was genau war beschädigt?
VP: Die Schreiben waren eingeschlagen, die Scheinwerfer, die Türen, die Motorhaube, mit Baseballschläger wurde das Auto beschädigt.
LA: Wer war noch anwesend, als Sie das beschädigte Auto entdeckt haben?
VP: Ich, meine Frau und meine Tochter.
LA: Wo war der Sohn?
VP: Der war bei der Großmutter.
LA: Sie gaben in der ersten Einvernahme an, dass man Sie gezwungen hätte, die Schuld auf sich zu nehmen, um den richtigen Täter frei zu bekommen. Aufgrund Ihrer heutigen Angaben ist dieser Sachverhalt nicht erkennbar. Was sagen Sie dazu?
VP: Wenn ich meine Angaben bei der Polizei ändern würde, würde ich dann als Verdächtiger bzw. als Täter gelten.
LA: Warum wären Sie dann der Täter?
VP: Rubo verlangte von mir, dass ich meine Aussage bei der Polizei ändere. Er hat mir dann versprochen, dass meine Familie in Saus und Braus leben könnte. Dadurch hätte ich aber die Polizei in die Iirre geführt und würde automatisch verdächtigt werden, die Tat selbst begangen zu haben.
LA: Woher haben Sie diese Informationen?
VP: Ich habe einen Bekannten der Polizist war, er hat es mir so erklärt.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Ich bitte sie das Ganze sehr vertraulich zu behandeln, ich habe Angst um meine Kinder. Sie können sich nicht vorstellen, welche Verbindungen dieser Rubo hat und wo sein Arm überall hinreiche.
des BFA gestellt, deren im Akt ersichtliches Ergebnis am 05.08.2014 einlangte
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Welche Behandlungen sind zukünftig geplant? Welche Medikamente müssen Sie derzeit und zukünftig einnehmen?
VP: Ich kann nach wie vor nachts nicht schlafen und dass seit einem Jahr. Ich fühle mich jedes Mal, jetzt auch, sehr schlecht, wenn ich mich an den Vorfall erinnern muss. Ich war bei einem Psychologen. Caritas hat mich hingeschickt. Ich musste drei Mal eine Blutanalyse durchführen. Ich es wurde bei mir Hepatitis C diagnostiziert. Ich habe am 12.1. einen Termin beim Arzt.
...
LA: Bezugnehmen auf Ihre letzten Einvernahme hat sich an Ihrem Leben hier in Österreich etwas geändert bzw. können Sie bzgl. einer Integration etwas anführen?
VP: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Ab dem 15.1. fange ich den nächsten Kurs an. Mein Sohn bringt uns Deutsch bei. Wir haben sehr viele österreichische Bekannte. Ich kann sogar eine Bestätigung ausstellen lassen, dass ich sobald ich Papiere habe, gleich mit einer Arbeit anfangen kann.
LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie über den Inhalt des Rechercheergebnisses bereits über Ihren Vertreter in Kenntnis sind und daher auf die Übersetzung verzichten. Was möchten Sie dazu nun angeben?
VP: Ich möchte dazu angeben, dass die Ermittlungsergebnisse falsch sind. Auch die beste Person würde ihnen in Armenien keine richtigen Auskünfte geben. Weil ich aus Armenien mit der Familie flüchten musste, ist es mir nicht möglich, ihnen originale Unterlagen vorzulegen. Wie könnte ich es tun, wenn ich nicht mehr dort bin.
LA: Von welchen originalen Unterlagen sprechen Sie nun?
VP: Ich habe in Armenien gearbeitet, habe aber keine Arbeitsbestätigung bekommen.
LA: Ich verstehe nun diesen Zusammenhang nicht. Erklären Sie mir das?
VP: Ich meine damit, dass ich ihnen auch in der Zukunft keine originalen Unterlagen bringen kann, auch wenn sie mich auffordern.
LA: Was sollten nun diese Unterlagen, die Sie nicht bringen können, beweisen?
VP: Sowohl um meine Fluchtgründe zu beweisen, als auch meine Identität zu beweisen. Ich habe damit das gemeint.
LA: Was genau ist nun an den Ermittlungsergebnissen falsch? Geben Sie konkrete Angaben an.
VP: Ich bin mit den Ermittlungsergebnissen nicht einverstanden. Ich war an dem Tag nicht dort, als die Rauferei passiert ist. Hayrapetyan Rubo wirft mir aber vor, dass ich die Wahrheit gesagt habe.
LA: Was genau ist nun an den Ermittlungsergebnissen falsch? Geben Sie konkrete Angaben an.
VP: Ich bin damit nicht einverstanden, dass mein Name herausgenommen wurde.
LA: Was meinen Sie damit?
VP: Die Polizei hat mehrere Namen angegeben, aber meinen Namen nicht. Mein Name wurde aus der Liste herausgenommen.
LA: In Ihrem in Vorlage gebrachten Arbeitsbuch scheint ein Eintrag vom 09.07.2012 auf - eine Beschäftigungsvereinbarung bzgl. einer Gastronomiekette namens XXXX .
Um welche Beschäftigung hat es sich dabei gehandelt? Wann begannen Sie mit dieser Beschäftigung? Wie lange war die Probezeit bzw. wann nahmen Sie mit diesem Arbeitsgeber Kontakt auf?
VP: Das ist keine Gastronomiekette, sondern eine Schokoladenfabrik. Als Sportler habe ich alle Bedingungen erfüllt und sie haben mich aufgenommen. Ich habe bei XXXX von 2008 bis 2012 gearbeitet.
LA: Woher ist im Arbeitsbuch ersichtlich, dass Sie dort von 2008 beschäftigt waren?
VP: Diese Frage kann ich nicht beantworten. Ich habe dieses Arbeitsbuch von der Firma bekommen. Sie haben Personal abgebaut und ich fiel auch darunter.
LA: Übersetzungen Sie mir bitte die Eintragungen im Arbeitsbuch
VP: Firma XXXX , als Sicherheitspersonal. Eintragung: Jahreszahl 0 - die Ziffer kann ich nicht lesen, Monat ist 04 und der Tag 15. Ich bin seit 2008 angestellt gewesen, aber offiziell haben Sie mich ab 2009 bei der Firma gemeldet. Nächste Seite: Arbeitsvertrag: nach der Zahl 46. Aufgelöst mit dem 09.07.2012 und die Unterschrift des Leiters der Abteilung.
LA: Haben Sie bis zum letzten Tag, der hier angeführt wird, in dieser Firma gearbeitet?
VP: Nein. Ich habe eineinhalb bis zwei Monate davor mit der Arbeit aufgehört. Konkret kann ich nicht sagen, wann ich mit der Arbeit in dieser Firma aufgehört habe, weil ich eine Woche, nachdem ich gekündigt wurde, wo anders angefangen habe. Dieses Arbeitsbuch wollten sie mir nicht geben. Ich habe zwei oder drei Monate wo anders gearbeitet, erst dann habe ich mir von dieser Firma das Arbeitsbuch holen können.
LA: Warum wurde Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 09.07.2012 bestätigt?
VP: Das weiß ich nicht. Ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich hatte große Schwierigkeiten, dieses Buch zu holen, ich habe dafür viel streiten müssen.
LA: Wofür brauchten Sie dieses Buch?
VP: Ich habe dieses Buch gebraucht, damit mich die neue Firma, offiziell angemeldet. In Armenien ist es so, dass jede Firma ein Arbeitsbuch verlangt, um die neue Arbeit darin einzutragen.
LA: Als Sie gekündigt wurden, wo fingen Sie dann zu arbeiten an?
VP: Im Restaurant Harsnakar.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Ich möchte eines wollen, dass sie richtig recherchieren und eine richtige Entscheidung fällen. Den Rest wird mein Anwalt für mich erledigen. Ich möchte noch anmerken, dass ich am 27.01.2015 die Fahrprüfung für den Führerschein ablegen werde. Ich bin sehr glücklich darüber, dass meine Kinder in die Schule gehen können und sie sind sehr erfolgreich und wir erleben keine außergewöhnlichen Situationen in Österreich. Es gibt zwei österreichische Familien, zu denen wir Kontakt haben.
LA: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertreter: Der Bericht des eingeschalteten Anwaltes lässt einen Punkt offen. Zu Seite 289 letzter Absatz. Es bleibt unklar, ob sich der Vertrauensanwalt auf die vom Gericht ausgewerteten Beweise oder ob der Vertrauensanwalt sich mit dieser Aussage auf die Polizeiakten bezogen hatte. Es stellt sich die Frage, ob der Vertrauensanwalt in den Akt der Polizei Einsicht hatte, da dies ein grundlegender Unterschied besteht, zwischen einem Gerichtsakt und einem Polizeiakt. Die Aussagen des Antragstellers bezogen sich auf eine polizeiliche Einvernahme in einem frühen Stadium der polizeilichen Ermittlungen. Daher stelle ich den Antrag, den Anwalt ergänzend zu befragen, ob dieser den Polizeiakt einsehen konnte, oder ob sich seine Aussagen nur auf die Einsicht und Kenntnis des Gerichtsaktes bezogen hatten.
..."
I.2.2.2. Die bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe von bP1.
I.2.2.3. In Bezug auf bP3 wurde vorgebracht, dass diese in Armenien von jenen Personen, welche die bP1 bedrohten, misshandelt worden wäre.
I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.4.1.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"...
Die Feststellung zu Ihrer Person begründet sich auf das vorgelegte Identitätsdokument (Führerschein) und die Feststellung zu Ihrem Privat- und Familienleben begründen sich ausschließlich auf Ihre Angaben.
Sie sind mit Ihrer Lebensgefährtin kirchlich verheiratet. Weder in Ihrem Heimatland noch in Österreich gelten kirchlich geschlossene Ehen als rechtsverbindlich, weshalb zu Ihrem Lebensgefährten kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliegt.
Die Feststellung zu Ihrer Erkrankung begründet sich auf die ärztliche Bestätigung Ihres Hausarztes Dr. XXXX . Sie sind an Hepatitis C erkrankt. Laut Auskunft des OA Dr. XXXX und Ihres Hausarztes Dr. XXXX nehmen Sie derzeit keine Medikamente ein und werden die Kosten Ihrer medikamentösen Behandlung derzeit von der Krankenkasse nicht übernommen.
Den vorliegenden Länderinformationen war zu entnehmen, dass die medizinische Behandlung Ihrer Erkrankung im Heimatland gewährleistet ist, jedoch sind die Kosten vom Patient selbst zu tragen.
Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, die für Sie und Ihre Familie Unterstützungsmöglichkeiten bedeuten. Auch wenn die medizinische Behandlung Ihrer Erkrankung im Heimatland nicht vom Staat bezahlt wird, so sind Sie dennoch aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit aber auch durch die Unterstützung des Familienverbandes in der Lage, für die Kosten Ihrer Behandlung selbst aufzukommen.
Da auch derzeit die Behandlung Ihrer Erkrankung an Hepatitis C bzw. die Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt wird, ging die erkennende Behörde davon aus, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leiden, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Sie sind seit 09.01.2014 in Österreich aufhältig.
Sie sind in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung.
Sie besuchen Deutschkurse. Sie haben Kontakt zu anderen Pensionsbewohnern bzw. zu Deutschlehrern und zu Personen aus dem unmittelbaren Umfeld. Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden, waren nicht feststellbar.
Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, und Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernde Integration waren im Verfahren nicht festzustellen.
Die von Ihnen in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben und Einstellungszusage waren nicht geeignet, eine anderslautende Feststellung, zu treffen.
...
Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie von Ihrem Ex-Arbeitgeber "Rubo" verfolgt wurden und deshalb einer Gefährdung im Heimatland ausgesetzt waren. Die Schilderungen zu Ihrer Verfolgung waren unter Betrachtung der Gesamtsituation nicht plausibel nachvollziehbar und waren Sie auch nicht in der Lage, Ihr Vorbringen widerspruchsfrei zu schildern, weshalb von einem vorgebrachten Konstrukt auszugehen war.
Führten Sie in der ersten Einvernahme vor der Polizei noch ein konkretes Datum des Vorfalles, nämlich den 17.06.2012 an, gaben Sie zu Beginn der zweiten Einvernahme an, der Vorfall mit der "Prügelei" wäre im Juni/Juli 2011 gewesen. Zeitgleich führten Sie aber auch widersprüchlich an, dass Sie im Jahr 2012 für zwei Monate für "Rubo" gearbeitet hätten, jedoch gaben Sie auf Vorhalt dieser Unstimmigkeiten konkret das Jahr 2011 an, um jedoch nach entsprechendem Nachweis Ihrer Angaben unter Vorhalt des konkreten Datums die Vorfälle dennoch auf das Jahr 2012 zu konkretisieren.
Sie waren nicht imstande, gleichbleibende Angaben zu tätigen und diese Unstimmigkeiten in Ihren Angaben durchzogen die ganze Einvernahme. Auch wenn die erkennende Behörde Ihnen zubilligt, dass ein Irrtum in dem Angeben von Jahreszahlen möglich ist, so war dennoch gänzlich ausgeschlossen, dass bei einem selbst erlebten Ereignis Sie nicht imstande wären, die Vorfälle in einer chronologischen Reihenfolge zu schildern.
So gaben Sie zu Beginn der zweiten Einvernahme an, dass Sie für zwei Monate glaublich Juni/Juli für Rubo gearbeitet hätten, auch für diese zwei Monate nicht bezahlt worden wären. Widersprüchlich führten Sie jedoch später an, dass Sie für weitere zwei Monate für "Rubo" gearbeitet hätte und schließlich ab Sommer 2012 - vermutlich - die Männer zu Ihnen nach Hause kamen.
