BVwG W191 1424479-2

W191 1424479-2Bundesverwaltungsgericht15.07.2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1424479-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.1424479.2.00

Spruch

W191 1424479-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015, Zahl 13-571006002-14438146, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 17.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 17.11.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 18.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Schachendorf gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Nepali im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX (später auch XXXX), Nepal, sei Angehöriger der Volksgruppe der Newari, bekenne sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus und sei verheiratet. Vater, Ehefrau, Tochter und Sohn lebten nach wie vor zu Hause.

Nepal habe er vor zwei Jahren im August per Flugzeug verlassen und sei über Delhi (Indien), Gambia, Senegal und die Türkei zu Fuß am

24. oder 25.07.2010 nach Griechenland gereist, wo er sich ca. 14 Monate lang aufgehalten habe. Von dort sei er über Mazedonien, Serbien und Rumänien bis nach Österreich gereist. Die Schlepperkosten hätten 15.000 Euro betragen.

Als Fluchtgrund gab der BF politische Probleme mit den Rebellen an. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Die Rebellen seien immer nur gegen ihn und nicht gegen seine Familie vorgegangen. Es sei ihm von den Schleppern versprochen worden, dass er nach Frankreich kommen werde, wo er ein Visum bekomme und seine Familie nachkommen könne, dies hätten sie nicht gehalten. Er könne nicht zurückgehen, weil er Schulden habe und sie nicht zurückzahlen und seine Familie erhalten könne.

1.3. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) führte zunächst Konsultation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2004 (Dublin II-VO) bezüglich der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF mit Ungarn und ließ ihn nach deren negativem Ergebnis am 23.12.2011 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zu.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 18.01.2012 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, es sei nur die Anzahl seiner Kinder falsch protokolliert worden. Er sei gesund.

Zu Hause bei seiner Gattin in der Stadt BENI verfüge er über einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Führerschein. Seinen Reisepass habe ihm ein Schlepper in der Türkei abgenommen.

Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF diese näher aus. Als er damals zu Hause von 40 Schlägern der Maoistenpartei angegriffen worden sei, habe er sich mit dem Schwert gewehrt. Die Probleme hätten vielleicht in vom BF nicht angemeldeten Taxifahrzeugen oder mit seiner anderen Meinung bei einem Schulausbau gewurzelt.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.01.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Nepal. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Nepal wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage und unkonkret sowie mehrfach unstimmig und widersprüchlich geschildert und somit nicht glaubhaft machen können.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 02.02.2012 das fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde ein kurzer Ausschnitt aus Medienberichten zu den Maoisten zitiert und eine Kopie des Führerscheins des BF beigelegt.

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, Zahl C9 424479-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde den Ausführungen des BAA vollinhaltlich gefolgt, der BF habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Höchstgericht des öffentlichen Rechts angerufen und die Entscheidung am 12.03.2013 rechtskräftig und die Ausweisung an diesem Tag durchsetzbar (vollstreckbar). Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck vom 19.03.2013 an das BAA wurden die Aufenthaltsberechtigungskarten des BF eingezogen.

1.8. Mit Schreiben vom 14.03.2013 an die BH Innsbruck stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55a FPG um sechs Monate, da er keine Reisedokumente habe und es unmöglich sei, binnen dieser Frist solche aufzutreiben. Zudem habe er in Nepal keine Unterkunft. Aufgrund seiner Flucht aus Nepal werde sich auch niemand finden, der ihn aufnehme, da sich jeder dann vor Repressalien fürchten werde.

Mit Bescheid der BH Innsbruck wurde dem Antrag teilweise stattgeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise bis 30.04.2013 verlängert.

1.9. Die BH Innsbruck lud den BF in Angelegenheit Anforderung eines Heimreisezertifikates mit Ladungsbescheid vor.

Bei seiner Einvernahme am 27.05.2013, in Deutsch und ohne Dolmetsch, wurde der BF zu persönlichen Daten und Lebensumständen befragt, die er knapp beantwortete. Seine Ehefrau lebe mit seinem Vater und ihren drei Kindern zu Hause in der Region XXXX im Dorf XXXX; womöglich sei diese Adresse nicht mehr aktuell.

Mit Schreiben vom 24.06.2013 ersuchte die BH Innsbruck die Botschaft des Königreiches Nepal in Berlin um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

1.10. Mit Schreiben vom 06.03.2014 teilte das neu eingerichtete, nunmehr für das Verfahren zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Tirol, dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er werde aufgefordert, Gründe, die einer solchen entgegenstünden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens (Art. 8 EMRK) lägen, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben und zu belegen. Das Schriftstück wurde von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgestellt.

Am 06.03.2014 urgierte das BFA per E-Mail bei der Botschaft für Nepal in Berlin das angeforderte Heimreisezertifikat, ein weiteres Mal am 01.09.2015.

1.11. Im Verwaltungsakt befindet sich (unchronologisch auf Seite 597) ein Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 19.01.2015, in dem der BF angibt, er hätte bereits mit Eingabe vom 30.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, den er mit Schreiben vom 04.12.2004 in Erinnerung gerufen habe. Da über diesen Antrag bisher nicht entschieden worden sei, habe der BF nunmehr neuerlich in der Rechtsberatung des Diakonie-Flüchtlingsdienstes in Innsbruck vorgesprochen und um Vorbringen folgender weiterer Umstände ersucht:

Er habe sich seit seiner Einreise in Österreich um eine bestmögliche Integration in Österreich bemüht. Er habe mehrfach an Deutschkursen teilgenommen und die mündliche Prüfung A2 bestanden. Er habe über Verlangen der Fremdenpolizei einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates unterschrieben und verfüge über keinerlei Reisedokumente. Einen Reisepass oder ein gleichwertiges Ersatzdokument könne er weder von der nepalesischen Botschaft in Berlin noch vom Generalkonsulat in Wien beschaffen. Er sei praktisch nicht abschiebbar.

Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit aus Zuwendungen aus der Grundversorgung sowie als Verkäufer der Straßenzeitung 20er, wohne an einer Privatadresse in Innsbruck, sei unbescholten und höchst motiviert, in Österreich aus einer regelmäßigen Beschäftigung selbst für sich sorgen zu können.

1.12. Mit Datum 06.02.1015 (richtig 2015) wurde das Schreiben vom 06.03.2014 (siehe oben Punkt 1.10.) dem BF erneut (an derselben Zustelladresse) zugestellt.

1.13. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters (ohne Zustellvollmacht) vom 16.02.2015 nahm der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung.

Er habe aufgrund seiner derzeitigen Situation bereits im Schriftsatz vom 19.01.2015 (siehe oben Punkt 1.11.) betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 30.01.2014 ein Vorbringen erstattet, das er aus Gründen der Vorsicht hier wiederhole (Unterkunft, Deutschkurse, Erwerbstätigkeit). Der BF habe vielfache Kontakte in einem großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei soweit in Österreich integriert, dass seine Rückschiebung in sein Herkunftsland Nepal ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK wäre.

