BVwG I401 2114912-1

I401 2114912-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016

Regest

Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2114912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2114912.1.00

Spruch

I401 2114912-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 26.08.2015, AZ:

VII-AP1006-15/0024, betreffend Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 26.08.2015 wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 216,47 gemäß § 56 Abs. 1 ASVG zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.03.2015 der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung von Meldefristen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 216,47 vorgeschrieben (gemeint: deren Beitragskonto belastet) habe. Die Beschwerdeführerin habe die Abmeldung für den Dienstnehmer Helmut B., dessen Versicherung mit 13.02.2015 geendet habe, nicht fristgerecht erstattet. Die Abmeldung hätte gemäß § 33 Abs. 1 ASVG binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgen müssen, diese sei aber erst am 02.03.2015 und somit verspätet übermittelt worden. Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer Helmut B. habe monatlich €

1. 000,-- betragen.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 habe die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides beantragt und dabei vorgebracht, der Beschäftigerbetrieb des betroffenen Dienstnehmers habe der Beschwerdeführerin erst verspätet mitgeteilt, dass der Dienstnehmer nicht länger beschäftigt werde. Sie habe sofort nach Bekanntwerden des Austrittes des Dienstnehmers die gegenständliche Abmeldung erstattet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Abmeldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, sofern sie zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

Von dieser Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

Zum bisherigen Meldeverhalten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass fünf Meldeverstöße vorlägen; in einem dieser Fälle sei auf die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages verzichtet worden.

Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund einer verspäteten Meldeerstattung komme es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers, sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Analog dazu sei auch bei der Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Verschulden des Dienstgebers unerheblich.

Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin, dass der betroffene Dienstnehmer nicht mehr beim Beschäftigerbetrieb tätig sei, könne den gegenständlichen Meldeverstoß nicht rechtfertigen. Die Verantwortung der fristgerechten Meldeerstattung liege ausschließlich im Bereich des Dienstgebers, welcher für den betreffenden Dienstnehmer die Beschwerdeführerin gewesen sei.

Unter Berücksichtigung des Verspätungszeitraumes sowie der allgemeinen Beitragsgrundlage ergebe sich im gegenständlichen Fall für die Bemessung des Ordnungsbeitrages ein Strafrahmen zwischen €

0,-- und € 216,47.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe und hätte sie jedenfalls früher mit dem Beschäftigerbetrieb Kontakt aufnehmen müssen. Sie habe bereits fünf Mal die fristgerechte Übermittlung einer Abmeldung unterlassen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde in einem dieser Fälle von der Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages abgesehen habe, sei der vorgeschriebene Ordnungsbeitrag jedenfalls gerechtfertigt und mangels anderslautender Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.

2. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom 16.09.2015 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass der Dienstnehmer B. fristgerecht in ihrem Primärsystem am 16.02.2015 für den 13.02.2015 abgemeldet worden sei. Die Daten seien jedoch aufgrund eines Fehlers des Programms nicht in das Lohnverrechnungssystem überspielt worden. Daher habe der Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß abgemeldet werden können.

3. Mit dem am 28.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 22.09.2015 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat den Dienstnehmer Helmut B. nicht rechtzeitig abgemeldet. Die Versicherung dieses Dienstnehmers endete mit 13.02.2015. Dessen Abmeldung langte am 02.03.2015 bei der belangten Behörde ein.

1.2. Im Verspätungszeitraum vom 14.02. bis 02.03.2015 wären für diesen Dienstnehmer allgemeine Beiträge in der Höhe von insgesamt €

216,47 angefallen.

1.3. Die Beschwerdeführerin verletzte in vier weiteren Fällen ihre Meldeflicht; denn sie legte die Abmeldungen für die Dienstnehmer Michael B., Mahamud O., Dominik M., deren Versicherungsende im November 2014 war, und Alexander S., dessen Versicherung im Jänner 2015 endete, ebenfalls nicht fristgerecht vor. In einem dieser Fälle, nämlich Mahamud O. betreffend, sah die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages ab.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Die Feststellung der verspätet übermittelten Abmeldung des Dienstnehmers B. ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.2. Dass sie in vier weiteren Fällen ihrer (Ab) Meldepflicht nicht fristgerecht nachkam, erschließt sich aus den an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2014 und vom 23.02.2015 und blieb von der Beschwerdeführerin ebenso unbestritten, wie die Feststellung über die im Verspätungszeitraum angefallenen allgemeinen Beiträge.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. § 33 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 56 ASVG Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

3.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung vorzunehmende Abmeldung des Dienstnehmers Helmut B., dessen Versicherung mit 13.02.2015 endete, durch die Beschwerdeführerin erst am 02.03.2015 erfolgt ist.

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 ASVG sind in diesen Fällen als Ordnungsbeitrag die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Abmeldung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten, weiter zu entrichten. Im gegenständlichen Fall wären für den Verspätungszeitraum vom 14.02. bis 02.03.2015 allgemeine Beiträge in der Höhe von insgesamt € 216,47 abzuführen.

Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.

Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Fall des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0244).

