L507 2128648-1•BVwG L507 2128648-1
L507 2128648-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2016
Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Zeugenbeweis
L507 2128648-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 05.03.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 05.03.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in Bagdad gelebt. Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers würden aber zurzeit in Jordanien leben. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes II und an Bluthochdruck, wofür er Tabletten einnehmen und Insulin spritzen müsse.
Der Beschwerdeführer sei Angestellter einer Bank in Bagdad gewesen und habe in der Immobilienabteilung dieser Bank gearbeitet. Er habe den Wert von Immobilien, die zur Besicherung von Krediten herangezogen wurden, bewertet. Im Zuge einer Überprüfung von Immobilien Anfang 2014 habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass es sich bei diesem Geschäft um einen Betrug handle. Die Bank habe sodann eine Anzeige wegen Betruges eingebracht und in der Folge sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der der Beschwerdeführer und noch zwei weitere Bankangestellte als Zeugen ausgesagt hätten.
Einige Tage danach - im September 2014 - sei der Beschwerdeführer von einer Person auf der Straße angesprochen worden und diese Person habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass man ihn töten werde, wenn er seine Aussage vor Gericht nicht zurückziehe. Am nächsten oder übernächsten Tag sei sodann auf das Auto des Beschwerdeführers geschossen worden. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe Bagdad verlassen.
Er sei in die Provinz Anbar gezogen, wo aber kurz darauf die Terrororganisation IS einmarschiert sei. Der Beschwerdeführer habe dann noch einige Zeit in Anbar gelebt, wobei die Lebensumstände dort - unter anderem auch wegen der Kriminalität - sehr schwierig gewesen seien. Es sei auch das Haus seiner Mutter, in dem der Beschwerdeführer gewohnt habe, beschossen und zerstört worden. Als dann die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in Anbar zerstört gewesen sei, und er wegen der Bedrohung nicht nach Bagdad zurückkehren habe können, habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie den Irak verlassen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Vorgesetzten bei der Bank davon in Kenntnis gesetzt, dass er bedroht worden sei; eine Anzeige bei der Polizei habe er aber nicht erstattet, weil der Polizeiapparat von Milizen durchzogen sei und er Angst gehabt habe, dass er dann erst recht gelyncht worden wäre.
Die Person, von der der Beschwerdeführer bedroht worden sei, sei ihm völlig unbekannt gewesen; es habe auch keine Hinweise auf Hintermänner gegeben, aber dieser Mann habe etwas von Parteien gesagt. Aber eine der Personen, die den Kredit, bei dem es sich um Betrug gehandelt habe, beantragt hätten, sei ein einflussreiches Parteimitglied einer schiitischen Partei gewesen, was der Direktor der Bank in Erfahrung gebracht habe.
Im Irak gebe es überhaupt keine Sicherheit. Rechte würden nicht garantiert werden. Das Land werde von Milizen und schiitischen Parteien diktatorisch regiert.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016,
Zl. 1052948402/150233741, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.05.2017 erteilt.
Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in Bagdad geboren. Sie sind Staatsangehöriger des Irak, gehören dem Volk der Araber an und sind sunnitischer Moslem. Sie sind verheiratet und haben einen Sohn. Ihre Ehefrau und Ihr Sohn sowie Ihre Eltern leben derzeit in Jordanien.
Sie sind Ende Februar 2015 illegal aus dem Irak ausgereist und im März 2015 illegal nach Österreich eingereist. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Sie waren nie im Gefängnis und gehörten nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an, ebenfalls hatten Sie nie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatstaates.
In Österreich sind Sie unbescholten.
Sie leiden an Diabetes II und an Bluthochdruck. Darüber hinaus leiden Sie an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.
Sie haben Ihr Land aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind. Sie konnten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.
Es konnte eine Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr festgestellt werden."
Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
"[...]
Ihre Identität konnte aufgrund der Vorlage eines zuverlässigen Identitätsdokumentes im Original festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten im Irak.
