W106 2001539-1•BVwG W106 2001539-1
W106 2001539-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016
Dienstzuteilung, Ergänzungszulage, gutgläubiger Empfang, Irrtum,<br/>Karenzurlaub, objektive Erkennbarkeit, Übergenuss, Vorrückung -<br/>Hemmungszeiträume
W106 2001539-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Steuerfahndung vom 14.12.2012, Zl. 19 753/156-PA-WI/12, betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13a GehG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(18.07.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird derzeit bei der XXXX als "Fachexperte Risikomanagement" verwendet.
Mit Bescheid vom 04.03.2009 wurde dem BF auf seinen Antrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG gewährt.
Unter "Sonstiges" finden sich am Ende dieses Bescheides folgende Hinweise:
"Gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 ist die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 des GehG wird die Vorrückung in höhere Bezüge auf die Dauer des Karenzurlaubes gehemmt. Die Zeit des Karenzurlaubes bleibt auch nach Wiederantritt des Dienstes für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze unwirksam.
Gemäß § 75b Abs. 1 BDG 1979 bewirkt, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz."
Mit Wiederantritt des Dienstes am 01.04.2010 wurde der BF vorübergehend bis 31.03.2012 - später verlängert bis 30.09.2012 - mit der Funktion eines Experten Datawarehouseprojekt, Arbeitsplatzwertigkeit A1/4, betraut und für die Dauer dieser Verwendung der Steuer- und Zollkoordination Wien, Regionalmanagement, dienstzugeteilt. Für die Zeit dieser Verwendung wurde ihm eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG in der Höhe der Differenz zwischen seiner derzeitigen Funktionszulage für A1/1 und der Funktionszulage für A1/4 gewährt.
Mit Schreiben vom 21.09.2012 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG mit Ablauf September 2012 eingestellt werde und gleichzeitig die Dienstzuteilung von der Steuerfahndung Wien zur Steuer- und Zollkoordination Wien, Regionalmanagement, ende.
Mit Schreiben vom 18.10.2012 teilte die Behörde dem BF mit, dass es verabsäumt wurde, die Hemmung der Vorrückung mit Dienstantritt 01.04.2010 zu erfassen und dadurch ein Nettoübergenuss in Höhe von €
Seine besoldungsrechtliche Stellung zum 01.04.2010 sei: Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 17, nächste Vorrückung mit 01.01.2012 in die Gehaltsstufe 18.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2012 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Auf Grund Ihres Antrages gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) vom 8. November 2012 wird festgestellt:
Sie haben gemäß §§ 13a und 13b GehG Leistungen (brutto)
1. in der Höhe von EUR 2.828,42 im Zeitraum von Jänner 2011 bis Dezember 2011 (Bezüge der Gehaltsstufe 18 statt, durch Hemmung der Vorrückung auf Grund eines Urlaubs unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG vom 1. April 2009 bis 31. März 2010, Gehaltsstufe 17 und den daraus resultierenden Sonderzahlungs- und Überstundenanteilen) sowie
2. in der Höhe von EUR 938,10 im Oktober 2012 (Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG),
insgesamt in der Höhe von EUR 3.766,52 zu Unrecht und ohne guten Glauben empfangen.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen ergibt sich daraus ein Nettoübergenuss von EUR 1.499,83 den Sie gemäß § 13a Abs. 2 GehG zu ersetzen haben."
In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens zu Spruchpunkt 1 aus, dass beim Dienstantritt nach dem Karenzurlaub am 01.04.2010 die Hemmung der Vorrückung irrtümlich nicht erfasst worden sei, was zur Folge hatte, dass der BF bereits am 01.01.2011 in die Gehaltsstufe 18 vorrückte. Auf Grund des einjährigen Hemmungszeitraumes sei der rechtmäßige Vorrückungstermin von der Gehaltsstufe 17 in die Gehaltsstufe 18 jedoch der 01.01.2012 gewesen.
Zu Spruchpunkt 2 wird ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 21.09.2012 über die Beendigung seiner befristeten Betrauung sowie die Einstellung der Ergänzungszulage und die Beendigung der Dienstzuteilung mit 30.09.2012 informiert worden sei. Da zu diesem Zeitpunkt die Gehaltsabrechnung für Oktober 2012 bereits abgeschlossen war, sei die Ergänzungszulage am 01.10.2012 noch angewiesen worden, was zu einem Übergenuss geführt habe.
Der gesamte Bruttoübergenuss betrage € 3.766,52 und setze sich wie folgt zusammen:
1. Hemmung der Vorrückung (Differenz zwischen Gehaltsstufe 17 und 18):
12 x EUR 175,80 (Jänner bis Dezember 2011), 4x EUR 87,90 (Sonderzahlungen 3/6/9/12 aus 2011) sowie aus der Rückrechnung der Überstundenvergütung Jänner bis Dezember 2011 mit den Beträgen EUR 30,60; EUR 30,60; EUR 30,60; EUR 32,90; EUR 36,72; EUR 22,19; EUR 32,90; EUR 31,37; EUR 27,54; EUR 30,60; EUR 41,31; EUR 19,89.