Der BF legte neuerlich seine Beilagen aus dem genannten Schreiben vom 19.01.2015 vor.

1.13. Mit Bescheid vom 26.08.2015 erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Name des BF im vorgelegten Mietvertrag unterscheide sich (geringfügig) von dem Namen, unter dem sein Asylverfahren geführt worden sei, und der BF habe dies - auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2012 - nicht korrigiert. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Nepal.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen (seine Frau und seine drei Kinder befänden sich zu Hause in Nepal) und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der seit 12.03.2013 rechtskräftigen abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Nepal. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Der BF habe bisher von der Unterstützung des Landes Tirol (Grundversorgung) gelebt und sei offenbar nicht bereit, auf die Botschaft zu gehen oder sich von seiner Familie in Nepal entsprechende Dokumente schicken zu lassen. Es habe den Anschein, dass er in Österreich nur aus finanziellen Gründen verweile. Er sei Verkäufer der Straßenzeitung 20er, erhalte vom Land Tirol monatliche Unterstützung für Unterbringung und Verpflegung, habe keinen Aufenthaltstitel, befinde sich illegal in Österreich und habe keine "Arbeitserlaubnis". Die vorgelegten Prüfungszeugnisse belegten, dass er die Gesamtprüfung [Anmerkung: Deutsch A2] nicht bestanden habe, was seinen Integrationserfolg nicht gerade bescheinige.

Der BF habe eigenen Angaben zufolge nicht nach Österreich, sondern nach Frankreich [gehen] wollen. Angesichts des Umstandes, dass sich seine Familie in Nepal befinde, sei seine Rückverbringung dorthin kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erneut der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit von seiner Rechtsberaterin unterstützt erstelltem Schreiben vom 11.09.2015, eingelangt am selben Tag, fristgerecht eingebrachte gegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge den Bescheid dahingehend abändern, dass anstelle der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nepal festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. In eventu möge es den Bescheid beheben und zur weiteren Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der BF bereits seit November 2011 (rund vier Jahre) in Österreich aufhältig sei. Deutsch habe er auf einem für den täglichen Gebrauch ausreichenden Niveau erlernt, den erforderlichen Prüfungsabschluss werde er nachholen. Er habe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten als Straßenverkäufer einer Zeitschrift gearbeitet. Sein schützenswertes Privatleben sei gegen die Interessen des österreichischen Staates an der Beendigung des Aufenthaltes abzuwägen. Es werde ersucht, den Fall noch einmal eingehend zu prüfen.

1.15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.09.2015 beim BVwG ein.

1.16. Mit Schreiben seines Vertreters vom 29.01.2016 erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung, in der er mitteilte, dass er inzwischen die Deutschprüfung A2 bestanden habe und sich seit mehreren Monaten auch der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol des Diakonie-Flüchtlingsdienstes ehrenamtlich als Dolmetscher für hindisprechende Klienten zur Verfügung stelle. Weiters verfüge er über eine bedingte Einstellungszusage [Anmerkung: eines indischen Restaurants in Innsbruck vom 19.10.2015 als Küchenhilfe].

Überdies werde noch darauf hingewiesen, dass der BF über keine Personaldokumente aus seinem Herkunftsland Nepal verfüge und es ihm auch nicht möglich sei, irgendwelche Personaldokumente von dort zu besorgen. Es sei ihm auch nicht möglich, von der nepalesischen Botschaft in Berlin oder vom Generalhonorarkonsulat Nepals in Wien einen Reisepass oder ein gleichwertiges Ersatzdokument oder auch nur eine schriftliche Bestätigung darüber zu erlangen, dass der BF auch in Zukunft von diesen Vertretungsbehörden Nepals solche Dokumente erlangen könne. Eine fernmündliche Rückfrage seines Vertreters beim Generalhonorarkonsulat Nepals in Wien habe ergeben, dass dieses Konsulat keine Ermächtigung seitens der Botschaft in Berlin zur Ausstellung von Reisedokumenten für nepalesische Staatsbürger oder auch der genannten Bestätigung habe. Eine Reise des BF zur Botschaft in Berlin sei ihm mangels erforderlicher Reisedokumente nicht möglich. Schriftliche Anfragen an die Botschaft Nepals in Berlin blieben erfahrungsgemäß unbeantwortet.

1.17. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 25.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Nepali. Ich spreche außerdem Hindi, Marathi, Arabisch und ein bisschen Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Hindi.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich habe eine Hautkrankheit, aber es ist kein so großes Problem.

[...]

RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen. Ich habe einen gewillkürten Vertreter, der mich aber zur Verhandlung heute nicht begleitet hat.

[...]

Auf die Frage nach Bescheinigungsmitteln legt der BF vor:

  • eine Geburtsurkunde sowie eine Heiratsurkunde samt in Nepal vorgenommene Übersetzungen ins Deutsche (Beilage A) sowie

  • Belege zur Integration in Österreich (Beilage B):

o zwei Empfehlungsschreiben von Bekannten in Österreich

o eine Bestätigung der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol, dass der BF für Hindi-sprechende Personen gedolmetscht hat

o eine Arbeitsplatzzusage vom 19.10.2015 in Innsbruck

o ein ÖSD Zertifikat A2.

Diese Beilagen werden eingesehen und als Beilage zur Verhandlungsschrift in Kopie zum Akt genommen.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, geboren am XXXX.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre zu den Newari.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Hindu.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe drei Kinder.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe fünf Jahre lang die Volksschule besucht.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich war Kraftfahrer und habe auch in der Gastronomie gearbeitet.

RI: Verfügen Sie über ein gültiges Reisedokument (zB Reisepass, Aufenthaltstitel)? Wenn ja, wo befindet sich dieses Reisedokument?

BF: Nein. Ich hatte einen Reisepass, den ich aber ca. 2009/10 in der Türkei verloren habe.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Ca. Sommer 2009.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja und ich beabsichtige, nach A2 auch den Kurs B1 abzulegen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich verkaufe eine Straßenzeitung (20er).

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich helfe bei der Diakonie gelegentlich anderen Asylwerbern und leiste Dolmetschertätigkeiten. Manchmal helfe ich auch älteren Leuten im Altersheim. Ich beabsichtige auch, eine Ausbildung für solche Tätigkeiten zu machen.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Ich habe eine Verwaltungsstrafe wegen illegaler Einreise erhalten, die ich beglichen habe (555 Euro inklusive Nebenkosten).

Anmerkung: Der BF legt die diesbezüglichen Belege vor.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich kommuniziere fast jeden Tag per Internet mit meiner Familie (Frau, Kinder, Vater).

RI: Wollen Sie nicht mit Ihrer Familie zusammenleben?

BF: Wie soll ich dorthin gehen, wenn ich keine Dokumente habe. Ich bin hierher gekommen, weil ich dort Probleme habe, die noch nicht gelöst sind.

RI: Dann würden Sie Ihre Frau und Ihre Kinder nie mehr sehen?

BF: Darüber mache ich mir Gedanken, wenn meine eigenen Probleme gelöst sind. Ich habe genug Probleme.