[...]
Unter Zugrundelegung Ihrer Angaben im Verfahren lässt sich keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch oder in Ihrem Herkunftsstaat erkennen. Ihre Angaben enthalten keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung, die unter den Bestimmungen der GFK zu subsummieren wäre.
Als Hauptgrund für Ihre Flucht aus dem Irak gaben Sie an, dass Sie aufgrund einer Zeugenaussage vor Gericht von Unbekannten bedroht worden seien. Sie waren in Bagdad bei einer Bank beschäftigt. Im Zuge einer Kreditvergabe mussten Sie die Immobilien, die als Sicherstellung für den Kredit angegeben wurden, schätzen. Bei der Überprüfung dieser Immobilien stellte sich am Ende heraus, dass es sich um einen Betrug handelte. Die Bank erhob Anklage gegen die Betrüger und Sie mussten - gemeinsam mit zwei anderen Bankangestellten - als Zeuge vor Gericht aussagen. Kurz nach der Gerichtsverhandlung seien Sie auf der Straße von einer Ihnen unbekannten Person verbal bedroht worden, ca. 2 Tage später wurde auf Ihr Auto geschossen. Daraufhin haben Sie Bagdad verlassen und sind nach Anbar gezogen. Nachdem aber in Anbar bei Kämpfen auch Ihr Haus zerstört wurde, haben Sie beschlossen, den Irak zu verlassen.
Die bescheiderlassende Behörde erachtet Ihre Angaben zu Ihrer beruflichen Tätigkeit - in Anbetracht Ihres abgeschlossenen Betriebswirtschaftsstudiums - als durchaus glaubhaft. Auch dass Sie im Zuge eines strafrechtlich verfolgten Betrugsdelikts als Zeuge vor Gericht aussagten, wird als glaubhaft gewertet. Dies ist ein Vorgang, wie er in jedem anderen Land mit einer einigermaßen funktionierenden Justiz abläuft. Es ist Ihnen jedoch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Sie gaben an, dass Sie einige Tage nach Ihrer Zeugenaussage von einem Ihnen unbekannten Mann auf der Straße verbal bedroht worden seien. (Vgl. "Diese Person, die mich bedroht hat, habe ich zuvor noch nie gesehen. Auch die Hintermänner kenne ich nicht. Dieser Mann hat etwas von Parteien gesagt.") Auf Nachfrage bezüglich der "Partei" gaben Sie folgenden an: "Als die Personen, die damals um einen Kredit angesucht haben, zu uns in die Bank gekommen sind, hatten sie eine weitere Person dabei, die sich beim Direktor vorgestellt hat. Der Direktor hat dann erfahren, dass es sich bei dieser Person um ein einflussreiches Parteimitglied handelt." Auf Nachfrage, um welche Partei es sich handelte, gaben Sie an: "Die Partei, die ich erkannt habe, ist eine schiitische Partei. Die schiitischen Parteien regieren das Land und haben ihre eigenen Milizen, die die Befehle ausführen. ..."
Ihre diesbezüglichen Angaben sind allgemein gehalten und sehr vage:
Sie konnten weder Angaben zu dem Bedroher machen, noch zu den Hintermännern und auch nicht eine mögliche Verbindung zu irgendeiner Partei glaubhaft darlegen. Alle Ihre diesbezüglichen Angaben sind nur Vermutungen. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die von Ihnen geschilderte Verfolgung tatsachlich stattgefunden hat, kann das BFA nur von einer Bedrohung durch Privatpersonen ausgehen. Angesichts dessen kann daher die bescheiderlassende Behörde eine asylrelevante Verfolgung nicht erkennen, da eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz haben könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Sie selbst gaben an, dass Sie weder die verbale Bedrohung noch die "Warnschüsse" auf Ihr Auto bei der Polizei angezeigt haben und lediglich vermuten, dass diese nicht eingeschritten wäre. Aufgrund dieser subjektiven Einschätzung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die irakische Polizei bei einer derartigen Situation nicht einschreitet. Dass es im Irak noch eine funktionierende Staatsgewalt gibt ist auch daran erkennbar, dass ein Betrugsdelikt - wie das von Ihnen geschilderte - strafrechtlich verfolgt wird.
