BVwG I404 2118749-1

I404 2118749-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2118749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2118749.1.00

Spruch

I404 2118749-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst vom 30.11.2015, Zahl:

LGSTi/IV/0566/200373-701/2015-R, (Beschwerdevorentscheidung) betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 08.06.2015 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Imst (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer laut österreichischem Hauptverband laufend pflichtversichert selbständig erwerbstätig sei.

3. Mit Schriftsatz, welcher am 06.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er den Status " pflichtversichert" nie bei der Sozialversicherung angegeben habe und auch nicht nachvollziehen könne, weshalb dieser im System so hinterlegt sei. Diesen technischen Umstand als Grundlage für einen negativen Bescheid heranzuziehen, sei für ihn als Bezugsberechtigten irrelevant und spiegle weder seine finanziellen Umstände wider, noch könne dies rechtmäßig sein. Er bezahle seit beinahe 25 Jahren Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein und sei der Meinung, dass er trotz geringer Selbständigkeit bezugsberechtigt sei. Des Weiteren habe er im Monat nicht mehr als das selbständige Mindesteinkommen bezogen und deshalb stehe ihm für diesen einen Monat Juli 2015, in welchem er arbeitslos gemeldet gewesen sei, Arbeitslosengeld zu. Nachdem er von der belangten Behörde über seine angebliche selbständige Vollversicherung aufgeklärt worden sei, habe er als Grundlage seines Bezugs den letztjährigen Jahresabschluss (Kalenderjahr 2014) bei der belangten Behörde nachgereicht und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf geringfügige Versicherung eingebracht. Aus dem Jahresabschluss gehe eindeutig hervor, dass er im letzten Jahr nicht mehr als das selbständige Mindesteinkommen bezogen habe. Zusätzlich habe er der belangten Behörde versichert, dass sich an der Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auch im Jahr 2015 nichts ändern werde, da sich sein selbständiges Einkommen aus dem gleichen Vertrag wie 2014 ergebe. Außerdem habe er bei der gleichen Versicherung die Bestätigung über seine unselbständige Vollversicherung nachgereicht, da er seit August (ergänzt: 2015) bei der Firma Travel Europe tätig sei. Des Weiteren habe er bei der gleichen Versicherung einen Antrag auf Umstellung des Systems auf geringfügige Selbständigkeit eingereicht, damit sein Status geändert werde. Offensichtlich habe jedoch kein Datenaustausch mit der GSVG (gemeint wohl: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) stattgefunden. Es werde daher um Aufhebung bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides ersucht.

4. Mit Schreiben vom 27.10.2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines geringfügigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorläufig ab 01.11.2015 eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) durchgeführt werden könne.

5. Am 06.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Aufgrund dieser Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer ab 06.11.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 täglich angewiesen.

6. Mit Bescheid vom 30.11.2015 hat die belangte Behörde "im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens" ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird (Spruchpunkt 1.) und für den Zeitraum von 01.11.2015 bis 05.11.2015 dem Antrag des Beschwerdeführers (ergänzt: vom 06.11.2015) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes Folge gegeben wird (Spruchpunkt 2.).

Bezüglich des Spruchpunktes 1. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular vom 08.06.2015 angegeben habe, dass er selbständig erwerbstätig sei und für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötige. Eine Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. ein Ruhen seines Gewerbes sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr vorgebracht, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nur ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erziele. Aufgrund dieses Vorbringens habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Änderung seiner Pflichtversicherung zu beantragen. Nachdem trotz mehrmaliger Aufforderung bis Mitte September keine entsprechende Umänderung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolgt sei, habe die belangte Behörde den Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt.

