G305 2125426-1•BVwG G305 2125426-1
G305 2125426-1Bundesverwaltungsgericht18.07.2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung,<br/>Zeitablauf
G305 2125426-1/4E
G305 2125424-1/4E
G305 2125421-1/4E
G305 2125418-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, der 2.) XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, des
3. ) mj. XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien und 4.) der mj. XXXX, geb. am XXXX StA. Serbien, alle XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.03.2016, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX beschlossen:
A)
Gemäß § 13 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird festgestellt, dass die gegen die obgenannten Bescheide gerichteten Beschwerden des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin als zurückgezogen gelten und werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.03.2016 wurde der am XXXX geborene XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien (in der Folge: erstbeschwerdeführende Partei oder kurz BF 1), vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz BFA) zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. zwecks Verhängung eines Einreiseverbotes niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme kam im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervor, dass die beschwerdeführende Partei am 09.11.2015 zuletzt ins Bundesgebiet eingereist war und sich hier an der Anschrift XXXX, durchgehend aufgehalten hatte, über kein Visum für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte und damit die visumsfreie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten hatte. Weiter kam hervor, dass sie hier keiner Beschäftigung nachgeht und weder sie, noch ihre Familie, die mit ihr eingereist war, über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel verfügte. Im Herkunftsstaat Serbien könne die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kernfamilie im familieneigenen Haus leben. Den nötigen Lebensunterhalt könne sie im Herkunftsstaat für sich und ihre Familie mit Gelegenheitsarbeiten am Bau verdienen. Die Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei wurden von der zweitbeschwerdeführenden Partei und der drittbeschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen bestätigt.
2. Mit Bescheiden vom 22.03.2016, Zl.: XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX sprach die belangte Behörde gegenüber den beschwerdeführenden Parteien aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht erteilt werde (Spruchteil I.), die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zulässig sei (Spruchteil II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wider ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchteil IV.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführenden Parteien als Inhaber eines serbischen Reisepasses gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG grundsätzlich zu touristischen Zwecken zum Aufenthalt von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten berechtigt gewesen seien, solange sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ erfüllt hätten. Da die beschwerdeführenden Parteien länger als erlaubt im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien, sei ihr Aufenthalt, insoweit er über die Dreimonatsfrist hinausging, nicht rechtmäßig gewesen. Da die beschwerdeführenden Parteien auch nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel verfügten, seien eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Im Bundesgebiet hätten die beschwerdeführenden Parteien keine Familienangehörigen und keine Bezugspersonen mit einem Daueraufenthaltsrecht. Zu den von den beschwerdeführenden Parteien angegebenen Familienangehörigen im Bundesgebiet gebe es weder eine Wohngemeinschaft, noch eine sonstige intensive Bindung. Die beschwerdeführenden Parteien könnten auch im Herkunftsstaat durch im Bundesgebiet aufhältige Angehörige unterstützt werden. Im Bundesgebiet seien die beschwerdeführenden Parteien weder beruflich, noch sozial integriert. Sie seien ausschließlich wegen ihrer wirtschaftlichen Lage ins Bundesgebiet eingereist. Aus diesem Grund sei auch die Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung gesprochen hätten, seien weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen gewesen. Das Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da die beschwerdeführenden Parteien den Besitz von Mitteln zum Unterhalt nicht nachzuweisen vermochten. Weder seien die volljährigen Mitglieder der beschwerdeführenden Parteien (der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, noch besäßen die beschwerdeführenden Parteien die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Unterhaltsmittel. Überdies verfügten sie im Bundesgebiet nicht über jene familiären und privaten Anknüpfungspunkte, die einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden.
3. Gegen die angeführten Bescheide, die ihnen durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG am 29.03.2016 zugestellt wurden, erhoben die beschwerdeführenden Parteien die zum 16.04.2016 datierte - nicht unterfertigte - Beschwerde, mit der sie den Antrag auf amtswegige Aufhebung und den Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides verbanden.
4. Am 28.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurde die beschwerdegegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Nachdem eine erste Grobprüfung ergeben hatte, dass die Beschwerdeschrift weder mit einer eigenhändigen Unterschrift der beschwerdeführenden Parteien versehen waren, noch der Beschwerdeschrift eine von den beschwerdeführenden Parteien eigenhändig unterfertigte Vertretungsvollmacht beigelegt war, wurde den beschwerdeführenden Parteien mit hg. Mängelbehebungsauftrag (zugestellt am 13.05.2016) aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages entweder eine von ihnen eigenhändig unterfertigte Beschwerdeschrift oder eine von ihnen unterschriebene Vertretungsvollmacht zu übermitteln, da sonst die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG als zurückgezogen gelte.
6. Mit Eingabe vom 02.06.2016 ersuchten die beschwerdeführenden Parteien um eine Erstreckung der für die Mängelbehebung gesetzten Frist bis zum 20.06.2016.
7. Die ihnen gewährte Nachfrist ließen die beschwerdeführenden Parteien reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und der darin festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens gem. § 13 Abs. 4
AVG:
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des BF in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof klarstellend ausgesprochen, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047 mwN und vom 30.09.2014, Zl. Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt Abs. 3 bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Im beschwerdegegenständlichen Fall sind die gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 22.03.2016, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX gerichteten Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien weder von diesen eigenhändig unterschrieben worden, noch wurde eine von den beschwerdeführenden Parteien eigenhändig unterzeichnete Vollmachtsurkunde zur Vertretung durch den Migrantenverein XXXX vorgelegt.
Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.05.2016 (sie wurde der beschwerdeführenden Partei am 13.05.2016 zugestellt) wurde die beschwerdeführenden Parteien zu Handen des Migrantenvereins Margareten aufgefordert, binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (das wäre der 27.05.2016, 24:00 Uhr gewesen) eine von ihnen eigenhändig unterfertigte Beschwerdeschrift nachzureichen bzw. eine von ihnen unterfertigte Vollmachtsurkunde vorzulegen. Zwar ersuchten die beschwerdeführenden Partei mit Eingabe vom 02.06.2016 um eine Fristerstreckung zur Mängelbehebung bis zum 20.06.2016, doch reagierten diese bis dahin nicht mit der Behebung des Mangels.
Seit der Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bedürfen schriftliche Anbringen zwar nicht unbedingt einer Unterschrift. Entsprechend den Erläuterungen zu § 13 AVG idF. der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift zwar kein Formgebrechen darstellt, sondern ist zwischen Fällen des Formgebrechens und solchen des Fehlens einer Unterschrift zu differenzieren (vgl. RV 1089 BlgNR XVII. GP, 9). Während bei einem Formgebrechen ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erlassen ist, ist bei einer fehlenden Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 4 eine Bestätigung aufzutragen (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2012/08/0232). Nach § 13 Abs. 4 AVG ist auch vorzugehen, wenn Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens bestehen.
Es war daher gemäß § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist spruchgemäß zu entscheiden.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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