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W113 2112092-1•BVwG W113 2112092-1
W113 2112092-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W113 2112092-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120459013, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122539493, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010
A)
I. zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 18.12.2014 wird ersatzlos behoben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 die Einheitliche Betriebsprämie auf Grund eines Antrags gewährt. Ein Kompressionsantrag wurde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel erhoben und als Grund dafür die abgelehnte Kompression angeführt. Mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.09.2011 wurde die Berufung abgewiesen.
2. Die belangte Behörde erließ in der Folge einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010" bezeichneten Bescheid vom 28.02.2012, in welchen die EBP 2010 in gleichem Umfang erneut gewährt wurde. Die zu Grunde gelegten Flächendaten und Zahlungsansprüche haben sich nicht verändert. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 19.08.2013 fand auf den von der beschwerdeführenden Partei bestoßenen Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt, die eine geringere Almfutterfläche als die beantragte ergab. Der diesbezügliche Bericht findet sich in den Verfahrensakten.
4. Am 22.04.2013 stellte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter bzw. Obmann den Antrag, die beantragte Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX von 14,47 ha auf 11,28 ha zu reduzieren. Die beantragte Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX sollte von 29,60 ha auf 29,52 ha reduziert werden.
5. Im Änderungsbescheid vom 03.01.2014 sprach die Behörde eine Rückforderung aus und verhängte eine Flächensanktion. Aus einer Tabelle in der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, dass die ermittelte anteilige Almfutterfläche (34,29 ha) geringer ist als die beantragte (38,47 ha). Die festgestellte Differenzfläche ergab sich somit aus der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle sowie der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur der beschwerdeführenden Partei selbst. Als Grund für die Verhängung der Flächensanktion wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 ins Treffen geführt.
6. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Im Wesentlichen wird auf früher durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen verwiesen, deren Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt worden seien und wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei. Auch wird ein Erfassungsfehler im Prüfbericht angeführt.
7. Am 20.05.2014 hat eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle auf den Almen stattgefunden.
8. In der Folge erließ die Behörde die als Abänderungsbescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014. Es wurde von der gleichen beantragten Futterfläche ausgegangen wie im vorhergehenden Änderungsbescheid; die ermittelte Heimgutfläche veränderte sich ebenfalls nicht. Anstatt der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 38,47 ha wurden nunmehr 34,98 ha als ermittelt ausgewiesen. Eine Flächensanktion wurde erneut verhängt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.05.2014 Flächenabweichungen in einem Ausmaß festgestellt worden seien, die die Verhängung einer Flächensanktion zur Folge habe.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
9. Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
10. Die Behörde legte die Verfahrensakten vor und reichte einen Report nach, der den Berechnungsstand vom 23.10.2015 abbildet. Daraus ist ersichtlich, dass die Behörde zwar von den gleichen Flächendaten ausgeht, aber veränderte Zahlungsansprüche zu Grunde legen würde.
11. Ein vom BVwG durchgeführtes Parteiengehör blieb unbeantwortet.
12. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag wurde das Verfahren betreffend das Antragsjahr 2009 an die Behörde zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
2. Zur Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 mit Bescheid vom 18.12.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten auf-zuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde erweist sich als mangelhaft, da, wie sich aus der Darstellung der Verfahrensgangs ergibt, nicht genau feststellbar ist, von welchen Zahlungsansprüchen auszugehen ist. Der vorgelegte Report enthält veränderte Zahlungsansprüche, die vermutlich aus den Vorjahren bzw. dem Vorjahr 2009 resultieren. Das Verfahren betreffend das Antragsjahr 2009 war gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen. Die nachfolgenden Antragsjahre, also auch das gegenständliche Jahr 2010 sind aber untrennbar mit dem Antragsjahr 2009 verbunden, da die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche zumindest bis 2014 fortlaufend weitergeführt werden. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2009 wird somit maßgeblich dafür sein, wie viele und welcher Wert an Zahlungsansprüchen der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sind.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2010 wird die belangte Behörde ihrem Bescheid die sich aus dem Antragsjahr 2009 ergebenden Zahlungsansprüche zu Grunde zu legen haben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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