RI: Welche Probleme?

BF: Dass ich mir über meine Situation Gedanken mache. Ich bin in einem Alter, in dem ich etwas machen kann und für meine Familie Geld verdienen kann.

Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015) in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Nepali leben in der ganzen Welt. Ich bin jemand, der immer die Wahrheit sagen möchte. Wenn man dies in Nepal macht, bekommt man dort Probleme.

Dem BF wird eine Kopie dieser Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von - drei Wochen - eingeräumt.

RI legt kurz die Verfahrenslage dar, wonach unter anderem der BF einen Antrag auf Duldung gestellt hat. Laut Begründung im angefochtenem Bescheid wird der Antrag auf Duldung erst bearbeitet, wenn das gegenständliche Verfahren (inklusive Rückkehrentscheidung) erledigt ist.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich eine Arbeitsplatzzusage vorgelegt habe. Ich darf nicht arbeiten, da ich keine Aufenthaltsberechtigung habe.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.18. Mit Schreiben vom 19.05.2016 übermittelte der (Vertreter des) BF nachträglich in Ergänzung zur Verhandlung einen Ausschnitt aus einer österreichischen Zeitung zum Erdbeben in Nepal vom 19.05.2016 sowie drei Fotos, die die Ruinen des Hauses seiner Familie zeigen würden, die durch das Erdbeben in Nepal am 25.04.2015 völlig zerstört worden seien. Seine nächsten Familienangehörigen würden derzeit unter armseligen Bedingungen in einer mit Wellblech eingedeckten Notunterkunft hausen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die Aktenbestandteile im materiellen Asylverfahren (Erstbefragung, Einvernahme, Bescheid, Beschwerde, Erkenntnis des Asylgerichtshofes), die Niederschrift seiner Einvernahme vor der BH Innsbruck (als Vorgänger des BFA als Fremdenrechtsbehörde) vom 27.05.2013, mehrere Eingaben des (Vertreters des) BF sowie die gegenständliche Beschwerde vom 11.09.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom Juli 2013, Aktenseiten 572 bis

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.04.2016 sowie Einsicht in folgende vom BF im Beschwerdeverfahren sowie in der Verhandlung vorgelegte Dokumente:

? Deutschprüfungszeugnis A2

? Geburtsurkunde

? Heiratsurkunde

? Empfehlungsschreiben

? Bestätigung über unentgeltliche Dolmetschertätigkeiten des BF Deutsch-Hindi bei der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol

? bedingte Einstellungszusage eines indischen Restaurants in Innsbruck (vom 19.10.2015) als Küchenhilfe

? mit Schreiben vom 19.05.2016 nachgebrachte Fotos und Zeitungsausschnitte

  • Einsicht in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Nepal vom 25.06.2015).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist nepalesischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus und ist nach seinen Angaben, die er mit einer Heiratsurkunde belegte, verheiratet. Sein Vater, seine Ehefrau und seine drei Kinder leben in Nepal.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

3.1.2. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von November 2011 bis März 2013). Seit 12.03.2013 hält sich der BF illegal im Bundesgebiet auf.

Der BF besucht in Österreich keine Schulen. Er hat die Absolvierung der Deutschkursprüfung A2 wie auch regelmäßige Dolmetschleistungen Deutsch-Hindi für eine Hilfsorganisation belegt. Er hat zwei Empfehlungsschreiben und eine bedingte Arbeitsplatzzusage vom 19.10.2015 als Küchenhilfe in einem indischen Restaurant in Innsbruck vorgelegt. Er hat bisher Unterstützung der Grundversorgung Tirol (für Unterbringung und Verpflegung) erhalten und war als Verkäufer der Straßenzeitung 20er tätig. Er lebt in einer Mietwohnung in Innsbruck.

Der BF verfügt nach seinen Angaben über mehrjährige Berufserfahrung auf mehreren Gebieten (Kraftfahrer, Gastronomie).

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist seit März 2013 bis dato illegal im Bundesgebiet aufhältig, wozu er auch die Begleichung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 555 Euro (inklusive Nebenkosten) wegen illegaler Einreise/Aufenthalt belegt hat. Das Vorliegen darüber hinausgehender schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.1.3. Es besteht kein reales Risiko, dass dem BF im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht oder er im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Nepal decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015):

Zur allgemeinen Lage in Nepal:

1. Politische Lage:

Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) gegen das etablierte politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst (AA 03.2015a).

Ein umfassendes Friedensabkommen im Jahr 2006 beendete offiziell den jahrzehntelangen maoistischen Aufstand in Nepal (USDOS 05.02.2015). Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste Verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Nach der weiterhin gültigen Interimsverfassung vom 15.01.2007 ist der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive liegt beim Premierminister bzw. der Regierung. Administrativ ist das Land derzeit in fünf Entwicklungszonen und 75 Verwaltungsdistrikte gegliedert (AA 03.2015a; vgl. USDOS 05.02.2015).

Mitte Juni 2013 hat die Übergangsregierung angekündigt, dass die Wahlen zu einer neuen Verfassungsgebenden Versammlung am 19.11.2013 stattfinden sollen. Mehrere Parteien protestierten gegen die neuen Wahlen, und die Registrierung von Wählern wurde teilweise mit Gewalt verhindert. Über 70% der Stimmberechtigten sind am 19.11.2013 zur Urne gegangen (GIZ 04.2015a).

Am 10.11.2014 wurde Sushil Koirala, Vorsitzender der Partei Nepali Congress (NC), mit großer Stimmenmehrheit der Mitglieder der neu gewählten Verfassungsgebenden Versammlung zum Premierminister Nepals gewählt. Aus den vorausgegangenen Wahlen am 19.11.2013 waren die vormaligen Oppositionsparteien, NC und die Communist Party of Nepal-United Marxist Leninist (CPN-UML), mit 196 bzw. 175 Sitzen als deutliche Sieger hervorgegangen. Herbe Verluste hingegen musste die vorherige Regierungspartei United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) hinnehmen. Sie konnte, ehemals stärkste Fraktion in der VV, lediglich noch 80 Sitze erringen. Einen Achtungserfolg erzielte die royalistische Rastriya Prajatantra Party - Nepal (RPP-N) mit 24 Sitzen an vierter Stelle. Insgesamt 100 Mandate entfallen auf kleine und kleinste Parteien. Insgesamt konkurrierten 134 politische Parteien bzw. 6.000 Kandidaten um 575 Sitze, die im Verhältnis 40 zu 56 nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in den 240 Wahlkreisen vergeben wurden. Hinzu kommen 26 vom Präsidenten zu ernennende Mitglieder. Der Urnengang konnte ohne nennenswerte Behinderungen stattfinden. Die Wahlbeteiligung war mit rund 80% relativ hoch. Nationale und internationale Beobachter, darunter auch eine EU-Wahlbeobachtermission, bewerteten die Abstimmung als frei und fair (AA 03.2015a).

