BVwG W113 2113363-1

W113 2113363-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2113363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2113363.1.00

Spruch

W113 2113363-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120741919, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392667, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen wird die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013. Dabei wurden auch Almfutterflächen, auf denen die beschwerdeführende Partei Auftreiber ist, von ihm selbst als zuständiger Obmann beantragt.

2. Am 19.08.2013 fand auf den von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt, die eine geringere Almfutterfläche als die beantragte ergab. Der diesbezügliche Bericht findet sich in den Verfahrensakten.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 die EBP gewährt. Es wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 40,80 ha und einer ermittelten Fläche von 35,60 ha ausgegangen. Es wurde eine Flächensanktion mit Hinweis auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 verhängt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird auf früher durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen verwiesen, deren Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt worden seien und wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei. Auch wird ein Erfassungsfehler im Prüfbericht angeführt.

5. Am 20.05.2014 hat eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle auf den Almen stattgefunden.

6. In der Folge erließ die Behörde die als Abänderungsbescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014. Es wurde von der gleichen beantragten Futterfläche ausgegangen wie im vorhergehenden Änderungsbescheid; die ermittelte Heimgutfläche veränderte sich ebenfalls nicht. Anstatt der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 40,80 ha wurden erneut 35,60 ha als ermittelt ausgewiesen. Eine Flächensanktion wurde wieder verhängt. Überhaupt dürfte der einzige Unterschied zum vorhergehenden Bescheid eine Änderung der Zahlungsansprüche sein.

7. Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

8. Die Behörde legte die Verfahrensakten vor. Darin war ein Report enthalten, auf dem der Berechnungsstand vom 13.02.2015 abgebildet war. Es habe sich danach eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben. Die Behörde reichte sodann einen Report nach, der den Berechnungsstand vom 08.01.2016 abbildet. Die Zahlungsansprüche hätten sich danach erneut verändert.

9. Ein vom BVwG durchgeführtes Parteiengehör blieb unbeantwortet.

10. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag wurde das Verfahren betreffend das Antragsjahr 2009 (und die Antragsjahre 2010 und 2011) an die Behörde zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde erweist sich als mangelhaft, da, wie sich aus der Darstellung der Verfahrensgangs ergibt, nicht genau feststellbar ist, von welchen Zahlungsansprüchen auszugehen ist. Der vorgelegte Report enthält veränderte Zahlungsansprüche, die vermutlich aus den Vorjahren bzw. auch dem Vorjahr 2009 resultieren. Das Verfahren betreffend das Antragsjahr 2009 war gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen. Die nachfolgenden Antragsjahre, also auch das gegenständliche Jahr 2010 sind aber untrennbar mit dem Antragsjahr 2009 verbunden, da die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche zumindest bis 2014 fortlaufend weitergeführt werden. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2009 wird somit maßgeblich dafür sein, wie viele und welcher Wert an Zahlungsansprüchen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sind.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2013 wird die belangte Behörde ihrem Bescheid die sich aus den Antragsjahren 2009 bis 2011 ergebenden Zahlungsansprüche zu Grunde zu legen haben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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