Diese Aussage wiederrum stand in gänzlichen Widerspruch zu den von Ihnen eingangs angeführten Vorfällen, da Sie angaben, 3 - 4 Monate nach dem Vorfall hätten die Anrufe und 5 - 6 Monate nach dem Vorfall hätten die Besuche angefangen.
Da Sie in der ersten Einvernahme ein konkretes Datum dieses Vorfalles anführen konnten und nach diesem Vorfall Ihre angeblichen Probleme anfingen, war nun nicht glaubhaft, dass Sie in der Einvernahme vor der erkennenden Organwalterin nicht imstande waren, eine gleichbleibende Chronologie Ihrer Probleme schildern zu können.
Aber auch aufgrund der geschilderten Gesamtsituation war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft. Gaben Sie einerseits an, die Männer wollten Sie gewaltsam zu "Rubo" bringen, gaben Sie andererseits an, dass die Männer monatelang 2 - 3 Mal täglich zu Ihrer Wohnungstür kamen, um jedoch außer Klopfen nichts Weitere zu unternehmen. Hätte Ihr Arbeitgeber, der laut Ihren Angaben über politischen Einfluss verfügte, Sie wirklich mit Gewalt zu ihm bringen wollen, so wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Maßnahmen gegen Ihre Person unternommen worden und hätte man sich nicht mit "monatelangen Klopfen" an der Wohnungstür zufrieden gegeben.
Der von Ihnen ins Treffen geführte Vorfall, wo Ihr Auto angeblich von den Männern des "Rubo" beschädigt worden wäre, wurde von Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin gänzlich widersprüchlich geschildert, weshalb keineswegs von einer wahren Geschichte auszugehen war. So gaben Sie an, dass Sie das Auto mehrere Häuser vom Wohnhaus entfernt geparkt hätten, Ihre Lebensgefährtin gab jedoch widersprüchlich an, das Auto wäre vor dem Wohnhaus, vor dem Eingang des Gebäudes geparkt gewesen. Gab Ihre Lebensgefährtin, die ganze Familie, also auch die Tochter und der Sohn wären beim Auto gestanden, führten Sie lediglich Ihre Tochter an, da der Sohn bei der Großmutter gewesen wäre. Da dieser Vorfall der einzige Übergriff darstellte, war nicht glaubhaft, dass Sie und Ihre Lebensgefährtin nicht übereinstimmende Angaben machen konnte, da es doch wesentlich ist, wo das Fahrzeug geparkt war und man sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit daran erinnern kann, wo man das beschädigte Fahrzeug wahrgenommen hat.
Aber auch die angeblichen Übergriffe auf Ihren Sohn konnten Sie und Ihre Lebensgefährtin nicht gleichlautend angeben. Sprachen Sie davon, dass Ihr Sohn außerhalb der Schule verprügelt wurde, sprach Ihre Lebensgefährtin von Vorfällen in der Schule. Führte Ihre Lebensgefährtin diese Vorfälle in den Monaten Oktober/November an, gaben Sie widersprüchlich an, die Vorfälle hätten 2 Mal im September und 1 Mal im Oktober stattgefunden und danach wäre Ihr Sohn nicht mehr in die Schule gegangen. Gänzlich widersprüchlich gab Ihre Lebensgefährtin jedoch an, dass der Sohn seit 13. oder 17. Dezember die Schule nicht mehr besucht hätte und führte in diesem Zusammenhang an, dass die Familie seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in der Wohnung gewohnt hätte, davor wäre die Familie fallweise für ein oder zwei Wochen bei Verwandten gewesen. Sie sprachen jedoch davon, dass die Familie schon ab April/Mai nur mehr selten für ein bis zwei Tage zu Hause genächtigt hätte. Zu guter Letzt konnten Sie und Ihre Lebensgefährtin nicht einmal übereinstimmend die angeblichen Verletzungen Ihres Sohnes angeben. Sprachen Sie von einer Platzwunde an der Lippe, schilderte Ihre Lebensgefährtin eine Platzwunde unter einem Auge.
Unter Betrachtung der Gesamtsituation, Ihrer widersprüchlichen Aussagen aber auch aufgrund der vorliegenden speziellen Informationen zu dem Vorfall vom 17.06.2012 kam es klar zum Ausdruck, dass Sie eine erfundene Geschichte ins Treffen geführt haben.
Der vorliegenden Quellen (Armenienlibety,) war zu entnehmen, dass sich vier Tage nach dem Vorfall 7 Verdächtige in Haft befanden. Aber auch "EurasiaNet" berichtete am 03.07.2012, dass 5 Bodyguards, ein Kellner sowie ein Manager in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet worden waren.
Unter Betrachtung der vorliegenden fallspezifischen Informationen war es für die erkennende Behörde keineswegs glaubhaft, dass Sie nun von Ruben Hajrapetjan verfolgt werden würden. Verdächtige waren bereits in Haft und Sie hätten zwei weitere Monate in seinem Restaurant gearbeitet und dann hätte man Sie begonnen zu verfolgen, wegen einer allgemein gehaltenen Aussage bei der Polizei. Aber auch Ihre Argumentation, Sie hätten die Aussage zurücknehmen sollen, um so automatisch als Täter zu gelten, ging absolut ins Leere, weil sich zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Verdächtige in Haft befanden und gab es nun für Ruben Hajrapetjan keinesfalls die Notwendigkeit "ein Bauernopfer" zu finden. Ihre widersprüchlichen, vagen nicht glaubhaft nachvollziehbaren Angaben wurden durch die fallspezifischen Informationen zusätzlich noch bestätigt, weshalb keineswegs von einer wahren Situation auszugehen war.
Überdies ergaben Recherchen des VB in Armenien (vollständiger Zugriff zu Polizeidokumenten), dass Ihr Name in keinem Polizeiprotokoll, weder als Verdächtiger, Beschuldigter noch als Zeuge aufscheint. Die Angaben Ihres rechtsfreundlichen Vertreters -Zeugen, welche während der vorgerichtlichen Untersuchung befragt werden, nicht in der Zeugenliste der Anklage angeführt - gingen insofern ins Leere, das Sie selbst angaben, sofort einen Tag nach dem Vorfall von der Polizei einvernommen worden sind, weshalb Ihre Daten in einem Polizeiprotokoll sehr wohl aufscheinen hätten müssen und zu diesem Zeitpunkt vorgerichtliche Untersuchungen noch nicht stattgefunden hatten.
Da jedoch aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation - Widersprüche, vage Angaben, Verhaftungen nach vier Tagen, zwei weitere Monate bei Ruben Hajrapetjan gearbeitet - keinesfalls von einem wahren Vorfall auszugehen war, stellt das Fehlen Ihrer persönlichen Daten bei der Polizei nur ein kleiner zusätzlicher Indiz für Ihre falschen Angaben dar.
Aber auch das von Ihnen in Vorlage gebrachte Arbeitsbuch war ein weiteres Indiz für Ihre falschen Angaben und rundeten diese zahlreichen Indizien das Bild eines Konstrukts ab.
In dem Arbeitsbuch wird definitiv angeführt, dass Sie Ihr letztes Arbeitsverhältnis erst mit 09.07.2012 aufgelöst wurde. In Betrachtung der Gesamtsituation war nun nicht glaubhaft, dass Sie mit der Arbeit bei der Schokoladefabrik eineinhalb Monate bis zwei Monate davor aufgehört und die Firma das Arbeitsverhältnis bis zum 09.07.2012 angeführt hätte, obwohl Sie dort nicht mehr angestellt waren. Sie konnten auch nicht plausibel erklären, warum die Schokoladenfirma im Arbeitsbuch Ihre Beschäftigung bis zum 09.07.2012 angeführt hat und war diese Eintragung als Beweis für Ihre unwahren Angaben zu werten gewesen.
Ihr Arbeitsbuch unterstrich aber umso mehr Ihre Bereitschaft, unrichtige Angaben anzuführen. So gaben Sie in der Einvernahme vom 16.04.2014 an, bis 2011 gearbeitet zu haben und erst wieder im Jahr 2012 bei "Nemec" Rubo im Restaurant beschäftigt worden zu sein.
Abschließend wird festgehalten, dass all diese Ungereimtheiten, die widersprüchlichen Aussagen von Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin und die Unwahrscheinlichkeit der Gesamtsituation dazu führten, dass für die erkennende Behörde nicht glaubhaft war, dass Sie aus Furcht vor Verfolgung oder Gefährdung Ihrer Person das Land verlassen haben und waren aus der Gesamtbetrachtung der von Ihnen geschilderten Situation eine Verfolgung oder Gefährdung Ihrer Person weder plausibel noch glaubhaft nachvollziehbar.
...
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung oder Gefährdung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, Ihre Mutter wohnt nach wie vor im Heimatland. Sie besitzen in Jerewan eine Eigentumswohnung und trotz Ihrer Erkrankung an Hepatitis C sind sie arbeitsfähig, weshalb der Lebensunterhalt von Ihnen und Ihrer Familie gewährleistet.
Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, die für Sie und Ihre Familie Unterstützungsmöglichkeiten bedeuten. Auch wenn die medizinische Behandlung Ihrer Erkrankung im Heimatland nicht vom Staat bezahlt wird, so sind Sie dennoch aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit aber auch durch die Unterstützung des Familienverbandes in der Lage, für die Kosten Ihrer Behandlung selbst aufzukommen.
Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.
Es ist Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendung von dritter Seite, z.B. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung der gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwas zur Deckung eines kurzfristigen Bedarf ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in Armenien gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.
..."
I.4.1.2. In Bezug auf die bP2 - bP4 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.4.2.2.1. Zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen der bP traf die bB im Hinblick auf die bP1 (in Bezug auf bP2 - bP4 sinngemäß) folgende Feststellungen:
"Politische Lage
Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015).
Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).
Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012).
Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).
Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).
Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den 24. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).
Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).
Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).
Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vgl. RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vgl. Eurasianet 27.9.2015).
Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015).
Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).
Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).
Quellen:
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015).
Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014).
Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015).
Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet. Wenige Fortschritte wurden somit hinsichtlich des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren und des Zugangs zur Justiz erzielt (AA 24.4.2015).
Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).
Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab, dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013).
So beschuldigte der Ombudsmann insbesondere das Kassationsgericht als eine kriminelle Struktur, die wirksam die Entscheidungen der meisten niederen Gerichte kontrolliert und auf diese Druck ausübt (USDOS 25.6.2015).
Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).
Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid, die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015).
Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014).
Das Gesetz garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, doch die Behörden respektieren dieses Recht nicht. Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015
Sicherheitsbehörden
Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).
Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015).
Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, 19.11.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015).
Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (USDOS 25.6.2015).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015).
Der armenische Ombudsmann kritisierte, dass die Rechtsorgane nicht adäquat auf Berichte über Folter antworteten, sondern sich überhaupt weigerten Untersuchungen durchzuführen. Gleichzeitig würde in Fällen, bei denen eine Untersuchung standfindet, oft nur oberflächlich und voreingenommen ermittelt (RA-HRD 26.6.2015).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015).
Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden.
Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).
Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service - SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015).
Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015).
Quellen:
Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei, der Strafvollzug, das Gesundheitswesen und das öffentliche Beschaffungswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte. In den Augen des US Department of State gehörten die systematische Korruption und der Mangel an Transparenz in der Regierung zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen im Jahr 2014. Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015).
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 24.4.2015).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).
Laut Transparency International ist die Schattenökonomie, die von Oligarchen beherrscht wird, ein spezielles Merkmal der Korruption in Armenien. Dieser Bereich macht 35 Prozent des BNP aus. Angesichts der Vermengung von Wirtschaft und Politik im Zeichen der Korruption, sei es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der ArmenierInnen glauben, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein (ernsthaftes) Problem sei, wobei vor allem die Justiz und die Verwaltung betroffen seien. Nur 21 Prozent glauben andererseits, dass die Regierung effektiv in ihren Anti-Korruptionsbemühungen sei (TI 4.2015)
Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015).
Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).
Als Lichtblicke in Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und angesichts der mangelnden Gewaltenteilung werden die Kontrollkammer, die zentrale Wahlbehörde und die Ombudsmannstelle angesehen. Insbesondere letztere wird für ihren Mut, dem Druck staatlicher Stellen zu widerstehen, gelobt (TI 4.2015).
Unter Anführung erwähnter Missstände empfahl der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) in seinem Bericht vom Juli 2014, die Effektivität der rechtlichen, strukturellen und politischen Maßnahmen seitens der Regierung, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im Kampf gegen Korruption zu stärken, wozu auch die vermehrte Untersuchung und Bestrafung gehören (CESCR 16.7.2014).
Quellen:
Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).
Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015).
Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).
Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 20.11.2015
Haftbedingungen
Überbelegung, inadäquate sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung sowie Korruption sind die Hauptprobleme in armenischen Gefängnissen. In einigen Fällen sind die Gefängnisbedingungen lebensgefährlich (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 24.4.2015).
Die Haftanstalten sind um durchschnittlich 20% (nach offiziellen Angaben: 8%) überbelegt. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von jeweiligen Haftanstalt und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab (AA 24.4.2015).
Laut offizieller Statistik kamen in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 29 Menschen (2013: 14) ums Leben, drei davon begingen Selbstmord. Menschenrechtsorganisationen führten dies vor allem auf schlechte bauliche Zustände, Überbelegung und die Vernachlässigung bei der Versorgung von Inhaftierten zurück. Hinzukam, dass angemessene Untersuchungen dieser Todesfälle ausblieben (USDOS 25.6.2015).
Die Ombudsmannstelle verzeichnete 2013 363 Fälle von Gewalt, wovon bloß in 3.4% ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dies beweise laut Ombudsmann, dass die Fälle nur oberflächlich, z.B. ohne Befragungen oder Gegenüberstellungen, durchgeführt wurden (RA-HRD 2014).