Die Versammlung trat am 22.01.2014 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie fungiert gleichzeitig als Parlament. Ihr Mandat beträgt fünf Jahre. Das gesetzte Ziel, eine neue Verfassung innerhalb eines Jahres zu verabschieden, wurde nicht erreicht. Die Gespräche zwischen Regierung und Opposition zur Konsensfindung in einer Reihe von Kernfragen, wie der Ausgestaltung einer künftigen föderalen Ordnung, sollen fortgesetzt werden (AA 03.2015a).

Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Regierung und die maoistische Opposition auf die Grundlagen einer neuen Verfassung geeinigt. Das politische System mit Parlament, regierendem Ministerpräsidenten und repräsentativem Präsidenten soll beibehalten werden, das Wahlsystem sieht eine Mischung aus Listen und Direktkandidaten vor. Zudem wird Nepal in Zukunft aus acht Bundesstaaten (bislang fünf Entwicklungsregionen) bestehen. Offen ist allerdings deren Grenzverlauf, den eine Kommission festlegen soll. Die neue Verfassung gilt als letzter Schritt, um den Friedensprozess abzuschließen, der 2006 mit der Niederlegung der Waffen durch die Maoisten begonnen hatte. Diese hatten zuvor zehn Jahre lang gewaltsam für die Abschaffung der Monarchie gekämpft. In dem Bürgerkrieg kamen mehr als 16.000 Menschen um (BAMF 15.06.2015).

2. Sicherheitslage:

Das im November 2006 unterzeichnete umfassende Friedensabkommen erklärt, dass die verbliebenden Soldaten der Volksbefreiungsarmee (PLA) in die Sicherheitskräfte des Staates - Armee, Polizei oder bewaffnete Polizeikräfte - integriert werden sollen. Bis dahin befanden sich ca. 20.000 maoistische Kämpfer (darunter 4.000 Frauen, 3.000 Kinder und Jugendliche) in Sammellagern. Die PLA-Kader sind formal dem Befehl des speziellen Komitees zur Integration der Armee unterstellt worden. Unter Zeitdruck haben die vier großen Parteien Anfang November 2011 ein Abkommen geschlossen, das den Weg aus der politischen Krise weisen sollte. Laut Abkommen erklärt sich die UCPN-M bereit, alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen abzugeben, während des Krieges beschlagnahmtes Land zurückzugeben und die paramilitärische Struktur ihrer Jugendliga aufzulösen. Innerhalb eines Monats sollten eine Wahrheits- und Versöhnungskommission sowie ein Gremium zur Untersuchung "erzwungenen Verschwindens" gebildet werden. Laut Abkommen sollen von den knapp 20.000 Kämpfern der einstigen Volksbefreiungsarmee 6.500 in eine Sondereinheit für Entwicklungsaufgaben aufgenommen werden. Diese Truppe soll beispielsweise beim Forstschutz und fürs Krisenmanagement eingesetzt werden. Für den Rest der maoistischen Kämpfer gibt es ein Wiedereingliederungspaket, das schulische und berufliche Ausbildung, Arbeitsangebote oder eine finanzielle Abfindung enthält. Schließlich wurde umgehend ein Expertenteam formiert, das Empfehlungen für den Verfassungstext abgeben sollte. Am 10.04.2012 übernahm die nepalesische Armee die Kontrolle über die 15 Lager der Volksarmee, zusammen mit deren Waffen und Kämpfern (GIZ 04.2015a).

Die Auflösung der Rebellenarmee, weiterer Bestandteil des Abkommens, konnte 2012 mit der Schließung der letzten Internierungslager (Cantonements) und Übergabe der Waffencontainer zum Abschluss gebracht werden. Der größte Teil der ehemaligen Kämpfer erhielt Abfindungszahlungen. Lediglich eine relativ begrenzte Zahl wurde in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen (AA 03.2015a).

Die innenpolitische Lage hat sich nach den erfolgreichen Wahlen im November 2013 stabilisiert. Nepal ist seit dem Erdbeben vom 25.04.2015 wiederholt von zum Teil heftigen Nachbeben erschüttert worden. Am 12.05.2015 ereignete sich ein weiteres schweres Nachbeben der Stärke 7,4. Die nepalesische Regierung hat in den betroffenen Gebieten den Notstand ausgerufen (AA 19.06.2015).

2.1. Terai-Region:

Im Terai (Grenzgebiet zu Indien) agieren weiterhin zahlreiche bewaffnete Gruppierungen in wechselnder Intensität. Im März 2011 explodierten dort vier Sprengkörper in öffentlichen Verkehrsmitteln (Mini-Busse). Ein Mensch wurde getötet und 44 weitere verletzt (AA 19.06.2015). Zwar nehmen die Aktivitäten bewaffneter Gruppen in der Terai-Region ab, jedoch gibt es eine langjährige Kultur der Straflosigkeit, und es werden weiterhin Verstöße durch die Polizei wie willkürliche Inhaftierungen, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen gemeldet. Die Polizei hat es bisher verabsäumt, Untersuchungen durchzuführen oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen (AI 25.02.2015).

3. Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen ist dreistufig: An der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 04.2015a). Die Behörden respektieren Gerichtsbeschlüsse nicht konsequent. Obwohl sie anfällig für politischen Druck sind, zeigen die Berufungs- und Distriktgerichte in den meisten Fällen jedoch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 27.02.2014).

In einigen Distrikten des Tarai werden heute von der sogenannten Oberschicht die Village Panchayats - eine Art Dorfräte - reaktiviert, um bei Verbrechen ihrer Mitglieder an Frauen eine Strafverfolgung zu verhindern. Nicht selten üben dabei lokale politische Führer Druck auf die Polizei aus, damit diese von einer Strafverfolgung absieht (Nepal-Aktuell 06.2014).

4. Sicherheitsbehörden:

Die Nepal Police (NP) ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im Land verantwortlich und wird dabei von der Armed Police Force (APF) unterstützt. Obwohl die Regierung das Funktionieren der größtenteils verlassenen Polizeiposten wiederhergestellt hat, bleibt das Vollstrecken der Gesetze eine Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden können die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibt nach wie vor ungestraft. Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem. Die Regierung hat aber der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und dabei schon erste Fortschritte bei der Verfolgung bzw. Bestrafung von Beamten für begangene Menschenrechtsverletzungen erzielt (SFH 25.10.2007; vgl. USDOS 27.02.2014).

5. Folter und unmenschliche Behandlung:

In der Interimsverfassung von 2007 ist festgehalten, dass Folter kriminalisiert werden muss, jedoch enthält das Gesetz keine klaren Leitlinien zur Bestrafung der Täter. Das Folter-Entschädigungs-Gesetz sieht eine Entschädigung für Opfer von Folter vor; das Opfer muss dazu eine Beschwerde einbringen und den Fall vor Gericht verfolgen (USDOS 27.02.2014).

Vor allem während der Untersuchungshaft kam es nach wie vor zu Fällen von Folter und anderen Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen und Personen einzuschüchtern (AI 25.02.2015).