2. Der Beendigung der Betrauung mit dem Projektarbeitsplatz A 1/4 mit 30. September 2012: EUR 938,10 Ergänzungszulage (A1/1 auf A 1/4) im Oktober 2012.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen ergebe sich daraus ein Nettoübergenuss von EUR 1.499,83.
Entscheidend für den gutgläubigen Empfang einer irrtümlich ausbezahlten Leistung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle). Demnach sei Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur hätte Zweifel haben müssen. Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, sei die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war, oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0157).
Dass eine Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht in Betracht komme, sei dem BF noch vor Antritt seines Karenzurlaubes mitgeteilt worden, woraufhin er seinen Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte zurückgezogen habe.
Über die Hemmung der Vorrückung für die Dauer des Karenzurlaubes und die Abberufung vom Arbeitsplatz sei mit Bescheid des BMF vom 04.03.2009 entschieden worden.
Der BF habe jederzeit seine aktuellen Monatsabrechnungen einsehen können, auf der eindeutig die aktuelle Gehaltsstufe sowie der nächste Vorrückungstermin ersichtlich gewesen seien. Der auf Grund des nicht erfassten Hemmungszeitraumes irrtümlich unveränderte Vorrückungstermin von der Gehaltsstufe 17 in die Gehaltsstufe 18 mit 1. Jänner 2011 hätte dem BF bereits ab April 2010 (Dienstantritt nach Karenzurlaub) auf seinen monatlichen Gehaltsabrechnungen, spätestens bei der tatsächlich erfolgten Vorrückung am 01.01.2011 auf Grund der höheren Bezüge, auffallen können bzw. hätte er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der höheren Bezüge ab 01.01.2011 haben müssen. Die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) sei jedenfalls gegeben gewesen.
Mit Schreiben vom 21.09.2012 sei dem BF die Einstellung der Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (Beendigung der befristeten Betrauung mit dem Projektarbeitsplatz der Wertigkeit A1/4) mit 30.09.2012 mitgeteilt worden. Dass es sich bei der Anweisung dieser Ergänzungszulage am 01.10.2012 um eine zu Unrecht empfangene Leistung handle, sei somit ebenfalls objektiv erkennbar, zumal dem BF die systembedingte zeitliche Differenz zwischen Gehaltsabrechnungs- und Gehaltsanweisungstermin bekannt sei. Es liege demnach kein gutgläubiger Empfang vor.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte er hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:
Zu Spruchpunkt 1:
Im Nachhinein betrachtet sei es richtig, dass der Arbeitgeber die Hemmung der Vorrückung unrichtig berücksichtigt habe. Richtigerweise hätte die Vorrückung am 01.01.2012 und nicht bereits am 01.01.2011 erfolgen sollen. Im Zeitpunkt des Wiederantritts am 01.04.2010 habe jedoch diese (unrichtige) Feststellung noch keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen gehabt. Vielmehr seien die besoldungsrechtlichen Auswirkungen am 01.04.2010 durch den gänzlichen Arbeitsplatzverlust verursacht worden - der BF habe vor der Karenzierung einen A1/6 wertigen Arbeitsplatz inne gehabt. Laut dem Lohnzettel für April und Mai 2010 habe er einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/3 und ab Juli 2010 einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/1 gehabt. Keiner dieser Arbeitsplätze sei ihm durch einen Verwaltungsakt zuerkannt worden. Mit Wirkung vom 01.04.2010 sei ihm ein befristeter Projektarbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/4 in der Steuer- und Zollkoordination zugewiesen worden.
Am 01.04.2010 habe der BF einen Einkommensverlust in Höhe von €
756,22 netto zu gewärtigen gehabt, von einem Übergenuss ganz zu schweigen. Diesen Einkommensverlust habe er nicht gleich betragsmäßig feststellen können, da der erste Gehaltszettel nach seinem Wiederantritt die Monatsbezüge für April und Mai 2010 enthalten habe und eine Arbeitsplatzwertigkeit A1/3 ausgewiesen habe. Dass die nächste Vorrückung noch nicht auf den 01.01.2012 korrigiert war, sei dem BF angesichts der Gesamtumstände nicht aufgefallen, auch weil zu dieser Zeit der unrichtige Vorrückungstermin noch keine sichtbare besoldungsrechtliche Auswirkung in den Bezügen gehabt habe. Der unrichtige Vorrückungstermin habe sich erst am 01.01.2011 ausgewirkt. Der Lohnzettel für Dezember 2010 habe unverändert den unrichtigen Vorrückungstermin 01.01.2011 (und nicht 01.01.2012) enthalten.