Bezüglich des Spruchpunktes 2. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 27.10.2015 den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt habe, dass aufgrund seines geringfügigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorläufig ab 01.11.2015 eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung durchgeführt werden könne. Nachdem dieses Schreiben der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei, habe diese den Beschwerdeführer umgehend aufgefordert, einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Dies habe der Beschwerdeführer mit Antragstellung vom 06.11.2015 auch getan. Aufgrund dieser Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer ab 06.11.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 täglich angewiesen. Da der Beschwerdeführer laut Schreiben der Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft bereits seit 01.11.2015 von der Pflichtversicherung ausgenommen sei, sei der Beschwerdeführer ab 01.11.2015 als arbeitslos anzusehen. Da der Beschwerdeführer aber laut Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Zeitraum von 01.11.2015 bis 02.11.2015 eine Urlaubsersatzleistung der Firma "Travel Europe Reiseveranstaltungs GmbH" ausbezahlt erhalten habe, habe der Beschwerdeführer ab 03.11.2015 bis 05.11.2015 Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitslosengeldes. Für den Zeitraum von 01.11.2015 bis 02.11.2015 werde seitens der belangten Behörde ein eigener verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen.

7. Mit Schreiben vom 15.12.2015 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte ergänzend aus, dass sich der bekämpfte Bescheid teilweise auf Annahmen beziehe, die für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im gegenständlichen Fall nicht relevant seien.

8. Mit Bescheid vom 17.12.2015 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. I AlVG wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz für den Zeitraum von 01.11.2015 bis 02.11.2015 ruht.

9. Mit Schreiben vom 21.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.10.2015 samt Akt zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend führte die belangte Behörde Folgendes aus: Nachdem im Fall des Beschwerdeführers im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ab 17.12.2014 eine Pflichtversicherung wegen selbständiger Erwerbstätigkeit aufscheine, sei der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden, dass diese Pflichtversicherung bewirke, dass er nicht als arbeitslos angesehen werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer am 20.10.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Ausnahme von der Pflichtversicherung ab 01.01.2015 beantragt habe, habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schriftsatz vom 27.10.2015 festgestellt, dass eine vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 01.11.2015 durchgeführt werden könne. Bis 30.10.2015 sei die Pflichtversicherung somit gespeichert geblieben. Aufgrund dieser Informationen sei der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben worden.

10. Am 05.04. 2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.

11. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Amtshilfe um Übermittlung jener Akten ersucht, welche notwendig sind, um die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG im Zeitraum von 08.06.2015 bis 02.08.2015 zu beurteilen.

12. Mit Schreiben vom 26.04.2016 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.06.2015 bis 02.08.2015 über mehrere aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügt habe, sodass für diesen Zeitraum die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG festzustellen sei. Mit Schreiben vom 24.09.2015 habe der Beschwerdeführer die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z.7 GSVG für das Beitragsjahr 2015 beantragt. Diese vorläufige Ausnahme habe jedoch erst mit 01.11.2015 durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der GSVG-Krankenversicherung bezogen habe. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG im Zeitraum von 08.06.2015 bis 02.08.2015 sei aufgrund des vorliegenden Formalkriteriums der aufrechten Gewerbeberechtigungen jedenfalls gegeben.

13. Mit Schreiben vom 28.04.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26.04.2016 und räumt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung ein. Außerdem forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt werde oder ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass - sofern kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde - das Gericht in Betracht ziehe ohne Verhandlung zu entscheiden.

Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 08.06.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und auf dem Antragsformular angegeben, dass er selbständig erwerbstätig sei und für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötige.

1.2. In der Zeit vom 08.06.2015 bis zum 02.08.2015 verfügte der Beschwerdeführer über zwei Gewerbeberechtigungen (Werbeagentur, Zeitraum 17.12.2014 bis 30.10.2015, Unternehmensberatung, Zeitraum 12.01.2015 bis 31.10.2015). Mit Schreiben vom 24.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG wegen geringen Umsätzen und Einkünften. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 bis zur Antragstellung Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen.