Ihre Angaben zu dem Schussattentat blieben ebenfalls vage und auch widersprüchlich. So gaben Sie an, dass Sie in einer Seitengasse, in der Schwellen angebracht waren, unterwegs waren. Aufgrund dieser
Schwellen konnten Sie nur sehr langsam fahren. (Vgl. ... Man kann
aber nicht so schnell fahren, weil es einige Schwellen gibt, über die man nicht schnell fahren kann, ...) Aufgrund des geringen Tempos war es auch möglich, dass plötzlich ein weiteres Auto neben Ihnen zum Stehen kam. Die Person in dem Auto feuerte 3 Schüsse auf die Hintertür Ihres Autos ab und sagte, dass dies eine Warnung wegen dem Gericht sei. Das nächste Mal würde man Sie umbringen. Dann drückte die Person aufs Gas und fuhr schnell davon. Diese Aussage widerspricht jedoch Ihrer Schilderung der Gegebenheiten in der Seitenstraße. Sie gaben an, dass aufgrund der Schwellen in der Seitenstraße ein Schnellfahren nicht möglich gewesen sei. Dem von Ihnen vorgelegten Foto über die Einschüsse in einem PKW fehlt es an Beweiskraft: Es sagt weder etwas darüber aus, unter welchen Umständen die Schüsse auf das Fahrzeug abgefeuert wurden (es könnte sich zum Beispiel auch um einen Kollateralschaden im Zuge von Straßengefechten handeln) noch, ob es sich tatsächlich um Ihr eigenes Fahrzeug handelt und Sie auch tatsächlich während des angeblichen Schussattentates im Fahrzeug saßen.
Der von Ihnen geschilderten Bedrohung wollten Sie dadurch entgehen, dass Sie nach Anbar zogen, wo Ihre Familie ein Haus besitzt. Dieses Haus wurde jedoch kurz nachdem Sie dort einzogen bei Kämpfen zwischen den Bodentruppen des IS und Angreifern aus der Luft zerstört. Ihre Familie war während der Kämpfe nicht im Haus anwesend, sondern hielt sich im Haus Ihres Onkels auf, wo Sie auch nach der Zerstörung Ihres Hauses bis zu Ihrer Ausreise aus dem Irak weiterhin wohnten. Laut Ihren Angaben hielten Sie sich noch 6 Monate in der Provinz Anbar auf, bevor Sie den Irak verließen. Zwei Ihrer vier Onkel leben noch immer in der Provinz Anbar, weshalb Sie auch die Möglichkeit gehabt hätten, weiterhin in Anbar zu wohnen. Eine persönliche Bedrohung in Anbar haben Sie nicht geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund ist daher für das BFA das sofortige Verlassen Ihres Herkunftsstaates nicht der einzige mögliche Ausweg aus der Situation und kann somit Ihr Vorbringen auch mangels wohl begründeter Furcht vor anhaltender Verfolgung, für die lediglich eine Ausreise aus dem Irak Abhilfe schaffen könnte, nicht zu einer Asylgewährung führen.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass die Zivilbevölkerung in unterschiedlichsten Ausformungen von den Auseinandersetzungen des irakischen Staates mit den IS-Kämpfern bzw. anderen Gruppierungen betroffen ist. Sie gaben sogar selbst an, dass nicht nur Ihr Haus, sondern der gesamte Bereich in Ihrem Wohngebiet von den Zerstörungen betroffen war. Die allgemeinen, im Wesentlichen alle Bürger Ihres Herkunftsstaates treffenden Verhältnisse sind per se jedoch nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die Ihre Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, vermochten Sie jedoch nicht geltend zu machen.