Im Jänner 2011 habe der BF mit € 3.240,75 um netto € 110,60 mehr als im Vergleichsmonat Oktober 2010 mit € 3.130,15 erhalten. Unter Berücksichtigung der am 01.01.2011 wirksam gewordenen Gehaltserhöhung und der Tatsache, dass der im April 2010 entstandene Fehler unbemerkt geblieben sei, kein Bezug dem anderen geglichen habe, jeder Lohnzettel relevante Abweichungen vom anderen enthalten habe, könne wohl nicht davon gesprochen werden, dass der BF ein unterdurchschnittliches Maß an Sorgfalt an den Tag gelegt hätte, um an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung seiner Bezüge Zweifel zu haben.
Die Behörde enthalte sich selbst im Bescheid der Aussage, wie hoch der Nettoübergenuss im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung im Jänner 2011 tatsächlich war. Die genaue betragsmäßige Feststellung des monatlichen Übergenusses im Jahr 2011 sei in Folge der Komplexizität der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und der Geringfügigkeit des Übergenusses im Verhältnis zum Nettobezug auch nicht leicht möglich gewesen. Daraus folge, dass der Irrtum der auszahlenden Stelle bei der Auszahlung des Grundbezuges der Gehaltsstufe 18 im Jänner 2011 für den BF nicht objektiv erkennbar im Sinne der Judikatur des VwGH gewesen wäre und bei dieser Sachlage auch nicht davon gesprochen werden könne, dass der BF an der Rechtsmäßigkeit der Höhe der Auszahlung seines "Jänner 2011-Bezuges" bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt habe Zweifel haben können.
Zu Spruchpunkt 2:
An der Tätigkeit des BF als Fachprojektmanager habe sich seit dem April 2010 bis dato nichts geändert. Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2006, 2005/12/0192, ausgeführt, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand, sondern auf die nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ankomme (VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034).
Maßgeblich für die Besoldung des BF sei daher das ihm insgesamt zugewiesene Aufgabengebiet. Dass der BF Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes jedenfalls länger als 6 Monate durchgehend wahrgenommen habe, bestehe nach der Bewertung des Projektarbeitsplatzes keine Zweifel. Es sei daher von einer dauernden Verwendung im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen auszugehen. Beim Bezug der Ergänzungszulage im Oktober 2012 handle es sich daher um keinen Übergenuss.
Zusammenfassend beantragte der BF den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Ergänzend wurde per E-Mail vom 07.04.2014 auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen am 18.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF konsumierte vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 einen Karenzurlaub gemäß § 75 BDG. Die Zeit des Karenzurlaubes war für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe gehemmt und hatte auch nach Wiederantritt des Dienstes für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze unwirksam zu bleiben.
Der BF befand sich bei Antritt des Karenzurlaubes in der Gehaltsstufe 17, die Vorrückung in die Gehaltsstufe 18 war für 01.01.2011 vorgesehen und angemerkt (s. Monatsabrechnung März 2009). Der BF trat den Dienst am 01.04.2010 wieder an.
Der zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides festgestellte Übergenuss ist dadurch entstanden, dass bei Wiederantritt des Dienstes am 01.04.2010 die Hemmung der Vorrückung im Abrechnungssystem versehentlich nicht erfasst wurde, was zur Folge hatte, dass der BF bereits am 01.01.2011 - anstatt richtig am 01.01.2012 - in die Gehaltsstufe 18 vorgerückt ist und beginnend mit Jänner 2011 das Gehalt der Gehaltsstufe 18 angewiesen bekommen hatte. Unbestritten ist, dass auf den Original-Monatsabrechnungen vor deren Korrektur im September 2012 der 01.01.2011 als nächster Vorrückungstermin angeführt war. Wie sich der zu diesem Spruchpunkt festgestellte Bruttoübergenuss in Höhe von € 2.828,42 im Detail errechnete, wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt und wurde vom BF nicht in Zweifel gezogen.
Der zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides festgestellte Übergenuss resultierte daraus, dass die befristete Betrauung des BF mit dem A1/4 wertigen Projektarbeitsplatz wie auch seine Dienstzuteilung zur Steuer- und Zollkoordination, Regionalmanagement, am 30.09.2012 geendet hatte. Von diesem Umstand sowie der Einstellung der für die Zeit der Betrauung mit dem Projektarbeitsplatz angewiesenen Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG wurde der BF mit Schreiben des BM für Finanzen vom 21.09.2012 in Kenntnis gesetzt. Zum Zeitpunkt dieser Verständigung war jedoch die Ergänzungszulage für Oktober 2012 in Höhe von € 938,10 bereits angewiesen.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen
(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. Entscheidungsrelevant ist im Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob bei dem unstrittigen Sachverhalt dem BF guter Glauben beim Empfang des Übergenusses im Sinne des § 13a GehG zuzubilligen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Nach § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenüsse) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010; 22.05.2012, 2011/12/0157, mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, Zl. 1278/63, VwSlg. 6736A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist (zwar auch) die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101).
