BVwG W174 1435746-1

W174 1435746-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W174 1435746-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W174.1435746.1.01

Spruch

W174 1435746-1/23E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER LLM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.05.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.07.2017 erteilt.

III. Gleichzeitig wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 10.08.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er im Beisein einer Dolmetscherin für Dari an, am XXXX geboren zu sein und aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunar, in Afghanistan zu stammen. Er sei ledig, seine Mutter heiße XXXX, sein Vater XXXX, er habe zwei Brüder und eine Schwester. Die finanzielle Situation der Familie sei gut. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, er sei sunnitischer Moslem und habe keine Ausbildung.

Er habe seine Heimat vor ca. 3 Monaten verlassen und sei versteckt auf der Ladefläche eines LKWs - bis nach Österreich gefahren.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Malek in ihrem Dorf gewesen. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Dies habe sein Vater nicht gewollt. Weil er sich geweigert habe, sei sein Auto angezündet worden und die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer und seine Familie geschossen. Sie hätten zwar flüchten können, aber sein Vater habe den Beschwerdeführer aus der Heimat weggeschickt, weil er Angst gehabt habe, dass er - der Beschwerdeführer sei der älteste Sohn - getötet werde. Die Familie des Beschwerdeführers sei ebenfalls auf der Flucht.

1.2. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.08.2012 berichtigte der Beschwerdeführer am 14.08.2012 im Rahmen des Parteienverkehrs sein Alter auf 21 Jahre. Das Geburtsdatum wurde daher auf XXXX korrigiert.

1.3. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.12.2012 legte der Beschwerdeführer eine Tazkira im Original sowie drei Bestätigungen über den Vorfall vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu gab er an, er habe nie eine Schule besucht und habe 14 Monate in einer indischen Firma als Assistent für einen Ingenieur gearbeitet.

Die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut gewesen, sie hätten in einem Haus gelebt, welches seinem Vater gehört habe. Es habe mehrere Grundstücke und ein Auto gegeben. Seine Mutter sei Hausfrau und die Geschwister hätten die Schule besucht. Der Vater sei verletzt worden und im Krankenhaus gewesen. Als sich der Beschwerdeführer nach ihm erkundigt habe, habe seine Mutter gesagt, dass er weg sei, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wohin. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe von den Grundstücken, die sie besäßen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf seien viele Taliban. Sie hätten immer wieder versucht, das Gemeindeamt zu zerstören und zu verbrennen und Zivilisten unter Druck zu setzen. Irgendwann habe sein Vater die Gemeindebediensteten um Unterstützung gebeten. Das hätten die Taliban nicht ertragen können, sie hätten ihm Vorwürfe gemacht, dass er mit der Regierung zusammenarbeite. Der Vater habe auch bei der Gemeinde gearbeitet, er sei der Dorfälteste. Zuerst hätten die Taliban das Auto verbrannt und ein zweites Mal hätten sie den Vater des Beschwerdeführers telefonisch mit dem Tod bedroht, wenn er weiter bei der Regierung arbeite. Er solle diese Arbeit beenden und mit den Taliban zusammenarbeiten. Der Vater des Beschwerdeführers habe aber weitergearbeitet und sei auf dem Weg zur Arbeit durch eine Bombe auf der linken Körperseite schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage nicht zuhause gewesen, weil er an der Hochzeit eines Freundes teilgenommen habe. Auf dem Weg nach Hause an einer Brücke, wo es eine Polizeistation gebe, habe die Polizei davor gewarnt, nach Hause zu fahren. Die Tailban seien im Dorf jetzt überall und für den Beschwerdeführer sei es daher sehr gefährlich. Als ihm die Polizei gesagt habe, dass sein Vater verletzt im Krankenhaus liege, sei der Beschwerdeführer nervös geworden und er habe darauf aufmerksam gemacht, dass seine Mutter und Geschwister noch zuhause seien. Die Polizisten hätten dann den Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefonieren lassen. Er habe einen Freund gebeten, die Mutter und die Geschwister zu ihm zu bringen und nachdem die Familie zur Brücke gekommen sei, hätten sie den Vater gemeinsam im Krankenhaus besucht. Der Vater habe nur wenig sprechen können und sei aufgrund seiner schweren Verletzungen in einem sehr schlechten Zustand gewesen.

Auch der Beschwerdeführer sei selbst von den Taliban telefonisch bedroht worden. Als er mit seinem Vater darüber gesprochen habe, habe ihm dieser gesagt, er müsse das Land verlassen, es wäre auch für ihn sehr gefährlich. Daher habe er seine Familie bei Verwandten gelassen und sei aus seiner Heimat fortgegangen.

Die Probleme mit den Taliban hätten im Jahr 2011, als der Vater beim Gemeindeamt gearbeitet habe, begonnen. Davor habe der Vater selbst nicht gearbeitet, sondern Leute hätten für ihn auf seiner Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater sei der Dorfälteste gewesen, habe immer Versammlungen organisiert und mit den Dorfleuten gesprochen, weil er die Probleme mit den Taliban beseitigen habe wollen. Er habe nicht wollen, dass die Taliban die Zivilisten töten und das Land zerstören. Der Vater habe aber auch Menschen zu seiner Unterstützung gebraucht, er sei ein sehr ehrlicher Mensch gewesen.

Über Befragen der Behörde gab der Beschwerdeführer weiter an, sein Vater habe eine Militärgruppe gründen wollen, damit diese Gruppe sie unterstützen könne. Die Taliban seien im Dorf sehr stark gewesen. Der Vater sei mehrere Male telefonisch bedroht worden, die Taliban hätten sein Auto zerstört und dann hätten sie ihn selbst mit einer Bombe verletzt. Auch sei in der Moschee eine Rede gehalten worden, wo der Vater des Beschwerdeführers als Verräter bezeichnet worden sei, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Damals, als die Taliban das Auto zerstört hätten, sei auch auf die Familie des Beschwerdeführers geschossen worden und die Familie habe zurückgeschossen. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dann hätten die Taliban in der Moschee immer wieder erwähnt, dass sie bewaffnet seien.

Nachdem die Einvernahme zur Übersetzung der vorgelegten Beweismittel unterbrochen worden war, gab der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Einvernahme am 27.05.2013 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu weiter an, 2-3 Jahre vor seiner Ausreise nicht gearbeitet zu haben. Davor habe er in einer indischen Straßenbaufirma einem Ingenieur bei der Arbeit geholfen und dessen Kamera getragen.

Der Vater sei Dorfältester, Gemeinderat und Vizebürgermeister gewesen. Die letzten zwei Jahre bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer den Vater als Bodyguard beschützt. Auch heute habe der Beschwerdeführer immer noch Angst. In seinem Dorf gebe es nach wie vor Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Amerikanern. Zuletzt seien dabei auch Frauen und Kinder gestorben.

Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer noch Kontakt, er habe Angst um seine Brüder, die Situation sei sehr schwer. Manchmal würden die Taliban seinen Bruder unter Druck setzen, weil sie wissen wollten, wo sich der Vater und der Beschwerdeführer aufhalten würden. Die Mutter würde mit der Schwester und den Brüdern wieder in ihrem Heimathaus wohnen. Davor seien sie bei Bekannten und Verwandten unter gekommen. Der Vater habe das Zuhause verlassen, der Beschwerdeführer wisse nicht wo er hingegangen sei. Er habe nur kurz angerufen und gesagt, er sei in Kabul, aber der Beschwerdeführer wisse nicht, ob dies zutreffe.

Auf Vorhalt der Behörde, die vorgelegten Bestätigungen würden die Geschichte wortwörtlich bzw. gleichlautend wieder geben, gab der Beschwerdeführer an, sie seien deshalb gleich geschrieben, weil die Geschichte so gewesen sei. Der erste Brief stamme von den Dorfältesten, sie hätten das geschrieben, was die Wahrheit sei. Beim Gemeindeamt hätten sie den Brief gesehen, das gleiche geschrieben, einen Stempel und eine Unterschrift darauf gesetzt.

Zur Situation in seinem Heimatland brachte der Beschwerdeführer vor, sie sei sehr schlecht, es werde immer noch schlimmer werden, wenn 2014 die ausländischen Truppen weggehen würden. Die Taliban würden den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr hundertprozentig töten, in der Provinz Kunar seien sie überall. Man habe keine Chance, dort zu leben. In seinem Heimatdorf würden viele Leute umgebracht. Die Taliban würden glauben, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten sie verraten, der Beschwerdeführer habe dort keine Chance weiterhin zu leben. Auch in einer größeren Stadt in Afghanistan könne er nicht leben, weil die Taliban überall die Macht hätten. Auch habe er nicht ausreichend Geld, um in einer größeren Stadt leben könnte, wo alles sehr teuer sei.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die genaue Identität des Beschwerdeführers habe mangels glaubhafter Dokumente nicht ermittelt werden können. Das Vorbringen betreffend die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sei widersprüchlich und zudem auffallend vage bzw. oberflächlich, weiters nicht stimmig und daher weder nachvollziehbar, noch glaubhaft. Daher könne dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werden.

Zur Rückkehr wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, es dem Beschwerdeführers durchaus möglich und zumutbar sei, zu den Bezugspersonen (Mutter und Geschwister) zu gehen. Der Beschwerdeführer könne sich aber auch in Kabul oder in einer anderen Großstadt, an die dort ansässigen staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Hilfseinrichtungen wenden.

Rechtlich wurde zum Spruchpunkt I. ausgeführt, dem Vorbringen sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen sei. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls geduldet würde.

Unter Spruchpunkt II. heißt es, aus den Unterlagen der Staatendokumentation seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht entweder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Herkunftsregion Kunar oder allenfalls auch alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könne.

Unter Spruchpunkt III. kam die belangte Behörde anhand einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zum Ergebnis, es sei gerechtfertigt den Beschwerdeführer auszuweisen. Aus dem Ermittlungsverfahren würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK zum Absehen von einer Ausweisung führen würde. In das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens werde nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.06.2013, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bei seinen Aussagen alles gesagt, was für ihn wichtig gewesen sei. Er sei stets bemüht gewesen, seiner Mitwirkungspflicht - auch im eigenen Interesse - nachzukommen und aktiv am Verfahren mitzuwirken. Nach Zitierung eines Ausschnittes des Berichtes der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Behörde stelle fest, dass ihm jederzeit die Rückkehr in sein Heimatland möglich wäre und er in Afghanistan keiner Bedrohung ausgesetzt wäre. Das stimme nicht. Die Situation in Afghanistan beruhige sich nicht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen habe am 12.10.2011 das Mandat von der International Security Assistance Force (IASF) auf ein weiteres Jahr verlängert. Die aktuellen Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan würden bestätigen, dass diese nach wie vor äußerst schlecht sei und die Bevölkerung täglich von Angriffen der Taliban, Al-Qaida oder anderen illegalen bewaffneten Gruppierungen bedroht werde. Auch UNAMA habe am 14.07.2011 über die erhöhte Anzahl der getöteten Zivilisten in Afghanistan berichtet.

Die Behauptung der Behörde, es wäre für den Beschwerdeführer möglich, eine Arbeit zu finden, entspreche nicht der afghanischen Realität. Die Bevölkerung sei vom Krieg - dies würden die zitierten Berichte beweisen - noch immer schwer betroffen, es herrsche Arbeitslosigkeit und Armut, sodass die Lebensexistenz der Menschen bedroht sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine andere innerstaatlichen Fluchtalternative, sein Heimatland könne ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der von ihm zu befürchtenden Verfolgung geben. Selbst wenn die Behörde der Meinung sei, es gebe innerhalb Afghanistans ein Gebiet, wo es dem Beschwerdeführer bei wertneutraler Betrachtung definitiv zumutbar sei, zu leben, so wäre dieser Behauptung Art 8 Abs 1 Statusrichtlinie entgegenzuhalten.

Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Leben nur hier sicher leben und er mit keiner nennenswerten Unterstützung in seinem Heimatland rechnen könne, sei er der Meinung, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei.

In eventu stelle der Beschwerdeführer den Antrag, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe und er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung an seinem Lebens bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit durch willkürlicher Gewalt, die internationale oder innerstaatliche Konflikte mit sich brächten, bedroht werde.

Schließlich wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, damit der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nochmal persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu könne.

1.6. In der Beschwerdeergänzung vom 23.08.2013 führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei der Stellvertreter des gesellschaftlichen Rates gewesen. Der Distrikt XXXX sei täglich angegriffen worden, Polizisten, Mitglieder der Nationalarmee und Zivilisten seien getötet worden. Sein Vater sei daher in den Distrikt gegangen, um die Tötung der Unschuldigen zu verhindern. Aus diesem Grund seien die Taliban zu Gegnern der Familie geworden. Sie würden wollen, dass sie diese Arbeit niederlegen und mit ihnen gegen die Regierung zusammenarbeiten würden. Dem Vater sei gedroht worden, falls er die Arbeit nicht verlasse, würden seine Söhne und deren Kinder vernichten werden. Auch in der Moschee sei gesagt worden, die Familie des Beschwerdeführers sei ungläubig. Danach sei das Auto verbrannt und später sei sein Vater durch eine Bombenexplosion schwer verletzt worden. Der Vater sei ins Krankenhaus gebracht worden, weil er nicht daheim gewesen sei. Die Polizisten hätten ihm nicht gestattet nachhause zu gehen, weil der Vater von den Taliban angegriffen worden sei. Sie hätten ihm mitgeteilt, das Haus werde angegriffen und der Beschwerdeführer gleichfalls getötet werden. Der Beschwerdeführer sei sehr aufgeregt gewesen, sei nicht nachhause gegangen, sondern habe seine Mutter und danach einen Freund angerufen. Dieser Freund habe die Familie des Beschwerdeführers zur Brücke gebracht. Sie seien von den Taliban bedroht worden, diese würden ihn bzw. seine Familie überall finden. Der Vater, welcher sehr schwer verletzt gewesen sei, habe mit dem Beschwerdeführer darüber gesprochen, Afghanistan zu verlassen und in ein anderes Land zu gehen. Der Beschwerdeführer sei nach Europa gekommen, aber seine Familie sei in ihr Wohnhaus zurückgegangen. Soweit der Beschwerdeführer informiert sei, habe sich die Situation noch verschlechtert. Die amerikanischen Soldaten würden von den Menschen getötet und sie würden beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein.