Die Europäische Kommission bezeichnete die Fortschritte im Gefängnissystem, in welchem die unmenschliche Behandlung weiterhin besorgniserregend sei, als begrenzt. Die Eröffnung des ersten Trakts der neuen Strafanstalt in Armavir sollte das Problem der Überfüllung in den Haftanstalten mindern (EC 25.3.2015).
Anlässlich der Eröffnung von Armavir meinte Justizminister Hovhannes Manukyan, dass durch dessen Nutzung ein maximaler Schutz der Rechte der Insassen sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen gewährleistet seien, wodurch die diesbezüglichen europäischen Standards erfüllt würden. Vorerst werden 400 und bis zur geplanten Fertigstellung Ende 2015 1.200 Häftlinge ihre Strafe in Armavir abbüßen (Tert.am 29.1.2014, vgl. AN 1.12.2014). Jede der Vier-Mann-Zellen hat eine Größe von 16-17 m² mit einem zusätzlichen Bad. Die Anstalt verfügt u.a. über ein eigenes Krankenhaus für bis zu 120 Insassen (HRA 1.12.2014).
Ende Oktober 2014 verkündete der Justizminister, Hovhannes Manukyan, dass um die Jahreswende 2015/16 ein Bewährungssystem eingeführt werden soll, wodurch die Strafanstalten um 25 bis 30% entlastet würden (Panorama 31.10.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vgl. DPF o.D.).
Quellen:
Religionsfreiheit
...
Religiöse Gruppen
...
Ethnische Minderheiten
...
Bewegungsfreiheit
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 24.4.2015).
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,44 USD) pro Gültigkeitsjahr (USDOS 25.6.2015).
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit beziehen sich oft auf die Versammlungsfreiheit, indem der Zugang zu Örtlichkeiten seitens der Behörden behindert wird. Das Norwegische Helsinki Comittee sieht seit 2014 eine Zunahme der Einschränkungen der Bürgerfreiheiten, darunter auch der Bewegungsfreiheit (NHC 4.2.2014).
Quellen:
http://nhc.no/filestore/Publikasjoner/Rapporter/2014/Report_1_14_web.pdf, Zugriff 20.11.2015
Fallspezifische Länderinformationen
Vorfall im Restaurant "Harsnakar" vom 17.06.2012.
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass der Armeearzt Vahe Avetian am 12.6.2012 im Restaurant Harsnakar von Leibwächtern des Ruben Hajrapetjan derart verprügelt wurde, dass er zwei Wochen später daran starb.
Armenianliberty berichtet zusammengefasst, dass nach drei weiteren Festnahmen im Fall des tätlichen Angriffs auf 3 Militärärzte im Restaurant Harsnakar in Jerewan sich nun 7 Verdächtige in Haft befinden. Das Restaurant gehört Ruben Hayrapetjan, einem Geschäftsmann und Abgeordneten der Republikanischen Partei (HHK). Armenialiberty (21.6.2012): More Arrests In Restaurant Assault Probe, http://www.ecoi.net/local_link/220496/341911_de.html, Zugriff 6.11.2014
EurasiaNet berichtet zusammengefasst, dass der Armeearzt, nachdem er von privaten Leibwächtern von Ruben Hajrapetjan bewusstlos geschlagen wurde, gestorben ist. Ruben Hajrapetjan, 49 Jahre alter Multimillionär, Geschäftsmann, Präsident des Fußballverbandes des Landes und Parlamentsmitglied der regierenden Republikanischen Partei Armeniens. Hayrapetian, sich selbst beschreibend als verstört durch den Vorfall, erklärte einen Tag nach Avetians Tod, dass die Schuldigen bestraft werden. Später aber leugnete er jede Verbindung mit der Gewalt oder den Bodyguards. 5 Bodyguards, ein Kellner sowie ein Manager wurden im Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet. EurasiaNet (3.7.2012): Armenians Campaign for Protection against "Monster" Bodyguards,
http://www.ecoi.net/local_link/221491/342978_de.html, Zugriff 6.11.2014
RFE/RL gibt zusammenfassend an, dass 6 Männer zu je 12 Jahren Haft verurteilt wurden, weil sie am 17.6.2012 einen Militärarzt im Restaurant "Harsnakar" prügelten. Er verstarb zwei Wochen später im Spital.RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty 24.3.2014): Six Sentenced In Armenia Restaurant Killing, http://www.ecoi.net/local_link/272416/401331_de.html, Zugriff 6.11.2014
Armenianliberty berichtet zusammengefasst, dass 6 Männer zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, weil sie einen Militärarzt zu Tode prügelten. Bei den Männern handelt es sich um Sicherheitspersonal und andere Angestellte des Restaurants Harsnakar. Der 35 jährige Militärarzt Vahe Avetian verstarb zwei Wochen später im Spital und schockte die Nation. Der Vorfall sorgte für öffentliche Aufruhr und führte zu Demonstrationen von Hunderten von Personen vor dem Restaurant des de-facto Eigentümers Ruben Hayrapetian
Armenialiberty (24.3.2014): Defendants Handed Lengthy Jail Terms In Restaurant Assault Trial,
http://www.ecoi.net/local_link/272426/401340_de.html, Zugriff 6.11.2014
Haypress berichtet:
Das Sicherheitspersonal des Restauranteigentümers, Parlamentsabgeordneten und bekannten Oligarchen Ruben Hayrapetyan ("Nemez Rubo") hatte offenbar Anstoß an der Garderobe der Besucher genommen und einen hinreichenden Grund darin gesehen, diese brutal zusammen zu schlagen. In Folge seiner Verletzungen fiel der 33-jährige Vahe Avetyan ins Koma und verstarb am 29. Juni im Krankenhaus. Er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder.[...]
Haypress (10.7.2012): Trauer und Protest vor der Botschaft der Republik Armenien,
https://haypressnews.wordpress.com/2012/07/10/trauer-und-prostest-vor-der-botschaft-der-republik-armenien/, Zugriff 7.11.2014
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet:
Am 29. Juni 2012 verstarb im Alter von nur 35 Jahren der armenische Militärarzt Wahe Awetjan an den Folgen brutaler Schläge, die ihm und zwei weiteren Kollegen am 17. Juni von den Leibwächtern des Abgeordneten Ruben Hajrapetjan (Spitzname: "Nemez Rubo" - "Rubo, der Deutsche") in einem Restaurant beigebracht wurden. Ein weiteres Opfer dieser Prügelei, der Arzt Gagik Soromonjan, musste mit einem schweren Schädeltrauma hospitalisiert werden. Die Schlägerei ereignete sich in dem Jerewaner Nobelrestaurant "Harsnakar", das dem Oligarchen und Abgeordneten R. Hajrapetjan gehört; er gehört der regierenden "Republikanischen Partei" an. Hajrapetjan ist darüber hinaus Besitzer einer Mineralwisser-Gesellschaft, einer Bank sowie eines Hotels; des Weiteren ist er Präsident der Fußballvereinigung Armenien. Sein Leibwächter Garik Markarjan hat zusammen mit drei Mittätern die Ärzte zusammengeschlagen und dabei Awetjan tödliche Verletzungen beigebracht.[...]
AGA - Arbeitsgruppe Anerkennung e.V. (4.7.2012):
Berlin-Charlottenburg, 8. Juli 2012, ab 12:30 Uhr: "Ich bin Wahe Awetjan!" - Protest- und Trauerkundgebung vor der Botschaft der Republik Armenien,
http://www.aga-online.org/news/detail.php?locale=denewsId=512, Zugriff 7.11.2014
Der Sachverständige gibt an, dass am 19. und 20.6.2012 die nachfolgend genannten Personen verhaftet und angeklagt wurden.
The key dates of the incident described in the enquiry, are:
a. 17.06.2012-The incident has happened.
b. 18.06.2012- Respective criminal proceeding has been commenced by the Police.
c. 18.06.2012-20.08.2012- Criminal investigation has been conducted. Respective criminal procedural actions has been done, including questioning of suspects, accused persons, victims, witnesses and other people involved in the case.
d. 19-20.06.2012- Six persons have been arrested and have been charged. Those persons are: Garik Margaryan, David Adamyan, Artur Babloyan, Arman Baghdasaryan, Arman Khachatryan, Norayr Hayrapetyan.
e. 20.08.2012 - The criminal investigation has been finished.
f. 13.09.2012 - The Trial has been started.
g. 13.09.2012-24.03.2014 - The court trial in the first instance court has been conducted. Around 77 court sessions have been held during the trial.
h. 24.03.2014- The trial has been finished and the sentence has been announced. All accused persons mentioned in d) have been sentenced to 12 (twelve) years imprisonment.
i. 25.04.2014-The Court sentence has been appealed to Appeal Court.
j. 23.06.2014 - The resolution of the Appeal Court has been announced. The sentence of the First instance court (see h.)) stayed unchanged.
k. 02.08.2014 - The Resolution of the Appeal Court has been appealed to Cassation (the highest) Court of Armenia.
l. 08.09.2014 - The resolution of the Cassation Court has been announced. The sentence of the First instance court and the Resolution of the Appeal Court stayed unchanged and the Sentence has entered into the legal force.
SV von Armenien (11.11.2014): Auskunft des SV per Mail
Der Sachverständige gibt dazu an, dass der Name des Antragstellers weder unter den verdächtigten noch den beschuldigten Personen aufscheint.
SV für Armenien (11.11.2014): Auszug aus der Auskunft des SV per Mail
Der Sachverständige gibt an, dass er Gerichtsdokumente prüfte und ebenso hat er mit Personen, welche Zugang zu Polizeidokumente hatten, gesprochen.
Sachverständiger (20.1.2015): Auskunft per Mail
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).
Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).
Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).
Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015).
Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1.000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).
Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).
Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).
Senioren und Behinderte
...
Alleinstehende Frauen
...
Renten
...
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).
Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden
...
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Quellen:
Hepatitis C
MedCOI - Fact Finding Mission Armenia berichtet über die alltägliche Schwierigkeiten bei der Behandlung von Hepatitis in Armenien:
Die Delegation der Fact Finding Mission Armenia hat von der Frau Dr. Narina Sargsyants, Fachärztin für Infektionskrankheiten, Hepatitis und HIV, wichtige Informationen über die medizinische Behandlung von Hepatitis in Armenien erhalten.
Das Fachgebiet von Dr. Sargsyants ist die chronische Virushepatitis, die eines der schwerwiegendsten Probleme darstellt. Nach Angaben der Dr. Sargsyants gibt es eine sehr hohe Anzahl von erkrankten Personen, die offiziell nicht registriert sind, weil es einfach keine offizielle Registrierung gibt. Das Medikament Pegasis, das mit Interferon zur Behandlung dieser Krankheit verwendet wird, ist in Armenien extrem teuer (ca. 260 Euro pro Injektion, mit einem Bedarf von mindestens 16 Injektionen). Die Behandlungskosten werden vom Staat nicht gedeckt. Zum Vergleich: der Preis für 8 Tage Krankenhausaufenthalt in der Abteilung für Infektionskrankheiten kostet rund 220 Euro.
Dr. Sargsyants informierte die anwesende Delegation auch, dass die Medikamentenpreise vor kurzem generell um 20 % gestiegen sind:
MedCOI (31.3.2014): Fact Finding Mission Armenia, MISSION REPORT
ARMENIA
IOM listet in ihrem Länderinformationsblatt alle Krankheiten auf, die in Armenien kostenfrei behandelt werden. Auf dieser Liste befindet sich die Hepatitis nicht: www.moh.am - Offizielle Website des Gesundheitsministeriums BAMF - IOM - Internationale Organisation für Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772066/17046445/17297394/Armenien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17297888vernum=-2
Die armenische Nachrichtenagentur Arka schrieb in einem Artikel vom 25.7.2013, dass das armenische Gesundheitsministerium im Juli 2013 eine Reihe von NGOs und Journalisten informiert hat, dass derzeit keine Statistiken über Menschen mit Hepatitis C es gibt. Die NGOs stellten fest, dass der Staat über diese Problematik schweigt und, dass die erkrankten Menschen, aufgrund der hohen Behandlungskosten, das Gleiche tun.
Der Leiter der Nichtregierungsorganisation Armenian network of positive people sagte, dass in Armenien die jährlichen Behandlungskosten mit den Medikamenten des Pharmaunternehmens Hoffmann-La Roche 16.000 Dollar betragen. Das ist nach seinen Worten ein Preis, der sich kein armenischer Bürger leisten kann:
http://arka.am/en/news/society/ngo_no_statistics_kept_on_hepatitis_c_in_armenia/, Zugriff 21.10.2014
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet Allgemein über die medizinische Versorgung in Armenien:
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
[...]
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Dezember 2012)
In einer älteren Anfragebeantwortung der IOM ZIRF Rückkehrinformationen, die am 19.10.2012 aktualisiert worden ist, werden Krankenhäuser aufgelistet die Hepatitis behandeln können. Die Medikamente sind vorhanden, aber es gibt keine speziellen Programme für Menschen die an Hepatitis C erkrankt sind. Die medikamentöse Behandlung kostet 5.000 Euro pro Halbjahr:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die für die Behandlung von Hepatitis C nötige Medikation verfügbar ist. Die Kosten sind durch die Patienten zu tragen. Die Gesamtkosten betragen, abhängig von der Medikation und der Therapiedauer, mehrere Tausend Euro.