Da Sie als Sunnite immer wieder die Problematik der schiitischen Milizen im Irak anführten, ist dazu folgendes anzumerken: Zu den Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage im Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Religionsgruppen im gesamten Staatsgebiet. Eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein ist nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen Sie gerichteten drohenden Verfolgungshandlung zum Ausdruck zu bringen. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen oder schiitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Den Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass es zu religiös motivierten Anschlägen bzw. Angriffen kommen kann, das besagt aber noch nicht, dass diese Gefahr gleichsam jeden bzw. ausschließlich eine bestimmte Gruppe trifft.
Zusammenfassend muss daher ausgeführt werden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person festgestellt werden konnten.
Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation im Irak ist zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert hat. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Aber auch die Provinz Bagdad war von Anschlägen stark betroffen, wie auch Kirkuk und Diyala.
Aufgrund dessen ergibt sich in Ihrem Fall derzeit noch eine Rückkehrgefährdung und kann zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der noch ständig im Irak und Ihrem Aufenthaltsbereich stattfindenden Anschläge, der schlechten Versorgungslage und der derzeitigen humanitären Krise von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat Irak gesprochen werden.
In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort wird Ihnen daher subsidiärer Schutz gewährt.
[...]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"[...]
[...]
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsergebnisses und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass Ihre behauptete Furcht, in Ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Sie waren nicht in der Lage, mit Ihrem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass Sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder für den Fall Ihrer Rückkehr ausgesetzt wären.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.
[...]
In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Auch wenn in Ihrem Falle eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, so steht für die Behörde doch fest, dass sich der Irak in einer schwierigen Phase befindet und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass Sie im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten. Sowohl Ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage im Irak lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in Ihrem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen, Ihnen somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in Ihrem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen ist.
Ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG liegt bei Ihnen nicht vor.
[...]"
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2016 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 15.06.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde Folgendes wörtlich ausgeführt:
"[...]
Gegen oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [] erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird nur bezüglich des Spruchpunktes I angefochten.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen
(§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
Der Beschwerdeführer bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
[...]
Beschwerdegründe
Unrichtige Feststellungen:
Nicht zutreffend ist, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre und dass er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Das Ermittlungsverfahren im Falle des Beschwerdeführers war mangelhaft, da die Behörde praktisch keinerlei Ermittlungen zur Frage durchführte, ob der Beschwerdeführer als Sunnit einen staatlichen Schutz im Irak erhalten könnte, wenn seine Gegner die Unterstützung einer einflussreichen schiitischen Partei genießen, sonst hätte die Behörde feststellen können, dass dies nicht möglich ist. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das aktuelle UNHCR-Positionspapier vom Mai 2016 zur Verfügbarkeit einer internen Flucht- oder Umsiedlungsalternative für sunnitische AraberInnen aus Gebieten, die von ISIS kontrolliert werden, in Bagdad [].
[...]
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende September 2014 aus Bagdad nach Anbar flüchtete und kurz darauf heftige Kämpfe zwischen den irakischen Streitkräften, schiitischen Milizen und dem IS in der Region ausbrachen, in die der Beschwerdeführer geflüchtet war [] und der Beschwerdeführer sich noch weitere Monate in diesem Gebiet aufhielt, bevor er in die Türkei flüchten konnte. Die Behörde hat keinerlei Ermittlungen durchgeführt, ob dem Beschwerdeführer als Sunniten, die aus Bagdad in ein Gebiet flüchtet, das vom IS kontrolliert wird und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer auch mehrere Monate in einem vom IS kontrollierten Gebiet aufhielt noch vielmehr der Kollaboration mit IS verdächtigt würde, wenn bereits sunnitische Zivilisten nur deswegen verdächtigt werden, weil sie außen Gebiet stammen, das vom IS erobert wurde. Dies erscheint angesichts oben zitierter Berichte über das Vorgehen schiitischer Milizen gegen Sunniten, die der Kollaboration mit IS verdächtigt werden, durchaus wahrscheinlich.