1.7. Mit Eingabe vom 14.07.2014 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis der Integrationsbemühungen eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs von ASPIS vom 30.06.2014, eine Teilnahmebestätigung der Caritas über einen Deutschkurs für Anfänger vom Dezember 2013 sowie eine Deutschkursbestätigung des Pfarramtes Eberstein vom 02.07.2014 vor.

1.8. Mit Eingabe vom 15.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer den aktuellen Meldezettel mit der Meldung des Hauptwohnsitzes in XXXX und fügte hinzu, dass seine schwierigen Familienverhältnisse und die Tatsache, dass er mit seinem Sohn nicht zusammen leben könne, für ihn eine große Belastung seien. Es sei sehr schwer, eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Er habe ihn vor ca. fünf Monaten das letzte Mal gesehen und könne lediglich per Skype mit ihm sprechen, weshalb er eine ehestmögliche Erledigung des Asylverfahrens erbitte.

1.9. Am 20.07.2015 wurde die Vollmacht des MigrantInnenvereines St. Marx, 1090 Wien, dieser vertreten durch den Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM, übermittelt.

1.10. Am 17.06.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und einer länderkundlichen Sachverständigen ausführlich befragt wurde.

Einleitend erhielten die Parteien die Möglichkeit zum Verfahrensgegenstand und bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, im Bescheid der belangten Behörde sei ihm vorgehalten worden, er habe im Rahmen der Erstbefragung keine ausführlichen Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht. Er sei aber zu seinen Fluchtgründen nicht genau befragt worden, man habe ihm erklärt, er habe bei einer weiteren Befragung noch die Möglichkeit, genauere Angaben zu machen. Wenn ihm vorgehalten werde, bei der Erstbefragung durch die Polizei habe er nicht angegeben, dass sein Vater verletzt worden sei, liege das daran, dass ihm nicht klar gewesen sei, was er alles zu seinen Fluchtgründen angeben könne. Es gebe auch noch ein Missverständnis im Zuge der Befragung in Graz. Er habe damals angegeben, sie - er meine damit sich selbst und seinen Vater - wären, als es zum Kampf zwischen den Sicherheitsbehörden und den Taliban gekommen sei, während dieser Auseinandersetzung nach Hause gegangen. Protokolliert sei aber worden, sie seien nicht im Haus gewesen, sondern hätten draußen an der Auseinandersetzung teilgenommen. Tatsächlich hätten sie aber, als die Sicherheitsleute aus dem Distrikt gekommen seien und damit begonnen hätten auf die Taliban zu schießen, diesen Ort verlassen und seien nachhause gegangen.

Über Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, bei seinen bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben und bestätigte die bisherigen vom ihm betreffend seine Person im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben. Die dazu nochmal im Original vorgelegte Taskira wurde von der anwesenden Dolmetscherin folgendermaßen übersetzt:

"Vorname: XXXX, Name des Vaters: XXXX, Geburtsort: XXXX, Geboren: Im Jahr 1385 (=2006) ist er 15 Jahre alt gewesen. Religion: Islam,

Staatsangehörigkeit: Afghanistan, Beruf: Schüler, Geschlecht:

männlich, Familienstand: ledig, Muttersprache: Paschtu,

Ausstellungsort: Provinz Kunar, Distrikt: XXXX, Dorf: XXXX".

Ergänzend dazu sagte der Beschwerdeführer, er habe selbst um die Ausstellung einer Taskira angesucht. Um wessen Fingerabdruck es sich darauf handle, wisse er aber nicht. Er habe die Taskira bei der Flucht nicht dabei gehabt, seine Mutter habe sie ihm später geschickt. Damals habe er sich sie besorgt, weil er in eine reguläre staatliche Schule gehen habe wollen, wofür man eine Taskira benötige. Die Schule habe er dann aber nicht besuchen können.

Die dem Verfahren beigezogene länderkundliche Sachverständige, Frau Mina ASEF-HAMED, äußerte sich zur Taskira und dem darauf mit Heftklammern befestigt Farbfoto, wie folgt:

"Für gewöhnlich werden Fotos auf der Taskira aufgeklebt und nicht getackert. Allerdings ist das Foto mit einem Stempel versehen aus den zu erkennen ist, dass das Foto vor der Ausstellung des Dokuments in der Taskira angebracht gewesen ist. Es ist sonst ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält alle Daten darunter Informationen zum Ausstellungsort und zur Ausstellungsbehörde sowie die Unterschriften der verantwortlichen Beamten. In der Rubrik -Unterschrift des Inhabers- stehen die Registrierungsdaten einer Taskira anhand der diese Taskira ausgestellt worden ist. Diese Daten bestätigt der Leiter der Ausstellungsbehörde mit seinen Namen. In der Rubrik befindet sich ein Fingerabdruck. Von wem dieser Fingerabdruck stammt, dazu kann ich keine Angaben machen."