6. Korruption:

Nepal belegt im Korruptionsindex von Tranparency International den

126. Platz von 175 Ländern (TI ohne Datum). Obwohl das Gesetz Strafen für Korruption von Beamten vorsieht, gibt es weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft ausgeübt werden. Korruption und Straflosigkeit stellt auch innerhalb der Polizei, vor allem innerhalb der unteren Ränge, weiterhin ein Problem dar (USDOS 27.02.2014).

Korruption ist in Politik und Regierung endemisch. Die Kommission für die Untersuchung von Missbrauch von Autorität (CIAA) ist aktiv, aber hochrangige Beamte werden selten strafrechtlich verfolgt. In der Vergangenheit wurden auch viele Abgeordnete der Korruption beschuldigt oder überführt. Besonders in der Justiz ist Korruption weit verbreitet, um vorteilhafte Urteile zu erwirken sowie auch in der Polizei, der enge Verwicklungen in organisiertes Verbrechen vorgeworfen wurde. Im August 2014 durchsuchte die CIAA die Büros der Stadtverwaltung für Kathmandu (FH 28.01.2015).

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs):

Die Anzahl der nepalesischen NGOs ist groß. Ihre Gesamtzahl wird auf ca. 70.000 geschätzt. Der Dachverband der NGOs (NGO Federation of Nepal) hat etwa 4.500 Mitglieder (GIZ 05.2015b). Es existiert eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, welche Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Die Regierungsvertreter sind im Allgemeinen kooperativ, aber es bestehen auch einige staatliche Einschränkungen und Hürden für NGOs bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Mitglieder der maoistischen Parteien bedrohen Menschenrechtsaktivisten aufgrund ihrer Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der maoistischen Konflikt-Ära (USDOS 27.02.2014).

8. Allgemeine Menschenrechtslage:

Nepal leidet seit Ende des Bürgerkrieges noch immer an einer wenig stabilen staatlichen Struktur. Zahlreiche Menschenrechtsverpflichtungen aus dem Friedensabkommen wurden bislang noch nicht umgesetzt, und es besteht weiterhin Straffreiheit für während der Kriegszeit begangene Verbrechen (USDOS 27.02.2014). Die Menschenrechtsorganisationen fordern von der Regierung, das Schicksal der Verschwundenen, die im Bürgerkrieg entweder verschleppt oder ermordet wurden, aufzuklären. Die Regierung kommt aber diesen Forderungen nicht nach: Der Gesetzentwurf zur Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet (GIZ 04.2015a).

Zu den Problemen zählen schlechte Haftbedingungen, und des Weiteren kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen. Korruption ist bei Behörden und Polizei verbreitet. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, werden teilweise eingeschränkt. Häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder und Menschenhandel zu Zwecken sexueller Ausbeutung stellen ein Problem dar. Personen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und HIV-Erkrankte können Diskriminierungen ausgesetzt sein. Es wird von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet. Es gibt Fälle von rassistisch motivierten Übergriffen, und es existieren Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit (USDOS 27.02.2014).

9. Meinungs- und Pressefreiheit:

Bis ins Jahr 1990 waren Nepals Medien einer strengen Zensur unterworfen. Heute garantiert die Verfassung die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, und die Medienlandschaft hat sich beträchtlich erweitert (GIZ 04.2015a). Die Verfassung garantiert die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. In der Alltagsrealität ist diese jedoch nicht immer gewährleistet (AA 03.2015b). Trotz rechtlicher Garantien hinsichtlich der Meinungsfreiheit sind Journalisten weiterhin Risiken bei der Durchführung ihrer Aktivitäten in Nepal ausgesetzt und in Ermangelung geeigneter Verfahren für ihren Schutz oft gezwungen, Selbstzensur zu üben (USDOS 27.02.2014). Wichtige Medien sind die Tageszeitungen The Kathmandu Post, Kantipur, Anapurna Post und die staatliche The Rising Nepal, sowie die Wochenzeitungen Nepali Times, People's Review und Telegraph Weekly. Der Verbreitungsgrad der Printmedien ist wegen der hohen Analphabetenrate begrenzt. Journalisten werden seitens der Maoisten häufig unter Druck gesetzt, sobald über die Partei kritisch berichtet wird. Das Fernsehen erreicht ca. 20% der nepalesischen Bevölkerung. Neben der staatlichen Nepal Television Corporation gibt es zahlreiche private Fernsehsender, wie z.B. Nepal 1, Sagartmatha TV und Channel Nepal. Das Radio hat den größten Verbreitungsgrad und den größten Einfluss auf die politische Meinungsbildung. Radio Nepal (gegründet 1951) hat 18 Sendestationen und sendet 20 Stunden pro Tag in 20 Sprachen. Zu den privaten Radiosendern zählen u.a. Himalaya Broadcasting, Hits FM, Radio Kantipur, Radio Lumbini, Image FM und Radio Sagarmatha (GIZ 6.2015a).

Im Index der Pressefreiheit 2015 der Reporter ohne Grenzen befindet sich Nepal auf dem 105. Platz von 180 Ländern (GIZ 04.2015a).

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition:

Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung hat die Versammlungsfreiheit in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 27.02.2014).

Während die Sicherheitskräfte große Proteste von den Maoisten und anderen politischen Parteien erlaubten, wurden in den letzten Jahren tibetische Proteste gewaltsam unterdrückt (FH 28.01.2015).

10.1. Maoisten:

Die nepalesischen Maoisten, die bei den Wahlen 2008 noch stärkste Kraft waren und bis März 2013 die Regierung stellten, sind abgestraft worden. Die Kongresspartei (NC), älteste demokratische Partei des Landes, ist nun mit einem Drittel der Sitze wieder stärkste Partei, dicht gefolgt von der Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), Nepals "Sozialdemokraten" mit kommunistischem Label. Dass die Wahlen angesichts zunehmender Gewalt im Vorfeld, des Wahlboykotts einer 33-Parteien-Allianz, angeführt von der radikal-maoistischen Splitterpartei Communist Party of Nepal - Maoist (CPN-M) von Mohan Baidyas, und schier unüberwindlicher logistischer Herausforderungen überhaupt stattgefunden haben, kann als Erfolg gewertet werden. Genauso wie die Tatsache, dass die Wahlen dem vorläufigen Bericht der Wahlbeobachter-Mission der Europäischen Union zufolge insgesamt weitgehend ordnungsgemäß und friedlich abgelaufen sind. So wie die Führer der Kongresspartei und der CPN-UML ihre Niederlage von 2008 nie eingesehen haben, so verhalten sich nun die Führer der Maoisten, die bereits kurz nach der Bekanntgabe der ersten Wahlergebnisse die Auszählung anfochten (Südasien.Info 11.12.2013).