Fehlerhafte Beweiswürdigung:
Die Behörde geht in der Beweiswürdigung davon aus, dass es im Irak eine funktionierende Staatsgewalt gebe, dass die irakische Polizei einschreiten würde, dies deswegen, weil ein Betrugsdelikten strafrechtlich verfolgt werde. Die Behörde ignoriert in dieser Beweiswürdigung ihre eigenen Länderfeststellungen. Allein der Umstand dass ein Gerichtsverfahren wegen Betruges eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als Zeuge aussagte, bedeute keineswegs, dass das staatliche Rechtsschutzsystem im Irak funktioniert. Wie aus den Berichten hervorgeht, ist die Justiz im Irak von Nepotismus und Einflussnahme politischer Parteien geprägt, die Richter stehen zudem unter starken Druck durch Bedrohungen. Der Beschwerdeführer bezweifelt auch, dass es in dem Betrugsverfahren tatsächlich zu einer Verurteilung der Täter kam.
Noch viel weniger kann der Beschwerdeführer staatlichen Schutz durch die irakischen Sicherheitsbehörden erwarten, die von irakischen Milizen durchsetzt sind, insbesondere wenn der Gegner des Beschwerdeführers von einer schiitischen Partei gestützt wird. Es erscheint unter Berücksichtigung der Situation im Irak völlig unrealistisch zu erwarten, dass die irakische Polizei einschreitet, vielmehr ist die Befürchtung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er seinerseits Schwierigkeiten mit der Polizei erwartet, wenn sein Gegner Gönner in einer schiitischen Partei hat. In oben zitierten Länderberichten wird angeführt, dass selbst die Angehörigen und Familienmitglieder von ermordeten sunnitischen Zivilisten sich aus Angst vor Repressionen nicht an die irakische Polizei wenden.
Der angebliche Widerspruch, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er in einer Seitenstraße fuhr, wo Schwellen ein zu schnelles Fahren verhindern sollten und der Beschwerdeführer andererseits schilderte, dass das Auto, aus dem die Schüsse abgefeuert wurden, schnell davon fuhr, stellt keinen tatsächlichen Widerspruch dar, da in den Seitenstraßen nicht überall Schwellen angebracht waren und ein schnelles Wegfahren durchaus möglich war.
Soweit die Behörde spekuliert, den vorgelegten Fotos fehle es am Beweiskraft, da nicht gesagt werden könne, unter welchen Umständen die Schüsse auf das Fahrzeug abgefeuert wurden, so wird entgegengehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus detailliert, plausibel und nachvollziehbar erscheint und die Spekulationen der Behörde, es könnte sich um ein anderes Fahrzeug als das Fahrzeug des Beschwerdeführers oder es könnte sich um einen Kollateralschaden im Zuge von Straßengefechten handle, keineswegs plausibler erscheinen als das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Soweit die Behörde vermeint, der Beschwerdeführer hätte ja trotz der Zerstörung des Hauses weiter in Anbar bleiben können, so übersieht die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Anbar nicht sicher war und ihm daher ein weiterer Verbleib in Anbar nicht zumutbar war. Davon geht die Behörde offensichtlich selbst aus, sonst hätte sie dem Beschwerdeführer nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Soweit die Behörde in der Beweiswürdigung sinngemäß meint, im Irak gebe es weder eine Gruppenverfolgung von Schiiten noch von Sunniten, so geht aus der Beweiswürdigung nicht hervor, wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommt.