MedCOI berichtet im April 2015 zu einer Anfrage hinsichtlich eines Patienten, der an chronischer Hepatitis C leidet und der Therapie mit Peginterferon alfa-2a (Pegasys(r) 135mcg Injektion) und Ribavirin (Copegus(r) 400 mg) über die Behandlungsmöglichkeiten und die Kosten. Die Behandlungskosten belaufen sich pro Einzel-Behandlung, je nach Präparat, auf zwischen 148.000 [277 €] und 156.000 AMD [292 €]. Das dazugehörige Interferonpräparat kostet
20. 800 AMD [39 €]. Die Laborkosten liegen pro ermittelten Wert für die Funktion der Leber zwischen 1.000 [1,9 €] und 2.000 AMD [3,8 €]. Die stationären Aufenthaltskosten sind unbekannt und hängen von der Diagnose ab. Der Aufenthalt kann auch kostenlos sein. Die ambulante Behandlung ist offiziell gratis.BDA (23.4.2015): BDA 6101 via MedCOI,
In einer Anfragebeantwortung vom Jänner 2016 durch MedCOI zu einem Patienten, der u.a. an Hepatitis C leidet, werden die Einrichtungen aufgezählt, in denen die Krankheit untersucht wird. Eine ambulante Behandlung mit einer Betreuung durch einen Hepatologen erfolgt am "NORK"-Krankenhaus in Jerewan.Local doctor (25.1.2016): BMA 7707 via MedCOI
Laut einem Bericht von Ende Juli 2014 von "Media Center", das sich als Plattform zur Brückenbildung zwischen der armenischen Zivilgesellschaft und den Medien versteht, betrifft das Unterstützungsprogramm der Regierung lediglich akute virale Hepatitis. Die Behandlung von chronischen Krankheiten ist durch das Staatsbudget nicht gedeckt. Drei bis vier Prozent der armenischen Bevölkerung sind mit Hepatitis C infiziert, wobei laut Hasmik Ghazinyan, dem Leiter der Hepatologie am "Nork" Medical Center und Vorsitzender des Armenischen hepatologischen Forums, sich die Rate in den kommenden zehn Jahren verdoppeln könnte. Ein Betroffener bezifferte die Therapiekosten mit 15-16.000 US-Dollar und bezeichnete diese als unerschwinglich. Ein Journalist berichtete, dass sich Ärzte und Krankenpfleger weigerten, mit Hepatitisträgern zu arbeiten, und dass die medizinischen Tests 220.000 AMD [über 400 Euro] kosten würden.Media Center (29.7.2014): More Struggle against Hepatitis Is Required in Armenia, http://www.media-center.am/en/1406641770, Zugriff 11.3.2016
Das Institute for War Peace Reporting berichtete im Februar 2015 über die Infizierung von Patienten in Armenien im Zuge einer Routineuntersuchung. Dabei werden von Betroffenen Angaben zu den Therapiekosten gemacht, die sich auf zwischen 5.000 und 20.000 US-Dollar beziffern. Es besteht kein nationales Programm zur Behandlug von Hepatitis C. Der Vize-Gesundheitsminister kündigte die Erstellung eines diesbezüglichen Planes an.Uproar Over Hepatitis Outbreak in Armenia - Government blamed after patients contracted the disease while undergoing routine operations, https://iwpr.net/global-voices/uproar-over-hepatitis-outbreak-armenia, Zugriff 11.3.2016
Laut offiziellen Daten betrug 2013 die Armutsrate 32 Prozent, was jedoch nicht dem tatsächlichen Ausmaß der Armut entspricht. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Der vergleichbare minimale Warenkorb eines Konsumenten kostet in Armenien 130 US-Dollar pro Monat, während die Lebensmittel- und andere Nebenkosten stark ansteigen. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land vergrößert. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Armenia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 11.3.2016
Laut Armenischem Statistischen Amt betrug im Jänner 2016 der Durchschnittslohn 179.309 Dram [336 €].National Statistical Service of the Republic of Armenia (2016): Average monthly nominal wages, drams/ 2016, http://www.armstat.am/en/?nid=126id=08001, Zugriff 11.3.2016
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).
..."
I.4.2.2.2. In Bezug auf bP2 - bP4 traf die bB an die festgestellten Gründe der bP1 angelehnte Feststellungen.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Gründe für eine von der 14-tägigen Ausreisefrist abweichende Frist ergaben sich nicht.
I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorerst das bisherige Vorbringen der bP und der Verfahrenshergang in zusammengefasster Form wiedergegeben.
Im weiteren Verlauf führte die Vertretung der bP aus, dass die bB ihren Verpflichtungen zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei.
Weiters wurde in Abrede gestellt, dass sich das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft darstelle. Soweit es in der Schilderung der Vorfälle zu einer datumsmäßigen Diskrepanz kam, sei dies auf ein Versehen zurückzuführen, welches der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht abträglich sei.
In Bezug auf die weiteren von der bB angenommenen Widersprüche geht die Vertretung der bP davon aus, dass es sich hierbei nur um scheinbare oder allenfalls unbedeutende Widersprüche handle.
Beim Vorfall, in den bP3 verwickelt war, wären bP1 und bP2 nicht anwesend gewesen und wären auf die Angaben Dritter angewiesen gewesen.
Der beschriebene Vorfall vom 17.6.2016 hätte tatsächlich stattgefunden und wäre eine Änderung der Aussage der bP1 im vitalen Interesse der wegen dieses Vorfalls Inhaftierten bzw. Verdächtigen gelegen. Das Vorbringen der bP sei daher sehr wohl schlüssig.
Aus dem Umstand, dass die bP1 weder in der Beschuldigten- noch in der Zeugenliste zum betreffenden Prozess aufscheint, lässt nicht den Schluss zu, dass sie in den Vorfall nicht in der von ihr beschriebenen Form involviert war.
Dass sich die bB nur sehr oberflächlich mit den Bescheinigungsmitteln befasse zeige sich auch darin, dass das von bP1 vorgelegte Arbeitsbuch als "georgisches Arbeitsbuch" bezeichnet wurde.
Die bB hätte sich nicht im ausreichenden Maße mit der Erkrankung der bP1 auseinandergesetzt.
Letztlich hätten sich die bP ungewöhnlich rasch und umfassend im Bundesgebiet integriert, weshalb eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Die Beschwerde enthält darüber hinaus rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur, und sind dieser Bescheinigungen zwecks Nachweis der Integration der bP in Österreich beigeschlossen und wurden verschiedene Anträge gestellt, in deren Zusammenhang an die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen wird.
I.6. Für den 11.7.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
(Gemeinsame Befragung von bP1 und bP2, bP3 und bP4 waren nicht anwesend)
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P1: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich bin mir zu 100% sicher, dass mir in Armenien Schaden zugefügt wird, weil ich dort der Polizei die Wahrheit sagte. Nachdem ich geschlagen wurde, kam ich ins Krankenhaus, dann habe ich dort die Wahrheit gesagt. Vier Personen haben mich geschlagen und machten mir Vorwürfe, warum ich der Polizei die Wahrheit gesagt habe.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P1: Meine Mutter wird momentan belästigt. Man sagte ihr, dass sie mich finden werden.
RI: Seit wann wird Ihre Mutter belästigt?
P1: Seit zwei oder drei Monaten nach unserer Ausreise.
P2: Die kommen immer wieder. Auch wenn sie nicht zu Hause war, teilen ihr die Nachbarn mit, dass man sich nach ihr erkundigt hat.
P1: Es kommen immer wieder verschiedene Personen. Das sind die Bodyguards von Ruben Harapetian.
RI: Seit wann wissen Sie, dass Ihre Mutter belästigt wird?
P1: Seitdem wir in Österreich sind.
P2: Meine Schwiegermutter sagt immer zu ihnen, dass sie nicht weiß, wo wir uns befinden.
RI: Wie haben Sie in Österreich davon erfahren?
P1: Wir haben Kontakt zu meiner Mutter per Internet und über das Telefon.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P1 und P2: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P1 und P2: Ja.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P1: Meine Behandlung für Hepatitis C beginnt am 02.08.2016. Ab August werde ich auch zu einem Psychologen gehen. Nachgefragt gebe ich an, dass die Behandlung für Hepatitis C ca. 4-6 Monate dauern wird, meinte der Arzt. Ich war schon beim Psychologen, da ich das Gefühl habe, dass ich verfolgt werde, dass stammt von den Schlägen, die ich erlitten habe.
P2: Ich leide seit zwei Jahren an Migräne. Ich wurde hier in Österreich untersucht, es wurde Migräne festgestellt. Die Kopfschmerzen sind aufgrund des erlittenen Stresses entstanden. Diese Männer sagten zu meiner Schwiegermutter, dass sie uns überall finden werden, egal in welchem Land.
RI: Welche der von Ihnen beschriebenen Krankheiten ist in Armenien nicht behandelbar?
P1: Hepatitis C.
P2: Meine Migräne wird nie ausgeheilt, man muss immer in ärztlicher Behandlung sein.
RI: Glauben Sie, dass Sie diese Männer auch in Österreich finden würden?
P1: Wenn sie erfahren, wo ich mich befinde, dann wäre es für sie kein Problem mich zu finden, da Nemec RUBO sehr einflussreich ist.
RI: Dann sind Sie in Österreich auch nicht sicher.
P1: Ich vertraue diesem Land, es ist ein demokratisches Land. Ich habe trotzdem Angst.
RI: Was würde in Österreich anders ablaufen, wenn Sie gefunden werden, als in Armenien?
P1: Ich kann mich an die Polizei wenden, diese wird mich beschützen. Das wäre in Armenien nicht der Fall, weil die Polizei dort korrupt ist.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P1 und P2: Nein. Es gibt Firmen, die uns einstellen würden, wenn wir gültige Papiere erhalten.
P1: Ich würde gerne nach meiner Behandlung arbeiten gehen.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P1 und P2: Nur gemeinsam mit der Familie.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P1: In Österreich habe ich niemanden.
P2: In Österreich habe ich niemanden. Nur österreichische Freunde und Bekannte haben wir.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P1: Nein.
P2: Nein.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P1: Ja.
RI an P1: (ohne Dolmetscher) Erzählen Sie über sich auf Deutsch.
P zu Dolmetscherin: Ich habe die Frage nicht verstanden.
RI an P2 (ohne Dolmetsch) Erzählen Sie, was sie gestern gemacht haben.
P2: Gestern ich Suppe gekochen, zusammen mit Kinder spazieren gegangen. Gestern hat meine Tochter Fieber, gestern auch. Ein bisschen Husten, das auch. Gestern Eis gegessen.
RI an P1 (ohne Dolmetsch).
P1: Mit dem Zug.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P1: Wenn wir die Möglichkeit bekomme, um zu arbeiten, dann brauchen wir keine soziale Unterstützung.
P2: Wir sind eine junge Familie, warum sollten wir eine soziale Unterstützung beziehen.
RI: Was würden Sie arbeiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P1: Wir leben in Baden, ich würde dort als Security arbeiten.
P2: Wir würden jede Arbeit verrichten. Wir haben Kinder, haben den Wunsch hier zu leben und zu arbeiten.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P1: Ja, ich habe es versucht. Wir wurden aber nicht angestellt, uns wurde gesagt, dass wir doch nicht arbeiten dürfen.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P1 und P2: Nur Deutschkurse.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1: Nein.
P2: Nein.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Mit meiner Mutter.
P2: Meine Mutter ist verstorben. Ich habe Kontakt zu meinem Vater und meinem Bruder.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P1 und P2: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P1 und P2: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P1 und P2: Wir wurden hier her gebracht, ob illegal oder legal, dass wissen wir nicht.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P1: Wir haben die Unterkunft gewechselt, wegen meiner Erkrankung. Unsere Kinder sprechen sehr gut Deutsch und sie besuchen die Schule. Mein gesundheitlicher Zustand bereitet mir Sorgen. Ich möchte eigentlich nach der Behandlung arbeiten gehen.
P2: In der Pension, wo wir jetzt wohnen, gefällt es uns besser. Wir haben die Möglichkeit mit Österreichern Kontakt zu haben, dadurch lernen wir besser deutsch sprechen. Wir fühlen uns sehr wohl.
RI: Wie geht es den Kindern gesundheitlich?
P2: Normal. Unser Sohn hat einen Plattfuß, wenn er länger unterwegs ist, wird er schnell müde. Er hatte in Armenien Depressionen und im Schlaf hat er geweint und ins Bett gemacht. Wir waren in Wr. Neustadt beim Psychologen, seitdem geht es ihm besser. Er hat auch Probleme mit dem linken Auge. Er hat Spannungen im Auge, aber es ist schon besser.
P1: Die Beschwerden unseres Sohnes haben nachgelassen.
RI: Wollen Sie sich zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten der Kinder äußern?
P2: Ich verbringe die meiste Zeit mit den Kindern. Die Kinder sagen, dass es ihnen hier weit besser gefällt, als in Armenien. Sie haben viele Freunde. Die Kinder würden es in diesem Land zu etwas bringen, wenn sie die Gelegenheit dazu bekommen.
RI beginnt mit der Befragung der P1. P2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollen?
P: Es gibt so oder so Sachen, von denen meine Frau nichts weiß.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Wenn Sie mir sagen, um welche Begründung es konkret geht...
RI: Es geht um die Begründung des negativen Bescheids des BFA. Was sagen Sie dazu, dass man Ihnen dort nicht glaubte?
P: Ich weiß nicht, was die erste Instanz sagte. Nachdem ich auf dem Kopf geschlagen wurde, spüre ich, dass ich Gedächtnisprobleme habe.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich werde von Bodyguards von Nemec RUBO bedroht, dies deswegen, weil ich der Polizei sagte, dass Nemec RUBO seinen Bodyguards Anweisungen gegeben hat.
RI: Was haben Sie persönlich bei der Polizei zum Vorfall im Restaurant Harznagar ausgesagt?
P: Ich wurde gefragt, wer diese Offiziere geschlagen hat. Nemec RUBO hat den Bodyguards befohlen, sie tot zu schlagen, damit es den anderen eine Lehre ist.
RI: War Nemec RUBO persönlich im Lokal anwesend?
P: Nein, er war nebenan in einem anderen Lokal. Er wurde angerufen und es wurde ihm mitgeteilt, wie sie sich benehmen und er sagte, dass man sie tot schlagen soll. Ich hatte an diesem Tag meinen Ruhetag.
