W132 2002688-1•BVwG W132 2002688-1
W132 2002688-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2002688-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 03.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein mit 30.05.2013 datiertes ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, insbesondere dem im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem Grad der Behinderung von 40 vH nicht einverstanden sei, da sie zur Regenerierung ihres angegriffenen Gesundheitszustandes die Erhöhung ihres Urlaubsanspruches benötige. Sie sei an ihrem Arbeitsplatz Mobbing ausgesetzt. Sie werde neue Befunde nachreichen sobald sie Termine bei ihren Ärzten hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen "Anpassungsstörung" und "Diabestes mellitus" absolviert habe.
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.12.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kopien der zur Kenntnis gebrachten Sachverständigengutachten vorgelegt, welche sie mit handschriftlich verfassten Kommentaren ergänzt hat. Mit den Anmerkungen bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie entgegen der Angaben in den Gutachten 73 kg wiege und nie Alkohol trinke. Sie erlebe Bossing am Arbeitsplatz und benötige für einen geschützten Arbeitsplatz einen Bescheid. Sie könne ein neurologisches Gutachten nachreichen. Sie habe weiters keine Schilddrüse und der Finger- Bodenabstand betrage nicht 5 cm sondern 10 cm. Das linke Sprunggelenk sei nach einem Arbeitsunfall sehr schmerzhaft. Bezugnehmend auf das Gutachten Dris. XXXX halte sie fest, dass es fraglich sei, ob keine Hinweise auf eine relevante Störung im kardialen Bereich vorliegen würden, da sie auf Grund der Knieschmerzen noch nie eine Ergometrie habe beenden können. Auch bestehe die Erhöhung der weißen Blutkörperchen seit 1987 und liege daher nicht nur vorübergehend vor.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Beschwerdeführerin ein Gutachten Dris. XXXX, Psychiatrie und Neurologie vom 02.06.2015, nachgereicht.
2. 3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht von den bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX und Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit 18.09.2015 bzw. 08.11.2015 datierte medizinischen Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schilddrüsenerkrankungen mit geringer Allgemeinsymptomatik, das Kehlkopfleiden mit Funktionsbehinderung der Atmung und der Stimme leichten bis mittleren Grades, die Hypertonie welche sie auf Grund der Diabeteserkrankung ernst nehmen müsse, die beidseitige Funktionseinschränkung der Kniegelenke aufgrund fehlender Knorpelmasse, die Einschränkung des Sprunggelenkes links mit abendlichem Anschwellen und starken Schmerzen, die Funktionseinschränkung des Zeigefingers rechts sowie der Verlust der Gallenblase sowie der Zwerchfellbruch nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch sei Leiden 3 wahrscheinlich nicht richtig eingestuft, da sie an ihrem Arbeitsplatz keine soziale Integration habe. Zwar sei bei der Ergometrie kein Hinweis auf eine relevante Störung im kardialen Bereich gefunden worden, aber wegen der starken Knieschmerzen habe sie diese Untersuchung während der letzten 5-6 Jahre nicht bis zum Ende durchführen können. Die weißen Blutkörperchen seien seit 1986 erhöht und es habe bis dato nicht festgestellt werden können warum. Seit Oktober 2015 hätten sich die Gelenksschmerzen noch verstärkt und sie habe wöchentliche eine Spritze erhalten und ab Mai 2016 physikalische Therapie. Sie leide an Morgensteifigkeit der Finger und an manchen Tagen würden ihr Gegenstände aus der Hand fallen. Der Orthopäde vermute, dass die Halswirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen sei. An ihrem Arbeitsplatz sei sie starkem Leistungsdruck ausgesetzt, dem sie nicht in gleichem Maß wie jüngere Mitarbeiter standhalten könne, was die Angst vor Kündigung erhöhe. Auch seien Arztbesuche nicht gerne gesehen. Für ihren Allgemeinzustand sei es jedenfalls relevant, dass sie Mobbing bzw. Bossing ausgesetzt sei. Hätte sie einen geschützten Arbeitsplatz wäre ihr Dienstgeber verpflichtet auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal. Atmung Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN.
Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt. Zunge: Normal.
Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse:
Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler
Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 76/min. RR: 145/80.
Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Nierenlager Frei.
Wirbelsäule Halswirbelsäule: Streckhaltung, Schmerzhaftigkeit und endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen - und neigen. BWS:
Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 5 cm, Schmerzhaftigkeit, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig behindert.
Extremitäten: Obere Extremitäten: Schmerzhaftigkeit im Bereiche der Schultergelenke. Ellbogengelenke frei, Handgelenke frei. Faustschluss beidseits mäßig kräftig, etwas schmerzhaft, geringe Druckdolenz der Fingergelenke. Minimale Fehlstellungen, jedoch keine funktionellen Behinderungen. Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei,
Kniegelenke frei. Sprunggelenk beidseits: Schmerzhaftigkeit ohne
Funktionsbehinderung. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine.
Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig. Fersengang- und stand schmerzhaft.
Neurologisch: Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht. Aber schmerzhafte Triggerpunkte, die die Diagnose "Fibromyalgie" bestätigen. Auch sonst Schmerzen in den Gelenken, Schmerzen diffus, nicht radiculär. Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule, Schmerzen im rechten Knie. Gangbild weitgehend unauffällig.