Dann verneinte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine Identität aus seinem Herkunftsstaat zu haben und führte aus, er sei im Dorf namens XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe an keinem anderen Ort gelebt. Nur seine Eltern hätten während der Russischen Invasion einige Zeit als Flüchtlinge in Pakistan gelebt. Damals sei er selbst noch nicht geboren gewesen. Die Familie habe im eigenen Haus gelebt, habe landwirtschaftliche Grundstücke und ein Auto besessen. Der Vater habe für die Familie gesorgt. Als der Beschwerdeführer selbst etwas älter geworden sei, habe auch er gearbeitet. Die Familiengrundstücke seien ca 7 1/2 bis 8 Dari groß, pro Dari verwende man 5kg Saatgut, wieviele Jirib das seien, könne er nicht genau angeben. Die Sachverständige erläuterte dazu, es sei für ländliche Gebiete typisch, die Größe von Grundstücken in Dari auszudrücken. Es handle sich um eine Mengeneinheit für Saatgut. Da die Bevölkerung nicht immer die Möglichkeit habe, eine Schule zu besuchen und die Maßeinheiten entsprechend zu lernen, sei dies üblich. Der Beschwerdeführer führte weiter an, seine Familie habe sich nach seiner Flucht noch einige Zeit um die Grundstücke gekümmert, mittlerweile jedoch seien diese an einen Bauern übergeben worden, der sie jetzt bewirtschafte. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie die Ernte derzeit ausfalle bzw. welche Menge seine Familie davon bekomme, sie bekomme aber einen Teil der Ernte ab. Nach der Umgebung seines Wohnhauses in seinem Heimatdorf befragt, sagte der Beschwerdeführer, es sei das 3. Haus, wenn man von der oberen Straße in das Dorf hineinkomme. Links und rechts davon würden die Nachbarn leben. Wenn man von der rechten Seite in das Dorf komme, gehöre seiner Familie das 4. Haus. Die nächste Moschee befinde sich ca. 5 Minuten zu Fuß von diesem Wohnhaus entfernt. Die Schule habe der Beschwerdeführer nicht besucht, weil er einige Arbeiten gehabt und sich nicht dafür interessiert habe. Die Frage, warum er sich trotzdem eine Taskira habe ausstellen lassen, beantwortete er damit, dass er in seinem Heimatdorf am Religionsunterricht in der Moschee teilgenommen habe und ihm mit der Zeit das Lernen Spaß gemacht habe, weshalb er sich bei den Behörden eine Taskira habe ausstellen lassen, um zur Schule gehen zu können. Die Schule habe er dann doch nicht besucht, weil es einige Probleme gegeben habe, weshalb er nicht zur Schule habe gehen können. In seinem Heimatdorf habe es keine Schule gegeben, das nächste Lyceum sei im Distriktzentrum gewesen und dafür hätte er den großen Fluss überqueren müssen, wo es noch keine Brücken gegeben habe. Viele Kinder seien in den Fluss gestürzt und umgekommen, weshalb seine Mutter, die Angst um sein Leben gehabt habe, ihm den Schulbesuch nicht gestattet habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung, habe nur auf den landwirtschaftlichen Grundstücken seiner Familie gearbeitet und sich um die Nutztiere gekümmert. Zum Hinweis der Richterin, er habe bei früheren Einvernahmen noch weitere Angaben bezüglich seiner Beschäftigung gemacht, gab er an, die soeben getätigten Aussagen würden sich auf seine Kindheit beziehen. Vor seiner Flucht habe er 14 oder 15 Monate in einer indischen Firma gearbeitet, wo er einen Ingenieur bei seiner Arbeit unterstützt habe. Zu den bisherigen Aussagen, vor der Flucht habe der Beschwerdeführer bei seinem Vater als Bodyguard gearbeitet, sagte er, bei seiner Einvernahme in Graz habe er angegeben, für ca. 14 bis 15 Monate für die indische Firma gearbeitet zu haben. Danach sei er immer gemeinsam mit seinem Vater unterwegs gewesen, weil sich weder er, noch sein Vater wegen der Probleme hätten frei bewegen können. Sie seien immer zu zweit unterwegs und bewaffnet gewesen. Er sei weder der Bodyguard seines Vaters gewesen, noch habe er von ihm Geld bekommen, es sei nur darum gegangen, sich gegenseitig zu beschützen und zwar seitdem die Probleme entstanden seien, also etwa eineinhalb Jahre vor seiner Einvernahme in Graz.

Zu seiner Familie befragt führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei XXXX und seine Mutter heiße XXXX. Er habe zwei Brüder mit Namen XXXX und XXXX, sowie eine Schwester, XXXX. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten seine Verwandten ebenfalls in Afghanistan gelebt, sie seien jedoch mittlerweile nach Pakistan geflüchtet. In seiner Heimatprovinz würden seine Großeltern väterlicherseits, seine sechs Onkel väterlicherseits, sein Großvater mütterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits leben. Er habe vier weitere Onkel mütterlicherseits, von denen zwei in Deutschland und zwei in Pakistan leben würden. Seine Familie lebe derzeit bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter in Pakistan. Diese Verwandten würden seine Familie unterstützen. Außerdem bekomme seine Familie Geld aus den Verkäufen ihrer Anteile an den Erträgen ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke. Zur Familie in Pakistan zählten die Mutter, beide Brüder und die Schwester. Der Vater sei verschollen. Nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, habe ihm seine Mutter erzählt, sein Vater sei ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet. Die Familie wüsste nicht, ob der nach Pakistan geflüchtet sei, ob ihm dort etwas zugestoßen oder er dort sogar im Gefängnis sei. Sie mache sich große Sorgen um ihn, weil niemand wisse, wo er sich derzeit aufhalte.

Er sei mit einer Griechin verheiratet und habe mit ihr ein Kind. Seine Frau trage den Namen XXXX und der Sohn heiße XXXX. Sie hätten 2013 in Klagenfurt geheiratet. Er habe einen Termin beim Standesamt ausgemacht, aber man habe ihm erklärt, in seinem Fall müssten Recherchen durchgeführt werden und er werde, betreffend einen weiteren Termin am Standesamt verständigt werden. Seine Unterkunftsgeberin habe ihn begleitet und er sei insgesamt viermal beim Standesamt gewesen, habe aber keinen Termin bekommen, um dort zu heiraten. Offiziell sei er nicht verheiratet, die Eheschließung sei nach islamischen Vorschriften von einem Mullah in Österreich durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe die Vaterschaft anerkannt. Seine (Ehe)-Frau sei keine Muslima, er habe sie in Griechenland kennengelernt und nachdem er nach Österreich gekommen und nach Kärnten verlegt worden sei, habe sie ihn besucht. Weil er damals in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt habe, habe der Beschwerdeführer sie nicht bei sich aufnehmen können. Sie habe sich eine Wohnung genommen und er sei zu ihr gezogen. Wegen finanzieller Probleme habe sie jedoch wieder nach Griechenland zurückkehren müssen und der Beschwerdeführer sei in Österreich geblieben. Sie habe damals auch ihr gemeinsames Kind erwartet und ihn immer wieder besucht. Er habe nach wie vor Kontakt zu ihr und hoffe, dass er eines Tages wieder mit ihr zusammenleben könne. Der Beschwerdeführer habe ungefähr eineinhalb bis zwei Monate in Griechenland verbracht und seine (Ehe)-Frau nach ungefähr einem Monat, während er sich in Thessaloniki aufgehalten habe, kennengelernt. Er habe sie nur ein oder zweimal gesehen, aber als er nach Österreich gekommen sei, seien sie per Facebook weiterhin in Kontakt gewesen. Als der Beschwerdeführer sie in Griechenland kennengelernt habe, habe er nicht daran gedacht, sie eines Tages zu heiraten. Nachdem sie ihn in Österreich besucht habe und sie sich immer besser kennengelernt hätten, hätten sie sich mit der Zeit verliebt und den Entschluss gefasst zu heiraten. Seinen Sohn habe der Beschwerdeführer zum letzten Mal im September 2015 gesehen. Er sei ungefähr eineinhalb bis zwei Monate mit seiner Mutter in Österreich gewesen, doch dann habe seine (Ehe)-Frau wegen finanzieller Schwierigkeiten mit ihrem gemeinsamen Sohn wieder nach Griechenland zurückkehren müssen. Derzeit lebe die (Ehe)-Frau mit ihrem Sohn bei ihren Eltern und ihre Großmutter unterstütze sie finanziell. Die Frau habe kein eigenes Einkommen.

Hierzu legte der Beschwerdeführer Fotos einer Identitätskarte einer Frau, eines Reisepass eines Kindes und eine weitere Seite mit persönlichen Daten einer Frau (vermutlich die Rückseite der Identitätskarte) vor. Diese Dokumente sind in griechischer Sprache abgefasst und stammen offenbar aus Griechenland.