RI: Wie lange dauerte die polizeiliche Befragung?
P: Ca. 45 Minuten bis eine Stunde. Sie haben alle Bodyguards zur Befragung mitgenommen, es waren viele anwesend. Nemec RUBO ist sehr einflussreich, er hat alle bestochen.
RI: Was haben Sie in Bezug auf die Weisungskette hinsichtlich der Leibwächter des Ruben Harapetian bzw. des Wachpersonal im Restaurant Harznagar ausgesagt, was nicht ohnehin branchenüblich oder als allgemein anzunehmen war?
P: Dass Nemec RUBO seinen Leuten befahl, die Leute zu töten. Wenn sich jemand nicht korrekt verhält, dann ist das in Ordnung. Aber einen Bodyguard zu befehlen, jemanden zu töten ist nicht normal.
RI: Woher wissen Sie dass er persönlich den Befehl zum Töten gab?
P: Einer der Fahrer stand neben ihm.
RI: Wie haben Sie das konkret erfahren?
P: Ich habe es von diesem Fahrer erfahren.
RI: Warum hat es Ihnen dieser Fahrer gesagt?
P: Weil wir sehr gut befreundet sind, wir sind gemeinsam aufgewachsen. Er sagte, dass der Chef den Befehl gab, ihn zu Tote zu schlagen.
RI: Wie lange nach dem Vorfall hat es Ihnen der Fahrer mitgeteilt?
P: Zwei, drei Tage nach dem Vorfall. Danach wurden wir zur Polizei zur Befragung geladen.
RI: Gab es im Restaurant Harznagar einen Leiter des Wachpersonals des Lokals?
P: Ja.
RI: Welche Sicherheitseinrichtungen bzw. Sicherheitsvorkehrungen gab es neben dem Sicherheitspersonal noch?
P: Was meinen Sie damit?
RI: Z.B. Überwachungskameras?
P: Es gab solche, die Polizei stellte die Aufnahmen sicher.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie als absolviert, um als Leibwächter arbeiten zu können?
P: Ich habe Kurse besucht.
RI: Wo?
P: In Jerewan. Bevor ich im Harznagar begonnen habe, habe ich als Leibwächter vom Unternehmensgründer XXXX gearbeitet.
RI: Bei welcher Institution haben Sie diese Kurse besucht?
P: Im Bezirk XXXX gibt es eine Institution, welche Bodyguards ausbildet. Die Ausbildung dauert bis zu 1,5 Jahre. Ich habe 5-6 Monate auch schießen gelernt.
RI: Wo waren Sie, als Vahe Hayrapetian verprügelt wurde?
P: Ich war zu Hause, nicht in der Arbeit. Ich habe damals noch schwarz gearbeitet, ich war nicht registriert. Er sagte mir, dass ich in ein paar Tagen angemeldet werde.
RI: Wie haben Sie von diesem Vorfall erfahren?
P: Am nächsten Tag am Morgen hätte ich zur Arbeit gehen sollen, ich erhielt aber einen Anruf, dass ich nicht kommen brauche. Ich fragte nach dem Grund, man sagte mir, dass es Probleme gab. Ich soll später in die Arbeit kommen, ich werde angerufen. Zwei Tage später erhielt ich einen Anruf des Leiters der Bodyguards. Er teilte mir mit, dass ich zur Polizei geladen werde und ich schweigen soll. Ich habe mit meinem Freund gesprochen, der das mitbekommen hat. Dieser erzählte mir, was passierte. Die Polizei sagte mir, dass ich die Wahrheit sagen soll, Nemec RUBO wird seine Leute frei kaufen, wir werden als Schuldige übrig bleiben und ich habe dann die Wahrheit gesagt.
RI: Wurde Vahe Hayrapetian vom Sicherheitspersonal des Lokals oder von Leibwächtern von Ruben Harapetian verprügelt?
P: Einer war vom Sicherheitspersonal des Restaurants, die anderen waren seine eigenen Leibwächter.
RI: Was war der eigentliche Grund, warum er verprügelt wurde?
P: Das Opfer kam mit seinen Freunden im Jogginganzug im betrunkenen Zustand ins Lokal. Man sagte ihm, dass die Bekleidung nicht angemessen wäre, er solle sich umziehen. Er ist nach Hause gefahren und zog sich um. Er kam wieder gemeinsam mit den Freunden ins Lokal, hat sich sehr frech benommen, er war ein Militärhauptmann.
RI: Sie befinden sich ca. 2,5 Jahre in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Es ist unmöglich von dort irgendwelche Informationen zu bekommen. Ich bin hier, meine Mutter ist 77 Jahre alt, wie kann ich von Armenien etwas bekommen. Ich trete mit niemanden in Kontakt, dass niemand erfährt, wo ich mich befinde.
RI: Wann und wie hat P2 von Ihren Problemen erfahren?
P: Ich bekam Anrufe und habe nicht abgehoben, meine Frau fragte, warum ich die Anrufe nicht entgegen nehme. So ist sie draufgekommen, dass ich Probleme habe. Es wurde viel darüber berichtet im Fernsehen über den Vorfall. Meine Frau fragte mich, ob ich dabei war.
RI: Die Personen, welche am Tod des Vahe Hayrapetian beteiligt waren, wurden zur Rechenschaft gezogen und das Strafverfahren ist abgeschlossen. Ruben Harapetian ist nicht unter den Verurteilten. Sie persönlich sind weder als Beschuldigter, noch als Zeuge im Strafprozess involviert (vgl. Auskunft der Staatendokumentation der bB vom 11.11.2014, Stellungnahme des Vertrauensanwaltes für Armenien [Qualifikationsprofil liegt auf und wird erörtert]; hinsichtlich weiterer Details zum chronologischen Hergang der Ereignisse wird auf das Erk. des AsylGH vom 11.11.2013, E10 434153-1/2013 und die zahlreichen öffentlich zugänglichen, in ihrem Inhalt im Wesentlichen gleichlautende mediale Berichterstattung verwiesen.)
P: Diese Informationen stimmen nicht, Nemec RUBO hat alle bestochen. Viele Personen wurden vernommen, auch Kellnerinnen. Er hat dafür gesorgt, dass viele Namen, wie auch meiner im Verfahren nicht aufscheinen. Deswegen kann der Vertrauensanwalt nicht die richtige Information erhalten, wer aller befragt wurde. Deswegen hat er nur diese Informationen bekommen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
RI beginnt mit der Befragung der P2. P1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
RI: Wollen Sie heute etwas angeben, was P1 nicht wissen soll?
P: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Ich möchte Sie ersuchen, uns eine Möglichkeit zu geben in diesem Land zu leben.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Wenn wir zurückkehren, dann erwartet uns das, was wir schon erlebt haben. Es war schrecklich, unser Sohn und ich standen unter Stress. Mein Mann war auch in einem schwierigen Zustand.
RI: Wann und wie haben Sie von den Problemen von P1 erfahren?
P: Ich weiß nicht, seit wann mein Mann diese Probleme hatte. Mir ist aufgefallen, dass er sein Handy ausgeschalten hat, wenn er nach Hause kam. Wenn er es nicht ausgeschalten hatte, dann hat er nicht abgehoben. Zuvor hatte er das nicht gemacht. Auf meine Fragen hat er keine Antworten gegeben. Ich weiß nicht, wie viele Monate es dauerte, dass er nicht abgehoben hat. Nachdem er geschlagen wurde, war mir klar, dass er ernsthafte Probleme hat. Er war sehr aggressiv und nervös damals. Wenn ich fragte, was los ist oder ob er Problem hat, hat er aufgebracht reagiert. Dann wurde mir klar, dass er Probleme hat. Unser Festnetz haben wir auch abgeschlossen, weil man auch versucht hat, ihn auf der Festnetznummer zu erreichen.
RI: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Gatte geschlagen wurde?
P: Er wurde blutüberströmt nach Hause gebracht. Er war überall mit Blut verschmiert. Später wurde mir klar, dass er am Kopf blutete. Er sagte, dass wir niemanden die Türe öffnen sollen. Abends haben wir das Licht und den Fernseher nicht eingeschalten, damit man nicht weiß, dass jemand zu Hause ist.
RI: Schildern Sie, was in den nächsten Stunden passiert, nachdem Ihr Mann blutüberströmt nach Hause kam.
P: Wir haben die Tür verschlossen, wir haben den Kindern gesagt, dass sie nicht laut sprechen sollen.
RI: Wie lange dauerte das an?
P: Das kann ich nicht genau sagen. Es war ein stressiger Zustand, auch wenn ich jetzt zurück denke, dann geht es mir nicht gut.
RI: Waren es Stunden, Tage, Wochen?
P: Das dauerte Monate. Wir sind zu Verwandten umgezogen.
RI: Frage wird konkretisiert.
P: Monate hat es gedauert, genau kann ich es nicht sagen.
RI: Sie haben Monate lang die Wohnung nicht verlassen?
P: Es war unterschiedlich. Ich bin mit den Kindern am Abend zu meiner Mutter gefahren. Mein Mann ist zu anderen Verwandten gefahren. Danach zog ich mit den Kindern zu meiner Schwiegermutter.
RI: Wurde die Wunde Ihres Mannes ärztlich versorgt?
P: Seine Freunde brachten ihn nach Hause, es gab Anrufe, alles war sehr stressig. Ich war mit den Kindern in einem anderen Zimmer. Dann haben ihn seine Freunde abgeholt und zu einem Arzt gebracht, er kam dann mit einem Verband am Kopf nach Hause.
RI: Sie befinden sich ca. 2,5 Jahre in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Ich kümmere mich um den Haushalt und den Kindern. Ich besuche Deutschkurse. Ich persönlich habe es nicht versucht.
Gemeinsame Befragung der P1 und P2:
RI: Wollen Sie sich zu den Antragsgründen Ihrer Kinder äußern?
P2: Die Kinder fühlen sich hier wohl.
RI wiederholt die Frage.
P2: Sie haben die gleichen Gründe wie wir.
RI gibt den P bekannt, dass er die Feststellungen zur Lage in Armenien aufgrund der von der bB getroffenen Feststellungen, sowie der in der heutigen Verhandlung genannten Bescheinigungsmittel treffen wird.
P1: Die Lage in Armenien ist schrecklich, dort herrscht Krieg. Das armenische Volk vertraut den Politikern und den Präsidenten nicht. In Armenien gelten die Gesetze nicht, wie kann die Lage gut sein?
P2: Der einfache Bürger kann seine Rechte nicht durchsetzen.
RI: Was wäre im Hinblick auf den Gesundheitszustand von P1 und dessen Behandlungsbedürftigkeit ein realistischer Ausreisetermin, wenn der Antrag abgewiesen werden würde?
P1 und P2: Wir können Österreich nicht verlassen.
P1: Besser sterbe ich hier, als in Armenien. Ich werde dort umgebracht, weil ich die Wahrheit gesagt habe.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind junge, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 - bP4 ist durch ihre Eltern gesichert.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP verfügen aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer und der ihnen nicht abzusprechenden gewissen sozialen Vernetzung in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld über private Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
II.1.2.1. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den bereits wiedergegebenen Ausführungen der bB an.
II.1.2.2. Zum Vorfall im Restaurant "Harsnakar" vom 17.6.2012 werden ergänzend bzw. konkretisierend zu den Ausführungen der bB folgende Feststellungen getroffen:
Am 17.6.2012 wurde im Restaurant "Harsnakar" eine Gruppe von Gästen von der Restaurantbewachung so stark geschlagen, dass im Anschluss daran der armenische Militärarzt Vahe Avetyan seinen Verletzungen erlag. 5 Mitglieder der Restaurantbewachung und ein Kellner wurden hierauf verhaftet und angeklagt.
Das Restaurant befindet sich im Eigentum von Ruben Hayrapetian, dem Chef des armenischen Fußballverbandes und Mitglied der regierenden Republikanischen Partei. Er besitzt verschiedene Unternehmungen und ist der armenischen Öffentlichkeit als sehr wohlhabend mit krimineller Mentalität bekannt. Er war Mitglied des Parlaments, trat nach dem oa. Vorfall jedoch zurück.
(Quelle: Erk. d. AsylGH vom 11.11.2013, GZ E10 434153-1/2013/21E mwN)
Weitere öffentliche Quellen berichten über den oa. Vorfall und die anschließende Prozessführung wie folgt:
Radio Asatutjun, der armenische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), berichtet im Juli 2012, dass Larissa Alawerdjan, ein Mitglied der gesellschaftlichen Initiativgruppe "Wage Awetjan" und ehemalige Ombudsfrau Armeniens, geäußert habe, dass die Ermittlungen im Fall des Todes von Wage Awetjan in eine bestimmte Richtung gegangen seien. Radio Asatutjun weist darauf hin, dass XXXX Ajwasjan, der Leiter der Abteilung für besonders wichtige Angelegenheiten bei der Ermittlungsleitung der Polizei, kurz zuvor mitgeteilt habe, dass es bisher keinerlei Grundlage oder Beweise dafür gebe, um Ruben Ajrapetjan (auch "Hayrapetian"), einen bekannten Geschäftsmann und Parlaments-abgeordneten, als Verdächtigen oder Angeklagten in dem Fall heranzuziehen. Ruben Ajrapetjan, dem das Restaurant "Arsnakar" gehöre, in dem es zu dem Vorfall gekommen sei, sei zu dem Zeitpunkt, als Wage Awetjan verprügelt worden sei, nicht anwesend gewesen, so Ajwasjan.
