G305 2125447-1•BVwG G305 2125447-1
G305 2125447-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2016
Ausgleichszulage, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wiederaufnahmegrund
G305 2125447-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass der Bescheid vom XXXX aufgehoben und das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wiederaufgenommen werde (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt werde (Spruchpunkt 2.).
Nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Rechtsgrundlagen (§§ 292, 293, 294, 296, 298 und 360b ASVG und §§ 69 und 70 AVG) führte die belangte Behörde begründend aus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich nicht vorliege. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei stattzugeben, wenn gegen den Bescheid ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Unter den gleichen Voraussetzungen könne die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen erfolgen. Diese Voraussetzungen seinen gegeben, da der BF als Zahlungsempfänger den Bezug der Ausgleichszulage durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt habe (§ 107 ASVG). Daher sei das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen. In der anschließenden Rechtsmittelbelehrung führte die belangte Behörde aus, dass gegen Spruchpunkt 1) des Bescheides, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in Ansehung des Spruchpunktes 2), die Feststellung des Anspruchs selbst, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
2. Mit seiner fristgerechten Beschwerde vom 03.03.2016 verband der BF den Antrag, dass der darin enthaltene Spruchpunkt 1.) zur Gänze behoben werden möge, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der BF aus, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung unrichtig erscheine und die im Bescheid enthaltene Begründung keinesfalls stichhaltig sei. Im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 13.05.2013 habe er keinerlei unwahre Angaben gemacht, noch habe er Tatsachen bewusst verschwiegen oder Meldevorschriften verletzt. Es sei unklar, weshalb dem BF dieser Vorwurf gemacht werde und ergebe sich dies nicht aus der Begründung. Das bloße Zitieren einer gesetzlichen Bestimmung vermag den Bescheid keinesfalls ordnungsgemäß zu begründen. Vielmehr hätte die belangte Behörde angeben müssen, mit welchen Verhaltensweisen der BF die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 107 Abs. 1 ASVG erfüllt habe. Damit sei der bekämpfte Bescheid nicht nur unrichtig, was den Vorwurf betreffe, er sei auch formal rechtswidrig, da eine Überprüfung mangels ordnungsgemäßer Bescheidbegründung nicht möglich sei.
3. Am 28.04.2016 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
Gleichzeitig legte die belangte Behörde einen zum 25.04.2016 datierten Vorlagebericht vor, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die sich auf die Ausgleichszulage beziehende Bestimmung des § 292 Abs. 1 ASVG voraussetze, dass der Pensionsberechtigte den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Auslandsaufenthalte von weniger als 60 Tagen im Kalenderjahr seien für den Bezug der Ausgleichszulage nicht schädlich. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur Überprüfung des Ausgleichszulagenanspruchs habe der BF mehrfach angegeben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu haben und weniger als 60 Tage im Jahr an Auslandsaufenthalten zu konsumieren. Aus einem Erhebungsbericht der Polizeiinspektion XXXX bestehe der dringende Verdacht, dass der BF zumindest im Jahr 2013 den Lebensmittelpunkt in Rumänien gehabt habe. Dies werde durch das Erhebungsergebnis, dass der BF und seine Ehegattin ein Haus und eine Wohnung in Rumänien hätten und weiters durch den Umstand untermauert, dass er und seine Ehegattin im Haus des Sohnes zur Untermiete wohnen würden. Die Untermietsituation BF entspreche nicht der eines Hauptwohnsitzes. Es handle sich dabei um einen Keller des Einfamilienhauses, der zwar einen eigenen Eingang habe, verschmutzt sei und keine persönlichen Gegenstände aufweise. Aus diesen Gründen sei die belangte Behörde zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides verpflichtet gewesen. Auf Grund der Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion XXXX sei das Verfahren gemäß den §§ 69 und 70 AVG wiederaufzunehmen und der bekämpfte Bescheid zu erlassen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der von der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens (vgl. VwGH vom 21.11.2011, Zl. 98/08/0149). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem ein Leistungsverfahren wiederaufgenommen wird, ist daher gemäß § 414 ASVG durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem, den Vorsitz führenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichterinnen, von denen die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Mangels diesbezüglichen Parteienantrags liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2.1. Jener Bescheid vom XXXX, mit dem die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX aufhob, und mit dem das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wiederaufgenommen wurde, gründet sich auf unwahre Angaben, die bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder die Herbeiführung von Meldevorschriften.
Gegenständlich ist strittig, ob die Aufhebung des Bescheides vom XXXX und die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig waren.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismitteln" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH vom 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
2.2.2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens verwehrt, da diesem weder eine Sachverhaltsdarstellung, eine Beweiswürdigung und eine daraus resultierende Begründung nicht entnommen werden können; aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG ). Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, nämlich dann, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
2.2.5. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht der erkennenden Richterin nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. VwGH vom 28.05.1997, Zl. 94/13/0200). Dem Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides wird somit nicht genüge getan (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134).