Befragt, woher das Geld für seine Flucht aus Afghanistan gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich einen Teil geliehen und den Rest hätte die Familie gehabt.

Nachdem die mündliche Verhandlung für wenige Minuten unterbrochen worden war, der Beschwerdeführer über die rechtliche Ausgangslage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z2 der GFK informiert worden war und sich mit seinem Rechtsbeistand beraten hatte, zog der Beschwerdeführer anschließend seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Gleichzeitig wurden die übrigen Beschwerdepunkte in vollem Umfang aufrechterhalten.

Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er besuche aktuell einen Deutschkurs und wolle gerne einen Beruf erlernen. Er habe soziale Kontakte zu jenen Personen, die in seine Unterkunft kämen und die ihn unterstützen würden. Auch zu seiner Deutschlehrerin und den anderen Bewohnern seiner Unterkunft pflege er gute Kontakte. Dazu wurden Teilnahmebestätigungen für diverse Deutschkurse, ein Zertifikat des ÖSD für Deutsch A1, sowie zwei Empfehlungsschreiben des Quartiergebers und einer Integrationsbegleiterin der Caritas vorgelegt.

Zur aktuellen Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer über Befragung zunächst an, er habe keine weiteren Verwandten zB in Kabul oder in seinem Heimatland Afghanistan. Seit seiner Flucht habe sich die Sicherheitssituation stark verschlechtert und mittlerweile sei dort die Gruppe Daesh ebenfalls aktiv. Seine Familie lebe nicht mehr in seinem Heimatdorf. Wenn er zurückkehren würde, würde man ihn nicht am Leben lassen, unter anderem auch deshalb, weil er sich bereits mehrere Jahre in Europa aufgehalten habe. Die Taliban und die Gruppe Daesh würden ihn verfolgen.

Anschließend wurde die für das Verfahren bestellte und beeidete länderkundliche Sachverständige, Frau Mina ASEF-HAMEED (im Folgenden Sachverständige), auf Grundlage der ihr bereits vorabübergebenen Aktenbestandteile (s. OZ 10Z) und den in der mündlichen Verhandlung nunmehr erfolgten Aussagen aufgefordert zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan und folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Ist der afghanische Sicherheitsapparat aktuell in der Lage (in Kunar, in Kabul bzw. in Afghanistan allg.) etwaige auftretende Bedrohungen z.B. durch die Taliban effektiv vom Beschwerdeführer fern zu halten bzw. ihn davor zu schützen?

2. Wie hoch schätzen sich die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts von Nachteilen aus den oben genannten Gründen beim Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein? Bitte erstellen Sie eine Prognose ex ante aufgrund der vorliegenden Informationen

3. Könnte der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage bei einer Rückkehr in Afghanistan generell, bzw. in seiner Heimatprovinz Kunar oder in der Hauptstadt Kabul, Fuß fassen und selbst ausreichend für den notwendigen Lebensunterhalt sorgen d.h. sich eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit suchen?

4. Wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf sich allein gestellt oder könnte er mit der Unterstützung noch in Afghanistan verbliebener Familienangehörigen rechnen?

Das zu Protokoll gegebene Sachverständigengutachten lautet wie folgt:

"Ad1) Afghanistan war Schauplatz jahrzehntelanger kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Mio Toten, 700 000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben. (CRS, 11. Juli 2014, Seite 46). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konfliktes. Im Jahr 2013 stieg die Anzahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, S. xi-xii)

Laut CRS stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban-Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Human Rights Watch (HRW) schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen.

Sicherheitslage in der Provinz Kunar

Aktuellen Berichten zufolge hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Kunar massiv verschlechtert. Tagsüber bewegen sich die Taliban frei, wenn auch mit versteckten Waffen. Nachts, so erzählen Bauern, bewegen sich die Regierungsgegner in Gruppen von 10 bis 15 Aufständischen bewaffnet mit Kalaschnikows und Panzerfäusten frei in der Gegend. Aus den Distrikten in Kunars werden immer wieder nächtliche Angriffe und Unruhen gemeldet. Die Nachrichtenwebsite Ariana News, vom in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network, schreibt in einem Bericht, dass sich die Sicherheitslage in den Grenzdistrikten der Provinz Kunar weiter verschlechtert habe. Einem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge sei die Zahl der Entführungen und Explosionen seit kurzem angestiegen, was zu ernsten Sicherheitsherausforderungen in der Provinz geführt hab. Daraus geht hervor, dass die Sicherheitslage in der gesamten Provinz äußerst instabil und prekär ist.

Taliban in Kunar

Die radikalislamische Bewegung der Taliban kämpft seit ihrer Vertreibung von der Macht vor 14 Jahren gegen die afghanische Regierung und ihre internationalen Unterstützer. Die Rebellen sind besonders im Osten und Süden des Landes aktiv; die mehrheitlich von Pashtunen besiedelt sind. Ihre Hochburgen liegen in dem unwegsamen Berggebiet beiderseits der afghanisch-pakistanischen Grenze. Am meisten aktiv sind die Taliban in den Provinzen Nangarhar, Laghman und insbesondere in Kunar. Darüber hinaus sind das Haqqani-Netzwerk, die Al-Qaida und die Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar sowie weitere bewaffnete Gruppierungen in den östlichen Provinzen aktiv. Die Aufständischen haben für die Provinz und die einzelnen Distrikte ihre eigenen Schattengouverneure bestimmt und verfügen über ein eigenes Verwaltungssystem. Zielpersonen der Angriffe durch die Taliban sind in erster Linie Einsatzkräfte der NATO uns ISAF. Es werden immer wieder Anschläge auf Konvoys und Stützpunkte verübt. Nicht nur Regierungsbeamte und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane und der afghanischen Armee, sondern auch inländische Mitarbeiter und Dolmetscher von ausländischen Organisationen werden gezielt verfolgt und bedroht, sowie hingerichtet.

Aus den oben angeführten Fakten resultiert, dass der afghanische Sicherheitsapparat in ganz Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, effektiv gegen Bedrohungen durch die Taliban vorzugehen und jede einzelne Person davor zu schützen.

Ad2) Anhand der Informationen, die den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, kann ein Eintritt von Nachteilen für den BF im Falle seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden.

Dem Land Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und die Herausforderung bei Einforderung von Land und Besitz. (SFH, 30.09.2013)

Rückkehrer, die nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlen, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht vom 31.03.2014)

Afghanen sind vorwiegend auf den Schutz und die Bewältigungsunterstützung des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen.

Die Familie des Beschwerdeführers ist seinen Angaben in der heutige VH zur Folge nach Pakistan übersiedelt, dh dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netz mehr in Afghanistan verfügt und somit keine Unterstützung hätte.

Des Weiteren verfügt der afghanische Staat über keine staatlichen Aufnahmeeirichtungen für Rückkehrer. Daher kann ihnen auch seitens des Staates keine maßgebliche Existenzunterstützung geboten werden. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan ist sehr hoch und steigt weiter an, insbesondere für Jugendliche. Dies rührt daher, dass die Investoren und Arbeitgeber aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Kabul, ihre Unternehmen stillgelegt haben und zum größten Teil ihr Vermögen in ausländische Banken gesichert haben. Unter diesen Umständen könnte eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den BF nicht geschaffen werden. Im Falle einer allfälligen Rückkehr kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtlose Lage geraten würde.

