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W132 2125264-1•BVwG W132 2125264-1
W132 2125264-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2125264-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten von ihrer Mutter XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 13.05.2013 einen bis 31.10.2015 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen.
Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Amtssachverständiger für Kinderheilkunde, vom 27.08.2012 zu Grunde gelegt.
1.1. Am 17.11.2014 hat die belangte Behörde die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass der Beschwerdeführerin vorgenommen und hernach einen Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt.
1.2. Am 23.11.2015 hat die belangte Behörde die Befristung des Behindertenpasses bis 31.03.2021 verlängert, den in Höhe von 50 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin berichtigt, die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass belassen und die Zusatzeintragungen "D1" und "D3" im Behindertenpass vorgenommen. Dieser Behindertenpass wurde von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin persönlich übernommen und ist in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Amtssachverständiger für Kinderheilkunde, vom 27.07.2015 zu Grunde gelegt.
2. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat am 02.12.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein mit 26.01.2016 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.07.2015 keine Veränderung eingetreten ist und der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 50 vH objektivierten Grades der Behinderung den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung bei unverändert vorliegenden Diagnosen ohne jede Besserung zu Unrecht erfolgt sei. Der Grad der Behinderung sei zuletzt 2012 mit 70 vH festgesetzt worden und zwischenzeitlich sei kein weiterer Bescheid ergangen. Somit werde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, sondern der Grad der Behinderung herabgesetzt ohne die behauptete Verbesserung der bestehenden Leiden zu begründen. Es sei somit der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtlich unrichtig und nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Verfahrensführung wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Standpunkt belegende medizinische Beweismittel in Vorlage zu bringen. Es werde daher beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und weiterhin einen Grad der Behinderung von 70 vH festzustellen, oder den Bescheid an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs, wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.07.2015 übermittelt. In einem wurde zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass der mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH ausgestellte Behindertenpass bis 31.10.2015 befristet war, weshalb dessen Gültigkeit zum Zeitpunkt des mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellten Behindertenpasses (23.11.2015) abgelaufen war und mit der in Rechtskraft erwachsenen Ausstellung des Behindertenpasses am 23.11.2015, die Neufeststellung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH erfolgt ist, weshalb eine eventuelle Veränderung zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.07.2015 erstellten Befund maßgebend für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist.
Unter Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht hat die bevollmächtigte Vertretung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - unter Vorlage des Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.08.2012 und Dris. XXXX vom 26.01.2016 - im Wesentlichen vorgebracht, dass im eingeholten Sachverständigengutachten eine Positionsnummer angeführt werde, welche in der Einschätzungsverordnung nicht enthalten sei. Die richtige Positionsnummer laute 09.02.05, welche mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 vH einhergehe. Seit 2012 habe sich keine Änderung am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben, was auch das Gutachten Dris. XXXX bestätige, da dieser ausführe, dass es im Vergleich zum FLAG Gutachten vom 27.07.2015 keine gesundheitliche Änderung gebe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie ein Gutachter unter Anwendung einer nicht vorhandenen Richtsatzposition zum Schluss kommen könne, dass sich der Grad der Behinderung geändert habe. Der Blutzuckerspiegel der Beschwerdeführerin sei nach wie vor rund um die Uhr zu kontrollieren und werde diese auch weiterhin sondiert. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin eine Pankreasresektion, bei Entfernung zu mehr als 95%, gehabt habe. Auch diesbezüglich sei keine Besserung eingetreten. Selbst im Hinblick auf eine eventuelle Besserung des Hyperinsulinismus sei der Grad der Behinderung mit 70 vH anzusetzen, da die Pankreasentfernung unberücksichtigt geblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand.
Therapie: Depot-Sandostatin zur Verhinderung von Hypoglykämien - Somatoline Gel sc 1/Monat, Kreon, Vitamine, hochkalorische Nahrung über PEG Sonde, Glucose 60% bei Bedarf. Cor/pPulmo/Abdomen frei, Muskeltonus hypoton.
Psycho(patho)logischer Status am 27.07.2015: erhält Frühförderung, motorisch diskrete Auffälligkeit, wächst mit 3 Sprachen auf, trägt noch Windeln.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Kongenitaler Hyperinsulinismus Gleichzuachtender Zustand dieser Fixposition, da laufende Ernährung mit Glycosade und Tages- und Nacht-Sondierung bei engmaschigem Kontrollbedarf.
gZ 09.01.02
50 vH
Eine
bekannte Faktor V Leiden-Mutation mit Zustand nach Beinvenenthrombose rechts erreicht keinen Grad der Behinderung, da ohne Rezidivereignis.
