BVwG W126 2122548-1

W126 2122548-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2122548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2122548.1.00

Spruch

W126 2122548-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.12.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BG-00A2G, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.01.2016, Zl. VA/ED-S-0068/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) über ihre Vorlagepflichten gemäß § 34 Abs. 2 ASVG informiert und ihr mitgeteilt, dass hinsichtlich der Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden M.I.), Versicherungsnummer (VSNR) XXXX, trotz Vorliegens eines Meldeversäumnisses von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖGKK vom 11.12.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BG-00A2G, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 60,-- wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen vorgeschrieben.

Begründend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Lohnzettel für XXXX (im Folgenden M.B.), VSNR XXXX, XXXX (im Folgenden I.V.), VSNR XXXX, und XXXX (im Folgenden T.H.), VSNR XXXX, mit Beschäftigungsende am 02.10.2015, seien am 02.12.2015 und somit nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und brachte vor, dass die DienstnehmerInnen mit 02.10.2015 abgemeldet worden seien, weshalb die Lohnzettel bis 30.11.2015 übermittelt hätten werden müssen. Die Lohnzettel seien am 30.11.2015 fristgerecht bei der Post aufgegeben worden. Ein Postlauf von zwei bis drei Tagen sei nicht zu berücksichtigen. Sie ersuche daher, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen.

4. Am 28.01.2016 erließ die NÖGKK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Meldevorschriften informiert und ersucht werde, die Meldefristen in Zukunft einzuhalten. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel für die Dienstnehmerin M.I., sei von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen und lediglich mit Schreiben vom 11.12.2015 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Lohnzettel fristgerecht am 30.11.2015 postalisch versendet worden seien, sei nicht geeignet, die NÖGKK zur Stornierung des angefochtenen Bescheides zu veranlassen, weil eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger tatsächlich eingelangt ist. Der Postweg gehe zulasten der Dienstgeberin (vgl. dazu VwGH vom 21.04.1965, 1151/64). Verspätete Meldungen und das Nichteinhalten von Fristen für die Vorlage von Abrechnungsunterlagen führen zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse. Für die belangte Behörde sei es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Beitragszuschläge in Höhe von € 60,-- außer Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage stehen würden. Berücksichtigungswürdige Gründe seien keine vorgebracht worden.

4. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass es bisher als fristgerechte Abgabe gegolten habe, wenn das entsprechende Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden sei.

5. Am 02.03.2016 legte die NÖGKK den Vorlageantrag und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vor und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Dienstverhältnisse der DienstnehmerInnen M.I., M.B., I.C. und T.H. mit der Beschwerdeführerin endeten am 02.10.2015.

Die Frist zur Vorlage der Lohnzettel endete am 30.11.2015.

Die Lohnzettel der oben genannten DienstnehmerInnen langten am 02.12.2015 bei der NÖGKK ein.

Mit Schreiben vom 11.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der NÖGKK über ihre Vorlagepflichten informiert und ihr mitgeteilt, dass hinsichtlich der Dienstnehmerin M.I. trotz Vorliegen eines Meldeversäumnisses von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde.

Hinsichtlich der übrigen DienstnehmerInnen M.B., I.C. und T.H. wurde ein Beitragszuschlag in der Höhe von 60 Euro bescheidmäßig vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der wesentliche maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde selbst vor, dass die Lohnzettel erst am letzten Tag der Frist am 30.11.2015 mit der Post aufgegeben wurden. Dass diese erst nach dem 30.11.2015 bei der NÖGKK einlangten, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die darin genannten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 ASVG gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag.

Gemäß § 108 Abs. 1 ASVG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261)

3.2. Im vorliegenden Fall wurde aus folgenden Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben:

Da die Dienstverhältnisse der in den Feststellungen genannten DienstnehmerInnen am 02.10.2015 endeten, war die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Lohnzettel für diese DienstnehmerInnen bis 30.11.2016 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Lohnzettel langten erst am 02.12.2015 und somit verspätet bei der NÖGKK ein.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).

Laut Verwaltungsgerichtshof muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Einen solchen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0073 mwN).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Lohnzettel am letzten Tag der Frist, am 30.11.2015, mit der Post aufgegeben worden seien, ist entgegenzuhalten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger tatsächlich eingelangt ist (VwGH 14.11.2012, 2010/08/0150 mit Verweis auf VwGH 21.04.1965, 1151/64). Wie die NÖGKK in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, geht der Postweg zulasten der Dienstgeberin, wenn sich die Dienstgeberin der Post zur Beförderung bedient. Die Beschwerdeführerin ist als Dienstgeberin verpflichtet, sich über die Meldevorschriften zu informieren. Davon umfasst sind auch die Vorschriften über die Fristen. Das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

3.3. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung der Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Bei dem in diesem Zusammenhang ausgeübten Ermessen der Behörde ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.

Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze (gegenständlich 2015: € 1.550,00; 2016: €

1. 620,00) kann in der Vorschreibung von € 60,-- auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall übte die NÖGKK ihr Ermessen zudem bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung dahingehend aus, dass im Sinne der "Kann-Bestimmung" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Vorlage des Lohnzettels für die Dienstnehmerin M.I. Abstand genommen und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2015 über die bestehenden Meldevorschriften informiert wurde.

Der Mehraufwand ergibt sich aus dem für die rechtzeitige Sicherstellung der vollständigen Versicherungsdaten notwendigen Aufwand. Auch wenn detaillierte Daten und Hinweise auf die genaue Ermittlung des Betrages des Mehraufwandes fehlen, ist ein Mehraufwand im Betrag von € 60,-- im konkreten Fall als plausibel einzustufen. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall einen Mehraufwand hatte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin hat zur Höhe des Beitragszuschlages auch kein Vorbringen erstattet und darüber hinaus nicht aufgezeigt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. und 3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 4 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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