Laut Alawerdjan sei Ruben Ajrapetjan lediglich einmal als Zeuge befragt worden. Alles würde dafür sprechen, dass man versuche, den Fall in eine ähnliche Richtung zu lenken, wie beim Mord an Pogos Pogosjan, der von den Leibwächtern des Ex-Präsidenten verprügelt worden sei. Pogos Pogosjan sei damals ebenfalls verstorben, es sei aber so dargestellt worden, als sei der Tod nicht direkt durch die Schläge verursacht worden, sondern habe einen anderen Grund gehabt, wobei noch andere mildernde Umstände herangezogen worden seien.
Auch die Facebook-Gruppe "Wir fordern, alle die Schuld an dem Vorfall im "Arsnakar" tragen, zu bestrafen" habe ihre Bedenken hinsichtlich der Objektivität der Ermittlungen geäußert. Ein Mitglied der Gruppe, Dawid Sanasarjan, habe Radio Asatutjun mitgeteilt, dass ihre Bedenken mit der Erklärung von XXXX Ajwasjan von der Ermittlungsleitung zusammenhängen würden. Der Leiter der Polizei von Jerewan habe laut Sanasarjan zunächst verkündet, dass unter den verhafteten Personen auch Leibwächter von Ruben Ajrapetjan seien. XXXX Ajwasjan habe jedoch betont, dass es sich nicht um Leibwächter von Ajrapetjan handle, sondern dass die Personen ihn nur manchmal begleitet hätten.
Die armenische Online-Nachrichtenagentur PanARMENIAN.Net mit Sitz in Jerewan, die Nachrichten auf Englisch, Russisch und Armenisch zur Verfügung stellt, erwähnt in einem Artikel vom Oktober 2012, dass die Anwälte der Angeklagten im Verfahren wegen des Vorfalls im Restaurant "Arsnakar" beantragt hätten, weitere Zeugen vorladen zu lassen, die während der Ermittlungen einvernommen worden seien. Diese Zeugen seien laut den Anwälten vom Anfang bis zum Ende der Schlägerei vor Ort gewesen.
Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Massenkommunikationsmittel im Internet, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, berichtet im Dezember 2012, dass im Verfahren wegen des Vorfalls im Restaurant "Arsnakar" mit der Zeugeneinvernahme des Leiters des Restaurants, fortgefahren worden sei. Dieser habe erzählt, dass der Sicherheitsdienst des Restaurants nicht gut organisiert sei und fehlerhaft arbeite. Es gebe keinen gesonderten Mitarbeiter, der für die Videokameras zuständig sei. Im Restaurant würden zwei Wachmänner für die Sicherheit sorgen, hin und wieder würden aber weitere Personen ohne Arbeitsvertrag ebenfalls dort arbeiten. Bei den Angeklagten [...] würde es sich um Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes handeln. Laut Angaben von Caucasian Knot habe die Verteidigung vorher ihre Vermutung geäußert, dass es sich bei den Angeklagten um die Leibwächter von Ruben Ajrapetjan, dem Restaurantbesitzer, handle. Ein Vertreter der Geschädigten habe erneut angemerkt, dass die Angeklagten erst im Laufe des Verfahrens zu Mitgliedern des Sicherheitsdienstes geworden seien. Der Zeuge habe bestätigt, dass seine Mitarbeiter in ihrer Freizeit tatsächlich Ruben Ajrapetjan begleitet hätten, wenn dies notwendig gewesen sei. Dennoch seien sie alle Mitglieder des Sicherheitsdienstes. Am Tag des Vorfalls sei Ruben Ajrapetjan laut Aussage des Zeugen nicht im Restaurant gewesen. Der Anwalt einer der Geschädigten habe den Zeugen gefragt, ob von jemandem Druck auf ihn ausgeübt werde, was dieser verneint habe.
Im Mai 2013 berichtet Caucasian Knot, dass eine neue Gruppe von zusätzlichen Zeugen wegen des Vorfalls im Restaurant "Arsnakar" vorgeladen worden sei. Laut Caucasian Knot seien an den vorangegangenen Verhandlungstagen bereits drei zusätzliche Zeugen einvernommen worden: der Manager des Restaurants, einer der Kellner des Restaurants und die Freundin von Wage Awetjan (auch "Vahe Avetyan"), der nach der Schlägerei seinen Verletzungen erlegen sei. Das Gericht habe angeordnet, drei Mitarbeiter des nationalen Fußballverbandes Armeniens vorladen zu lassen. Laut den Ermittlungen hätten alle drei am Tag vor dem Vorfall mit den Angeklagten per Handy gesprochen. Die Vertreter des Rechtsnachfolgers von Wage Awetjan hätten beantragt, mehrere Kellner des Restaurants als Zeugen vorladen zu lassen. Diesem Antrag sei vom Gericht entsprochen worden. Der für die Kontrolle der Ermittlungen zuständige Staatsanwalt habe erklärt, dass bei den zusätzlichen Zeugen zwischen jenen unterschieden werden müsse, die vor Gericht bereits ausgesagt hätten, und jenen, die noch nicht einvernommen worden seien. Der Staatsanwalt habe besonders betont, dass vor der Einvernahme von Ruben Ajrapetjan, dem Besitzer des Restaurants und Vorsitzenden des nationalen Fußballverbands, die Meinung vorgeherrscht habe, dass seine Aussage eine Schlüsselrolle im Prozess spielen und diesem eine Wendung geben würden, was jedoch nicht eingetreten sei.
Im Juli 2013 berichtet Caucasian Knot, dass der Neurochirurg Arman Akopjan, der Wage Awetjan operiert habe, als zusätzlicher Zeuge vor Gericht wegen des Vorfalls im Restaurant "Arsnakar" einvernommen worden sei. Der Prozess in diesem Fall habe am 13. September 2012 begonnen.
Am 25. Oktober 2013 berichtet Caucasian Knot, dass vor Gericht die Geschädigten wegen des Vorfalls im Restaurant "Arsnakar" erneut einvernommen worden seien. Sie hätten nicht die Angaben der Angeklagten bestätigt, denen zufolge jeder von einer kleinen Gruppe aus zwei Personen verprügelt worden sei. Die Geschädigten in dem Prozess wegen des Vorfalls von 17. Juni 2012 beim Restaurant "Arsnakar" seien vier Militärärzte und der Rechtsnachfolger ihres Kollegen Wage Awetjan, der im Krankenhaus nach der Schlägerei seinen Verletzungen erlegen sei. Die Angeklagten seien ein Kellner und fünf Mitglieder des Sicherheitsdienstes des Restaurants. Zuvor hätten laut Caucasian Knot alle bestritten, an dem Verprügeln der Ärzte beteiligt gewesen zu sein. Am 8. Oktober 2013 habe jedoch der Angeklagte [...] gestanden, Awetjan verprügelt zu haben, und [...] habe erklärt, [...] verprügelt zu haben. Auch ein weiterer Angeklagter, [...], habe ein Geständnis abgelegt und die Verantwortung für das Verprügeln von [...] übernommen. Wegen der Aussagen der Angeklagten habe der Richter am 18. Oktober 2013 die Entscheidung getroffen, die Geschädigten vor Gericht erneut einzuvernehmen. Der nächste Verhandlungstag sei für den 4. November 2013 angesetzt.
Haypress - Armenische Nachrichten vom 10.7.2012:
Das Sicherheitspersonal des Restauranteigentümers, Parlamentsabgeordneten und bekannten Oligarchen Ruben Hayrapetyan ("Nemez Rubo") hatte offenbar Anstoß an der Garderobe der Besucher genommen und einen hinreichenden Grund darin gesehen, diese brutal zusammen zu schlagen. In Folge seiner Verletzungen fiel der 33-jährige Vahe Avetyan ins Koma und verstarb am 29. Juni im Krankenhaus. Er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder.
In Jerewan fanden daraufhin spontane Gedenkveranstaltungen und Mahnwachen statt. Und die Empörung hielt an. Sie richtete sich dagegen, dass sich zum wiederholten Male Oligarchen und ihre Leibwächter über dem Gesetz wähnen, das Volk durch Willkür und Gewalt in Angst und Schrecken versetzen und offenkundig Schutz durch die oberste politische Elite des Landes genießen.
Mit den Protesten in Armenien haben sich auch in Deutschland lebende Armenier solidarisiert und fanden sich zu einer Gedenkkundgebung vor der armenischen Botschaft zusammen. Eine Gruppe armenischer Studenten hatte dazu aufgerufen. Dem Aufruf folgten unter anderem der Vorstandsvorsitzende des Zentralrats der Armenier in Deutschland (ZAD) Azat Ordukhanyan und die "Arbeitsgruppe Anerkennung" unter der Leitung von Tessa Hofmann. Nach der Niederlegung von Blumen und Kerzen für den ermordeten Vahe Avetyan wurden Reden gehalten, in denen nicht nur Entsetzen und Trauer über den sinnlosen Mord zum Ausdruck kamen, sondern auch klare Forderungen gestellt wurden. Die Redner setzten unterschiedliche Akzente, waren sich im Kern jedoch einig, dass zunächst eine lückenlose Aufklärung und ein rechtsstaatlicher Prozess gegen alle mutmaßlichen Täter zu gewährleisten sei. Als Konsequenz aus dem Mord an Vahe Avetyan forderten die Redner den sofortigen Rücktritt von Ruben Hayrapetyan vom Vorsitz des armenischen Fußballverbandes und die strafrechtliche Untersuchung seiner direkten oder indirekten Beteiligung an der Ermordung des Militärarztes.
Zudem wurde gefordert, dass der Oligarch sein Abgeordnetenmandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen habe. Die Forderungen der Kundgebung richteten sich jedoch auch an den armenischen Präsidenten Serge Sargsyan, der von den Demonstranten in einem offenen Brief dazu aufgerufen wurde, sich zu dem tragischen Vorfall zu äußern und Versuche zu unterlassen, seinen Parteifreund Hayrapetyan durch seine schützende Hand vor rechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Die Redner beklagten einhellig die gesellschaftspolitische Situation in Armenien. Sie prangerten Korruption an wie auch die Missachtung des Rechtsstaates und der Menschenrechte. Die Protestteilnehmer bekundeten die Entschlossenheit, sich auch weiterhin gegen ein politisches Regime in Armenien zu engagieren, das von Oligarchen und ihren Partikularinteressen gestützt und dominiert wird, denn es gehe um nichts weniger als die verfassungsmäßige Ordnung und den Rechtsstaat in Armenien wiederherzustellen. Andernfalls werde sich die Resignation in weiten Teilen der Gesellschaft verfestigen und die Massenauswanderung aus Armenien verstärken.
Die Türen und Fenster der armenischen Botschaft blieben unterdessen verschlossen. Die offenen Briefe und Forderungen wurden dem Briefkasten übergeben. Ob die offiziellen Empfänger darauf reagieren ist ungewiss. Sicher ist, dass die Proteste weitergehen werden.
Haypress - Armenische Nachrichten (10.7.2012): Trauer und Protest vor der Botschaft der Republik Armenien, http://haypressnews.wordpress.com/2012/07/10/trauer-und-prostest-vor-der-botschaft-der-republik-armenien/, Zugriff 9.10.2013.
Laut RFE/RL wurden zwischenzeitig 6 Männer zu je 12 Jahren Haft verurteilt, weil sie am 17.6.2012 Vahe Avetian verprügelten. Bei den Männern handelte es sich um Sicherheitspersonal und andere Angestellte des Restaurants Harsnakar. Die Verteilungen sind seit 8.9.2014 rechtskräftig. Der Name der bP scheint weder unter den Namen der vom Gericht befragten Zeugen, noch unter den Beschuldigten auf (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB zum gegenständlichen Verfahren vom 11.11.2014 unter Einbeziehung eines auch dem ho. Gericht bekannten Vertrauensanwaltes).
II.1.2.3. Zur Lage von Rückkehrern wird ergänzend zu den Ausführungen der bB Folgendes festgestellt (Basis:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho.
Gericht vom 9.10.2016):
IOM [International Organization for Migration] berichtet:
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung
In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:
Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.
Reintegration:
In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.
Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:
Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.
2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.
Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.
Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:
Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien
Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantesCapacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.
Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:
das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.
Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen
Migrationsdienst:
Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033
Tel: +374 (0)10 22 49 25
E-mail: contact@ti-armenia.org
Web: http://www.smsmta.am
Email: externalrelations.sms@gmail.com
Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)
Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.
Programme von IO's und NGO's:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:
Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]
Weitere Details gibt es auf
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1239 und
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1240.
Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu
Unterstützungsmöglichkeiten:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden
Elemente:
*Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
*Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
*Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
*Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
*Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Familienbeihilfen:
Die Grundlagen für die staatlichen Beihilfen wurden noch zur Zeit der Sowjetunion durch die Einführung eines Gesetzes über "Beihilfen für Kinder aus sozial schwachen Familien" eingeführt. Das Sozialleistungssystem hat viele Änderungen erfahren; einschließlich eines monatlichen Kindergeldes für Kinder bis 17 Jahre, mit bestimmten Privilegien verbundene Ausgleichszahlungen für bestimmte Kategorien etc. All diese und andere Leistungen wurden 1999 durch das System der Familienbeihilfe ersetzt.
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Diese Punkte werden auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 145-N errechnet.
Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.[...]
Einmalige Beihilfen:
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[...]
Kindergeld:
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsleistungen:
Es gibt eine festgelegte Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes von 50.000 AMD für das Erst- und Zweitgeborene und weitere 430.000 AMD für weitere Kinder. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.
Das zusätzliche Elterngeld geht an alle erwerbstätigen Elternteile, die einen langen Mutter- oder Vaterschutz nehmen um sich um ein Kind zu kümmern. Der Zuschuss beträgt 18.000 AMD pro Monat und wird bezahlt bis das Kind 2 Jahre alt ist. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.[...]
Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Mietkosten:
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
Wiederaufbauhilfe:
Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.
Vermittlung von Arbeitskräften:
Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.
Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:
auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.
auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.
*auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.
Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:
*auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.
Staatliche Projekte:
Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).
Arbeitslosenhilfe:
Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein
Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,
Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.
Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.
Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.
Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Weiterbildungskurse:
Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.
Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.
Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:
Arbeitslose
Behinderte
Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner
Unterstützung für Unternehmensgründer:
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
Arbeitslose
Behinderte
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:
Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:
Das Programm umfasst folgende Felder:
Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.
Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen
Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.
Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten
Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen
Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.
Jobmessen:
Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.
Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.
Job Clubs:
Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.
Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.
Referenzen und Kontaktinformationen:
Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am
Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr.
TadevosAvetisyan
Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am
Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:
Head of division - Mr. Gagik Bleyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am
Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. SevakAleqyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am
Arbeitsamt, http://employment.am
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
IOM berichtet:
Die Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AssistedVoluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.
In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.
Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.
Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.
Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".
Kontakt
Mag.a Andrea Götzelmann
+43 (0) 1 585 33 22 22
IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015
IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:
Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.
Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.
Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.
Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.
IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015
Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".
USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015
II.1.2.4. Aktuelle Entwicklungen rund um den Bruch des Waffenstillstandes zwischen Armenien und Aserbaidschan
Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdogan als auch Ministerpräsident Davutoglu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).
Im Zuge der Konflikteskalation drohte Aserbaidschan mit einer Großoffensive. In Armenien und Bergkarabach kam es zur Mobilisierung Freiwilliger. Armenien drohte zudem mit der diplomatischen Anerkennung Bergkarabachs als unabhängigen Staat.
Quellen:
CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.4.2016
Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus,
http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.4.2016
http://derstandard.at/2000034221180/Aserbaidschan-und-Bergkarabach-vereinbaren-Waffenstillstand, Zugriff 5.4.2016
http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 6.4.2016
http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-backs-azerbaijan-in-conflict-with-armenia.aspx?pageID=238nID=97338NewsCatID=510, Zugriff 6.4.2016
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 als Leibwächter rund um die Vorfälle des Todes von Vahe Avetian nach dem Vorfall im Lokal Harsnakar am 16.7.2012 von der Polizei als Zeuge befragt wurde und sie im Anschluss aufgrund ihrer Aussage mit den von ihr beschriebenen Repressalien konfrontiert war.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP2 - bP3 in der behaupteten Form von den oa. Vorfällen betroffen waren.
bP1 leidet an chronischer Hepatits C. In Bezug auf die weiteren bP wird auf die in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen Beeinträchtigungen der Gesundheit verwiesen.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und des seitens des Vertrauenswanwaltes ermittelten Sachverhalts.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern. Dies war insbesondere in Bezug auf den Anschlag auf das armenische Parlament der Fall und ist hier darauf hingewiesen, dass dieser Fall so weit abgeschlossen ist, dass er in aktuellen relevanten Quellen keine Erwähnung mehr findet.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt.
II.2.4.2. Der rechtfreundlichen Vertretung ist zwar zuzustimmen, dass aufgetretene Diskrepanzen in Bezug voneinander abweichende Angaben in zeitlicher Hinsicht unter Umständen auf ein Versehen zurückgeführt werden könnten und nicht per se die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens indizieren, doch lässt sie hier in der Beschwerdeschrift außer Acht, dass die bB den bP hier bereits hie die Möglichkeit einer Verwechslung oder eines Versehens zubilligte und die fehlende Glaubhaftigkeit nicht bloß mit eine solche mögliche Verwechslung begründete, sondern weitere Umstände anführte, welche nachvollziehbar die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben darlegen.
Soweit die Vertretung anführt, dass Wahrnehmungen von "Hörensagen" über Dritte eine geringere Beweiskraft zukommt, wird ihr hier zwar gefolgt, doch ist auch hier festzuhalten, dass die bP ihre Ausführungen, warum sie den behaupteten Vorfällen rund um bP3 keinen Glauben schenkt, nicht ausschließlich auf solchen Informationen, sondern auch auf darüber hinausgehende begründet und sich die Ausführungen in ihrer Gesamtheit daher sehr wohl als glaubhaft darstellen.
Wenn die Vertretung der bP die sonstigen seitens der bB beschriebenen Widersprüche als nebensächlich abzutun versucht, kann ihr hierbei nicht gefolgt werden. Nach ho. Ansicht handelt es sich dabei -insbesondere im Rahmen einer Gesamtschau- um augenfällige und eklatante Widersprüche, welche die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens belegen.
Ebenso kann der Vertretung der bP nicht beigetreten werden, wenn einer Organwalterin der belangen Behörde, welche zur Entscheidung von Anträgen sowohl von armenischen als auch georgischen Staatsbürgern zuständig ist, bei der Benennung der seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittels ein offensichtliches Versehen unterläuft indem sie ein armenisches Arbeitsbuch als georgisch bezeichnet, ein sorgloser und oberflächlicher Umgang mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln vorgeworfen wird. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch der Führerschein offensichtlich aufgrund eines Versehens als "georgisch" bezeichnet wurde, was wiederum seitens der Vertretung nicht beanstandet wurde.
Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass seitens der bP der maßgebliche Sachverhalt im Wesentlichen im ausreichenden Maße ermittelt wurde. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass auch im antragsbedürftigen Asylverfahren die Offizialmaxime besteht, doch mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes schließlich dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).
Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Eine notorische oder amtsbekannte asyl- bzw. refoulementrelevante Sachverhaltsänderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0329; 9.11.2004, 2004/01/0305).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Im Lichte der oa. Ausführungen darf nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB die volljährigen bP hinsichtlich ihrer Verpflichtung, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalt hätte in einem weiteren Umfang in die Pflicht nehmen hätte können, es geht letztlich jedoch auch davon aus, dass sich das administrative Ermittlungsverfahren als ausreichend darstellt, die von der bB angeführten Argumente als tragfähig darstellen und sich zum anderen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, neue und gewichtige Ungereimtheiten ergaben.
II.2.4.3. Soweit sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf die Auskunft des Vertrauensanwaltes stützt, an dieser Stelle auf das Erk. des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 hingewiesen. In diesem stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen demensprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde -aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891]- Beweisanträge auf die Durchführung konkreter Ermittlungsschritte, etwa die Befragung von konkret genannten Personen vor Ort nicht zulässig. Das so zustande gekommene Ermittlungsergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Ergänzend zu den oa. Ausführungen gehen die Höchstgerichte davon aus, dass mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den Herkunftsstaat möglich ist (vgl. Erk. d. VwGH 27.01.2000, 99/20/0488). Anders kann im Lichte des § 1 Abs 2 DSG 2000 § 57 Abs. 10 AsylG 2005 [Anm.: aF, nunmehr § 33 Abs. 4 BFA-VG] in der hier anzuwendenden Fassung nicht verfassungskonform ausgelegt werden (Erk. d. VfGH vom 6.6.2014, U12/2013 ua.), wobei selbstredend auch hier die vom VwGH im Erk. 15.5.2015, Ra 2015/18/0100-0101 dargestellten Grenzen gelten, d. h. es wird auch im Falle einer vorliegenden Zustimmung zu prüfen sein, ob durch die Ermittlungen nicht die bereits beschriebenen Gefahrenmomente ausgelöst werden.
Aus den oa. Erwägungen ergibt sich, das eine Datenübermittlung an den Herkunftsstaat mit Zustimmung der bP im Einzelfall auch im Lichte des Wortlauts des § 33 Abs. 4 BFA-VG zulässig ist, wenn hierdurch die bP bzw. in Armenien aufhältige Personen nicht einer relevanten Gefahr ausgesetzt werden.
Im Lichte der oa. Ausführungen waren Ermittlungen in Armenien und mit Zustimmung der bP auch unter Übermittlung personsbezogener Daten jedenfalls zulässig.
Es wurde bereits festgehalten, dass sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowohl seitens der bB als auch des ho. Gerichts in einem wesentlichen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.
Die bP bestreiten diese Ausführungen zum einen pauschal, ohne ihnen konkret und substantiiert entgegen zu treten, indem sie etwa hierin Ungereimtheiten aufzeigen oder das Gegenteil bescheinigende Erkenntnisquellen vorlegen oder sonst nachvollziehbar konkrete Ausführungen getroffen hätten, welche das ho. Gericht an den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln lassen.
Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.
II.2.4.4. Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit in der Aufzählung zu erheben, wird auf die wesentlichsten nachfolgenden neu aufgetretenen oder von der bB nicht aufgegriffenen Ungereimtheiten hingewiesen:
Zum einen ist festzustellen, dass die bP ihr Vorbringen in Bezug auf die stattgefundenen Verfolgungshandlungen erheblich steigerten und zu ihrem bisherigen Vorbringen widersprüchlich schilderten.
Die bP behaupteten in der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass in Armenien auf die Mutter der bP1 seit ca. 2 - 3 Monaten nach der Ausreise der P Druck ausgeübt wird und die bP seit ihrer Anwesenheit in Österreich darüber Bescheid wüssten. Wenn man davon ausgeht, dass die bP gemäß ihren Angaben am 4.1.2014 Armenien verließen (AS 5) und erstmals am 16.4.2014 von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie diesen Umstand wider besseren Wissens verschwiegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass den bP eine gewisse Schätzungsungenauigkeit zuzugestehen ist, muss darauf hingewiesen werden, dass die bB erstmals mit Bescheid vom 1.8.2014 über die Anträge der bP entschied und diese auch bis zu diesem Zeitpunkt sich mit dem Vorbringen, dass nunmehr die Mutter der bP1 belästigt werde, nicht an die Behörde wandte. Selbst in der erstmals verfassten Beschwerde, bei der die bP bereits rechtsfreundlich vertreten wurden, brachten sie nicht einmal andeutungsweise vor, das die Mutter der bP1 zwischenzeitig belästigt werde. Auch im weiteren Vorbringen, so etwa in der Einvernahme vom 7.1.2015, befinden sich keine Hinweise auf ein solches Vorbringen. Würden diese Belästigungen den Tatsachen entsprechen, wäre davon auszugehen, dass sie schon weitaus früher vorgebracht worden wären.
Eklatante Widersprüche finden sich auch im Vorbringen der bP, ob und wieweit gegen die bP1 vorgegangen worden wäre. Schilderten sie vor der bB lediglich verbale Übergriffe, Belästigungen und Bedrohungen, brachte die bP1 in der Beschwerdeverhandlung erstmals vor, schwer misshandelt worden zu sein. Auch hier gelten jene Überlegungen sinngemäß, welche zum späten Vorbringen, die Mutter der bP1 würde unter Druck gesetzt, aufgestellt worden, sinngemäß.
Ebenso stellen sich die Behauptungen, was die bP1 konkret bei der Polizei angab, als augenfällig widersprüchlich dar, indem sie vor der bB lediglich allgemein vorbrachte, sie hätte lediglich über die Weisungsketten zwischen den Leibwächtern des Ruben Hayrapetian bzw. dem Wachpersonal im Lokal Harsnangar, denen sie zu folgen hatten, ausgesagt. Dass sie Ruben Hayrapetian konkreter Anstiftungstaten bezichtigte, brachte sie weder vor der bP mündlich, noch in ihren Stellungnahmen oder in der Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzwese vor. Im krassen Widerspruch bzw. in augenfälliger Steigerung ihres Vorbringens behauptete sie in der Beschwerdeverhandlung erstmals, sie hätte Ruben Hayrapetian konkret beschuldigt, die besagte Ermordung persönlich per Handy in Auftrag gegeben zu haben. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie wiederum nichts dergleichen vor und behauptete lediglich, man hätte sie zwingen wollen, die Schuld an der Tat auf sich zu nehmen, was sie zur Ausreise veranlasst hätte. Irgendwelche Probleme aufgrund etwaiger Angaben bei der Polizei wurden nicht genannt.
Es stellt sich auch als auffällig dar, dass die bP vor der bB ihre Ausbildung bzw. Qualifikation, als Bodyguard zu arbeiten mit der Ableistung des Wehrdienstes und anschließender sportlicher Betätigung beschrieb. Vor dem ho. Gericht behauptete sie jedoch, eine mehrmonatige Ausbildung auf einem entsprechenden zur Ausbildung von Leibwächtern berufenen Institut absolviert zu haben. Diese Diskrepanz ist insofern relevant, weil davon auszugehen ist, dass hochgestellte Persönlichkeiten bei der Auswahl ihrer Leibwächter wohl auch auf ihre Ausbildung achten und es wohl vermeiden sich von einem "Amateur", welcher nicht über eine einschlägige Ausbildung verfügt, bewachen zu lassen. Es ist daher sichtlich auch in dieser Diskrepanz eine Steigerung des Vorbringens zu sehen, um die Beschäftigung als Leibwächter für Ruben Hayrapetian plausibel erscheinen zu lassen und erscheint es auch im Zusammenhang mit den Eintragungen im Arbeitsbuch der bP1 nicht plausibel, dass sie zum besagten Zeitpunkt für Ruben Hayrapetian gearbeitet hat.
Die Ausführungen der bP stellen sich auch als nicht nachvollziehbar dar, wenn sie zum einen vorbringt, die Ruben Hayrapetian hätte massiv Druck auf die bP ausgeübt, damit sie ihre Aussagen revidiert und sie hätte sich auch verbergen müssen, andererseits hätte sie Ruben Hayrapetian noch 2 Monate lang nach dem Vorfall beschäftigt und wäre die bP1 so wohl jederzeit greifbar gewesen. Ebenso stellt es sich als nicht schlüssig dar, wenn die bP vor der bB zum einen behauptet, Ruben Hayrapetian hätte, die bP1 besucht, die Wohnung der bP bewachen und das Auto der bP1 beschädigen lassen, andererseits wären sie nicht in der Lage gewesen, der bP1 physisch habhaft zu werden. Wenn die Männer gewusst hätten, wo die bP ihr Auto parkt und in welchem Umfeld sie sich bewegt, hätten sie bloß Vorpass halten müssen, um der bP1 habhaft zu werden.
Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 behauptet, dass Ruben Hayrapetian zum einen über dermaßen gute Beziehungen verfügt, dass er in der Lage ist, die Polizei und Justiz zu beeinflußen und auch Akten bzw. Zeugenlisten zu manipulieren und Protokolle entfernen zu lassen. Aufgrund dieses Einflusses wären die bP Ruben Hayrapetian schutzlos ausgeliefert und wäre hierdurch auch das Ergebnis der Auskünfte des Vertrauensanwaltes zustande gekommen. Wenn es sich die Umstände tatsächlich in der beschriebenen Form darstellen würden, wäre Ruben Hayrapetian nicht auf eine Revidierung der Aussagen der bP1 angewiesen gewesen, sondern er hätte die Angelegenheit mit einem Anruf bzw. einer Vorsprache bei der Polizei bzw. Justiz erledigen können. Dazu kommt noch, dass sie -den ursprünglichen Angaben vor der bP folgend- der Polizei nichts erzählt hätte, was nicht ohnehin geschäfts- bzw. branchenüblich ist.
In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der bP1 ein Bekannter, welcher bei der Polizei arbeitet und dieser zumindest in groben Umrissen Kenntnisse über die Vorgänge innerhalb der Polizei, sowie den Einflussmöglichkeiten des Ruben Hayrapetian hat, der bP1 mitteilt, dass sie Schwierigkeiten mit der Polizei bekäme, wenn sie ihre Angaben zu Gunsten von Ruben Hayrapetian ändern würde. Die Mitteilung des Bekannten wären nur dann plausibel, wenn Ruben Hayrapetian nicht über die von der bP1 behaupteten Einflussmöglichkeiten verfügt, und tatsächlich darauf angewiesen gewesen wäre, dass die bP1 ihre Aussagen bei der Polizei revidiert, was wiederum die Angaben der bP hinsichtlich der Gefahren, welche von Ruben Hayrapetian ausgehen sollten, völlig relativieren und auch die Behauptung der bP, er hätte Einfluss auf die Ermittlungen und den Strafprozess genommen, sowie das sonstige Ermittlungsergebnis rund um den genannten Vorfall im Restaurant Harsnangar in einem vollkommen anderen Licht erscheinen ließe
In weiterer Folge wird auch darauf hingewiesen, dass Ruben Hayrapetian bloß ein einziges Mal als Zeuge befragt wurde, das Verfahren rund um die Tot von Vahe Avetyan bereits abgeschlossen ist und für Ruben Hayrapetian auch aus diesem Grunde sichtlich kein Interesse an der bP1 bestehen kann.
Soweit die bP1 vor dem ho. Gericht behauptet, verprügelt worden zu sein und hierbei auf Narben auf dem Kopf verweist, ist im Lichte der oa. Erwägungen darauf hinzuweisen, dass der Ursprung derartige Narben dermaßen vielfältig ist, dass hieraus nicht per se der Schluss gezogen werden kann, diese stammen von einer Prügelei, bzw. haben ihren Ursprung in dem seitens der bP beschriebenen, sich in ihrer Schilderung als augenfällig nicht glaubhaft darstellenden Ereignissen. So könnte auch der im gegenständlichen Fall zur Entscheidung zuständige Richter einige Narben und Verletzungsspuren vorweisen, ohne jemals verprügelt worden zu sein.
II.2.4.5. Soweit das ho. Gericht auf die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgreift, wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht kein Hindernis erblickt, dieses Vorbringen im ho. Erkenntnis aufzugreifen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu
entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und
die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen
der Befragung ... möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im
Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den bP1 und bP2 bereits bei der Antragstellung um volljährige, nicht ungebildete Menschen, welche nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, bzw. suchten sie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von sich aus auf. Weiters wurden die befragten bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Armenien zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. zur Asylbehörde als weniger anstrengend darstellt, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben sie an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.
II.2.4.6. Abschließend wird festgehalten, dass das Vorbringen der bP, eine Rückkehr nach Armenien sei wegen des dortigen Krieges nicht möglich, vor dem Hintergrund der Berichtslage keine Deckung findet. Auch wenn es in der Grenzregion zu bewaffneten Auseinandersetzungen kam, war hiervon die Region außerhalb der Grenze nicht betroffen. Auch bestehen keine Hinweise auf eine bevorstehende Generalmobilmachung in Armenien. Laut der zitierten Berichtslage erfolgte bislang eine Mobilmachung Freiwilliger.
II.2.4.7. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist letztlich festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP, in Armenien den von ihnen beschriebenen Gefahren einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft dar.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Selbst wenn man an dieser Stelle der bP1 zugestehen würde, die von ihr gezeigten Narben würden von einem tätlichen Übergriff gegen die bP stammen, wird hier auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen, woraus sich ergibt, dass sie ihren Ursprung nicht in der von der bP1 beschriebenen Art und Weise haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aus ihrem Ursprung zu schließen ist, dass der armenische Staat nicht gewillt und befähigt wäre, gegen allfällige Täter vorzugehen und ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Rechtsinstitut des internationalen Schutzes nicht dazu dient, für bereits in der Vergangenheit erlittenes Unrecht zu entschädigen, sondern vor in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schäden zu schützen.
Den seitens der bP beschriebenen Übergriffe ist -ohne diese an dieser Stelle das entsprechende Vorbringen als glaubhaft qualifizieren zu wollen- nicht ein in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genanntes Tatbestandsmerkmal, sondern schlicht gewöhnliche kriminelle Energie bzw. das Bestreben, die eigene Haut bzw. jene des Auftraggebers vor Strafverfolgung und Gefängnis zu retten, zu unterstellen. Es ist daher auch festzuhalten, dass dem vorgebrachten Sachverhalt keine Asylrelevanz zukommt.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähige und anpassungsähige Menschen. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 - bP4 ist durch bP1 und bP2 gesichert.
Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
In Bezug auf die minderjährigen bP ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Partei bP ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat).
Dass die fallweise auftretenden Kopfschmerzen der bP2 zum einen die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen kann ebensowenig festgestellt werden, wie dass diese in Armenien nicht behandelbar wären. Gleiches gilt für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der bP3 und den behaupteten psychischen Beeinträchtigungen von bP1.
Soweit bP1 an chronischer Hepaitis C leidet wird, auf den seitens der bB ermittelten Sachverhalt verwiesen (Anm.: Stand 6.4.2016), wonach eine Ausheilung dieser Erkrankung nicht wahrscheinlich, eine medikamentöse Behandlung jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Ausheilung führen würde, die Kosten (€ 38.000,--) jedoch nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Wenn keine Behandlung stattfindet, kann es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch Eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen (AV auf AS 481 in Bezug auf bP1). Weiter wird aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis C ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen (vgl. für viele Quellen: http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374).
In Bezug auf bP1 weist nichts darauf hin, dass die Erkrankung an Hepatits C bereits ein lebensbedrohliches Stadium erreichen wird und würde sich die Feststellung, dass dies im Falle der bP1 jemals der Fall sein wird, als spekulativ dar. Selbst wenn bP1 zu jenen 20% gehören würde, bei denen die oben beschriebenen (möglichen aber nicht wahrscheinlichen) Folgen eintreten, können zum heutigen Zeitpunkt keine Aussagen getroffen werden, in welchem Zustand sich das armenische (aber auch das österreichische) Gesundheitsweisen in 20 bis 30 Jahren befinden wird uns sind auch hier entsprechende Überlegungen als rein spekulativ zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Fall, insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung der bP1 an chronischer Hepatitis C wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N.
v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D.
v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, bwz. sich der wahrscheinliche Krankheitsverlauf in Bezug auf bP1 als weitaus weniger lebensbedrohlich darstellt, als es im soeben beschriebenen Fall anzunehmen war, weshalb der Gesundheitszustand der bP, auch jener von bP1 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit 2,5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Weiters ist den bP eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet zuzubilligen.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Ebenso ist im Lichte des Art 8 EMRK auf die körperliche Unversehrtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit 2,5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über die sich durch den Aufenthalt und die soziale Vernetzung ergebenden privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse -jedoch einfache und sich auf niedrigem Niveau befindliche-Verständigung im Alltag möglich ist. bP3 wird durch die Direktion der von ihr besuchten Volksschule gute Integration die Kassengemeinschaft trotz "mangelnde[r] Sprachkompetenz in Deutsch" bescheinigt.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Bereichen des Arbeitsmarktes, welcher auch Asylwerbern zugänglich ist unternommen hätten.
Zum Schulbesuch von bP1 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).
Es wird nicht verkannt, dass die bP über eine gewisse soziale Vernetzung im Sinne eines Freundes- und Bekanntenkreises verfügen.
Zu den vorgelegten Referenzschreiben ist anzuführen, dass es sich hierbei um Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich der bP handelt, welche einen partiellen Einblick in die privaten Anknüpfungspunkte der bP haben und im Wesentlichen aus ihrer subjektiven Sichtweise angeben, dass die bP im Wesentlichen allgemein anerkannte Regeln eine geordneten Zusammenlebens in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld einhalten. Hieraus ergibt sich, dass die bP in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt stehen, bzw. zum Teil Freundschaften aufbauten und in einem gewissen Umfang bestrebt sind, die deutsche Sprache zu erlernen. Andererseits stellten sich die in der Beschwerdeverhandlung an den Tag gelegten Sprachkenntnisse der bP1 und bP2, insbesondere jene von bP1 vor dem Hintergrund eines bereits ca. 2,5-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht als besonders ausgeprägt dar. Herausragende integrative Leistungen werden jedenfalls nicht bescheinigt und ergaben sich solche auch nicht in der Beschwerdeverhandlung.
In diesem Zusammenhang mit den vorgebrachten Bindungen in Österreich sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zur vorgebrachten Existenz einer Einstellungszusage wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)
Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von 2,5 Jahren zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier sichtlich auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal ansatzweise vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch zu einem erheblichen Teil mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird (die Eltern sprechen armenisch, jedoch nicht so weit deutsch, dass eine umfassende Kommunikation in dieser Sprache möglich ist) und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer behaupteten Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Es wird hier auch an den Eltern der minderjährigen bP ankommen, ihrer Obliegenheit zur Ausreise ehestmöglich zu entsprechen, um durch gegenteiliges Verhalten nicht die Integration ihrer Kinder in ihrem Herkunftsstaat nachteilig zu beeinflussen.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf bP3 und bP4 aufgrund deren Strafunmündigkeit und in Bezug auf die bP1 und bP2 aufgrund deren relativen kurzen Aufenthaltes im Österreich und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung der belangten Behörde keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass bei abstrakter Betrachtung eine raschere Entscheidung Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit wiederholt besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellte einen Antrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zu einem erheblichen Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde und stellte sich das Ermittlungsverfahren im Lichte des Vorbringens der bP und der von ihr gestellten Anträge als komplex und aufwändig -auch in zeitlicher Hinsicht- dar. Wohl ist festzustellen, dass - vor dem Hintergrund der Migrationsströme im Jahr 2015 und hieraus als offensichtlich aufgrund höherer Gewalt eingetretener Überlastung der bB- einen längeren Zeitraum keine außenwirksame Ermittlungsschritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann dass die bB durchgehend verschuldetermaßen untätig blieb, sondern im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmte Prioritäten zu setzen hatte, was den Abschluss des die bB betreffende Asylverfahren verzögerte.
Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren und den sonstigen beschriebenen Umständen davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher dem entspricht, der vom VfGH seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10zu prüfen war, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass schon aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ist zu festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem Hintergrund der beschriebenen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Lichte des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der bP einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen. Dies gilt auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asylverfahren, sowie das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Knüpfung der privaten Anknüpfungspunkte nicht abgeschlossen waren. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den volljährigen bP bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Rückkehrentscheidung durch die Behörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Auch stellten sich die Anknüpfungspunkte im gegenständlichen Fall weitaus weniger intensiv als im beschriebenen Fall dar.
Die bP sind daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Im gegenständlichen Fall wird auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den von der bP1 angekündigten Beginn der Behandlung der chronischen Hepatitis C in der Verhandlung Ermittlungen in Bezug auf die Festsetzung einer längeren Frist zu freiwilligen Ausreise im Sinne des § 52 As. 2 und 3 getätigt wurden. Die Festsetzung einer längeren Frist war letztlich nicht möglich, weil die bP trotz ausdrücklicher Befragung keinen (voraussichtlich möglichen)Termin für die freiwillige Ausreise bekannt gaben (Anm. § 55 Abs. 3 FPG lautet: "(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.") und eine anderslautende Entscheidung als die Festsetzung der 14-tätigen Entscheidungsfrist mangels entsprechender Mitwirkung durch die bP im Verfahren nicht möglich war.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Aus einer Gesamtschau der §§ 55, 58 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt sich, dass die bB eine amtswegige Prüfung gem. § 55 AsylG nur dann vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung der Frage des Vorliegens der in § 55 AsylG genannten Tatbestände im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, was hier jedoch nicht der Fall ist. In den anderen Fällen hat sie hierüber nur auf Antrag abzusprechen.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Im gegenständlichen Fall hat die bP entgegen der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 3 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG amtswegig nicht erteilt. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurde vor der bP nicht gestellt. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher gem. § 28 Abs. 5 VwGVG insoweit zu beheben, als die bB der bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte.
II.3.6. Da von der bB kein Einreiseverbot verhängt wurde, können hierzu im Beschwerdeverfahren keine Überlegungen angestellt werden.
II.3.7. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffes, des Begriffes des Subsidiären Schutzes, sowie Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens. Darüber hinaus stellen sich über wesentliche Teile Fragen der Beweiswürdigung, welche sich auf keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beziehen. Ansonsten lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften keine anderslautende Auslegung als die hier getroffene zu.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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