W166 2123839-1•BVwG W166 2123839-1
W166 2123839-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2016
Fremdenpass, Gefährdung der Sicherheit, Reisedokument,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W166 2123839-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX und XXXX, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom XXXX, Zahl: IFA XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl. 12 01.977-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde erhoben.
Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt, welche in der Folge bis zum XXXX verlängert wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. 8. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde vom Landesgericht Wels mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 5.Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX,
Zahl: XXXX, am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die Probezeit beträgt 3 Jahre.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werden sollte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine strafrechtlichen Verurteilungen ersucht mitzuteilen, aus welchem Grund das Verhalten des Beschwerdeführers für die belangte Behörde keinen Grund darstellen solle, dass diese dadurch die nationale Sicherheit bzw. die öffentliche Ordnung nicht als gefährdet im Sinne des § 92 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sehen sollte.
In einer Stellungnahme vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die von ihm begangene Straftat sehr bereue, und die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn sehr wichtig wäre, da er keinen afghanischen Pass bekomme. Der Beschwerdeführer wohne in XXXX, und es sei ihm aus den dargelegten Gründen nicht möglich, über XXXX nach XXXX zu fahren, Verwandte oder Freunde zu besuchen bzw. seinen Urlaub irgendwo anders zu verbringen.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Ambitionen weitere Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen bzw. einen Fremdenpass dafür zu verwenden. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Fremdenpasses.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
In dem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, ihm der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten bis XXXX zuerkannt worden sei, und sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner strafrechtlichen Verurteilungen immer noch in der Probezeit befinde. Von der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass ein restriktiver Maßstab bei der Ausstellung von Fremdenpässen anzulegen, und auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Im vorliegenden Fall läge der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor, und daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses und seinem Recht auf Familienleben gemäß § 8 EMRK verletzt. In ihrer Begründung auf Grund der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, gestützt auf zwei strafrechtliche Verurteilungen gemäß dem SMG, vertrete die belangte Behörde eine falsche rechtliche Anschauung, da der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG die Ein- und Ausfuhr von Suchtmittel verhindern solle. Der Beschwerdeführer sei zwar zwei Mal nach dem SMG verurteilt worden, aber immer nur gemäß § 27 Abs. 2 SMG, welcher auf Grund des persönlichen Gebrauches zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer sei nach dem Suchtmittelgesetz mit Auslandsbezug angezeigt oder verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer nunmehr zu unterstellen, dass er auf Grund der Verurteilungen zukünftig Suchtmittel ein- und ausführen wolle, sei Willkür und sachlich nicht gerechtfertigt, da diesbezüglich keine Hinweise vorlägen. Damit der Versagungsgrund gerechtfertigt sei, hätte der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz mit Auslandsbezug verurteilt werden müssen. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verurteilungen in einer schwierigen Lebensphase befunden habe, die er mit Hilfe seiner Verwandten habe überwinden können. Das Versagen eines Fremdenpasses würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Mobilität einschränken, und ihm den persönlichen Kontakt mit Verwandten im Ausland, die immer eine Stütze in seinem Leben gewesen seien, verwehren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seine Taten bereue und seine Verwandten besuchen wolle. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer ihm einen Fremdenpass auszustellen, da er subsidiär schutzberechtigt und nicht in der Lage sei, sich ein afghanisches Reisedokument ausstellen zu lassen, und keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstünden, da der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG einen Auslandsbezug voraussetze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und es wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zahl XXXX, subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. 8. Fall (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Die Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 5.Fall SMG (Suchtgifthandel) und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die Probezeit beträgt 3 Jahre.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter und zur Antragstellung ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie aus dem oben zitierten Erkenntnis bzw. Bescheid.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, dem Strafregisterauszug vom XXXX sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten und vom Landesgericht XXXX und vom Bezirksgericht XXXX am XXXX und am XXXX übermittelten Urteilsausfertigungen.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei zwar zwei Mal wegen Vergehen nach dem Suchmittelgesetz verurteilt worden, aber immer nur unter Anwendung des mildernden § 27 Abs. 2 SMG, der nur bei persönlichem Gebrauch zur Anwendung komme, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - auch wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG "Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften" und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG "Suchtgifthandel" verurteilt wurde.
Diesbezüglich ist der Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er Cannabiskraut, Amphetamin, Metamphitamin sowie XTC-Tabletten an teils bekannte Abnehmer (namentlich genannt) sowie an unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hat, und der Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer namentlich genannten Person Marihuana überlassen hat.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Ausstellung von Fremdenpässen
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG 2005 ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(...)
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen
(...)
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu § 92; vgl. VwGH vom 25.02.2016, Zl: Ra 2016/21/0022, VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051, VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).
Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer schon zwei Mal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, er sei zwar zwei Mal wegen Vergehen nach dem Suchmittelgesetz verurteilt worden, aber immer nur unter Anwendung des mildernden § 27 Abs. 2 SMG, der nur bei persönlichem Gebrauch zur Anwendung komme, und nie wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz mit Auslandsbezug verurteilt oder angezeigt worden.
Dazu ist, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - auch wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG "Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften" und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG "Suchtgifthandel" verurteilt wurde. Dies wird durch die vom Landesgericht XXXX und vom Bezirksgericht XXXX übermittelten Unterlagen bestätigt und ist der Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er Cannabiskraut, Amphetamin, Metamphitamin sowie XTC-Tabletten an teils bekannte Abnehmer (namentlich genannt) sowie an unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hat.
Auch der Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer namentlich genannten Person Marihuana überlassen hat.
Die Verurteilungen nach dem Suchtgiftgesetz können daher derzeit zu keiner günstigen Zukunftsprognose führen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129; VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614; VwGH 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458; VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055).
Die in Haft verbrachten Zeiten haben für die Berechnung des Zeitraumes eines (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1304, E4 zu § 92; Hinweis E 18. September 2001, 2001/18/0169).
Aus den dargelegten Gründen ist der Zeitraum eines vorgebrachten Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von ungefähr zehn Monaten nach seiner letzten Verurteilung am XXXX als jedenfalls zu kurz anzusehen (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2003/18/0155;
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1312, E6 zu § 94).
Auch wenn der Beschwerdeführer bis dato bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten keinen Fremdenpass verwenden konnte, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es ist es jedoch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).
Der Beschwerdeführer bringt auch vor, die belangte Behörde unterstelle ihm, in Zukunft Suchtmittel ein- und auszuführen. Dies sei Willkür und sachlich nicht gerechtfertigt, da es diesbezüglich keine Hinweise gäbe. Auch diesbezüglich ist auf die bereits angeführte Judikatur zur Verknüpfung des inländischen und ausländischen Drogenmarktes bzw. Drogenhandels zu verweisen und überdies entgegen zu halten, dass es sich nicht um Willkür handelt, sondern um eine zulässige und vom Gesetzgeber geforderte Prognoseentscheidung der belangten Behörde.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.2.2006, 2006/18/0030; 24.9.2009, 2009/18/0155; vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu § 92; absolute Versagungsgründe).
Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit begründet, dass er Verwandte besuchen und auf Urlaub fahren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt ist festzuhalten, dass im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes auch kein Raum für die Berücksichtigung etwaiger mit der Versagung des Reisedokumentes einhergehender Einschränkungen in der Ausübung privater und familiärer Interessen des Fremden im Sinne des Art 8 EMRK bleibt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu § 92; keine Interessensabwägung).
Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen somit auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben.
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