Dem Zweck des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert und in die Lage versetzt wird, diese eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Auch soll eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsauffassung lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 14 zu § 60 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2. Auflage, E 19 zu § 60 AVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung jener Beweismittel (im Einzelnen), auf die sich die von der Behörde getroffenen Feststellungen gründen (VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides hat jene Erwägungen bekannt zu geben, auf deren Grundlage die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Den oben aufgezeigten Anforderungen vermag der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid jedoch nicht zu genügen. So lässt sich diesem nicht entnehmen, auf welchen Wiederaufnahmegrund ihn die belangte Behörde stützt. So erschöpft sich die "Begründung" des Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst auf eine Zusammenfassung der Bestimmung des § 69 AVG und die von der Behörde getroffene abschließende Feststellung, dass hier die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben seien, "weil Obgenannter als Zahlungsempfänger den Bezug der Ausgleichszulage durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder die Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat (§ 107 Abs. 1 AVG)." Auf eine Darstellung des Verwaltungsgeschehens zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und die sich daraus ergebende rechtliche Beurteilung verzichtete die belangte Behörde jedoch zur Gänze.
Bezeichnend ist, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde eine Feststellung dahin vermissen lässt, weshalb sie zur Auffassung gelangte, dass gegenständlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Entsprechende Ausführungen finden sich jedoch erst im Vorlagebericht vom 25.04.2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Dass sich teilweise entsprechende Erläuterungen erst in dieser Äußerung finden, genügt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht, da nach dieser ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden kann (siehe dazu VwGH vom 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; vom 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; vom 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bilden, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren und ihre Verwertung der Partei ohne deren Verschulden erst nachträglich möglich wurde (sog. "nova reperta"), nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (siehe dazu unter vielen VwGH vom 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; vom 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und vom 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; weiters Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2, E 124 zu § 69 AVG, und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4, Rz. 28 zu § 69).
Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch auszuführen, dass es sich bei "Tatsachen" Geschehnisse im Seinsbereich, bei "Beweismitteln" um Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen handelt (VwGH vom 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Weiters ist der belangten Behörde vorzuhalten, dass sie den BF mit den Ergebnissen des "Ermittlungsverfahrens", namentlich mit dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX zu keinem Zeitpunkt konfrontiert hat und ihm weiters keine Gelegenheit gegeben hat, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Der Umstand, ob die Ausgleichszulage durch bewusst unwahre Angaben, durch eine bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder eine Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt wurde, ist einer strengen Prüfung zu unterziehen; sodann ist das Prüfungsergebnis im Bescheid ausführlichen darzulegen und ist letzter ausführlich zu begründen.
2.2.6. Wie bereits ausgeführt, folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 20f zu § 66 mwN).
2.2.7. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung und den gegenständlichen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit gleichsam an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Wäre im konkreten Anlassfall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - jene Instanz, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Aus den angeführten Gründen ist es daher in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz, sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung mit dem Antrag sachgerecht auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Nach § 27 VwGVG ist es daher die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen", woraus sich weiter ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht damit in erster Linie Kontrollinstanz ist. So lässt sich insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und der grundsätzlich als gegeben anzunehmenden Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Pensionsversicherungsanstalt für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, nicht feststellen, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis im Anlassfall verbunden wäre.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz, den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und den von ihr erlassenen Bescheid nachvollziehbar zu begründen und nicht, wie es hier scheint, diese zentrale Aufgabe an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Vielmehr obliegt es der belangten Behörde, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich zu machen hat. Im beschwerdegegenständlichen Anlassfall ist auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Sie wird daher auch den von ihr festzustellenden, entscheidungswesentlichen Sachverhalt unter die Bestimmung des § 69 Abs. 1 AVG zu subsumieren haben, um in der Folge eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die absoluten und objektiven Fristen zur Wahrnehmung des jeweiligen Tatbestandes eingehalten wurden und für welchen Zeitraum die belangte Behörde die gegenständliche Entscheidung überhaupt hätte treffen dürfen.
Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis des nunmehr nachzuholenden Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ihm weiters die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen haben wird.
2.2.8. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 09.02.2016 - ergangenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände des BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben. Im Folgebescheid hat die belangte Behörde in weiterer Folge die Gründe, aus denen sie eine Wiederaufnahme als gesetzlich begründet annimmt, ausführlich darzulegen und zu begründen, ob diese Wiederaufnahme gemäß der gesetzlichen Frist erfolgte.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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