1.3. Vom 03.08.2015 bis 31.10.2015 ging der Beschwerdeführer einer der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegenden Beschäftigung nach.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 08.06.2015 ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen bezüglich der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers, dem Antrag auf Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG und dem Umstand, dass er Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen hat, ergeben sich aus der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26.04.2016. Dieses Schreiben wurden dem Beschwerdeführer nachweislich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu jedoch nicht geäußert.

2.3. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.08.2015 bis 31.10.2015 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wurde einer Abfrage des Hauptverbandes entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG lautet:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

...

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG lauten wie folgt

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

..

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

...

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;

entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen;

die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.09.2015 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 06.10.2015. "Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung" hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.11.2015 zu Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass der Antrag vom 08.06.2015 abgewiesen werde. Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 17.09.2015 bestätigt wird.

Mit Spruchpunkt 2. hat die belangte Behörde hingegen erstmals über den Antrag vom 06.11.2015 abgesprochen. Dieser kann jedoch nicht Gegenstand dieses (Beschwerde)Verfahrens sein, da sich die Beschwerde vom 06.10.2015 ja nur auf den Bescheid vom 17.09.2015 beziehen kann, mit welchem der Antrag vom 08.06.2015 abgewiesen wurde.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.3. Der somit verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 wurde von der belangten Behörde mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z. 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221).

3.2.4. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vom 08.06.2015 bis zum 02.08.2015 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.

Die Behörden des Arbeitsmarktservice (und auch das Bundesverwaltungsgericht) sind in der Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiter reichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz nicht entnommen werden. In Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung ist diese Frage als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen (vgl. bsp. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0167).

Im vorliegenden Fall wurde nicht bescheidmäßig über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen und ist auch kein diesbezügliches Verfahren beim Versicherungsträger anhängig, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht diese Frage als Vorfrage zu beurteilen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, welche bei der Vorliegen der in § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.20013, 2001/08/0204). Die Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer beginnt unabhängig von einer Anmeldung oder sonstigen Willenshandlung der Gewerbetreibenden, aber auch der Kammern selbst in dem Augenblick, in welchem die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben wird. Die Kammermitgliedschaft hängt somit davon ab, ob die betreffende Person über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, nicht jedoch davon, ob diese Berechtigung auch ausgeübt wird.

Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.12.2014 bis zum 31.10.2015 über eine Gewerbeberechtigung für eine Werbeagentur und im Zeitraum vom 12.01.2015 bis zum 31.10.2015 über eine Gewerbeberechtigung für eine Unternehmensberatung verfügte. Somit unterlag der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vom 08.06.2015 bis zum 02.08.2015 jedenfalls der Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer.

3.2.5. Da der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z.1 GSVG wiederum an die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer geknüpft ist, unterlag der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.06.2015 bis zum 02.08.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung.

3.2. 6 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr als das "selbstständige Mindesteinkommen" bezogen habe, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG sind von der Pflichtversicherung auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ausgenommen, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen.

Diese Ausnahme tritt jedoch frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.

Wie im Sachverhaltsteil festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer erst am 27.10.2015 einen solchen Antrag auf Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG gestellt. Da er im Jahr 2015 Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen hat, tritt die Ausnahme erst ab dem 01.11.2015 ein und war daher nicht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juni bis August 2015) anzuwenden.

Schließlich ist auszuführen, dass nach § 12 Abs. 1 AlVG eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit auch ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinn des § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 7. September 2011, Zl. 2009/08/0195, und vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0155 mit ausführlicher Begründung).

3.2.7. Aufgrund der aufrechten Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sind im gegenständlichen Fall die in § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AlVG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt und wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.06.2015 von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.

3.2.8. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage - insbesondere nach Einholung der Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Dem Beschwerdeführer wurden die Ermittlungsergebnisse nachweislich zugstellt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen kann und andernfalls das Gericht von einer Verhandlung absehen kann. Der Beschwerdeführer hat trotz dieser Belehrung keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, weshalb die Unterlassung der Antragstellung als schlüssiger Verzicht auf eine solche gewertet wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, §24 Anm 10). Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlagebericht ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.