Schließlich liegt der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit in der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es daher auf einen allfälligen guten Glauben beim Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Bezüge nicht an (vgl. etwa VwGH 16.09.2010, 2009/12/0191 und vom 17.10.2011, 2010/12/0057).
Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:
Unbestritten ist, dass der Übergenuss durch eine fehlerhafte Eingabe im Rahmen der Bundesbesoldung entstanden ist: Bei Wiederantritt des Dienstes nach seinem Karenzurlaub am 01.04.2010 wurde die Hemmung der Vorrückung im Abrechnungssystem versehentlich nicht erfasst, was zur Folge hatte, dass der BF bereits am 01.01.2011 - anstatt richtig am 01.01.2012 - in die Gehaltsstufe 18 vorgerückt ist und beginnend mit Jänner 2011 das Gehalt der Gehaltsstufe 18 angewiesen bekommen hatte.
Dass für den Empfang der an den BF geleisteten Bezüge der Gehaltsstufe 18 bereits ab 01.01.2011 kein gültiger Titel bestanden hat, wird vom BF ebenso wenig bestritten wie die Höhe des festgestellten Übergenusses.
Im gegebenen Fall ist entscheidend die Frage zu beantworten, ob für den BF der Irrtum der Behörde bei der Anweisung des Bezuges der Gehaltsstufe 18 ab Jänner 2011 objektiv erkennbar war bzw. ob er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm im Jahr 2011 bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben können.
Der BF wurde mit der Bewilligung des Karenzurlaubes mit Bescheid vom 04.03.2009 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Zeit des Karenzurlaubes auch nach Wiederantritt des Dienstes für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze unwirksam bleibt. In den Monatsabrechnungen vor Antritt des Karenzurlaubes waren die aktuelle Gehaltsstufe 17 sowie der nächste Vorrückungstermin mit 01.01.2011 korrekt angegeben (vgl. Monatsabrechnungen Februar und März 2009). Der BF hätte - in Kenntnis der Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für die Vorrückung - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt bereits aus den Monatsabrechnungen nach Wiederantritt seines Dienstes den Irrtum der Behörde bei Angabe des unveränderten Vorrückungstermines 01.01.2011 erkennen können, umsomehr wäre jedoch seine Aufmerksamkeit auf die Monatsabrechnungen ab Jänner 2011 zu lenken gewesen. Dem BF ist zwar insoweit beizupflichten, dass sich durch den mit dem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensverlust bei Wiederantritt des Dienstes und folglich auch im Jahr 2011 allein aus den angegebenen Beträgen im Gehaltszettel die Überprüfung der Richtigkeit seiner Einstufung schwierig gestaltete. Darauf kommt es jedoch - wie bereits ausgeführt - im gegebenen Fall nicht entscheidend an, sondern ist der Fokus auf die klar unrichtige Angabe des Vorrückungstermines in den Monatsabrechnungen nach Wiederantritt des Dienstes und in den Monatsabrechnungen des Jahres 2011 zu richten.
Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:
Hinsichtlich des zu diesem Spruchpunkt festgestellten Übergenusses beruft sich der BF darauf, dass sich an der Tätigkeit des BF als Fachprojektmanager seit April 2010 bis dato nichts geändert hätte und verweist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung, wonach es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand, sondern auf den nach der herrschenden Weisungslage gegebenen "Ist-Zustand" ankomme. Er vermeint, dass aus diesem Umstand ein Übergenuss schon per se nicht vorliegen könne.
Mit diesem Vorbringen verkennt der BF, dass es vorliegendenfalls auf die Frage, ob sich die angewiesene Ergänzungszulage aus einer Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes ergab, nicht ankommt (vgl. zB VwGH 04.09.2002, 2009/12/0132). Der BF wurde nämlich mit Schreiben vom 21.09.2012 von der Einstellung der Ergänzungszulage mit Ablauf September 2012 und der gleichzeitigen Beendigung seiner Dienstzuteilung zur Steuer- und Zollkoordination Wien, Regionalmanagement in Kenntnis gesetzt. Mit der Beendigung der Dienstzuteilung war sein Arbeitsplatz - unabhängig von den ihm am neuen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben - somit nicht mehr derjenige, für welchen ihm die Ergänzungszulage zuerkannt wurde. Die ohne rechtmäßigen Titel angewiesene Ergänzungszulage für Oktober 2012 stellte daher zweifellos einen Übergenuss dar. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Ergänzungszulage Zweifel haben müssen.
Der BF kann sich somit zu beiden Spruchpunkten nicht auf Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a GehG berufen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 13a GehG verneint werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.
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