Die CPN-M hat am 09.06.2014 einen Vorschlag zur Bildung einer sogenannten National Political Assembly (NPA) unterbreitet, der bei den drei großen Partei überwiegend auf positive Resonanz gestoßen ist. An dieser NPA sollen neben den 31 in der CA (Verfassungsgebenden Versammlung) vertretenen Parteien auch jene 33 Parteien beteiligt werden, welche unter Führung der CPN-M die CA Wahlen im vorigen November boykottiert haben. Von den 92 Parteien, die sich zwar an den Wahlen beteiligt haben, aber nicht genug Stimmen erhielten, um in die CA einzuziehen, ist in dem Vorschlag keine Rede. Eine NPA würde die Wahlen ad absurdum führen. Nicht die gewählten Vertreter des Volkes sollen über die neue Verfassung entscheiden, sondern die alles andere als inklusiv zusammengesetzte Führungsriege der politischen Parteien, egal ob sie sich an demokratischen Wahlen beteilige oder nicht (Nepal-Aktuell 06.2014).

Im August 2013 versuchten Maoisten und deren Verbündete, mehrere Sitzungen des Gesetzgebers zu verhindern, indem sie behaupteten, die neue Verfassung würde die Rechte von Minderheiten mit Füßen treten (FH 28.01.2015).

11. Haftbedingungen:

Die Bedingungen in den Gefängnissen entsprechen nicht internationalen Standards. Häftlinge treffen oft auf überfüllte Zellen und harte, unhygienische Bedingungen. Aufgrund des Mangels an Jugendstrafvollzugsanstalten sind teilweise auch Kinder in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht. Die Regierung hat die Durchführung von gründlichen Untersuchungen oder das Ergreifen von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten verweigert. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen unangemeldete Kontrollen der Gefängnisse durch Menschenrechtsorganisationen wie NHRC (National Human Rights Commission), ICRC (International Committee of the Red Cross) und OHCHR (Office of the High Commissioner for Human Rights) (FH 28.01.2015; vgl. USDOS 27.02.2014).

12. Todesstrafe:

Nepal wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 31.03.2015).

13. Religionsfreiheit:

Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Dem letzten Zensus (2011) nach bekennen sich rund 80% der Gesamtbevölkerung zu der ehemaligen Staatsreligion dem Hinduismus, rund 10% sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden 4% und Kirati 3% der Bevölkerung; Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine Minderheiten (0,4%). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 05.2015c). Die in der vorläufigen Verfassung gesetzlich verankerte Religionsfreiheit wird von der Regierung im Generellen auch in der Praxis respektiert. Die vorläufige Verfassung erklärt das Land offiziell zu einem säkularen Staat und verbietet Missionierung, jedoch wurden deshalb weder Staatsbürger noch Ausländer von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 28.07.2014).

14. Ethnische Minderheiten:

Die vielen Ethnien im Land lassen sich in drei große Gruppen zusammenfassen: Zur ersten gehören die Indonepalesen, rund drei Viertel der Gesamtbevölkerung, die die Nachfahren von eingewanderten Indern sind. Die zweite Gruppe sind die Tibetonepalesen (Tamang, Gurung, Newar, Thakali, Rai, Magar, Limbu und Tharu), die etwa ein Viertel der Bevölkerung ausmachen und zu denen die meisten der Hochgebirgsstämme gehören. Die dritte und kleinste Gruppe bilden die tibetischen Völker (Sherpa, tibetische Flüchtlinge), deren Anteil bei knapp 1% liegt (GIZ 05.2015c). Das Gesetz garantiert jeder Gemeinschaft das Recht, ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren sowie zu fördern und Grundschulen in der jeweiligen Muttersprache zu betreiben. Im Allgemeinen wird dies von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Es gibt mehr als 75 ethnische Gruppen, welche 50 verschiedene Sprachen sprechen (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).

14.1. Kastenwesen:

Die Gesellschaft Nepals ist stark durch das aus Nordindien stammende brahmanische Kastensystem und dessen Sozialkodex geprägt. Zwar wurde bereits 1963 im New National Code und in der 1991er-Verfassung Nepals das Kastensystem verboten, die rechtliche Beseitigung der Kasten konnte aber keineswegs die politische und wirtschaftliche Macht der Hochkasten gegenüber dem Rest der Bevölkerung aufheben. Bei der Volkszählung 2001 wurden 15% der Einwohner als Chetri und 12% als Brahmanen (Bahuns) ausgewiesen. Noch immer gehören fast alle nepalesischen Politiker den Hochkasten (Bahuns und Chetris) an (GIZ 05.2015c). Durch die Verabschiedung des "Caste-Based Discrimination and Untouchability (Crime and Offences) Act" im Mai 2011 ist Nepal führend in der Welt im Kampf gegen die Kasten-Diskriminierung geworden. Trotz des neuen Gesetzes spielt das Kastenwesen vor allem in ländlichen Bereichen jedoch weiterhin eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Obwohl die Regierung auf Kastenzugehörigkeit basierende Diskriminierung verboten hat und sich um den Schutz der Rechte der benachteiligten Kasten bemüht, kommen vor allem in der Tarai-Region und in den ländlichen Gebieten im Westen Diskriminierungen von Angehörigen der unteren Kasten und von einigen ethnischen Gruppen weiterhin vor. Erfolgreicher waren die Fortschritte bei der Beseitigung von Diskriminierungen in den städtischen Gebieten (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).

14.2. Dalits:

Im Februar 2012 hat die Regierung die Fortsetzung der Bereitstellung von 100.000 Rupien (ca. 760 Euro) für Paare, welche eine Mischehe innerhalb verschiedener Kasten eingehen, beschlossen, um so eine Eheschließung zwischen Dalit- und Nicht-Dalit-Paaren zu fördern (Nepal News 08.02.2012). Es gab einen zahlenmäßigen Anstieg von Ehen zwischen Dalits und Nicht-Dalits. Dies hat wiederum in vielen Fällen eine Gegenbewegung verursacht, in welchen manche Mitglieder von Nicht-Dalit Kasten mit verbaler und physischer Einschüchterung und Gewalt reagiert haben (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).

14.3. Tibeter:

Geschätzte 15.000 bis 20.000 tibetische Flüchtlinge leben in Nepal. Sie haben meist keinen legalen Status und werden generell in zwei Gruppen unterschieden:

• Niedergelassene tibetische Flüchtlinge, welche vor 1990 in Nepal eingereist sind, und ihre Kinder;

• Später eingereiste tibetische Flüchtlinge ohne Aufenthaltsrecht in Nepal.

Nepal hat die Flüchtlingskonvention von 1951 und das Zusatzprotokoll von 1967 nicht unterzeichnet. Bis 1989 war es Tibetern möglich, sich legal in Nepal niederzulassen: Seit 1974 stellten die nepalesischen Behörden diesen Flüchtlingen die sogenannte Tibetan Refugee Card (RC) aus. Dieses, durch den nepalesischen Staat anerkannte Dokument, erlaubte den betreffenden Personen den Aufenthalt und eine limitierte Bewegungsfreiheit in Nepal. Tibetische Flüchtlinge konnten eine solche RC ab dem Alter von 16 Jahren beantragen, wenn sie oder ihre Eltern vor 1990 eingereist waren. Die RC musste jedes Jahr bei den lokalen Behörden erneuert werden (SFH 15.08.2013). Seit 1989 erkennt Nepal einreisende Tibeter nicht mehr als Flüchtlinge an und erteilt diesen auch keine RC oder sonstige Identifikation. Die Tibeter werden lediglich von UNHCR als Flüchtlinge registriert, was aber keinen rechtlichen Status nach sich zieht. Ohne eine RC halten sich Tibeter streng gesehen illegal in Nepal auf, aber auf Grund des Non-Refoulement-Gebots können sie nicht nach China zurück geschickt werden. Dies zieht prekäre Konsequenzen nach sich: Ohne Papiere können Tibeter weder offiziell zur Schule gehen, noch studieren, erhalten keine Fahrerlaubnis, können kein Fahrzeug kaufen und theoretisch nicht einmal frei innerhalb Nepals reisen (wobei dies mit genug "Bakshish" kein Problem ist). UNHCR hat die letzten Regierungen inzwischen so weit gebracht, dass registrierte Flüchtlinge innerhalb eines bestimmten Zeitfensters ungehindert nach Indien weiterreisen können. Ob dies bestehende Praxis bleibt, wird die Zukunft zeigen (Deutsche Botschaft 31.01.2014).

