BVwG G305 1300788-3

G305 1300788-3Bundesverwaltungsgericht18.07.2016

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Aufhebung Aufenthaltsverbot,<br/>Entscheidungsfrist, Gesamtbetrachtung, Säumnisbeschwerde, Scheinehe,<br/>Überleitung, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 1300788-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.1300788.3.00

Spruch

G305 1300788-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, (Zustellung zu Handen der Zustellbevollmächtigten XXXX, XXXX) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Der auf die Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, gerichtete Antrag vom 12.12.2014 wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz BF) hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF am 16.03.2006 ohne gültiges Reisedokument schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist sei. Am 17.03.2006 habe er einen Asylantrag gestellt, der in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung wider ihn verfügt worden sei. Vom Spätsommer 2006 bis 04.12.2006 sei er in XXXX illegal beschäftigt gewesen und habe er für seine Arbeit einen Stundenlohn in Höhe von EUR 10,-- erhalten. Am 04.12.2006 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem BF und den Asylwerbern XXXX, XXXX und XXXX gekommen, im Zuge dessen der BF den XXXX mit einer Wasserwaage auf den Kopf geschlagen habe. Dadurch sei letzterer am Hinterkopf verletzt worden. Am 30.04.2007 sei der BF in die Illegalität abgetaucht. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF durch sein Verhalten, nämlich durch die Ausübung von Schwarzarbeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit dadurch gestört habe, als er neben seinen Einkünften aus unrechtmäßiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit auch Leistungen aus der Grundversorgung, wie Verpflegung, Miete, Krankenversicherung und Bekleidungshilfe bezogen habe. Der BF habe weder im Asylverfahren, noch im Verfahren über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufgezeigt. Auch werde sein berufliches Fortkommen durch das Aufenthaltsverbot nicht beeinträchtigt, da er mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung auch keiner Beschäftigung nachgehen dürfe.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF kein Rechtsmittel ein, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

2. Am 12.12.2014 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belange Behörde oder kurz BFA) einen zum 10.12.2014 datierten Antrag auf Aufhebung des wider erlassenen Aufenthaltsverbotes ein.

Darin führte der BF begründend aus, dass er nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes in sein Heimatland ausgereist sei. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe er sich wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem sei er mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes würde ihn in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 E-MRK verletzen.

3. Am 28.12.2015 brachte der BF bei der belangten Behörde eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und § 8 Abs. 1 VwGVG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

Darin führte der BF begründend aus, dass er mit dem bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz vom 10.12.2014 einen Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gestellt habe und innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung ergangen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb über seinen Antrag noch nicht entschieden wurde. Weder seien umfangreiche Ermittlungen oder Erhebungen notwendig, noch handle es sich um eine komplexe Materie. Er habe die Verzögerung nicht zu verantworten.

Mit einer weiteren, mit der Säumnisbeschwerde übermittelten Zustellvollmacht begehrte der BF die Zustellung der an ihn gerichteten Erledigungen an XXXX.

4. Am 10.05.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Säumnisbeschwerde des BF der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

5. Am 04.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht unter nachweislicher Ladung des Beschwerdeführers und von Zeugen, darunter der am XXXX geborenen XXXX, geborene XXXX, und eines Dolmetschers für die XXXX Sprache in Abwesenheit des BF, der sein Fernbleiben durch einen "Kollegen" mit der Begründung entschuldigen ließ, dass er bei seiner Frau in der XXXX sei und erst in zwei bis drei Monaten nach Österreich zurückkehren werde, eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist albanisch.

2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.

3. Der BF war zuletzt vom 01.02.2008 bis 04.03.2008 mit Hauptwohnsitz in XXXX (GKZ XXXX) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem 04.03.2008 weist das zentrale Melderegister keine aufrechte Wohnsitzmeldung über den Beschwerdeführer mehr auf.

Er verfügt auch über keine Berechtigung für einen Aufenthalt im Bundesgebiet.

4. Am 20.11.2008 schloss der BF mit der am XXXX geborenen slowakischen Staatsangehörigen, XXXX, geb. XXXX, vor dem Standesamt der Gemeinde XXXX (Republik Kosovo) eine Scheinehe ausschließlich mit dem Ziel, eine Aufenthaltsberechtigung für einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erlangen, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, mit XXXX ein Familienleben zu führen. Tatsächlich hat er mit ihr zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 E-MRK geführt und sind aus dieser Ehe auch keine Kinder entsprungen.

5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit einer (weiteren) Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union die Ehe geschlossen hätte.

6. Im gegenständlichen Verfahren konnten keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass sich an der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Ausgangslage etwas geändert hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift und auf den glaubwürdigen Angaben der Zeugin XXXX anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Punkt 1.):

3.1. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ("Säumnisbeschwerde"):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Der hier ebenfalls anzuwendende § 8 Abs. 1 VwGVG - er betrifft die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde - lautet wörtlich wie folgt:

"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

§ 28 VwGVG sieht in dessen Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren gemäß § 73 AVG ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).

3.1.2. Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am XXXX eingebracht. Der Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX eingebracht. Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist verstrichen, sodass sich die eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als berechtigt erweist.

3.1.3. Mit der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ging die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der BF auf Aufhebung ihres unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht über und hatte es in der Folge selbst über den Antrag zu entscheiden.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderen über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde im Hinblick auf die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist gegenständlich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung begründet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A): Punkt 2.):

3.2. Anzuwendendes Recht:

3.2.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.3. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267 und vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Kommentar, § 69 III A1, S. 1).

3.3.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich gegenüber den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umständen Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten. Vielmehr ist zu den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umständen noch die im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht bekannte, zwischenzeitig mit XXXX, geb. XXXX geschlossene "Scheinehe" neu hinzugetreten. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommene XXXX schilderte glaubwürdig, dass sie der BF, mit dem sie nach ihren Angaben zu keinem Zeitpunkt ein schützenswertes Familienleben geführt hätte, nur deshalb geheiratet hätte, um sich in einem der EU-Mitgliedsstaaten niederzulassen. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, mit ihr ein Familienleben im Sinne des 8 E-MRK zu führen. Die den BF belastenden Umstände sind nicht beseitigt. Wenn nun der BF seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 E-MRK stützt, so vermag dies seiner Intention, dass das wider ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben werden möge, nicht zum Erfolg verhelfen. Auch seinem Einwand, dass er sich seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten habe und sich nichts zu Schulden kommen habe lassen, ist schon in Anbetracht der neu hinzugetretenen "Scheinehe" der Erfolg zu versagen.

3.3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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