BVwG W114 2115507-1

W114 2115507-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2115507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2115507.1.00

Spruch

W114 2115507-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 19.08.2015 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600249, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 29.03.2012 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Almen wurden auch von deren Almbewirtschaftern für das Antragsjahr 2012 entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 55,47 ha und für die XXXX ursprünglich eine solche von 22,02 ha beantragt.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118763310, wurde den BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 13,55 ha ausgegangen. Dabei wurden die Almfutterflächen auf der XXXX und der XXXX nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 11.10.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2012 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 56,47 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 45,58 ha zu berücksichtigen sei.

Am 10.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2011 eine weitere Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX von 45,58 ha auf 35,91 ha, und am 30.04.2013 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX eine weitere Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX von 35,91 ha auf 32,42 ha.

4. Auch der Bewirtschafter der XXXX beantragte am 11.10.2012 eine Reduktion der für das Antragsjahr 2012 beantragten Almfutterfläche von 22,02 ha auf 20,01 ha. Am 30.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX eine weitere Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX auf 16,07 ha.

5. Die korrigierten Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894817, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 19,68 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf den freiwilligen Almfutterflächenkorrekturen durch die Bewirtschafterin der XXXX bzw. den Bewirtschafter der XXXX. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Da sich eine Änderung im Bereich der Zahlungsansprüche der Beschwerdeführer ergab, wobei sich weder deren Anzahl noch deren Wert änderte wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910538 für das Antragsjahr 2012 gleichbleibend eine EBP in Höhe von XXXX gewährt.

7. Am 29.07 und am 30.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche der XXXX statt, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von 11,26 ha festgestellt wurde. 9,4 RGVE von gesamt im Antragsjahr 2012 16,4 RGVE auf die XXXX aufgetriebene Tiere berücksichtigend bedeutet das für die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 an Stelle einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 9,21 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,45 ha und somit eine Differenz von 2,76 ha.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit Schreiben vom 14.08.2014, AZ GB I/TPD/121613201, zum Parteiengehör übermittelt. Zu diesem Kontrollbericht wurde, diesen offensichtlich anerkennend zur Kenntnis nehmend, keine Stellungnahme abgegeben.

8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600249, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 78,28 verfügt. Dabei wurde von den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 zustehenden 31,23 Zahlungsansprüchen, von einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 33,23 ha, einer fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 19,68 ha und einer tatsächlich festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 30,47 ha und einer fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 16,92 ha und somit von einer Differenzfläche von 0,76 ha ausgegangen. In der Begründung wird ausgeführt, dass weniger Zahlungsansprüche, als von den BF beihilfefähige Fläche beantragt wurde, zur Verfügung steht. Weiter wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von weniger als 3 % oder weniger als 2 ha festgestellt worden wären. Darüber hinaus habe aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 2,38 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % erfolgen müssen. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.

9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.08.2015 Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.

Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß auf der XXXX immer gewissenhaft und mit der erforderlichen Sorgfalt beantragt worden sei. Das bestehende Sanktionssystem sei gleichheitswidrig. Eine Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde erfolgt. Es wäre kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben durch den Bewirtschafter wäre nicht erkennbar gewesen. Zudem liege die Zahlung mehr als 12 Monate zurück; daher bestehe gemäß § 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung. Zudem leide der angefochtene Bescheid an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 29.03.2012 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX und die XXXX. In den entsprechenden MFA wurde dabei für die XXXX für das Antragsjahr 2012 eine ursprüngliche Almfutterfläche im Ausmaß von 55,47 ha und für die XXXX im Ausmaß von 22,02 ha beantragt.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118763310, wurde den BF für das Antragsjahr 2012 - ohne Berücksichtigung von Almfutterflächen - eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Die Bewirtschafterin der XXXX hat bei der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2012 drei Korrekturen der Almfutterfläche auf der XXXX auf letztlich 32,42 ha beantragt. Der Bewirtschafter der XXXX hat bei der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2012 zwei Korrekturen der Almfutterfläche auf letztlich 16,02 ha beantragt.

1.5. Die von der Bewirtschafterin der XXXX bzw. dem Bewirtschafter der XXXX vorgenommenen Korrekturen der Almfutterfläche auf der XXXX bzw. der XXXX für das Antragsjahr 2012 berücksichtigend und damit von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche für die BF von 19,68 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-1219894817, den BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

1.6. Am 29.07 und am 30.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von 11,26 ha festgestellt wurde. 9,4 RGVE von gesamt im Antragsjahr 2012 16,4 RGVE auf die XXXX aufgetriebene Tiere berücksichtigend bedeutet das für die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 an Stelle einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 9,21 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,45 ha und somit eine Differenz von 2,76 ha.

1.7. Die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-1226600249, von einer beantragten anteiligen fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 19,68, jedoch von einer festgestellten anteiligen fiktiven Almfutterfläche von nur mehr 16,92 ha ausgehend, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurden keine Flächensanktion, jedoch ein einprozentiger Abzug bzgl. einer festgestellten Unterdeklaration in Höhe von EUR XXXX verfügt.

In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen.

Die Flächenabweichung zwischen der ursprünglich beantragten und der letztlich festgestellten beihilfefähigen Fläche für das Antragsjahr 2012 beträgt - unter Berücksichtigung von nur 31,23 den Beschwerdeführern zustehenden Zahlungsansprüchen - 0,76 ha oder etwas mehr als 2,28 %.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.08.2015 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX ergeben. Der Bewirtschafter dieser Alm war bei der Vor-Ort-Kontrolle zugegen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer dieses Ergebnis unsubstanziiert, nicht schlagbezogen in Abrede stellen, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag. Dieses Vorbringen wäre bereits im Zuge des Parteiengehörs zum Kontrollbericht vorzubringen gewesen. Wenn nunmehr angedeutet wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX falsch sei, wird das als nicht glaubwürdig qualifiziert, zumal von den Beschwerdeführern auch keinerlei Beweismittel angeboten wurden, die das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen könnten, dass das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche auf der XXXX falsch sein könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 33,23 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,47 ha zugrunde gelegt. Dabei wurde - unter Berücksichtigung von nur 31,23 vorhandenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 0,76 ha festgestellt. Bezogen auf die beantragte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 33,23 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von etwas mehr als 2,28 %. Da dieser Prozentsatz weniger als 3 % beträgt, war gemäß Art. 57 i.V.m. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen. Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ergibt sich aus der bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX festgestellten verringerten Almfutterfläche sowie aufgrund eines gemäß Art. 55 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 einprozentigen Abzuges in Höhe von EUR XXXX. Auf dieser Grundlage wurde seitens der AMA der Auszahlungsbetrag zurückgefordert.

2. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden und er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2014 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht konkret darlegt, warum diese Vor-Ort-Kontrolle mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist.

Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

4. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

5. Die Beschwerdeführer bringen vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland vom 29.03.2005, 3 B 117.04).

6. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

7. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).

8. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035 bzw. zuletzt VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

Zudem wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit rechtskonform keine Flächensanktion verhängt wurde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146 bzw. zuletzt VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164 oder VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025).

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