15. Frauen/Kinder:

Obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann bestimmt, finden sich im "muluki ain", dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basieren. Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten, oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung (BAMF 04.2010). Seit dem Abschluss des Friedensvertrags 2006 hat die Frage nach der Gleichstellung der Geschlechter in der provisorischen Verfassung eine wichtige Rolle gespielt. So wurde 2007 anerkannt, dass für die Töchter das gleiche Erbrecht gilt wie für die Söhne, obwohl bis dahin nur 1% der Frauen tatsächlich über Besitz verfügten. Zudem ist ein Drittel der Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst für Frauen reserviert. In der Verfassungsgebenden Nationalversammlung haben 33% der Frauen einen Sitz. Trotz der politischen Schwierigkeiten ist die Genderfrage im nepalesischen Friedensprozess nach wie vor ein Thema (GIZ 05.2015c).

Die Kinder haben, ebenfalls wie die Frauen, eine untergeordnete Stellung. Aufgrund der schlechten Ernährung, mangelnder Hygiene und schlechter medizinischer Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt, kommt es zu einer extrem hohen Kindersterblichkeit und viele Kinder kommen behindert auf die Welt. Die Kinderarbeit stellt ein zunehmendes Problem dar (GIZ 05.2015c). Viele Kinder werden hierdurch von Bildung ferngehalten und ihrer Gesundheit beraubt. Nach jüngsten Schätzungen gehen rund 1,6 Millionen Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren einer Arbeitstätigkeit nach. Von diesen üben 621.000 Kinder gefährliche Arbeiten aus. Die Regierung plant eine vollständige Ausrottung der Kinderarbeit bis zum Jahr 2020 (Nepal-Aktuell 06.2014).

16. Homosexuelle:

Viele AktivistInnen wie die NGO Blue Diamond Society engagieren sich für die Stärkung der Rechte Homo- und Transsexueller in Nepal. Anfang 2013 wurde von der Regierung beschlossen - wie vom Höchsten Gerichtshof bereits 2007 angeordnet -; einen Personalausweis einzuführen, bei dem neben Mann oder Frau auch die Option "Drittes Geschlecht" ausgewählt werden kann. Nepal war damit weltweit das erste Land, das offiziell ein Drittes Geschlecht anerkannte (FH 28.01.2015; vgl. GIZ 05.2015c).

17. Bewegungsfreiheit:

Die gesetzlich garantierte Bewegungs-, Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen (FH 28.01.2015; vgl. USDOS 27.02.2014).

18. Grundversorgung/Wirtschaft:

Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2% und 4%. Es lag damit deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal bislang nicht für sich nutzbar machen konnte. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 730 US-Dollar (2013) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze (AA 03.2015c).

Mehrere Millionen Nepali arbeiten heute in Indien, in den Golfstaaten und in Südostasien. Ihre Überweisungen bilden neben dem Tourismus die wichtigsten Devisenquellen des Landes. Die weltweite Wirtschaftskrise wirkte dadurch auf die Dörfer Nepals zurück, da Arbeitsmigranten zurückkehren mussten. Noch Anfang der neunziger Jahre hatten jährlich nur einige wenige tausend Arbeitsmigranten Nepal verlassen. Nach Beginn des Bürgerkrieges 1996 stieg die Zahl auf über Hunderttausend an. Mit dem Ende des Konflikts 2006 ging der Strom der Arbeitsuchenden jedoch nicht zurück. Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Laut dem Department of Foreign Employment verließen im Finanzjahr 2011/12 385.000 Arbeitskräfte das Land. Für 2013 rechnen Experten mit deutlich über 400.000 Arbeitsmigranten. Nicht eingerechnet sind in diesen offiziellen Zahlen all jene Nepalesen, die in Indien arbeiten. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Nachbarland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte von ihnen dürfte sich in Indien aufhalten, der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 5.2015b).

Am 25.04.2015 hatte ein Beben der Stärke 7,9 die Himalaya-Region erschüttert. Ihm folgten seither mehrere Nachbeben. Über 7.000 Menschen kamen ums Leben, über 14.000 Menschen wurden verletzt. Das genaue Ausmaß der Katastrophe ist noch nicht erfasst, zu vielen abgelegenen Gebieten Nepals gibt es keine Verbindung. In den betroffenen Gebieten, in denen ungefähr 6,6 Millionen Menschen leben, wurde der Notstand ausgerufen. Das schwerste Erdbeben seit über 80 Jahren hat die Himalaya-Region schwer getroffen. Die Infrastruktur des Landes ist zu großen Teilen zerstört. Dem "Nepal Earthquake Situation Report" der Vereinten Nationen zufolge hat das Erdbeben 39 von insgesamt 75 Regionen des Landes erfasst (GIZ 05.2015d).

Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschütterte und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, brauchen 400.000 Familien Hilfe. Insgesamt sind etwa acht Millionen Menschen von dem Erdbeben betroffen. Zehntausende Häuser wurden zerstört, einige abgelegene Bergdörfer sind weiterhin nur über die Luft zu erreichen. Etwa 90% der Soldaten (mehr als 80.000 Mann) sind im Rettungseinsatz. Unterstützung erhalten die einheimischen Militär- und Polizeikräfte von ausländischen Rettungs- und Ärzteteams aus mehreren Ländern, den großen Nachbarländern Indien und China, sowie aus Japan, Bhutan, Russland, Frankreich oder Deutschland u.a.; Koordiniert wird die Hilfe vom UN-Büro zur Nothilfe-Koordinierung (OCHA) (GIZ 05.2015b).

Infrastruktur und Versorgung sind infolge der Erdbebenkatastrophe nach wie vor überlastet. Es besteht ein erhöhtes Risiko von Nachbeben samt dadurch ausgelösten Landrutschen in den Berggebieten und damit auch in allen Trekkinggebieten Nepals. Der Zugang zu den unmittelbar von den Beben betroffenen Gebieten Langtang, Manaslu und der Everest-Region ist gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch in nicht direkt von den Erdstößen betroffenen Gebieten, wie unter anderem der Annapurna-Region, ist weiterhin mit Landrutschen zu rechnen (AA 19.06.2015).

19. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen, aber auch entlang der großen Trekkingrouten. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.06.2015).

Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 63 Jahren (GIZ 05.2015c).

83% der 234 Krankenhäuser des Landes haben Probleme mit der Abwasserentsorgung. Nur 84% der Krankenhäuser haben überhaupt eine Wasserversorgung. 38% bieten nicht einmal eine Möglichkeit zum Waschen der Hände. 1.700 Gesundheitsstationen (Health Posts) und

2. 102 Sub-Health Posts haben keine Möglichkeit der Entsorgung medizinischer Abfälle (Nepal-Aktuell 06.2014).

In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf traditionelle Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung, mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung, 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert, und die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 05.2015c).

20. Behandlung nach Rückkehr:

Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren. Es besteht keine Gefährdung nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und andere Personen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte (Brüser 13.06.2007; vgl. USDOS 27.02.2014).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 55, 57 AsylG):

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (Religionszugehörigkeit, Lebensumstände) ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus den vom BF vorgelegten Belegen (Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner Heiratsurkunde) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Nepali und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt beruht auf einem im Wesentlichen ordnungsgemäßen Verfahren, in dem die Eingaben des BF berücksichtigt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens und zur Nachbringung von Unterlagen gewährt wurde.

Was die persönliche Glaubwürdigkeit des BF betrifft, so ist dabei vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zum Verfahrensgegenstand die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

In dieser Hinsicht war die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angesichts des Umstandes, dass er sich seit mehreren Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält, ohne am Verfahren etwa bezüglich der Erlangung seines Heimreisezertifikates hinreichend mitgewirkt zu haben (siehe die von ihm nunmehr - nach mehrjährigem illegalen Aufenthalt in Österreich - vorgelegten Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner Heiratsurkunde), nachdem er vorher im Verfahren und noch in seiner Beschwerdeergänzung vom 29.01.2016 angegeben hatte, dass er über keine Personaldokumente verfügen könne, stark beeinträchtigt.

Auch die von seinem Vertreter ergänzend übersendeten Fotos seines angeblich von einem Erdbeben in Nepal im Jahr 2015 zerstörten Hauses lassen keinerlei nachvollziehbaren Bezug zu irgendeinem bestimmten - und auch nicht einem dem BF gehörenden - Haus erkennen und könnten irgendwelche Bilder darstellen. Sie stehen aber auch im Widerspruch zu der Angabe des BF vor der BH Innsbruck am 14.03.2013, dass er in Nepal über keine Unterkunft verfüge.

Der BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist vor über drei Jahren rechtskräftig abgewiesen worden. Die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe ist - nach rechtskräftig negativem Abschluss dieses Verfahrens vor mehr als drei Jahren - zwar nicht mehr unmittelbar Gegenstand dieses Verfahrens. Der BF hat aber doch überwiegend den Anschein erweckt, dass ihn vornehmlich wirtschaftliche Gründe zu seinem Verbleib in Österreich bewogen haben.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Nepal allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Nepal stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Diese Feststellungen blieben unbestritten, der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BVwG dazu lediglich an: "Nepali leben in der ganzen Welt. Ich bin jemand, der immer die Wahrheit sagen möchte. Wenn man dies in Nepal macht, bekommt man dort Probleme."

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Übergangsbestimmung:

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 17.09.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich mehrere Mängel aufgefallen sind (so ist der Akt offenbar nicht gänzlich vollständig, vor allem aber unchronologisch geordnet, was die leichte Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt; der angefochtene, im Verwaltungsakt im Original einliegende und vom genehmigungsberechtigten Organwalter des Bundesamtes unterfertigte Bescheid ist - wie auch schon der seinerzeitige Bescheid im materiellen Asylverfahren - handschriftlich mit "-E-" - wohl für Entwurf - bezeichnet). Im Ergebnis hat das BFA jedoch ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Verfahren geführt und die Ermittlungsergebnisse zutreffend beurteilt.

Was den Stand des laut Vertreter des BF angestrengten Verfahrens betreffend Duldung des BF betrifft, ist dieser dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Was die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen der Rückkehrentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat anbelangt, so gab das BFA dem BF schriftlich durch Einräumung von Parteiengehör die Möglichkeit, eine allenfalls bestehende Gefahrensituation in Nepal darzulegen, und legte seiner Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Nepal zu Grunde. Der BF, über dessen vorgebrachte Gefahrensituation in Nepal eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt, hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Nepal über die Ermittlungsergebnisse hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er nicht Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Es wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht hinreichend geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal sein Aufenthalt in Österreich zwar inzwischen mehr als viereinhalb Jahre dauert, der bei weitem überwiegende Teil davon jedoch illegal war.

Die von seinem Vertreter übersendeten Fotos seines angeblich von einem Erdbeben in Nepal im Jahr 2015 zerstörten Hauses lassen keinerlei nachvollziehbaren Bezug zum BF erkennen. Sie stehen aber auch im Widerspruch zu der Angabe des BF vor der BH Innsbruck am 14.03.2013, dass er in Nepal über keine Unterkunft verfüge.

Auch das Vorbringen, der BF verfüge über keinerlei Personaldokumente, steht mit dem Umstand, dass dieser in der Verhandlung vor dem BVwG Kopien seiner Heiratsurkunde (im Original und in Übersetzung) und seiner Geburtsurkunde vorgelegt hat, in Widerspruch.

Im Hinblick auf das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung (unter Beachtung des Art. 8 EMRK) war der Beschwerde (samt Ergänzung) daher kein Erfolg beschieden.

5.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen:

5.2.4.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 oder § 57 AsylG:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.

Im vorliegenden Fall hat der BF angegeben, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe. Seine Familie lebe mit seinem Vater in Nepal und er kommuniziere regelmäßig fast täglich mit ihnen per Internet. Familiäre Beziehungen in Österreich hat er nicht angegeben. Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben) des BF dar.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Der BF hat zwar die Absolvierung eines Deutschkurses-A2 belegt. Doch reichen auch Sprachkenntnisse (wie auch die vom BF angegebenen Erwerbstätigkeiten als Verkäufer einer Straßenzeitung, die von ihm angegebenen unentgeltlichen Dolmetschertätigkeiten bei einer Hilfsorganisation und Hilfsdienste für ältere Menschen sowie die von ihm vorgelegte bedingte Arbeitsplatzzusage als Küchenhilfe, all dies jedoch während mehrjährigem illegalen Aufenthalt) noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration - zumal während mehrjährigem illegalen Aufenthalt - erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass - wie auch angegeben - anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.

Der BF befindet sich seit 18.11.2011 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Auch die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.

5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung.

§ 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VfGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2010 illegal in Österreich aufhältig.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht (gerichtlich) straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen im materiellen Asylverfahren (betreffend die Person des BF, den Antragsinhalt sowie das Herkunftsland, siehe oben Punkte 1.5. und 1.7.) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Nepal wieder Fuß zu fassen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.

Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Privat- und Familienlebens.

Angemerkt wird noch, dass im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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