Maßgebend für die Beurteilung des Grades der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid in Form von Ausstellung des Behindertenpasses am 23.11.2015 zugrunde gelegt wurde, war die gutachterliche Beurteilung, dass im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.08.2012 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten ist, als eine beinahe normale Entwicklung und Besserung der Hypoglykämien festgestellt worden sind.
Im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.07.2015 erstellten Befund ist keine relevante Änderung im Leidenszustand der Beschwerdeführerin eingetreten.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 02.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 26.01.2016 ist in Verbindung mit dem Dris. Seidl vom 27.07.2015 schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: Vorliegend ist ein Bericht der Universitätsklinik für Kinder-und Jugendheilkunde vom 5. Oktober 2015: kongenitaler Hyperinsulinismus, St.p. zweimal subtotale Pankreatektomie 7/2012 und 9/2012, rezidivierende Hypoglykämien, St.p. PEG- Implantation 3/2014, St.p. PEG-Button 22. Mai 2014, heterozygotes Faktor V Leiden Mutation, St.p. Femoralis-Thrombose. Seit der letzten ambulanten Kontrolle war das Gewicht stabil. Bei verplumptem Pankreaskopf ist eine neuerliche Operation derzeit nicht erforderlich. Laut Mutter sei der Appetit etwas besser. Zusammenfassend liege derzeit eine stabile Phase vor, sodass im Moment ohne medikamentöse Therapie, lediglich mit Glykosade und Nachtsondierung mit Maltodextrin stabile Zuckerwerte erzielt und die Eingewöhnung in den Kindergarten gestartet werden konnte. Blutzuckermessungen 5mal pro Tag, durchschnittlich 97 mg/dl. Weiters ist auch ein Bericht der Universitätsklinik für Kinder-und Jugendheilkunde vom 7. September 2015 vorliegend.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
Zum im Rahmen des Parteiengehöres erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, die Entfernung großer Teile der Pankreas sei nicht berücksichtigt worden, wird festgehalten, dass einerseits im Gutachten Dris. XXXX anamnestisch nachvollziehbar festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin 07/2012 und 09/2012 Pankreatektomien durchgeführt wurden und andererseits die Teilentfernung der Pankreas (Bauchspeicheldrüse) eine operative Therapie der Grunderkrankung "Hyperinsulinismus" darstellt und diese somit bei der Einschätzung des Grundleidens "Hyperinsulinismus" berücksichtigt wurde.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Richtsatzposition 09.01.02 existiere nicht, geht ins Leere, da die Einschätzungsverordnung mit BGBl. II Nr. 251/2012 vom 13.07.2012 novelliert und die Richtsatzposition 09.01.02 "Endokrine Störungen leichten Grades bis zum vollendeten 18. Lebensjahr" mit einem Grad der Behinderung von 50 vH aufgenommen worden ist. Der Grad der Behinderung dieser Fixposition wurde mit 50 vH normiert, da bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine strikte Überwachung wegen eingeschränkter Selbstwahrnehmung bei Entgleisungssituationen und in der Regel wesentlich instabilerer Krankheitssituation und generell instabiler Stoffwechsel- und Hormonsituation erforderlich und strikte und genaue Einhaltung therapeutischer Maßnahmen besonders wichtig sind, um akuten Entgleisungen und Spätfolgen während der besonders vulnerablen Phase der Entwicklung zu vermeiden. Entgleisungen äußern sich rasch und/oder ohne Vorankündigung, sodass eine engmaschige Überwachung erforderlich ist.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. XXXX im seinem Gutachten anführe, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem FLAG Gutachten vom 27.07.2015 eingetreten sei, er aber den Grad der Behinderung mit nur 50 vH einschätzte, kann nicht gefolgt werden, da im FLAG Gutachten vom 27.07.2015 welches des letzten rechtskräftigen Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde gelegt wurde, die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ebenfalls unter Richtsatzposition 09.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH erfolge und somit - in den schlüssigen Ausführungen Dris. XXXX - keine Veränderung erblickt werden kann.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.07.2015 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 02.12.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zum Beschwerdevorbringen ist anzuführen, dass der mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH ausgestellte Behindertenpass bis 31.10.2015 befristet war, weshalb dessen Gültigkeit zum Zeitpunkt des mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellten Behindertenpasses (23.11.2015) abgelaufen war.
Mit der Ausstellung des Behindertenpasses am 23.11.2015, ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH erfolgt. Dieser Bescheid ist in Rechtkraft erwachsen.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist sohin, ob sich der Leidenszustand im Vergleich zum im Sachverständigengutachten Dris. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.07.2015 erstellten Befund verschlechtert hat.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.
Demnach ist der Grad der Behinderung weiterhin mit fünfzig von Hundert (50 vH) anzunehmen so dass spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.07.2015 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im angefochtenen Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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