I404 2118816-1•BVwG I404 2118816-1
I404 2118816-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
Anwartschaft, Arbeitslosengeld
I404 2118816-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck vom 23.09.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.04.2015 stellte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice Landeck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. In der Folge ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol (in der Folge: PVA), um Feststellung von Pensionszeiten der Beschwerdeführerin aufgrund eines Dienstverhältnisses in Australien.
3. Mit Schreiben vom 14.09.2015 teilte die PVA der belangten Behörde mit, dass aufgrund der Nichtvorlage von geforderten Unterlagen das Verfahren zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin eingestellt worden sei.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 324 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
5. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.10.2015, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie im Zeitraum vom 17.06.2013 bis 02.10.2013 in Australien gearbeitet habe und diese Zeiten auch zu berücksichtigen seien. Sie habe die belangte Behörde bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Zeiten aufmerksam gemacht. Seitens der PVA sei ihr mit Schreiben vom 14.09.2015 mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen eingestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin jedoch alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe, werde die PVA das Verfahren zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen wieder aufnehmen. Im Falle, dass die belangte Behörde auf Informationen seitens der PVA zurückgegriffen habe, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass diese Informationen vollständig seien. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, den Abschluss des bei der PVA anhängigen Verfahrens abzuwarten sowie anschließend den bekämpften Bescheid aufzuheben und ein neuerliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.
6. Mit Schreiben vom 15.12.2015 ersuchte die belangte Behörde die PVA, unter Bezugnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin der PVA im Oktober 2015 neue Unterlagen zukommen habe lassen, neuerlich um Feststellung von Versicherungszeiten aufgrund eines Dienstverhältnisses in Australien. Außerdem ersuchte die belangte Behörde die PVA, Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschäftigungszeiten in Deutschland vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 23.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die zehnwöchige Bearbeitungsfrist am 30.12.2015 ende. Sobald die belangte Behörde die entsprechenden Unterlagen von der PVA bezüglich der australischen Beschäftigungszeiten erhalte, werde sie diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend vorlegen. Nach Bekanntgabe der Region, in welcher die Beschwerdeführerin in Deutschland gearbeitet habe, werde auch das Formular U1 von der belangten Behörde angefordert. Diese Anfrage könne jedoch nur an eine konkrete Agentur für Arbeit in Deutschland erfolgen, da eine grundsätzliche Vernetzung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen sei. Auch diese Unterlagen würde die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich nach Erhalt vorlegen. Laut Eintrag im EDV-Leistungsakt vom 08.07.2015 sei die Beschwerdeführerin mit diesem Tag wegen Beginn des Wochenhilfebezugs abgemeldet. Seitens der belangten Behörde werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
8. Mit Schreiben vom 24.03.2016 übermittelte die PVA der belangten Behörde zwei Formulare, nämlich ein Formular betreffend die "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland" ("E 205 DE") und ein Formular betreffend das "Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Australien und Österreich" ("AUS/A1"). Auf dem Formular "AUS/A1" ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine permanente Aufenthaltsgenehmigung für die angeführten Zeiten in Australien gehabt habe und somit keine Zeiten erwerben habe können.
In der Folge übermittelte die belangte Behörde die beiden Formulare dem Bundesverwaltungsgericht.
9. Mit Schreiben vom 06.04.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die von der PVA übermittelten Formulare der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde und räumte sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung der Unterlagen ein.
Von dieser Möglichkeit machten weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 14.04.2015 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
1.2. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 17.06.2013 bis 02.10.2013 in Australien erwerbstätig, wobei sie nur über ein zeitlich befristetes Visa verfügte und deshalb keine "Wohnsitzzeiten" in Australien erworben hat.
1.3. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG können folgende anwartschaftsbegründende Zeiten für die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden:
14.04. 2013 - 15.04.2013 (2 Tage) XXXX
22.12. 2013 - 18.04.2014 (118 Tage) Angestellter/XXXX
19.04. 2014 - 26.04.2014 (8 Tage) UA/UE pflichtv./XXXX
14.07. 2014 - 27.07.2014 (14 Tage) Angestellter/XXXX
28.07. 2014 - 28.07.2014 (1 Tag) UA/UE pflichtv. /XXXX
18.08. 2014 - 09.10.2014 (53 Tage) Arbeiter/XXXX m.
10.10. 2014 - 16.10.2014 (6 Tage) UA/UE pflichtv./XXXX m.
14.12. 2014 - 12.04.2015 (120 Tage) Angestellter/XXXX
13.04. 2015 - 14.04.2015 (2 Tage) UA/UE pflichtv./XXXX
2.1. Die Feststellung bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin keine "Wohnsitzzeiten" in Australien erworben hat, ergibt sich aus dem Formular AUS/A1 und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten.
2.3. Die Feststellung bezüglich der für die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes heranzuzuziehenden anwartschaftsbegründenden Zeiten ergibt sich aus dem Auszug über die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin vom 14.12.2015.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
"§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
...
Anwartschaft
§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
...
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(Rahmenfristerstreckung)
§ 15. (1)...
(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat am 14.04.2015 bei der belangten Behörde erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 14 Rz 339).
Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosen versicherungspflichtige Beschäftigungswochen (52 x 7 = 364 Versicherungstage) vorliegen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 14 Rz 340).
3.2.3. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Zeitraum vom 17.06.2013 bis 02.10.2013 in Australien gearbeitet habe und diese Zeiten bei der Berechnung der Anwartschaft auch zu beachten seien.
Gemäß § 14 Abs. 4 AlVG müssen die anwartschaftsbegründenden Zeiten grundsätzlich im Inland zurückgelegt oder zumindest aufgrund inländischer Vorschriften erworben worden sein. § 14 Abs. 5 AlVG sieht eine Anrechnung auch von ausländischen Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vor und macht dies vom Vorliegen einer Regelung durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge abhängig.
Solche Abkommen bestehen mit sämtlichen Mitgliedstaaten und einer Reihe anderer europäischer Staaten. Die Abkommen mit außereuropäischen Staaten erfassen jedoch durchgängig nicht die Arbeitslosenversicherung (vgl. Spiegel in Spiegel 29. Lfg Abkommen Allgemeiner Teil Rz 12 ff.)
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anwartschaftszeiten aufgrund einer Beschäftigung in Australien können somit nicht für die Berechnung der Anwartschaft herangezogen werden.
3.2.4. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches nicht insgesamt 52 Wochen (364 Tage) sondern lediglich 324 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Da die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Australien mangels Vorliegens einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung in der Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen war, kam es auch nicht zu einer Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 8 AlVG.
Da somit innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG zu geringe anwartschaftsbegründende Zeiträume bzw. arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Be-schluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechts-vorschriften (§§ 14 und 15 AlVG) gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
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