L501 2118414-1•BVwG L501 2118414-1
L501 2118414-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2118414-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2015, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 15.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Vorliegende Funktionseinschränkungen: Metastasierendes Enddarmkarzinom, Darmseitenausgang, bis 07/2015 Chemotherapie; derzeit Pause wegen im Juli reduziertem Allgemeinzustand
Die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, wurde wie folgt beantwortet:
Keine. Der Allgemeinzustand ist nur gering reduziert, die Gehstrecke in der Ebene gut, Stiegen und Stufen möglich. Auch der Darmseitenausgang funktioniert.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eintragung der Unzumutbarkeit nicht mehr gewährt werden könne, da trotz der vorhandenen Einschränkungen die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der Niveauunterschiede sowie die sichere Beförderung unter den üblichen Bedingungen gewährleistet ist.
Mit Schreiben vom 06.12.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese mit dem Bestehen eines künstlichen, durch die Bauchdecke führenden Darmausgangs.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A), Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Bösartige Dickdarmerkrankung mit Absiedlungen in die Lunge und Leber. Zunehmender konsumierender Erkrankungsverlauf mit allgemeiner körperlichen Schwäche.
Wirbelgleiten des 5. Lendenwirbels zum Kreuzbein ohne neurologischem Defizit.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist dem Probanden aufgrund der deutlich reduzierten Gehleistung im Zuge der zunehmenden Schwäche nicht zumutbar. Auch ist das lange Sitzen dem Probanden bedingt durch die entzündlich verursachten Druckschmerzen an Knochenhöckern (Sitzbein) nicht möglich. Im Zuge des starken Gewichtsverlustes kommt es auch zu einer Undichtigkeit am künstlichen Darmausgang weshalb auch hier ein Transport dem Probanden in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig, da von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz:
Im Verlauf seit dem Gutachten 1. Instanz ist es zu einer weiteren Verschlechterung der Grundkrankheit (bösartigen Dickdarmerkrankung) gekommen. Insgesamt besteht ein Fortschreiten der konsumierenden Erkrankung die zu einem weiteren deutlichen Gewichts-verlustes als auch der körperlichen Kraft führt. Zum Zeitpunkt des 1. Gutachtens war diese Progredienz noch nicht gegeben.
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:
Durch die fortschreitende allgemeine Schwäche im Zuge der konsumierenden Erkrankung besteht eine massiv eingeschränkte Mobilität, da nur noch kurze Gehstrecken zu Fuß zurückgelegt werden können. Zudem kommt es durch die Gewichtsabnahme und den Verlust des Baufettes zu vermehrter Druckempfindlichkeit von Knochenhöckern wie zum Beispiel an den Sitzbeinen, weshalb das Sitzen auf harten Unterlagen nicht mehr möglich ist. Auch das beim Probanden bestehende Wirbelgleiten kann durch den Verlust der stabilisierenden Rumpfmuskulatur nicht mehr kompensiert werden, weshalb auch hier mit zunehmenden ausstrahlenden Schmerzen in die Beine zu rechnen ist.
Stellungnahme zu den vom Gericht gestellten Fragen:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität aus orthopädischer Sicht ein?
Aus orthopädischer Sicht besteht eine durch den Gleitwirbel an der unteren Lendenwirbelsäule (L5/S1) verursachte geringgradige Mobilitätseinschränkung ohne neurologischem Defizit. Es kommt zu ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine.
2. Welche Auswirkungen haben diese auf die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung der bP? Welche Gehstrecken können zurückgelegt werden? Inwiefern und in welchem Ausmaß sind Pausen erforderlich?
Die orthopädische Erkrankung hat nur geringe Auswirkung auf die Gehfähigkeit oder die Gehleistung. Im Vordergrund steht eine allgemeine Schwäche verursacht durch die konsumierende Erkrankung der bösartigen Darmerkrankung. Dadurch ist die Gehleistung auf ca. 100 Meter am Stück herabgesetzt, es sind dann längere Pausen von jeweils ca. 10 Minuten notwendig. Die Erschöpfung steigert sich jedoch mit zunehmender Gehstrecke.
3. Welche Auswirkungen haben diese auf die Standfestigkeit der bP in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen?
Die Standfestigkeit ist nicht eingeschränkt. Die grobe Kraft und auch die großen Gelenke der unteren und oberen Extremität sind nicht soweit eingeschränkt wodurch ein sicherer Stand, als auch ein sicheres Anhalten gewährleistet ist.
4. Welche Auswirkungen haben sie auf die Fähigkeit, höhere oder niedrigere Niveauunterschiede zu bewältigen oder längere Zeit im öffentlichen Verkehrsmittel zu stehen?
Es besteht keine negative Auswirkung auf längeres Stehen oder das Bewältigen von höheren oder niedrigeren Niveauunterschieden.
5. Wird durch sie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die Beförderung wird durch die allgemeine körperliche Schwäche, durch einen nicht zumutbaren Anmarschweg verunmöglicht. Langes Sitzen auf hartem Untergrund verursacht Schmerzen an den Sitzbeinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2015 wurde ein GdB von 70 vH festgestellt.
Bei der bP liegt eine bösartige Dickdarmerkrankung mit Absiedlungen in die Lunge und Leber vor; zunehmender konsumierender Erkrankungsverlauf mit allgemeiner körperlichen Schwäche; zudem besteht ein Wirbelgleiten des 5. Lendenwirbels zum Kreuzbein ohne neurologischem Defizit.
Durch die fortschreitende allgemeine Schwäche im Zuge der konsumierenden Erkrankung besteht eine massiv eingeschränkte Mobilität, da nur noch kurze Gehstrecken (Gehleistung auf ca. 100 Meter am Stück herabgesetzt, es sind dann längere Pausen von jeweils ca. 10 Minuten notwendig) zu Fuß zurückgelegt werden können. Zudem kommt es durch die Gewichtsabnahme und den Verlust des Baufettes zu vermehrter Druckempfindlichkeit von Knochenhöckern - wie zum Beispiel entzündlich verursachte Druckschmerzen an Knochenhöckern (Sitzbein) -, weshalb das Sitzen auf harten Unterlagen nicht mehr möglich ist. Auch das beim Probanden bestehende Wirbelgleiten kann durch den Verlust der stabilisierenden Rumpfmuskulatur nicht mehr kompensiert werden, weshalb auch hier mit zunehmenden ausstrahlenden Schmerzen in die Beine zu rechnen ist. Im Zuge des starken Gewichtsverlustes kommt es auch zu einer Undichtigkeit am künstlichen Darmausgang. Es ist von einem Dauerzustand auszugehen.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. A.., welches auf einer persönlichen Untersuchungen beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Im Hinblick auf die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, wonach aufgrund der fortschreitenden allgemeinen Schwäche im Zuge der konsumierenden Erkrankung die Mobilität massiv eingeschränkt ist und die Gehleistung auf ca. 100 Meter am Stück herabgesetzt ist, ist der bP nach Ansicht des erkennenden Senats die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar.
Da somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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