Psychisch: Verstandesmäßig unauffällig. Befindlichkeit: schlecht, klagsam, beklagt vor allem die Schmerzen. Schlecht affizierbar. Beklagt Schlafstörungen, Angst, Unruhe. Sorgen. Müdigkeit. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium II nach GOLD.
30 vH
02
Wiederkehrende Ekzembildung an Intertrigostellen mit Abszessen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederholt chirurgische Eingriffe erforderlich sind.
30 vH
03
Depression mit Somatisierungsstörung (Fibromyalgie) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich zur Depression starke somatische Schmerzsymptomatik vorhanden.
20 vH
04
Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind.
20 vH
05
Degenerative, posttraumatische und postoperative Folgen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionsein-schränkungen an den oberen Extremitäten und reduzierte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes.
10 vH
06
Verlust der Gebärmutter Fixposition
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 03.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Dr. XXXX führt nachvollziehbar aus, dass bezüglich des Diabetes mellitus Typ II lediglich eine Medikationspflicht des Diabetes mellitus bestätigt ist und selbiger bei Fehlen sonstiger relevanter diabetesbedingter Schäden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich eine einfache Medikation in Form einer Tablette Glucophage pro Tag notwendig ist, nicht höher als mit 20 vH einzuschätzen ist und der leicht erhöhte HbA1c-Wert sehr wohl mit einer guten Diabeteseinstellung kongruent ist. Er führt ebenso schlüssig aus, dass der Lungenfunktionsbefund eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung maximal im Stadium II nach GOLD bestätigt, das EKG keine pathologischen Veränderungen zeigt und auch der Befund einer Ergometrie keine Hinweise auf relevante Störungen im kardialen Bereich zeigt.
Zu den im Rahmen des ersten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass das Gutachten Dris. XXXX vom 02.06.2015 die Anamnese, die Diagnosen, sowie die Therapie (Depression, Psychosomatose, Angstsyndrom und Cipralex, sowie regelmäßige Psychotherapie) aufliste und zu einer identen Diagnose wie die befasste Sachverständige kommt, nämlich Depression mit Psychosomatose, wobei die gesonderte Ausweisung der Angststörung im Gutachten Dris. XXXX keinen Widerspruch zum Gutachten Dris. XXXX darstellt, da die Angstsymptomatik auch als der Depression zugehörig gesehen und in der Hauptdiagnose inkludiert werden kann. Im Einklang mit der Einschätzungsverordnung erörtert Dr. XXXX, dass die Unterscheidung zwischen "mobbing" und "bossing" zwar fachlich richtig und korrekt aber in der Beurteilung ohne Relevanz ist.
Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der zuletzt vorgelegte orthopädische Befundbericht Dris. XXXX korreliert mit dem von Dr. XXXX erhobenen Befund und bekräftigt daher dessen Beurteilung des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Im Ergänzungsgutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar dargestellt, dass auch eine funktionslose Schilddrüse nach einer Thyreoiditis de Quervain, normgroß und schluckverschieblich imponieren kann und auch die Höhe des Fingerspitzen-Bodenabstandes sehr wohl auch von der jeweiligen Tagesverfassung abhängig ist. Die angegebene Schmerzsymptomatik ist als Somatisierungsstörung in die Beurteilung eingeflossen.
Bezüglich des Diabetes mellitus Typ II ist festzuhalten, dass lediglich eine orale Medikationspflicht des Diabetes mellitus bestätigt ist. Bei Fehlen sonstiger relevanter diabetesbedingter Schäden ist bei lediglich einfacher Medikation in Form einer Tablette Glucophage pro Tag, eine Höherbewertung nicht zulässig.
Auch die innerfachärztlichen Befunde Dris. XXXX bedingen keine Abweichung zu den getroffenen Einschätzungen. Der Lungenfunktionsbefund bestätigt eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung maximal im Stadium II nach GOLD. Das EKG zeigt keine pathologischen Veränderungen. Auch der Befund einer Ergometrie zeigt keine Hinweise auf relevante Störungen im kardialen Bereich.
Eine Hypertonie wurde weder durch Befunde belegt, noch konnte diese in den vorliegenden internistischen Befunden objektiviert werden. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX ein Blutdruck von 145/80 festgestellt werden und beschreibt der Ergometrie Befund Dris. XXXX vom 24.09.2013 einen adäquaten Puls- und Blutdruckanstieg.
Ein Zustand nach Gallenblasenoperation und ein Kehlkopfleiden sind seitens der Beschwerdeführerin nicht durch Befunde belegt worden und erreichen ohne Vorliegen von Folgeschäden keinen Grad der Behinderung.
Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass eine nicht nur vorübergehende Erhöhung der weißen Blutkörperchen vorliege, ist nicht geeignet, eine Einstufung nach der Einschätzungsverordnung zu bewirken, da die alleinige Erhöhung der Blutkörperchen noch nicht auf das Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Erkrankung schließen lässt. Befunde, welche das Vorliegen einer Funktionsstörung in einschätzungsrelevantem Ausmaß bedingen würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. steht das vorgelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht im Widerspruch dazu.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 03.04.2013 gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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