Ad3/4) Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen, ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass die Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Artikel von Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher vereinzelte, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit entstehen soll. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:

"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)

Laut den jüngsten Berichten ist die Sicherheitslage in Kabul prekär, wie die Terroranschläge auf NATO-Soldaten verdeutlichen. Bei einem Selbstmordanschlag der Taliban am 27.11.2014 auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind mindestens sechs Menschen getötet und mindestens 30 Passanten verletzt worden. Trotz der strengen Sicherheitsvorkehrungen gelingt es Angreifern immer wieder, Anschläge in Kabul zu verüben."

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:.

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX (laut Übersetzung auch XXXX) XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Glaubensrichtung und spricht Paschtu. Er stammt aus dem Distrikt XXXX, seine Heimatprovinz ist Kunar.

Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern - zwei Brüdern und einer Schwester - in einem Haus in seinem Heimatdorf. Sein Vater war der Dorfälteste. Die Familie besitzt mehrere Grundstücke, die bewirtschaftet werden und die Familie ernähren. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Koranschule besucht, arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft und verrichtete 14 Monate lang Hilfsdienste bei einer indischen Firma für einen Ingenieur. Er verfügt über keine Berufsausbildung.

Nach seinen Angaben hat auch der Vater Afghanistan verlassen, nachdem sein Sohn, der Beschwerdeführer geflüchtet war. Die restliche Familie (Mutter, zwei Brüder und eine Schwester) ist noch einige Zeit in der Heimat geblieben, lebt aber mittlerweile bei einem entfernten Verwandten der Mutter in Pakistan. Der Aufenthaltsort des Vaters ist der Familie und auch dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers leben noch seine Großeltern und sechs Onkel väterlicherseits sowie sein Großvater und drei Onkel mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach islamischen Ritus eine griechische Staatsangehörige geheiratet. Er hat mit dieser Frau einen Sohn. Die (Ehe)-Frau lebt mit dem Kind in Griechenland bei den Eltern seiner Frau.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er besuchte bereits mehrere Deutschkurse und erwarb das ÖSD Zertifikat für Deutsch A1. Er ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über soziale Kontakte zu seiner Deutschlehrerin, zu seiner Unterkunftgeberin und weiteren Personen, die ihn unterstützen.

2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Kunar und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Situation von Rückkehrern Folgendes zu entnehmen:

Allgemeine Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016:

Zivile Opfer im Jahr 2015

Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).

Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).

Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).

Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).

Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).

Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016

Militärische Auseinandersetzungen

Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Taliban

Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).

Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016:

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)

Sicherheitslage in Kabul:

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul von Jänner bis April 2016

APRIL 2016

Am 19. April wurden bei einem Anschlag mittels eines an einem LKW angebrachten Sprengsatzes gegen ein Gebäude im Zentrum Kabuls 64 Menschen, bei denen es sich zum Großteil um ZivilistInnen handelte, getötet und 347 weitere verletzt, so ein Sprecher des Innenministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der sich ihren eigenen Angaben zufolge gegen den wichtigsten Geheimdienst des Landes, das National Directorate of Security (NDS), richtete. Laut afghanischen Behörden handelte es sich indes beim Anschlagsziel um ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom NDS genutzt worden war, in dem nun jedoch eine Sicherheitsagentur zum Schutz hochrangiger Regierungsbeamter untergebracht war. (AFP, 20. April 2016)

Am 11. April wurde eine Person bei einem Bombenanschlag auf einen Bus mit MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums getötet. Fünf weitere Personen wurden verletzt. Bislang hat sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. April 2016)

MÄRZ 2016

Am 29. März wurde eine Person bei der Explosion einer unter einer Brücke angebrachten Bombe getötet. Neun weitere Menschen wurden dabei verletzt. Bislang hat niemand die Verantwortung für die Explosion übernommen. (RFE/RL, 29. März 2016)

Am 28. März feuerten Taliban-Mitglieder laut Behördenangaben mehrere Raketen auf das Parlamentsgebäude ab, während eine Sitzung im Gange war, bei welcher der Chef des Geheimdienstes sowie der Interimsminister für Inneres Reden halten sollten. Bei dem Anschlag, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten, kam niemand zu Schaden. (RFE/RL, 28. März 2016)

Am 18. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt. (RFE/RL, 18. März 2016)

FEBRUAR 2016

Am 27. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP, 27. Februar 2016)

Am 1. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News, 1. Februar 2016)

JÄNNER 2016

Am 20. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 20. Jänner 2016)

Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)

Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)

Am 5. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am 4. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters, 5. Jänner 2016)

Am 1. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet, 1. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News, 1. Jänner 2016)

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul / ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, 11. Mai 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/323758/463335_de.html, Zugriff am 05. Juli 2016)

Die Provinz Kunar

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kunar, 1.056 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 450.652 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Sicherheitslage der Provinz Kunar bleibt weiterhin volatil, trotz Intensivierung militärischer Operationen der ISAF/ANSAF, um das Einsickern von Aufständischen (Taliban, TTP, al-Qaidam Hezb-e Islami, Lashkar-e Taiban, Lashkar-e Muhahidin, al-Badar Mujahidin und Salafis) aus Pakistan zu bekämpfen (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv sind (Khaama Press 17.6.2015; vgl. Khaama Press 16.1.2015).

Die felsige und abgelegene Provinz Kunar, hat seit 2001 als Hafen für al-Qaida, die Lashkar-e Taiba und alliierte Jihadistengruppen gedient. Zellen von al-Qaida und Lashkar-e Taiba, wurden in den Distrikten Asmar, Asadabad, Dangam, Ghazibad, Marawana, Nari, Pech, Shaikal Shate, Sarkani, Shigal und Watahpur entdeckt (The Long War Journal 2.11.2015). Die Taliban halten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman (ISW 3.2015).

Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Afghanistan mit wahrscheinlich weniger als 100 Operateuren, die sich hauptsächlich auf die Provinzen Kunar und Nuristan fokussieren, in denen sie sich das ganze Jahr über aufhalten (USDOD 6.2015, vgl. The Long War Journal 16.12.2015). In weiteren Distrikten zwischen den Provinzen Kunar und Nuristan, erhält al-Qaida Unterstützung von den lokalen Taliban und zumindest taktische Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Außerhalb dieser Provinzen, ist die Zahl der al-Qaida-Kämpfer während der Wintermonate, saisonalen Gegebenheiten folgend, zurückgegangen. Diese Kämpfer werden aber, im Frühjahr die Provinzen Ghazni, Zabul und Wardak zurückkehren (USDOD 6.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 21.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; Tolonews 16.1.2015). Die höchste Zahl getöteter Schattenadministratoren der Taliban konnte in zwei Provinzen - Badakhshan und Kunar - verzeichnet werden. In diesen Provinzen wurden im Jahr 2014 jeweils 5 Schattenadministratoren, sowie ihre Schattengouverneure der Provinz durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet (The Long War Journal 2.11.2015). Im Juni 2015 schlossen sich 40 Aufständische dem nationalen Versöhnungsprozess in der Provinz Kunar an (Khaama Press 10.6.2015).

Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Rückkehrfragen

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)

Sicherheits- und Versorgungslage im Allgemeinen, in der Provinz Kunar und in Kabul, sowie die Situation der Rückkehrer laut Sachverständigengutachten

Afghanistan war Schauplatz jahrzehntelanger kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Mio Toten, 700 000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben. (CRS, 11. Juli 2014, Seite 46). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konfliktes. Im Jahr 2013 stieg die Anzahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, S. xi-xii)

Laut CRS stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban-Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Human Rights Watch (HRW) schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen.

Sicherheitslage in der Provinz Kunar

Aktuellen Berichten zufolge hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Kunar massiv verschlechtert. Tagsüber bewegen sich die Taliban frei, wenn auch mit versteckten Waffen. Nachts, so erzählen Bauern, bewegen sich die Regierungsgegner in Gruppen von 10 bis 15 Aufständischen bewaffnet mit Kalaschnikows und Panzerfäusten frei in der Gegend. Aus den Distrikten in Kunars werden immer wieder nächtliche Angriffe und Unruhen gemeldet. Die Nachrichtenwebsite Ariana News, vom in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network, schreibt in einem Bericht, dass sich die Sicherheitslage in den Grenzdistrikten der Provinz Kunar weiter verschlechtert habe. Einem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge sei die Zahl der Entführungen und Explosionen seit kurzem angestiegen, was zu ernsten Sicherheitsherausforderungen in der Provinz geführt hab. Daraus geht hervor, dass die Sicherheitslage in der gesamten Provinz äußerst instabil und prekär ist.

Taliban in Kunar

Die radikalislamische Bewegung der Taliban kämpft seit ihrer Vertreibung von der Macht vor 14 Jahren gegen die afghanische Regierung und ihre internationalen Unterstützer. Die Rebellen sind besonders im Osten und Süden des Landes aktiv; die mehrheitlich von Pashtunen besiedelt sind. Ihre Hochburgen liegen in dem unwegsamen Berggebiet beiderseits der afghanisch-pakistanischen Grenze. Am meisten aktiv sind die Taliban in den Provinzen Nangarhar, Laghman und insbesondere in Kunar. Darüber hinaus sind das Haqqani-Netzwerk, die Al-Qaida und die Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar sowie weitere bewaffnete Gruppierungen in den östlichen Provinzen aktiv. Die Aufständischen haben für die Provinz und die einzelnen Distrikte ihre eigenen Schattengouverneure bestimmt und verfügen über ein eigenes Verwaltungssystem. Zielpersonen der Angriffe durch die Taliban sind in erster Linie Einsatzkräfte der NATO uns ISAF. Es werden immer wieder Anschläge auf Konvoys und Stützpunkte verübt. Nicht nur Regierungsbeamte und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane und der afghanischen Armee, sondern auch inländische Mitarbeiter und Dolmetscher von ausländischen Organisationen werden gezielt verfolgt und bedroht, sowie hingerichtet.

Aus den oben angeführten Fakten resultiert, dass der afghanische Sicherheitsapparat in ganz Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, effektiv gegen Bedrohungen durch die Taliban vorzugehen und jede einzelne Person davor zu schützen.

Anhand der Informationen, die den Angaben des BF zu entnehmen sind, kann ein Eintritt von Nachteilen für den BF im Falle seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden.

Dem Land Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und die Herausforderung bei Einforderung von Land und Besitz. (SFH, 30.09.2013)

Rückkehrer, die nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlen, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht vom 31.03.2014)

Afghanen sind vorwiegend auf den Schutz und die Bewältigungsunterstützung des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen.

Die Familie des BF ist seinen Angaben in der heutigen Verhandlung zur Folge nach Pakistan übersiedelt, dh dass der BF über kein soziales Netz mehr in Afghanistan verfügt und somit keine Unterstützung hätte.

Des Weiteren verfügt der afghanische Staat über keine staatlichen Aufnahmeeirichtungen für Rückkehrer. Daher kann ihnen auch seitens des Staates keine maßgebliche Existenzunterstützung geboten werden. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan ist sehr hoch und steigt weiter an, insbesondere für Jugendliche. Dies rührt daher, dass die Investoren und Arbeitgeber aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Kabul, ihre Unternehmen stillgelegt haben und zum größten Teil ihr Vermögen in ausländische Banken gesichert haben. Unter diesen Umständen könnte eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den BF nicht geschaffen werden. Im Falle einer allfälligen Rückkehr kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in eine aussichtlose Lage geraten würde.

Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen, ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass die Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Artikel von Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher vereinzelte, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit entstehen soll. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:

"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)

Laut den jüngsten Berichten ist die Sicherheitslage in Kabul prekär, wie die Terroranschläge auf NATO-Soldaten verdeutlichen. Bei einem Selbstmordanschlag der Taliban am 27.11.2014 auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind mindestens sechs Menschen getötet und mindestens 30 Passanten verletzt worden. Trotz der strengen Sicherheitsvorkehrungen gelingt es Angreifern immer wieder, Anschläge in Kabul zu verüben.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom ihm vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben. Eine Bestätigung fanden diese durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Taskira, die von der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung übersetzt wurde. Die Identität des Beschwerdeführers gilt daher als erwiesen.

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seinen Tätigkeiten in Afghanistan vor seiner Flucht. Auch die Namen seiner Kernfamilie nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend. Bestätigt wurden diese Angaben außerdem durch eine im Original vorgelegte Taskira, die von der Dolmetscherin übersetzt wurde. Auch die Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Kernfamilie sind chronologisch nachvollziehbar. Bei der ersten Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei geflüchtet und seine Familie sei bei Verwandten. Im Zuge einer weiteren Einvernahme sagte er aus, sein Vater sei noch immer verschollen und die restliche Familie sei, nachdem sie einige Zeit bei Bekannten und Verwandten gewohnt habe, wieder in ihr eigenes Wohnhaus gezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass sie nach Pakistan zu einem entfernten Verwandten geflohen sei.

Auch die Angaben zu seiner Eheschließung und der Geburt des Sohnes waren glaubwürdig. Er konnte sowohl das Kennenlernen seiner Frau, die nach den von ihm in Kopie beigebrachten Dokumenten Griechin ist, in Thessaloniki und ihre Besuche in Österreich bzw. die Zeit, in der sie zusammen gelebt haben, ausführlich und nachvollziehbar beschreiben. Zum Beispiel berichtete der Beschwerdeführer im Detail von seinen Problemen am Standesamt, die letztlich dazu geführt hätten, dass er seine Frau lediglich nach islamischen Ritus habe heiraten können.