Wie oben (mangelhaftes Ermittlungsverfahren) ausgeführt wurde, kann möglicherweise nicht von eine Gruppenverfolgung von Sunniten gesprochen werden, aber geraten Sunniten besonders leicht in Verdacht, mit dem IS oder anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zu kollaborieren und müssen sie dann schwerste Verfolgungshandlungen befürchten. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er zum falschen Zeitpunkt in ein falsches Gebiet flüchtete: Von Bagdad nach Anbar, genau zu dem Zeitpunkt, indem in der Region heftige Kämpfe zwischen dem IS und Regierungstruppen bzw. mit diesen verbündete schiitische Milizen ausbrachen - dies macht es - wie oben bereits ausgeführt - sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von schiitischen Milizen verdächtigt würde, den IS unterstützt bzw. mit dem IS kollaboriert zu haben. Aus oben zitierten Länderberichten geht hervor, dass vielen sunnitischen IDPs aus Anbar die Flucht nach Bagdad verweigert wurde oder dass sie Opfer von massiven Menschrechtsverletzungen wurden, weil sie der Zusammenarbeit mit dem IS verdächtigt wurde. Umso mehr wird dies wohl für eine Sunniten gelten, der ursprünglich aus Bagdad stammte und von Bagdad in eine Provinz flüchtet, die vom IS kontrolliert wird.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
[...]
Im Fall des Beschwerdeführers besteht ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen, da ihm als sunnitischen Araber in Verbindung mit dem Umstand, dass er von Bagdad in eine Provinz (Anbar) flüchtete, die vom IS kontrolliert wurde, unterstellt werden würde, Sympathisant der sunnitischen Terrormiliz IS zu sein. Dem Beschwerdeführer droht somit Verfolgung aus religiösen Gründen und aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung.
Zudem könnte er als sunnitische Araber auch keinen staatlichen Schutz vor den ihm drohenden Verfolgungshandlungen durch den Angeklagten im Betrugsverfahren erhalten, weil der Beschwerdeführer Sunnite ist und weil sein Gegner durch die schiitische Partei gestützt wird.
[...]
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass praktisch täglich Sunniten durch schiitische Milizen getötet oder Opfer von Verfolgungshandlungen werden, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungshandlungen auch objektiv für einen Dritten in der Situation des Beschwerdeführers nachvollziehbar und damit wohlbegründet. Der Beschwerdeführer musste nicht im Irak abwarten, bis er getötet oder schwer verletzt wird, wenn ihm dies das Schicksal anderer in einer vergleichbaren Situation zeigte, dass ihm gravierende Verfolgungshandlungen drohen.
[...]
Wie aus oben zitierten Quellen hervorgeht, operieren die schiitischen Milizen im Irak Seite an Seite mit regulären Sicherheits- und Armeekräften und sind bereits mächtiger als die reguläre irakische Armee. Da sie zudem von der Regierung unterstützt und eingesetzt werden, ist es völlig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Sunnit irgendeinen staatlichen Schutz gegen Übergriffe der schiitischen Milizionäre oder eine Person, die von einer schiitischen Partei unterstützt wird, erhalten könnte. Ebenso wenig besteht die zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Irak für den Beschwerdeführer. Die Annahme eine innerstaatliche Fluchtalternative würde auch in Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen [].
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischer Religionszugehörigkeit.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn.
Seine Ehegattin und sein Sohn leben in Jordanien.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer individuellen GFK relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA betreffend die vom BFA angenommene Unglaubwürdigkeit von Teilen des Vorbringens des Beschwerdeführers - Bedrohung wegen einer Zeugenaussage in einem strafgerichtlichen Betrugsprozess - nichts entgegen, was eine mangelnde Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde aufzeigen würde.
Zu den erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass er sich kurzzeitig in einem von der Terrororganisation IS besetzten Gebiet aufgehalten habe und ihm im Falle einer Rückkehr nach Bagdad wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten von schiitischen Milizen eine Kollaboration mit der Terrororganisation IS unterstellt werden könnte, weshalb er schwerste Verfolgungshandlungen zu befürchten habe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht maßgeblich geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen, zumal ihm die Situation in seinem Heimatland zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak auch bekannt war.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter, substantiierter und zulässiger Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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