Der Sinn des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens lässt sich durch Heranziehung des § 59 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 ASVG (alte Fassung bzw. § 113 Abs. 3 in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) ermitteln (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).

Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. Die einen Zeitraum von 30 Tagen (vgl. den Beitragszeitraum nach § 44 Abs. 2 ASVG) übersteigende Verspätung der Abmeldung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine bloß "kurzfristige" (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Hinweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

3.2.3. Wendet man sämtliche Kriterien auf das vorliegende Beschwerdeverfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich:

3.2.3.1. Zunächst sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall jedoch keine für sie entscheidende Bedeutung beizumessen, weil sie diesbezüglich nichts vorgebracht bzw. sich im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen hat.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall war die einen Zeitraum von 30 Tagen nicht übersteigende Verspätung der Abmeldung des Dienstnehmers B. von der Pflichtversicherung eine bloß "kurzfristige".

3.2.3.3. Als besonders erschwerend ist der Umstand zu werten, dass die Beschwerdeführerin wenige Monate vorher, und zwar im November 2014 und Jänner 2015, die rechtzeitige Abmeldungen von vier Dienstnehmern unterließ, wobei die belangte Behörde bei der verspäteten Abmeldung des Dienstnehmers O. von der Weiterentrichtung der allgemeinen Beiträge über das Versicherungsende hinaus gemäß § 56 Abs. 3 ASVG Abstand nahm.

3.2.3.4. Zu dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Vorbringen, dass die Daten über die (beabsichtigte) Abmeldung des Dienstnehmers B. aufgrund eines Fehlers des EDV-Programms nicht in das Lohnverrechnungssystem überspielt worden seien, ist auszuführen, dass sämtliche Dienstgeber von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Competence Centers darüber informiert werden, dass sie sofort nach der Übermittlung einer Meldung ein Übertragungsprotokoll erhalten. Darüber hinaus werden sie besonders darauf hingewiesen, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gilt.

Die Beschwerdeführerin hätte zur Erfüllung ihrer Meldepflicht dafür sorgen müssen, dass die von ihr erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in vereinbarter Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. das Erk. des VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Die Beschwerdeführerin brachte, auch in der Beschwerde, nicht vor, dass sie ein Übertragungsprotokoll über die ordnungsgemäß erfolgte Übermittlung der (Ab) Meldung des Dienstnehmers B. erhalten hat, wie sie auch nicht darlegte, aus welchen Gründen "die Daten [...] nicht in das Lohnverrechnungssystem überspielt" werden konnten. Sie hat es unterlassen und damit auch zu vertreten, ein wirksames Kontrollsystem (der Überspielung von Daten) einzurichten. Für die unterbliebene bzw. mangelhafte Einrichtung eines Kontrollsystems hat die Beschwerdeführerin (unabhängig von einem Verschulden) einzustehen, wenn mit ihm ein Fehler bei der Überspielung von Daten rechtzeitig vermieden hätte werden können. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages nach § 56 ASVG nicht aus.

3.2.3.5. Das Vorbringen, der Beschäftiger habe zu spät mitgeteilt, dass der betroffene Dienstnehmer nicht länger beschäftigt werde, hielt die Beschwerdeführerin in der erhobenen Beschwerde zutreffend nicht mehr aufrecht.

Denn im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung bleiben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber (Verleiher, Überlasser) und Arbeitnehmer aufrecht und der "Entleiher" (Beschäftiger) darf nur ihm delegierte, fremde Rechte ausüben. Der Verleiher ist in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des überlassenen Arbeitnehmers und treffen ihn sämtliche Arbeitgeberpflichten aus dem Leiharbeitsverhältnis als eigentlichen Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.10.2001, Zl. 96/08/0351; vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0153; vom 27.07.2015, Zl. 2013/08/0108; u.v.a.).

Daher hätte die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige Abmeldung der überlassenen Arbeitskraft bzw. des Dienstnehmers Helmut B. Sorge tragen müssen und hätte sie die auf die verspätete Mitteilung der Beendigung der Beschäftigung dieses Dienstnehmers durch den Beschäftiger(betrieb) zurückzuführende Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht zu vertreten gehabt.

3.2.6. Die gegenständlich erfolgte Vorschreibung des Ordnungsbeitrages entspricht den Grundsätzen des § 56 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit den §§ 59 Abs. 2 und 113 Abs. 1 (bzw. Abs. 3) ASVG und hat daher die belangte Behörde ihr Ermessen, insbesondere infolge des Unterbleibens eines Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in vier weiteren Fällen ihre Meldepflicht verletzt hat, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ausgeübt. Dass die Verspätung der Abmeldung des Dienstnehmers von der Pflichtversicherung eine bloß "kurzfristige" war, fällt dabei nicht ins Gewicht.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall kann von einen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der feststehende Sachverhalt (über die wiederholte verspätete Abmeldung von Dienstnehmern) unstrittig ist, sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen und die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht, sowie keine unsachlichen Ermessenskriterien herangezogen hat.

Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und steht dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 56 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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