Nicht zugestimmt werden kann daher aus heutiger Sicht der belangten Behörde, die in ihrer Entscheidung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verneinte. Der Vater des Beschwerdeführers ist verschollen und die übrige Kernfamilie, bestehend aus der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers, ist mittlerweile nach Pakistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein unmittelbares soziales oder familiäres Netzwerk in seiner Heimatprovinz mehr. Zwar könnten die in seinem Heimatdorf verbliebenen Großeltern und Onkel gewisse familiäre Anknüpfungspunkte bilden, jedoch ist die Sicherheitslage in Kunar äußerst angespannt. Wie im Sachverständigengutachten ausgeführt, hat sich die Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers massiv verschlechtert. Die Taliban sind sehr aktiv und die Zahl der Entführungen und Explosionen ist seit Kurzem angestiegen. Die Lage ist also sehr instabil und prekär. Auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht hervor, dass Kunar zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan zählt, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv sind. Zudem wurden Zellen terroristischer Gruppierungen auch im Heimatdistrikt, XXXX, des Beschwerdeführers entdeckt. Die Taliban sind in Kunar und Nuristan besonders präsent und halten sich in diesen Provinzen das ganze Jahr über auf, während sie in vielen anderen Gegenden nur in den Sommermonaten aktiv sind. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer bereits seit vier Jahren in Europa auf und hätte daher alleine aus diesem Grund große Schwierigkeiten wieder in Afghanistan Fuß zu fassen. In seiner speziellen Situation kommt noch hinzu, dass er mit einer nicht-muslimischen Europäerin nach islamischem Ritus verheiratet ist und mit ihr einen Sohn hat. Diese Umstände würden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wiederaufnahme in den Verband der Großfamilie deutlich erschweren.

Auch eine Rückkehr nach Kabul stellt für den Beschwerdeführer keine mögliche Alternative dar. Abgesehen davon, dass die Sicherheitslage in Kabul laut Sachverständigengutachten nur schwer einschätzbar ist und sich nach den jüngsten Berichten ebenfalls als sehr prekär und deutlich verschlechtert darstellt, verfügt der Beschwerdeführers dort über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Auf solche wäre er jedoch laut Sachverständigengutachten dringend angewiesen, da Rückkehrer ohne soziales oder familiäres Netzwerk großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sind. Weiters hat der Beschwerdeführer nicht die nötige Schul- bzw. Berufsausbildung, um eine Arbeit zu finden und sich selbst in einer ihm unbekannten Großstadt erhalten zu können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit problematisch. Darüber hinaus gibt es in Afghanistan bis heute auch keine effiziente staatliche Unterstützung für Rückkehrer. Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle der EMRK verletzt zu werden, erscheint demnach jedenfalls als nicht unwahrscheinlich.

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner persönlichen Situation und zu jener der in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seiner Familie und deren früheren und aktuellen Lebensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation der, wie der Beschwerdeführer, in der Provinz Kunar lebenden Bevölkerung, plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Kunar bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus erstattete die länderkundliche Sachverständige, Frau Mina ASEF-HAMEED, in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Gutachten, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz sowie der aktuellen Verhältnisse in Kabul.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, a ber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gegeben:

Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Kunar, ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist zwar ein junger, im Wesentlichen gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei dem dessen grundsätzliche Fähigkeit einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben an sich vorauszusetzen ist. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass er aus der Provinz Kunar stammt, wo er das gesamte Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion bestünden für den Beschwerdeführer in Gestalt der dort nach seinem Wissensstand nach wie vor lebenden Verwandten, zwar gewisse familiäre Anknüpfungspunkte, doch ist in der Provinz Kunar die Sicherheitslage als besonders schlecht zu beurteilen. Ein Großteil der sicherheitsrelevanten Ereignisse in Afghanistan wurde in den südlichen und östlichen Provinzen registriert, darunter auch in Kunar. Diese zählt laut den aktuellen Länderberichten zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv sind. Die felsige und abgelegene Provinz hat seit 2001 als Hafen für al-Quaida, die Lashkar-e Taiba und alliierte Jihadistengruppen gedient. Zellen dieser terroristischen Gruppierungen wurden auch schon im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers gesichtet. Auch die länderkundliche Sachverständige führte aus, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Kunar massiv verschlechtert hat. Die Taliban sind in Kunar besonders aktiv und die Zahl der Entführungen und Explosionen ist zuletzt angestiegen, was zu ernsten Sicherheitsherausforderungen geführt hat. In der gesamten Provinz ist die Sicherheitslage laut Sachverständiger äußerst instabil und prekär. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz würde also trotz gewisser familiärer Anknüpfungspunkte eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Als interne Fluchtalternative könnte grundsätzlich Kabul in Betracht kommen. Allerdings hat sich auch in Kabul die Sicherheitslage verschlechtert, wie aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, den angeführten Länderberichten und insb. der Chronologie der sicherheitsrelevanten Ereignisse hervorgeht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer etwa in der Hauptstadt Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, erfolgreich Fuß fassen könnte. Der Beschwerdeführer besitzt dort keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass der Beschwerdeführer als Rückkehrer in Kabul oder in einer anderen Großstadt völlig auf sich allein gestellt wäre. Neben den notorisch für außerhalb des Familienverbandes lebenden Personen auftretenden Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre, käme hinzu, dass er weder über die für ein Leben in Kabul oder in einer anderen Großstadt notwendigen örtlichen Kenntnisse verfügt, noch - da er sich bisher ausschließlich am Land, in seinem Heimatdorf in der Provinz Kunar aufgehalten hat - kann er auf Erfahrungen betreffend das Leben in einer Großstadt und die dort üblichen Umstände bzw. Gebräuche zurückgreifen. Nachdem er auch keine ausreichende Schul- oder Berufsausbildung bzw. Facherfahrungen hat und die Arbeitslosigkeit, insb. bei Jugendlichen, nach wie vor sehr hoch ist und weiterhin ansteigt, hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr z.B. nach Kabul keine ausreichende Möglichkeiten für seine täglichen Grundbedürfnisse zu sorgen bzw. sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.

Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich mit dem Besuch eines Deutschkurses, wenn auch bisher noch kleine, jedoch jedenfalls Schritte zu seiner Integration gesetzt hat. Auch der Umstand, dass er eine Beziehung mit einer Nicht-Muslima eingegangen ist, zeugt von seiner Offenheit gegenüber der westlichen Gesellschaft.

Zudem kann, wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich wird, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Kunar sicher erreichen kann. Die Sicherheitslage ist derzeit in ganz Afghanistan prekär und die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel stellt sich insbesondere auch für nicht völlig alleinstehende Rückkehrer oft als nur unzureichend dar. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten fehlt Afghanistan die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit gezwungen ihre Heimat wieder zu verlassen. Die Reintegration von Rückkehrern sowie deren Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten gestaltet sich sehr schwierig. Rückkehrer, welchen etwa in ihnen unbekannten Großstädten ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der im Allgemeinen, als auch insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer noch instabilen politischen Lage ist eine ausreichende staatliche Unterstützung nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer, der sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhält, wird im Fall seiner Rückkehr, wenn überhaupt, nur sehr schwer Anschluss an seine Familie finden können, weshalb er sowohl aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.

Aufgrund dieser Umstände ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünde.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen bzw. ihn in seiner Existent bedrohen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III:

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. des Bescheides zu beheben.

2.3.5. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

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